Auf die Revision der Streithelferin der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 19. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithelferin (§§ 91 Abs.1, 101 Abs. 1 ZPO). Die Beklagte ist des Rechtsmittels der Revision verlustig. , J <retärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs
Ausfertigung BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 269/10 ANERKENNTNIS- URTEIL Zugestellt an Verkündungsstatt den Parteivertretern der Beklagten am: der Klägerin am: X& -02_. 1-0*2. der Streithelferin am: xfl.1X)Q. in dem Rechtsstreit OLG Dresden - Az. 7 U 1358/09 vom 19.11.2010; LG Chemnitz - Az. 4 O 2454/08 vom 27.07.2009; Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller ohne mündliche Verhandlung gemäß § 307 ZPO am 8. Februar 2012 für Recht erkannt: Auf die Revision der Streithelferin der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 19. November 2010 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, an die Streithelferin aus der Lebensversicherung mit der Policen-Nummer 3W (Versicherungsnehmerin Frau Gudrun W ) am 1. März 2012 einen Betrag in Höhe von 254.500 € zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithelferin (§§ 91 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO). Die Beklagte ist des Rechtsmittels der Revision verlustig. Streitwert: 254.500 € Wendt Felsch Harsdorf-Gebhardt Lehmann Dr. Brockmöller , J <retärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs <retärin