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BGH · IV ZH 269/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZH 269/59

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem iSntschädigungsrechtsstreit des Landes Nordrhein-‘Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten Beklagten und Revisionsklägersf - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen den Buchhalter Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Ober-landesgsricht hat die Berufung des beklagten Landes zurück-gewiesen und die Revision zugelassen. Es besteht kein Anlaß, das Verfahren nach § loo GG auszusetzen und eine Entscheidung de© Bundesverfassungsgerichts über die Vereinbarkeit des § 216 BSG mit dem Grundgesetz einzuholen. § 216 BEG, der eine Frist von einem Jahr vorsehe, verstoße daher gegen die von der Bundesrepublik in dem Haager Protokoll Hr. 1 des Abkommens mit dem Staate Israel (BGBl 1953 II, 85) und den in Seil IV des Vertrages zur Regelung aus Erieg und Besatzung entstandener Fragen vom 26. Is braucht hier nicht näher ausgeführt zu werden, daß die in diesen völkerrechtlichen Verträgen getroffenen Vereinbarungen darüber, daß die Rechtslage für die Verfolgten in den Entschädigungsgesetzen der Bundesrepublik nicht weniger günstig als bisher gestaltet werden soll, sich in der Hauptsache nur auf die sachlich-rechtliche Anspruchsberechtigung der Verfolgten bezieht, daß es der Bundesrepublik dagegen freistand, ein anderes Verfahren für die Geltendmachung dieser Ansprüche einzuführen und daß dabei auch Üe Fristen für die Beschreitung des Rechtswegs verlängert werden keimten. Im Gegensatz zur Ansicht dieser Gerichte liegen die Voraussetzungen des § 216 BBG, unter denen eine Untätigkeitsklage zulässig ist, in dem hier zu entscheidenden Rechtsstreit nicht vor. Der Bundesgerichtshof hat gerade fUr die bei dieser Behörde angebrachten Anträge wiederholt entschieden, daß die Untätigkeitsklage unzulässig ist, wenn die Bearbeitung eines solchen Antrags unterblieben ist, weil er nach dem fiir diese Behörde aufgestellten Bearbeitungsplatt noch nicht zur Entscheidung heranstand. Insoweit wird auf die ausführliche Begründung des zur Veröffsntlichung bestimmten Urteils vom 28. Auch aus seinen knappen Angaben in der Berufungsschrift läßt sich nicht entnehmen, daß er in solchem Maße bedürftig ist, daß sein Antrag mit Vorrang hätte bearbeitet werden müssen. Bas angefochtene Urteil mußte daher aufgehoben, das Urteil des Landgerichts geändert und die Klage abgewiesen werden.

Zitierte Normen: § 216 SaarBSG § 216 BEG Art. 25 GG § 91 ZPO
BasUntätigkeitsklageBehördeBundesrepublikGGBrKläger

Volltext der Entscheidung

IV ZH 269/59
2428 019
Verkündet
 am 6. April i960
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 In dem iSntschädigungsrechtsstreit
 des Landes Nordrhein-‘Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten
 Beklagten und Revisionsklägersf - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 den Buchhalter
1S|______
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6. April i960 unter 2&twirkung der Bundesrichter Raske, Johann sen, Maaß, Br. i.oewenheim und Br. Graf
 für Recht erkannt:
Bas Urteil des 9» Zivilsenats (Sntschädigungssenats) des Oberlandesgerichts in Köln vom 6. Juli 1959 wird aufgehoben, ^as Urteil der 1. Kntschädigungskammer des Landgerichts in Köln vom 2. Besember 1958 wird geändert.
Bie Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand:
Der im Jahre 1S24 geborene Kläger ist Jude, Er hat am 23. April 1957 bei dem Regierungspräsidenten	einen
 Antrag auf Entschädigung für Schaden an Freiheit eingeroichto Da die Sntschädigcuigsbehörde Uber diesen Antrag nicht entschieden hat, hat er am 18. September 1958 eine Untätigkeitsklage eingereicht. Er hat behauptet, er sei bedürftig. Sein Einkommen sei geringer als das von der Botschaft der Bundesrepublik in Paris festgestellte Sxistenzainimum.
Has Landgericht hat das beklagte Land durch Teilurteil verurteilt, an den Kläger 2.55o,- DM zu zahlen. Das Ober-landesgsricht hat die Berufung des beklagten Landes zurück-gewiesen und die Revision zugelassen. Das beklagte Land hat Revision eingelegt, is verfolgt seinen auf Hlagabweisung gerichteten Antrag weiter. Der Kläger hat gebeten, die Revision zurückzuwsiaen.
Entscheid ungsgründa:
Die Revision ist begründet.
I. Es besteht kein Anlaß, das Verfahren nach § loo GG auszusetzen und eine Entscheidung de© Bundesverfassungsgerichts über die Vereinbarkeit des § 216 BSG mit dem Grundgesetz einzuholen. Diese Vorschrift verstößt nicht gegen das Grundgesetz.
Der Kläger meint, i 216 BBG verstoße gegei. Art, 25 GG, weil nach § 45 US-EG die Untätigkeitsklege bereits nach einer
 
sechsmonatigen Untätigkeit der Behörde hätte erhoben werden können. § 216 BEG, der eine Frist von einem Jahr vorsehe, verstoße daher gegen die von der Bundesrepublik in dem Haager Protokoll Hr. 1 des Abkommens mit dem Staate Israel (BGBl 1953 II, 85) und den in Seil IV des Vertrages zur Regelung aus Erieg und Besatzung entstandener Fragen vom 26. Kai 1952 (BGBl 1955 II, 4o5) übernommenen Verpflichtungen und deswegen auch gegen Art. 25 GG.
Biese Ansicht ist irrig. Is braucht hier nicht näher ausgeführt zu werden, daß die in diesen völkerrechtlichen Verträgen getroffenen Vereinbarungen darüber, daß die Rechtslage für die Verfolgten in den Entschädigungsgesetzen der Bundesrepublik nicht weniger günstig als bisher gestaltet werden soll, sich in der Hauptsache nur auf die sachlich-rechtliche Anspruchsberechtigung der Verfolgten bezieht, daß es der Bundesrepublik dagegen freistand, ein anderes Verfahren für die Geltendmachung dieser Ansprüche einzuführen und daß dabei auch Üe Fristen für die Beschreitung des Rechtswegs verlängert werden keimten. Br. 15 ff des Haager Protokolls Hr. 1 enthalten daher auch Grundsatzbestimmungen für die zu erlassenden Verfahrensvorschriften.
Selbst wenn, was, wie dargelegt, nicht zutrifft, § 216 BIG gegen die genannten völkerrechtlichen Verträge verstoßen sollte, würde er damit doch noch nicht gegen Art. 25 GG verstoßen. Bach dieser Bestimmung gehen nur die allgemeinen Regeln des Völkerrechts den Gesetzen vor. Dazu gehören die in den genannten Verträgen übernommenen Verpflichtungen über die Regelung der Entschädigung nicht. Hierbei handelt es sich um spezielle Vereinbarangen Jftese werden auch nicht dadurch zu allgemeinen Regeln im Sinne des Art. 25 GG, weil
 
der vertragschließende Staat entsprechend dem für alle Hechtsgebiete geltenden Satz «pacta sunt servanda« verpflichtet ist, die Vereinbarung zu halten (BGH WM IV B 1957, 1262, Mosler, Bas Völkerrecht in der Praxis der deutschen Gerichte
 So 4o)o
IIo Xandgericht und Überlandesgericht haben zu Ünrecht angenommen, daß die eingereichte Untätigkeitsklage zulässig sei. Im Gegensatz zur Ansicht dieser Gerichte liegen die Voraussetzungen des § 216 BBG, unter denen eine Untätigkeitsklage zulässig ist, in dem hier zu entscheidenden Rechtsstreit nicht vor.
2er Klage liegt ein %tschädigungsanti*ag zugrunde,den der Kläger an den Regierungspräsidenten ■■■■ gerichtet hat. Der Bundesgerichtshof hat gerade fUr die bei dieser Behörde angebrachten Anträge wiederholt entschieden, daß die Untätigkeitsklage unzulässig ist, wenn die Bearbeitung eines solchen Antrags unterblieben ist, weil er nach dem fiir diese Behörde aufgestellten Bearbeitungsplatt noch nicht zur Entscheidung heranstand. Insoweit wird auf die ausführliche Begründung des zur Veröffsntlichung bestimmten Urteils vom 28. Oktober 1959 IV ZK 115/59 verwiesen.
Die Ausführungen des Klägers geben keinen Anlaß, von dem in diesem Urteil eingenommenen Standpunkt abzugehen. Auch sind irgendwelche Umstände, die die Klage dennoch zulässig machen würden, hier nicht hervorgetreten. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, daß die Kntschädigungsbehörde die Bearbeitung dis Plane grob pflichtwidrig verzögert hat.
Es kann auch nicht geltend gemacht werden, daß der Antrag bevorzugt hätte behandelt werden müssen, weil der Antragsteller bedürftig sei* In dieser Richtung hatte der Antragsteller vor der Entschädigungsbvhörde nichts Ausreichendes vorgetragen. Auch aus seinen knappen Angaben in der Berufungsschrift läßt sich nicht entnehmen, daß er in solchem Maße bedürftig ist, daß sein Antrag mit Vorrang hätte bearbeitet werden müssen.
Bas angefochtene Urteil mußte daher aufgehoben, das Urteil des Landgerichts geändert und die Klage abgewiesen werden.
Die Kbstenentseheidung folgt aus § 91 ZPO, § 225 Abs. 1-BBÖ.
Baske Johannaen Haaß Br.Loewenheim Br. Graf