Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz und die Richter Römer, Dr. Schlichting, Terno und Seiffert auf die mündliche Verhandlung vom li. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Das Berufungsgericht hat die Beschwer des Klägers auf 48.700 DM festgesetzt. Auf Antrag des Klägers hat der Senat durch Beschluß vom 17. Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Dies gilt auch dann, wenn aus der Sicht des Berufungsgerichts ein Urteilstatbestand gemäß § 543 Abs. 1 ZPO entbehrlich schien, weil das Berufungsgericht sein Urteil für nicht revisibel gehalten hat (BGH, Urteile vom 12.5.1993 - XII ZR 174/92 - BGHR ZPO § 543 Abs. 2 Tatbestand, fehlender 10; vom 21.2.1983 - VIII ZR 102/83 - WM 1983, 377). Ausnahmen von diesem Grundsatz kann es nur geben, wenn sich die tatsächlichen Grundlagen des Berufungsurteils hinreichend deutlich aus den Entscheidungsgründen ergeben (BGH, Urteile vom 28.6.1995 aaO; vom 20.1.1983 - VII ZR 210/81 - NJW 1983, 1901 unter I m.w.N.). In solchen Einzelfällen kann das Ziel der Revisionsinstanz, die Anwendung des Rechts auf den festgestellten Sachverhalt nachzuprüfen, § 561 ZPO, erreicht werden durch den für die Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfragen ausreichenden Tatbestandsteil der Entscheidungsgründe (BGH, Urteil vom 28.6.1995 aaO). Eine klare Einordnung des mit der Berufung gestellten Begehrens ist aber unverzichtbar (BGH, Senatsurteil vom 28.6.1995 aaO m.w.N.). In diesem Zusammenhang führt das Berufungsgericht aus, es lägen Tatsachen vor, die ein unredliches Verhalten des Klägers "erheblich wahrscheinlich" machten. Zur Beurteilung dessen, daß nach dem Sachverständigengutachten ein Nachschlüssel angefertigt worden sein soll, wird auf die Senatsurteile vom 26. Nicht sicher erscheint, ob bei den Besonderheiten des vorliegenden Falls aus dem Parteivortrag des Klägers zu der Möglichkeit, wie ein Nachschlüssel ohne sein Wissen angefertigt worden sein kann, auf die Unglaubwürdigkeit des Klägers zu schließen ist.
BUNDESGERICHTSHOF <n; fö IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 11. Dezember 1996 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Klägers und Revisionsklägers, Beklagte und Revisionsbeklagte, IV ZR 268/95 Verkündet am: des Herrn Thomas HflHBfctfeg 9, RX /Ni - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. Dr. gegen die Bflim Allgemeine Versicherungs-AG, vertre- ten durch den Vorstand, RBBIBplatz BIB, NüSBB, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 26 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz und die Richter Römer, Dr. Schlichting, Terno und Seiffert auf die mündliche Verhandlung vom li. Dezember 1996 für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 20. Juli 1995 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen . Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger nimmt die Beklagte als Kaskoversicherer für einen behaupteten Diebstahl seines Pkw in Anspruch. Er blieb mit seiner Klage beim Landgericht wie auch beim Berufungsgericht erfolglos. Das Berufungsgericht hat die Beschwer des Klägers auf 48.700 DM festgesetzt. Von der Darstellung eines Tatbestandes hat es daraufhin gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen. Auf Antrag des Klägers hat der Senat durch Beschluß vom 17. Ja- 3 nuar 1996 die Beschwer auf 65.115,02 DM festgesetzt. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1. Ein Berufungsurteil ohne Tatbestand muß grundsätzlich aufgehoben werden (BGHZ 73, 248, 251 f.; Senatsurteil vom 28.6.1995 - IV ZR 89/94 - BGHR ZPO § 543 Abs. 2 Tatbestand, fehlender 11 m.w.N.). Dies gilt auch dann, wenn aus der Sicht des Berufungsgerichts ein Urteilstatbestand gemäß § 543 Abs. 1 ZPO entbehrlich schien, weil das Berufungsgericht sein Urteil für nicht revisibel gehalten hat (BGH, Urteile vom 12.5.1993 - XII ZR 174/92 - BGHR ZPO § 543 Abs. 2 Tatbestand, fehlender 10; vom 21.2.1983 - VIII ZR 102/83 - WM 1983, 377). Ausnahmen von diesem Grundsatz kann es nur geben, wenn sich die tatsächlichen Grundlagen des Berufungsurteils hinreichend deutlich aus den Entscheidungsgründen ergeben (BGH, Urteile vom 28.6.1995 aaO; vom 20.1.1983 - VII ZR 210/81 - NJW 1983, 1901 unter I m.w.N.). In solchen Einzelfällen kann das Ziel der Revisionsinstanz, die Anwendung des Rechts auf den festgestellten Sachverhalt nachzuprüfen, § 561 ZPO, erreicht werden durch den für die Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfragen ausreichenden Tatbestandsteil der Entscheidungsgründe (BGH, Urteil vom 28.6.1995 aaO). 4 \„ I««*' Ein solcher Ausnahmefall ist hier nicht gegeben. Es fehlt schon an der gemäß § 313 Abs. 2 ZPO erforderlichen Wiedergabe der gestellten Anträge. Eine klare Einordnung des mit der Berufung gestellten Begehrens ist aber unverzichtbar (BGH, Senatsurteil vom 28.6.1995 aaO m.w.N.). Des weiteren sind die näheren Umstände des behaupteten Diebstahls in den Entscheidungsgründen nur vereinzelt wiedergegeben. Damit entziehen sich die Entscheidungsgründe insgesamt einer Nachprüfung darauf, ob das Recht auf den festgestellten Sachverhalt richtig angewandt wurde. 2. Dennoch soll für die erneute Entscheidung vorsorglich auf folgendes hingewiesen werden: Das Berufungsgericht geht zunächst zutreffend davon aus, daß dem Versicherungsnehmer in Fällen des Diebstahls einer versicherten Sache Beweiserleichterungen zukommen (vgl. BGHZ 130, 1, 3 ff.). Richtig ist auch, daß der Versicherer dem Versicherungsnehmer solche Tatsachen mit Erfolg entgegenhalten kann, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit dafür sprechen, daß der Diebstahl nur vorgetäuscht ist (BGH aaO S. 5). Als eine solche Tatsache kommt auch die Unglaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 14.6.1995 - IV ZR 116/95 - VersR 1995, 956 unter 3 d = NJW-RR 1995, 1174). In diesem Zusammenhang führt das Berufungsgericht aus, es lägen Tatsachen vor, die ein unredliches Verhalten des Klägers "erheblich wahrscheinlich" machten. Damit könnte das Berufungsgericht das Beweismaß verkannt haben. u :l s E io 5 Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann der Tatrichter im Rahmen der freien Würdigung des Verhandlungsergebnisses, § 286 ZPO, den Behauptungen und Angaben des Versicherungsnehmers unter Umständen auch dann glauben, wenn dieser ihre Richtigkeit sonst nicht beweisen kann. Dabei ist zu berücksichtigen, daß nicht der unredliche, sondern der redliche Versicherungsnehmer der Regelfall ist. Von einem Regelfall kann aber nicht mehr ausgegangen werden, wenn konkrete Tatsachen vorliegen, die den Versicherungsnehmer als unglaubwürdig erscheinen lassen oder doch schwerwiegende Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit und an der Richtigkeit der von ihm aufgestellten Behauptungen zur Entwendung aufdrängen. Solche Tatsachen müssen aber feststehen, d.h. unstreitig oder bewiesen sein. Bloße Verdachtsmomente reichen nicht aus (Senatsurteil vom 21.2.1996 - IV ZR 300/94 - BGHZ 132, 79 = VersR 1996, 575 unter 2 m.w.N.). Zur Beurteilung dessen, daß nach dem Sachverständigengutachten ein Nachschlüssel angefertigt worden sein soll, wird auf die Senatsurteile vom 26. Juni 1996 (IV ZR 164/95 - VersR 1996, 1135) und vom 23. Oktober 1996 (IV ZR 93/95 - zur Veröffentlichung bestimmt) hingewiesen, wobei im vorliegenden Fall das Fahrzeug wohl nicht wiederaufgefunden wurde, so daß jedenfalls nicht aufgrund von Untersuchungen der SchließZylinder das Wegfahren mit einem passenden Schlüssel feststeht. Nicht sicher erscheint, ob bei den Besonderheiten des vorliegenden Falls aus dem Parteivortrag des Klägers zu der Möglichkeit, wie ein Nachschlüssel ohne sein Wissen angefertigt worden sein kann, auf die Unglaubwürdigkeit des Klägers zu schließen ist. Zumindest müßte in die Erwägungen einbezogen werden, daß die Eltern des Klä- gers mit ihrer Aussageverweigerung auch Dritte decken könnten, die Zugang zu dem Ersatzschlüssel gehabt haben konnten. Dr. Schmitz Römer Dr. Schlichting Terno Seiffert