Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Aus der Ehe stammen zwei im Jahre 1944 und 1946 geborene Söhne, Nach dem Zusammenbruch wurde die Klägerin wieder Mitglied der KPD und mit der Überführung in die SED Mitglied dieser Partei, Im Jahre 1948 will sie ihre Mitgliedschaft bei der SED aufgegeben haben, weil sie* wie sie dem Kassierer der Partei erklärt habe, an der in der Sowjetzone herrschenden Diktatur Anstoß genommen habe, Das Mitgliedschaftsbuch sei daraufhin bei ihr abgeholt worden. Nachdem die Klägerin wegen des erlittenen Prei-beitsschadens eine Entschädigung in Höhe von 8.280,-- DM erhalten hat, begehrt sie noch eine Entschädigung wegen Gesundheitsschäden, die sie während der Verbüßung der Zuchthausstrafe erlitten haben will und durch die ihre Erwerbsfähigkeit ihrer Darstellung nach um mindestens 50 v.H. gemindert sein soll. einer Zuchthausstrafe eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme gewesen sei, wobei es davon ausgeht, daß eine Verurteilung in einem ordnungsmäßig durchgeführten Strafverfahren wagen eines kriminellen Delikts grundsätzlich ke.ine Gewaltmaßnahme sei« Es glaubt der Klägerin eine Entschädigung schon deshalb versagen zu müssen, weil sie der von der KPD erstrebten Gewaltherrschaft durch aktives Handeln und der von der SED inzwischen in der Sowjetzone errichteten Gewaltherrschaft durch ihre Mitgliedschaft Vorschub geleistet habe und daher gemäß § 1 Abs 4 Nr 1 BErgG von einer Entschädigung ausgeschlossen sei« Auch die Bestrafung in einem ordnungsmäßig durchgeführten Strafverfahren schließt nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats an sich eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme nicht aus (vgl insbes RzW 55? war oder der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft Vorschub geleistet oder wer nach dem 23« Mai 1949 die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekämpft hat und nach § 2 Abs 2 BEG steht der Annahme einer nationalsozialistischen Gewaltmaßnahme nicht entgegen? Auf Grund der Mitgliedschaft der Klägerin bei der KPB und SEB und ihrer Verurteilung in einem ordnungsmäßig durchgeführten Strafverfahren kann daher ein Entschädigungsanspruch nicht verneint werden. Gemäß § 1 BEG ist 3ie daher ein Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung und gemäß § 3 BEG zu entschädigen, wenn sie durch die Verfolgung Schaden an Gesundheit erlitten hat und auch der Ausschließungsgrund des § 6 Abs 1 Nr 2 BEG nicht gegeben ist. Es hat angenommen, daß eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 v.H-, wie er im Berliner Entschädigungsgesetz und jetzt auch im § 31 BEG vorgesehen ist, nicht feststellbar sei. Die Revision greift jedoch diese Feststellung wegen Verstoßes gegen Verfahrensvorschriften, insbesondere den des § 83 BErgG - jetzt § 176 BEG - an, und diese Angriffe sind begründet, da das Berufungsurteil nicht erkennen läßt, ob bei seiner Feststellung der gesamte Inhalt der Verhandlungen berücksichtigt ist. Die Klägerin hatte sich für den Grad ihrer Erwerbsminderung auf das Gutachten eines Arztes berufen, in dessen Behandlung sie kurze Zeit nach ihrer Entlassung.aus dem Konzentrationslager gekommen war und der damals bereits ähnliche Beschwerden festgestellt haben soll, wie sie in dem Gutachten des Vertrauensarztes der Entschädigungsbehörde aufgeführt werden, so daß möglicherweise die Vermutung des § 15 Abs 1 S 2 BErgG, jetzt § 28 Abs' 2. Andererseits wird auch nicht unberücksichtigt bleiben können, daß die Klägerin nach ihrer Entlassung aus dem Konzentrationslager zwei Kinder geboren hat, was für einen guten Gesundheitszustand und für die Richtigkeit des Gutachtens des Sachverständigen der Entschädigungsbehörde sprechen könnte.
IV^ZR 269/54 Verkündet am 140 Hov. 1956 S chorm, Jus t. Ange st« als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle l m Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit der kaufmännischen Angestellten Charlotte S Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter! Rechtsanwalt ge g e n das Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, dieser vertreten durch den Direktor des Entschä-digungsamtes Berlin in Berlin 7/ 35, Potsdamer Str. 186, Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmäch'tigters Rechtsanwalt Dr in hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 31« Oktober 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Pr. v. Werner, Maaß und Wilden für Recht erkannt; Das 'Urteil des 13« Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 26. Juni 1954 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Entscheidung ist gebühren- und auslagenfrei . Von Rechts wegen 2 Tatbestands Die. im Jahre 1901 geborene Klägerin war seit dem Jahre 1928 Mitglied der KPD und »Sekretärin eines KPD-Abgeordneten. Fach dem Verbot der KPD im Jahre 1933 betätigte sie sich bei der Übermittlung und Verbreitung politischer Nachrichten an die ehemaligen Angehörigen der KPD, Am 21. November 1933 wurde sie durch die Gestapo verhaftet und am 26. April 1934 vom Kammergericht wegen Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens zu 3 Jahren Zuchthaus verurteilt. Diese Strafe hat sie bis zu dem 26. April 1937 verbüßt. Im Anschluß an die Strafverbüßung wurde sie in ein Konzentrationslager gebracht. Aus diesem ist sie am 9* Juni 1938 entlassen worden. Das Strafurteil ist auf Grund des Berliner Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts auf dem Gebiete des Strafrechts vom 5, Januar 1951 (GVB1 S 31) aufgehoben worden. Im Jahre 1938 hat die Klägerin sich verheiratet. Aus der Ehe stammen zwei im Jahre 1944 und 1946 geborene Söhne, Nach dem Zusammenbruch wurde die Klägerin wieder Mitglied der KPD und mit der Überführung in die SED Mitglied dieser Partei, Im Jahre 1948 will sie ihre Mitgliedschaft bei der SED aufgegeben haben, weil sie* wie sie dem Kassierer der Partei erklärt habe, an der in der Sowjetzone herrschenden Diktatur Anstoß genommen habe, Das Mitgliedschaftsbuch sei daraufhin bei ihr abgeholt worden. Nachdem die Klägerin wegen des erlittenen Prei-beitsschadens eine Entschädigung in Höhe von 8.280,-- DM erhalten hat, begehrt sie noch eine Entschädigung wegen Gesundheitsschäden, die sie während der Verbüßung der Zuchthausstrafe erlitten haben will und durch die ihre Erwerbsfähigkeit ihrer Darstellung nach um mindestens 50 v.H. gemindert sein soll. ÜL. ,1 i• Die Entschädigungsbehörde hat eine solche- Entschädigung abgelehnt, weil die vorhandenen Gesundheitsschäden nur eine Folge der Wechseljahre seien und mit der Verfolgung nicht im ursächlichen Zusammenhang sfänden. Die Klägerin hat daraufhin Klage erhoben« Das Landgericht hat hierauf eine Entschädigung wegen der Mitgliedschaft der Klägerin bei der SED abgelehnt, ihre Berufung hiergegen hatte keinen Erfolg« Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verlangt die Klägerin eine ;Kente und Kapitalentschädigung unter Zugrundelegung einer.Minderung der Erwerbsfähigkeit um 50 v,H. Der Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen«' En tsehe idungsgründe s Das Kammergerieht laßt dahinstehen, ob die Verurteilung der Klägerin zu. einer Zuchthausstrafe eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme gewesen sei, wobei es davon ausgeht, daß eine Verurteilung in einem ordnungsmäßig durchgeführten Strafverfahren wagen eines kriminellen Delikts grundsätzlich ke.ine Gewaltmaßnahme sei« Es glaubt der Klägerin eine Entschädigung schon deshalb versagen zu müssen, weil sie der von der KPD erstrebten Gewaltherrschaft durch aktives Handeln und der von der SED inzwischen in der Sowjetzone errichteten Gewaltherrschaft durch ihre Mitgliedschaft Vorschub geleistet habe und daher gemäß § 1 Abs 4 Nr 1 BErgG von einer Entschädigung ausgeschlossen sei« Im übrigen sei auch nicht mehr feststellbar,, daß der etwa verfolgungsbedingte Anteil der Erwerbsminderung der Klägerin 30 io oder auch nur 25 $ ihrer Gesamterwerbsminderung betrage« Die zuerst wiedergegebenen grundsätzlichen Erwägungen des Kammergerichts waren schon nach den bisher gel- 4 tenden Vorschriften des Bundesergänzungsgesetzes rechtsirrig« Wie der erkennende Senat insbesondere •20 in seiner in RzW 55? 151^ abgedruckten Entscheidung ausgesprochen hat, erforderte die Anwendung des § 1 Abs 4 Er 1 BErgG das Bestehen einer Gewaltherrschaft und den Einsatz des Geschädigten für diese in einer Weise? die über eine bloße Mitgliedschaft hinausgeht. Biese Voraussetzungen sind'aber nach den bisherigen Feststellungen des Kammergerichts für die Klägerin nicht gegeben. Auch die Bestrafung in einem ordnungsmäßig durchgeführten Strafverfahren schließt nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats an sich eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme nicht aus (vgl insbes RzW 55? 216^). Biese Rechtsauffassung entspricht auch den Bestimmungen des inzwischen ergangenen Bundes-entschädigungsgesetzes vom 29« Juni 1956, dessen Anwendung auch in einem bereits im Revisionsrechtszuge anhängigen Verfahren gemäß Art III Er 9 Abs 2 ÄndG geboten ist. Each § 6 Abs 1 Er 1 und 2 BEG wird von einer Entschädigung grundsätzlich nur ausgeschlossen? wer Mitglied der ESDA3? war oder der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft Vorschub geleistet oder wer nach dem 23« Mai 1949 die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekämpft hat und nach § 2 Abs 2 BEG steht der Annahme einer nationalsozialistischen Gewaltmaßnahme nicht entgegen? daß sie auf gesetzlicher Vorschrift beruht habe (vgl auch die Bundesdrucksache Er 1949 S 93 und 87), Auf Grund der Mitgliedschaft der Klägerin bei der KPB und SEB und ihrer Verurteilung in einem ordnungsmäßig durchgeführten Strafverfahren kann daher ein Entschädigungsanspruch nicht verneint werden. Each den tatsächlichen Feststellungen des Kammergerichts ist die Klägerin aus Gründen politischer Gegnerschaft - 5.- gegen den Nationalsozialismus verfolgt worden. Gemäß § 1 BEG ist 3ie daher ein Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung und gemäß § 3 BEG zu entschädigen, wenn sie durch die Verfolgung Schaden an Gesundheit erlitten hat und auch der Ausschließungsgrund des § 6 Abs 1 Nr 2 BEG nicht gegeben ist. Was die von der «Klägerin behaupteten Gesundheitsschäden anlangt, so hat das Kammergericht dahinstehen lassen, ob die Leiden der Klägerin auf die erlittene Inhaftierung zurückzuführen sind. Es hat angenommen, daß eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 v.H-, wie er im Berliner Entschädigungsgesetz und jetzt auch im § 31 BEG vorgesehen ist, nicht feststellbar sei. Die Höhe einer durch die Verfolgung hervorgerufenen Erwerbsminderung ist zwar grundsätzlich eine tatsächliche Erage, die einer Nachprüfung in dem Re-visionsrechtssuge nicht unterliegt. Die Revision greift jedoch diese Feststellung wegen Verstoßes gegen Verfahrensvorschriften, insbesondere den des § 83 BErgG - jetzt § 176 BEG - an, und diese Angriffe sind begründet, da das Berufungsurteil nicht erkennen läßt, ob bei seiner Feststellung der gesamte Inhalt der Verhandlungen berücksichtigt ist. Die Klägerin hatte sich für den Grad ihrer Erwerbsminderung auf das Gutachten eines Arztes berufen, in dessen Behandlung sie kurze Zeit nach ihrer Entlassung.aus dem Konzentrationslager gekommen war und der damals bereits ähnliche Beschwerden festgestellt haben soll, wie sie in dem Gutachten des Vertrauensarztes der Entschädigungsbehörde aufgeführt werden, so daß möglicherweise die Vermutung des § 15 Abs 1 S 2 BErgG, jetzt § 28 Abs' 2. BEG .der Klägerin,zugute kommen könnte. Andererseits wird auch nicht unberücksichtigt bleiben können, daß die Klägerin nach ihrer Entlassung aus dem Konzentrationslager zwei Kinder geboren hat, was für einen guten Gesundheitszustand und für die Richtigkeit des Gutachtens des Sachverständigen der Entschädigungsbehörde sprechen könnte. Aus diesen Gründen mußte das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. In der erneuten Verhandlung vor dem Berufungsgericht bleibt es der Beklagten unbenommen, darzulegen, ob die Klägerin etwa nach dem 23. Mai 1949 die demokratische Grundordnung bekämpft hat (§ 6 Abs 1 Ziff 2 BEG), Die Entscheidung über die Kosten beruht.auf § 225 BEG. Schmidt Ascher v» Werner Bundesrichter Wilden Maaß ist erkrankt und verhindert zu unterschreiben, Schmidt v