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BGH · IV ZR 269/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 269/10

Auf die Revision der Streithelferin der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 19. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithelferin (§§ 91 Abs.1, 101 Abs. 1 ZPO). Die Beklagte ist des Rechtsmittels der Revision verlustig. , J <retärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs

Zitierte Normen: § 307 ZPO
DresdenBundesgerichtshofsZPOStreithelferinKlägerinAzRevision

Volltext der Entscheidung

Ausfertigung
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 269/10
ANERKENNTNIS-
URTEIL
Zugestellt an Verkündungsstatt
 den Parteivertretern
 der Beklagten am:
der Klägerin am: X& -02_. 1-0*2.
der Streithelferin am:	xfl.1X)Q.
in dem Rechtsstreit
OLG Dresden - Az. 7 U 1358/09 vom 19.11.2010; LG Chemnitz - Az. 4 O 2454/08 vom 27.07.2009;
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller ohne mündliche Verhandlung gemäß § 307 ZPO am 8. Februar 2012
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Streithelferin der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 19. November 2010 aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Streithelferin aus der Lebensversicherung mit der Policen-Nummer	3W
(Versicherungsnehmerin Frau Gudrun W ) am 1. März 2012 einen Betrag in Höhe von 254.500 € zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithelferin (§§ 91 Abs. 1,
 101 Abs. 1 ZPO).
Die Beklagte ist des Rechtsmittels der Revision verlustig. Streitwert: 254.500 €
Wendt	Felsch	Harsdorf-Gebhardt
 Lehmann
Dr. Brockmöller

, J	<retärin
 als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs
<retärin