Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs, Groß, Römer und Dr. Schlichting auf die mündliche Verhandlung vom 13. Mai 1990 aufgehoben, soweit darin über die Kosten des Rechtsstreits entschieden und das Begehren des Klägers abgewiesen worden ist, ihm ab 1. Mai 1987 eine Rente wegen Berufsunfähigkeit gemäß § 2 Abs.3 der vereinbarten Besonderen Bedingungen zur Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zuzuerkennen und festzustellen, daß die Beklagte ihn ab 1. Der Kläger beansprucht wegen Berufsunfähigkeit von der Beklagten die Zahlung einer Rente und die Freistellung von Prämienzahlungen seit November 1986 bis längstens 30. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht nach weiterer Beweisaufnahme die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers hat der Senat nur angenommen , soweit der Kläger wegen Berufsunfähigkeit gemäß § 2 Abs.3 BB/BUZ Rentenzahlung ab 1. Im Umfang der Annahme hat die Revision Erfolg und führt unter teilweiser Aufhebung des Berufungsurteils zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. a) Nicht angenommen hat der Senat die Revision, soweit der Kläger sich darauf stützt, er sei seit dem Unfall zu mindestens 50% berufsunfähig im Sinne von § 2 Abs.1, 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 BB/BUZ. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, daß der Kläger sich auf die Möglichkeit verweisen lassen muß, in speziellen Spenglerwerkstätten "am Boden" Lüftungskanäle, Abgasrohre, Regenrinnen und Blechbuchstaben zu fertigen; insoweit fehle es an einer mehr als 50%igen Berufsunfähigkeit. Das Berufungsgericht hatte diese Bestimmung durchaus im Blick, als es dem von ihm beauftragten Sachverständigen aufgab, sich auch dazu zu äußern, ob der vom Kläger behauptete Zustand in den ersten sechs Monaten nach dem Unfall und darüber hinaus bestanden habe. November 1989 ergebe sich, daß dem Kläger in den ersten sechs Monaten die Ausübung des Berufes als Spengler auch auf ebener Erde nicht möglich gewesen sei. Dabei ist zu beachten, daß die von der Beklagten zugesagten Leistungen in den Fällen des § 2 Abs.3 BB/BUZ erst dann enden, wenn der Kläger trotz der erlittenen Verletzungen die vorgenannten Spenglerarbeiten "zu ebener Erde" wieder zu mehr als 50% ausführen kann.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 268/90 URTEIL Verkündet am: 15. Januar 1992 Heinz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs, Groß, Römer und Dr. Schlichting auf die mündliche Verhandlung vom 13. November 1991 für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenates des Oberlandesgerichts München vom 29. Mai 1990 aufgehoben, soweit darin über die Kosten des Rechtsstreits entschieden und das Begehren des Klägers abgewiesen worden ist, ihm ab 1. Mai 1987 eine Rente wegen Berufsunfähigkeit gemäß § 2 Abs. 3 der vereinbarten Besonderen Bedingungen zur Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zuzuerkennen und festzustellen, daß die Beklagte ihn ab 1. Mai 1987 von Beitragszahlungen freizustellen habe - jeweils bis längstens 30. Juni 2009. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und. Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Be-ru£ungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen WIV 3 Tatbestand: Der Kläger beansprucht wegen Berufsunfähigkeit von der Beklagten die Zahlung einer Rente und die Freistellung von Prämienzahlungen seit November 1986 bis längstens 30. Juni 2009 . Zwischen den Parteien besteht seit dem 1. Juli 1979 ein Lebensversicherungsvertrag mit Berufsunfähigkeits-Zusatzver-sicherung. Letzterer liegen Bedingungen zugrunde, die den vom Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen genehmigten Musterbedingungen (VerBAV 1975, 2) in den hier maßgeblichen Bestimmungen entsprechen (BB/BIJZ) . Als Beruf hat der Kläger im Antragsformular "Dachspengler" angegeben. Am 25. Oktober 1986 stürzte er von einer Leiter. Dabei wurde außer einem Bruch des rechten Fersenbeines sein rechtes Sprunggelenk zertrümmert. Es ist nunmehr versteift. Unstreitig kann der Kläger auf Dächern seitdem nicht mehr arbeiten. Die Beklagte meint, der Kläger müsse sich auf andere zu demutbare Tätigkeiten verweisen lassen. Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme den Anträgen des Klägers stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht nach weiterer Beweisaufnahme die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers hat der Senat nur angenommen , soweit der Kläger wegen Berufsunfähigkeit gemäß § 2 Abs. 3 BB/BUZ Rentenzahlung ab 1. Mai 1987 bis längstens 30. Juni 2009 begehrt und die Feststellung beantragt, daß ihn die Beklagte in diesem Zeitraum aiach beitragsfrei zu stellen habe. 4 Entscheidunqsqründe: Im Umfang der Annahme hat die Revision Erfolg und führt unter teilweiser Aufhebung des Berufungsurteils zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. a) Nicht angenommen hat der Senat die Revision, soweit der Kläger sich darauf stützt, er sei seit dem Unfall zu mindestens 50% berufsunfähig im Sinne von § 2 Abs. 1, 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 BB/BUZ. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, daß der Kläger sich auf die Möglichkeit verweisen lassen muß, in speziellen Spenglerwerkstätten "am Boden" Lüftungskanäle, Abgasrohre, Regenrinnen und Blechbuchstaben zu fertigen; insoweit fehle es an einer mehr als 50%igen Berufsunfähigkeit. b) Das Berufungsgericht ist jedoch nur unzulänglich auf die unwiderlegbar vermutete Berufsunfähigkeit gemäß § 2 Abs. 3 BB/BUZ eingegangen (vgl. zu diesem Begriff Senatsurteil vom 14.6.1989 - IVa ZR 74/88 - VersR 1989, 903 unter 3 c) . § 2 Abs. 3 BB/BUZ lautet: "Ist der Versicherte mindestens sechs Monate ununterbrochen infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, vollständig oder teilweise außerstande gewesen, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht, so gilt die Fortdauer dieses Zustandes als vollständige oder teilweise Beruf sunfähigkeit ." 5 Das Berufungsgericht hatte diese Bestimmung durchaus im Blick, als es dem von ihm beauftragten Sachverständigen aufgab, sich auch dazu zu äußern, ob der vom Kläger behauptete Zustand in den ersten sechs Monaten nach dem Unfall und darüber hinaus bestanden habe. Im Berufungsurteil heißt es dazu, aus dem ärztlichen Gutachten vom 2. November 1989 ergebe sich, daß dem Kläger in den ersten sechs Monaten die Ausübung des Berufes als Spengler auch auf ebener Erde nicht möglich gewesen sei. Es heißt dann weiter wörtlich: "Damit liegen die Voraussetzungen der unwiderleglichen Vermutung ... nach § 2 Abs. 3 BB/BUZ für den Eintritt der Berufsunfähigkeit vor. " Wie lange dieser ärztlich bestätigte Zustand fortbestanden hat, ist jedoch bislang nicht festgestellt. Gleichwohl hat das Berufungsgericht das Klagebegehren auch für den am 1. Mai 1987 beginnenden Zeitraum vollständig abgewiesen. Das war rechtsfehlerhaft. 6 Vermochte das Berufungsgericht den Ausführungen des Sachverständigen nicht zu entnehmen, wie sich der Zustand des Klägers ab 1. Mai 1987 weiterentwickelt hat, dann hätte es ihn zur Vervollständigung seines Gutachtens veranlassen sollen. Das wird nunmehr nachzuholen sein. Dabei ist zu beachten, daß die von der Beklagten zugesagten Leistungen in den Fällen des § 2 Abs. 3 BB/BUZ erst dann enden, wenn der Kläger trotz der erlittenen Verletzungen die vorgenannten Spenglerarbeiten "zu ebener Erde" wieder zu mehr als 50% ausführen kann. Der Kläger muß nur das Andauern eines Gesundheitszustandes beweisen, der ausschließt, daß er zu mehr als 50% entsprechend tätig sein kann. Dr. Schmidt-Kessel Dr. Zopfs Groß Römer Dr. Schlichting