November 1961 bei der Entschädigungobehörde in Köln eingegangenen Schriftsatz hat der Erblasser der Kläger Ansprüche nach dem deutschen Bundesentschädigungsgesotz auf Entschädigung für Schaden an Freiheit und an Körper oder Gesundheit angemeldet und unter Hinwois auf sein erst kürzlich erfolgtes Verlassen der Tschechoslowakei um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist des § 189 Abs. 1 BEG gebeten. Er hat seine Ansprüche auf § 15o Abs. 1 BEG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Ziffer 3 BVFG gestützt und behauptet, er sei deutscher Volkszugehöriger und habe deshalb die Tschechoslowakei verlassen. Da die Entschädigungsbohörde in Köln eine Entscheidung über die von dem Erblasser der Kläger angemeldoten Ansprüche im Hinblick auf die ungeklärte Rechtslage bezüglich seiner Anspruchoberechtigung nach dem Bundes-entschUdigungsgesetz verweigerte, hat er im Juni 1963 Untätigkeitsklage erhoben und beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, Das Landgericht hat durch Teilurteil das beklagte Land, unter Abweisung des weitergehenden Freiheits-sch&donsanspruchs, verurteilt, an den Erblasser der Kläger 6.3oo,- DM als Entschädigung für Schaden an Freiheit zu zahlen. Auf die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung des beklagten Landes hat das Oberlandesgericht, unter Änderung des landgerichtlichen Toilurteils, den Klageanspruch auf Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung einer Entschädigung für Schaden an Freiheit abgewiesen. Eine Entscheidung dos Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit des § 15o Abs. 2 BEO ist nicht einzuholen, weil diese Vorschrift dem Grundgesetz nicht widerspricht. Nach Auffassung dos Berufungsgerichts hat das Landgericht mit Recht die Untätigkeitsklage für zulässig gehalten und dem Erblasser der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Anmeldefrist des § 189 Abs. 1 BEG erteilt. Auch sei der Ansicht des landgerichtlichen Urteils zuzu-stimmen, der Erblasser der Kläger gehöre dem deutschen Sprach- und Kulturkrois an. Endlich könne ihm darin boigepflichtet worden, daß der Erblasser der Kläger aus Gründen seiner Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkrois die Tschechoslowakei im Jahre 1961 verlassen habe. Der demgegenüber gestellte Antrag der Revision auf Aussetzung des Verfahrens und Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit des § 15o Abs. 2 BEG hat keinen Erfolg. 1. Nach der bisherigen Fassung des § 15o Abs. 1 BEG hat der Verfolgte aus den Vertreibungsgebieten, der Vertriebener im Sinne des § 1 des Bundesvertriebenen-gesetzes ist, Anspruch auf Entschädigung u.a. für Schaden an Freiheit. Nach § 15o Abs. 1 BEG n.F. hat der Verfolgte aus den Vertreibungsgebieten, der dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört hat, Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Freiheit. Wahlperiode, Drucksache IV/155o) neu vorgesehenen § 15o Abs. 2 BEG sollte, falls der Verfolgte nach Abschluß der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen in das Ausland ausgewandert ist, ein Anspruch nach § 15o Abs. 1 BEG bestehen, wenn der Verfolgte die in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG genannten Gebiete bis zu dem Inkrafttreten des BEG verlassen hat (Drucksache aaO Seite 12). Die Amtliche Begründung (Drucksache aaO Seite 35) führt hierzu aus, in der Praxis hätten sich Zweifol ergeben, ob § 15o Abo. 1 BEG auch in den Fällen der »Spätaussiedler" gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG* unbeschränkt Anwendung finde. Es erscheine daher an-gezcigt, in Absatz 2 ausdrücklich klarzustellen, daß anspruchoberechtigt nur solche Verfolgten sein könnten, die den Status als Vertriebene spätestens bei Inkrafttreten dos BEG an 1. Oktober 1953 verlassen und einen neuen Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereichs des BEG genommen hätten, könne auch nicht davon ausgegangen werden, daß zwischen der Auswanderung und der Vertreibung von Deutschen nach dem zweiten Weltkrieg nooh ein Zusammenhang bestehe« Andererseits sei schon nach bisherigem Recht die Auffassung vertreten worden, daß nur diejenigen Verfolgten unter § 15o BEG fielen, die bis zu dem Inkrafttreten des BEG Vertriebene im Sinne des § 1 BVFG geworden seien. Selbst wenn man sich in der Neufassung des § 15o BEG von dem Vertriebenen-begriff gelüst habe, könne doch nicht übersehen werden, daß sich eine Besserstellung dieses Per-sonenkreises gegenüber den Staatenlosen und Flüchtlingen im Sinne der Genfer Konvention nur dadurch rechtfertige, daß dieser Personenkreis im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges seine Heimat verloren habe, und zwar mit Rücksicht auf seine Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach-und Kulturkreis. Oktober 1953 ein Verlassen dieser Gebiete in keinem Zusammenhang mit der Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis gestanden habe, so daß eine Besserstellung dieser Emigranten gegenüber den übrigen Staatenlosen und Flüchtlingen im Sinne der Genfer Konvention sachlich nicht gerechtfertigt wäre. Denn diejenigen Spätaussiedler, die noch nicht entschädigt worden sind, haben nach der Neuregelung lediglich einen Anspruch auf eine Beihilfe auf Grund der Sonderregelung für überregionale Volksgruppen gemäß Art. V dos BEG-Schluß-gesetzes, der nur einen Bruchteil der früheren Ansprüche darstellt.. Aus dem Wortlaut des § 15o BEG a.F. ist ein Stichtag nicht zu entnehmen. Vertriebene, die ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich des BEG genommen haben oder nehmen, wären also nur an-spruehsberechtigt, wenn sie das bis zu dem 1. Im Gegensatz zu der Auffassung des Berufungsgerichts ist auch aus der Entstehungsgeschichte des § 15o BEG a.F. nicht zu entnehmen» daß diese Vorschrift sich nicht auf solche Verfolgte beziehe, die erst nach dem 1. In Kr. 12 des Haager Protokolls Hr. 1 hatte sich die Bundesrepublik verpflichtet, diejenigen Verfolgten in die innerdeutsche Entschädigung einzubeziehen, die aus Vertreibungsgcbieten im Sinne dos lastenäusgleichs-gesotzes vor, während oder nach der allgemeinen Vertreibung ,rin das Ausland ausgewandert oder in das Bundesgebiet übergesiedclt sind". Selbst wenn man diese Verpflichtung dahin versteht, daß nur die bereits damals in das Ausland ausgewanderten oder in das Bundesgebiet übergesiedelten Verfolgten aus den Vertreibungsgebieten in die innerdeutsche Entschädigung einbezogen werden sollten, so war doch der Gesetzgeber nicht gehindert, über diese Verpflichtung hinauszu- V/enn er unter diesen Umstünden sowohl in § 68 BErgG wie auch in § 15o BEG a.F. die Anspruchs-herochtigung allein davon abhängig machte, daß der Verfolgte aus den Vo.rtroibungsgebieten "Vertriebener im Sinne dos § 1 BVFG ist", während er andererseits in den die Anspruchsberechtigung der Staatenlosen und Flüchtlinge regelnden.Bestimmungen der §§ 71 BErgG und 16o BEG ausdrücklich Stichtage einführte, so spricht dios gegen den Willen des Gesetzgebers, den nach § 15o BEG u.P. anspruchoberechtigten Personenkreis durch einen Stichtag cinzuschrünken. Bemgegenüber war § 68 BErgG, der die Anspruchsberechtigung der nicht unter § 8 BErgG fallenden Verfolgten aus den Vertreibungsge-bieten regelt, von vornherein eindeutig in dem Sinne, daß nur die Vertriebenoneigenschaft erforderlich v/ar. Der Gesetzgeber wollte bei dem nach § 15o BEG a.F. anspruchsberechtigten Personenkreis lediglich an die Stelle der Wohnsitz- und Stichtags-Voraussetzungen die Vertriebeneneigenschaft des Verfolgten treten lassen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Gründe für die Einbeziehung der Verfolgten aus den Vertroibungsgebieten in die innerdeutsche Entschädigung nicht dieselben waren wie bei Staatenlosen und Flüchtlingen. a) Hach der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (RzW 1964, 34 Nr. 21) war für den Begriff des Aussiedlers im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG wesentlich, daß der Verfolgte beim Verlassen des Vertreibungsgebiets unter einer irgendwie gearteten, mit seiner Doge als deutscher Volkszugehöriger in Zusammenhang stehenden Nötigung gestanden hat, seine Heimat aufzugeben. Die Verfassungsmäßigkeit der Änderung des § 15o BEG hängt davon ab, ob es dem Gesetzgeber freistand, die Frage der Verknüpfung zwischen der Zugehörigkeit des verfolgten Spätaussiedlers zins deutschen Sprach-und Kulturkreis und dem Verlasson der Heimat, unter Abschneidung der genannten Beweismöglichkoiten, durch Einführung eines Stichtages zu regeln, von dem ab diese Verknüpfung als nicht mehr bestehend angenommen werden soll. Der Wiedergutmachungsausschuß hat, wie oben dargelegt worden ist, in seiner Mehrheit die Einführung dos Stichtages vom 1. Oktober 1953 damit gerechtfertigt, selbst wenn man sich in der Neufassung des § 15o BBG von dem Vertriobononbegriff gelöst habe, könne doch nicht übersehenewerden, daß sich eine Besserstellung dieses Fersonenkreises gegenüber den Staatenlosen und Flüchtlingen im Sinne der Genfer Konvention nur dadurch rechtfertige, daß dieser Per-sonenkrois im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges seine Heimat verloren habe, und zwar mit Rücksicht auf seine Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis. Oktober 1953 ein Verlassen dieser Gebiete in keinem Zusammenhang mit der Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis gestanden habe, so daß eine Besserstellung dieser Emigranten gegenüber den Staatenlosen und Flüchtlingen im Sinne der Genfer Konvention sachlich nicht gerechtfertigt wäre. Oktober 1953 einen stichhaltigen Grund* Die Zahl derer, die bei den nur ganz geringen Chancen für die Erbringung des oben genannten Beweises wirklich mit dem Gelingen einer Beweisführung rechnen könnton, ist so verschwindend klein, daß von ihnen die Abschneiäung der Beweismöglichkeit durch die Einführung des Stichtages in Kauf genommen werden muß. Aus diesen Grunde ist es die Regel, daß Neuregelungen auf dem Gebiete des Entschädigungsrechts rückwirkende Kraft auf den 1. Die von der Revision in Bezug genommene,u.a. auf Art. 3 GG bezügliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 4, 219) hat einon anderen Sachverhalt zu dem Gegenstände und ist deshalb auf den vorliegenden Fall nicht anv/endbar. Zudem handelt es sich im Rahmen des Bundesentschädigungsrechts auch nicht um eigentliche Schadenersatzansprüche, hinsichtlich derer der Berechtigte in seiner Stellung derjenigen des Eigentümers vergleichbar wäre, sondern um Ansprüche auf Entschädigung, welche die Bundesrepublik übernommen hat, um in begrenztem Umfang für die vom Nationalsozialismus zugefügten Schädigungen einzustehen. Die in §§ 15.o ff, l6o ff BEG bedachton Verfolgtengruppen sind mehr oder weniger im Interesse der Billigkeit einbezogen und erhalten daher auch keine ..volle Entschädigung, uif die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG können sie sich nicht berufen». Aus diesen Gründen ist die Revision der Kläger mit der sich aus den §§ 2o9 Abs.1, 225 Abs. 1 BEG, 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge surücksuv/eisen.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein BEO § 15o Die Bestimmung des § 15o Abs. 2 BEO in der Passung des BEG-Schlußgesetzes vom 14. September 1965 (BGBl i, 1315) ist nicht verfassungswidrig. BGH, Urt.v. 28. Januar 1966 - IV 2R 268/64 - OLG Köln 10 Köln BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 2R_268/64 URTEIL Verkündet am 28. Januar 1966 B r o e s k e Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rntschädigungsrochtsstreit der unbekannten Erben des Arztes Br. Georg A zuletzt Vfli) Israel» Kläger und Revisionskläger» - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br 9 gegen das land Nordrhein-Westfalen , vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln, Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. Der IV. Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 1965 unter Mitwirkung dos Senutspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raskc, Wüstenberg, Dr. Loewenheim und von der Mühlen für Recht erkannt: Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 19. Juni 1964 wird zurückgewiesen. Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Die außergerichtlichen Kosten des Revisions-rechtozuges tragen die Kläger. Von Rechts wegen Tatbestand: Der während des Rechtsstreits verstorbene Erblasser der jetzigen Kläger, der ursprüngliche Kläger, gehörte dem Judentum an. Er war am 1. April 1891 in Latka geboren. Sein Geburtsort liegt in der Slowakei, und zwar in der Umgebung von Altsol. Dieser gehörte bis zu dem Ende dos ersten Weltkrieges zu Österreich-Ungarn* Der Erblasser der Kläger, der früher den Namen Wilhelm führte, studierte an den Universitäten Budapost und Berlin Medizin. Er nahm als Soldat am 1.Weltkrieg toil und wurde 1919 zu dem Amtsarzt in Rovuka (Rötzo) ernannt. Revuka liegt im slowakischen Toil der Tschechoslowakei. Der Erblasser der Kläger schloß 1919 mit Helene, geborenen die Ehe. Aus dieser Ehe gingen drei Kinder hervor. Der Erblasser der Kläger mußte vom September 1941 an in der Slowakei den Judenstern tragen. Im September 1942 wurde er mit seiner Familie nach Auschwitz deportiert. Im Januar 1945 gelang ihm die Flucht in die Nordolowakei. Er lebte illegal bis zur Besetzung seines Zufluchtsortes durch russische Truppen im April 1945. Y/ährend der Zeit dieses illegalen Lebens nahm er den Namen Dr. Jura 3 (Georg) AflB an. Die Fortführung dieses Namens wurde ihm nach dem Kriege von der zuständigen tschechoslowakischen Behörde gestattet. Die Ehefrau und die Kinder des Erblassers der Kläger haben die gegen sie gerichteten rassischen Ver-folgungsmaßnahmen nicht überlebt. 1945 nahm der Erblasser der Kläger seinen Wohnsitz in Frag. Er wurde nicht wieder im Staatsdienst beschäftigt. 1947 schloß er eine neue Ehe mit Aurelia, geborenen verwitweten F#B. Am 29» Ok- tober 1961 verließen der Erblasser der Kläger und seine zweite Ehefrau die Tschechoslowakei und begaben sich zunächst nach Wien. Zuletzt lebten sie in Israel, wo eine Tochter der Ehefrau des Erblassers der Kläger aus erster Ehe schon vor der Auswanderung des Erblassers der Kläger und seiner Ehefrau aus der Tschecho- Slowakei ihren Wohnsitz hatte* Mit einem am 4. November 1961 bei der Entschädigungobehörde in Köln eingegangenen Schriftsatz hat der Erblasser der Kläger Ansprüche nach dem deutschen Bundesentschädigungsgesotz auf Entschädigung für Schaden an Freiheit und an Körper oder Gesundheit angemeldet und unter Hinwois auf sein erst kürzlich erfolgtes Verlassen der Tschechoslowakei um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist des § 189 Abs. 1 BEG gebeten. Er hat seine Ansprüche auf § 15o Abs. 1 BEG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Ziffer 3 BVFG gestützt und behauptet, er sei deutscher Volkszugehöriger und habe deshalb die Tschechoslowakei verlassen. Ber Regierungspräsident in Köln - Ver-triebenendezernat - hat ihn durch Bescheid vom 3. September 1962 als Vertriebenen im Sinne der §§ 1 Abs. 2 Ziff. 3 und 2 Abo. 1 BVFG anerkannt. Da die Entschädigungsbohörde in Köln eine Entscheidung über die von dem Erblasser der Kläger angemeldoten Ansprüche im Hinblick auf die ungeklärte Rechtslage bezüglich seiner Anspruchoberechtigung nach dem Bundes-entschUdigungsgesetz verweigerte, hat er im Juni 1963 Untätigkeitsklage erhoben und beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, 1. an ihn als Entschädigung für Schaden an Freiheit 6.45o,- DM zu zahlen; 2. an ihn als Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit eine Kapitalentschädigung für die Zeit vom 1. Januar 1943 bis zu dem 31* Oktober 1953 und ab 1.November 1953 eine laufende Rente zu zahlen sowie ihm ein Heilverfahren zu gewähren. Das Landgericht hat durch Teilurteil das beklagte Land, unter Abweisung des weitergehenden Freiheits-sch&donsanspruchs, verurteilt, an den Erblasser der Kläger 6.3oo,- DM als Entschädigung für Schaden an Freiheit zu zahlen. Auf die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung des beklagten Landes hat das Oberlandesgericht, unter Änderung des landgerichtlichen Toilurteils, den Klageanspruch auf Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung einer Entschädigung für Schaden an Freiheit abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugolaesenen Revision vorfolgen die Kläger ihren Entschädigungsanspruch wegen Schadens an Freiheit in Höhe von 6.3oo,- DM weiter. In erster Linie bitten sie jedoch um Aussetzung des Verfahrens und Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die VerfassungsaäBigkeit des § 15o Abs, 2 BEGr. Das beklagte Land bittet um Zurückweisung det Revision. Es widerspricht dem Antrag auf Aussetzung des Verfahrens. Entscheidungsgründo: Das Verfahren ist nicht auszusetzen. Eine Entscheidung dos Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit des § 15o Abs. 2 BEO ist nicht einzuholen, weil diese Vorschrift dem Grundgesetz nicht widerspricht. Die Revision iot vielmehr im Ergebnis unbegründet. I. Nach Auffassung dos Berufungsgerichts hat das Landgericht mit Recht die Untätigkeitsklage für zulässig gehalten und dem Erblasser der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Anmeldefrist des § 189 Abs. 1 BEG erteilt. Auch sei der Ansicht des landgerichtlichen Urteils zuzu-stimmen, der Erblasser der Kläger gehöre dem deutschen Sprach- und Kulturkrois an. Endlich könne ihm darin boigepflichtet worden, daß der Erblasser der Kläger aus Gründen seiner Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkrois die Tschechoslowakei im Jahre 1961 verlassen habe. Der Erblasser der Kläger habe auch durch gegen ihn gerichtete nationalsozialistische Gcv/altmaßnahmen in dem vom Landgericht fest-gestellten Umfang, nämlich in der Zeit vom 22. September 1941 bis April 1945, durch Tragen des Judensterns, Haft im Konzentrationslager Auschwitz und Leben in dor Illegalität unter menschenunwürdigen Bedingungen Schaden an Freiheit erlitten. Trotzdem könne er keine Ansprüche nach dem BEG geltend machen. Er erfülle keine der Wohn- und Stichtagsvoraussetzungen des § 4 BEG. Da er sich am 1. Oktober 1953 noch in der Tschechoslowakei aufgehalten habe, scheide auch § l6o BEG aus. Denkbar sei lediglich, daß § 15o Abs. 1 BEG zu seinen Gunsten Platz greife, weil er Vertriebener im Sinne des § 1 BVPG sei. Indessen sei auch das nicht der Fall, weil § 15o BEG sich nicht auf solche Verfolgte beziehe, die erst nach dem Inkrafttreten des BEG, also nach dem 1. Oktober 1955 (§ 241 BEG), Vertriebene im Sinne des § 1 BVFG geworden seien. II. Der demgegenüber gestellte Antrag der Revision auf Aussetzung des Verfahrens und Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit des § 15o Abs. 2 BEG hat keinen Erfolg. Die Angriffe der Revision sind vielmehr im Ergebnis nicht begründet. 1. Nach der bisherigen Fassung des § 15o Abs. 1 BEG hat der Verfolgte aus den Vertreibungsgebieten, der Vertriebener im Sinne des § 1 des Bundesvertriebenen-gesetzes ist, Anspruch auf Entschädigung u.a. für Schaden an Freiheit. Auf Grund des BEG-Schlußgesetzes vom 14. September 1969 (BGBl. I, 1515) ist nunmehr § 15o BEG in der Fassung des Art. I Nr. 87 aaO anzuwenden, der gemäß Art. XII Nr. 1 aaO mit Wirkung vom 1. Oktober 1953 in Kraft getreten ist. Nach § 15o Abs. 1 BEG n.F. hat der Verfolgte aus den Vertreibungsgebieten, der dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört hat, Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Freiheit. Gemäß Abs. 2 aaO besteht der Anspruch nach Abs. 1 jedoch nur, wenn der Verfolgte die in § 1 AbB. 2 Nr. 3 BVFG genannten Gebiete, zu denen auch die Tschechoslowakei gehört, bei Inkrafttreten des BEG endgültig verlassen hat. Die aus den Materialien ersichtliche Entstehungsgeschichte der neuen Vorschrift ergibt hierzu folgendes : Nach dem im Regierungsentwurf (Deutscher Bundestag, 4. Wahlperiode, Drucksache IV/155o) neu vorgesehenen § 15o Abs. 2 BEG sollte, falls der Verfolgte nach Abschluß der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen in das Ausland ausgewandert ist, ein Anspruch nach § 15o Abs. 1 BEG bestehen, wenn der Verfolgte die in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG genannten Gebiete bis zu dem Inkrafttreten des BEG verlassen hat (Drucksache aaO Seite 12). Die Amtliche Begründung (Drucksache aaO Seite 35) führt hierzu aus, in der Praxis hätten sich Zweifol ergeben, ob § 15o Abo. 1 BEG auch in den Fällen der »Spätaussiedler" gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG* unbeschränkt Anwendung finde. Es erscheine daher an-gezcigt, in Absatz 2 ausdrücklich klarzustellen, daß anspruchoberechtigt nur solche Verfolgten sein könnten, die den Status als Vertriebene spätestens bei Inkrafttreten dos BEG an 1. Oktober 1953 erworben hätten. Von dieser Rechtslage gehe auch die seinerzeitige Vereinbarung in Ziffer 12 des Haager Protokolls Nr. 1 zu dem Israelvertrag aus. In den Fällen, in denen Verfolgte ihren Heimatstaat hinter dem "Eisernen Vorhang" erst nach dem 1. Oktober 1953 verlassen und einen neuen Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereichs des BEG genommen hätten, könne auch nicht davon ausgegangen werden, daß zwischen der Auswanderung und der Vertreibung von Deutschen nach dem zweiten Weltkrieg nooh ein Zusammenhang bestehe« Seine gegenwärtige Fassung hat § 15o BEG durch deh Wiedergutmachungsausschuß des Bundestages erhalten (Schriftlicher Bericht, Deutscher Bundestag, 4. Wahlperiode, Drucksache IV/3423, Seite 59). Der Bericht führt aus (aaO Seite 13-14), es erscheine nicht vertretbar, die Regelung hinsichtlich des Verlassens dos Vertreibungsgebietes zeitlich unbegrenzt gelten zu lassen. In § 15o Abs. 2 BEG sei deshalb als Stichtag für das endgültige Verlassen des Vertroibungsgebietes dor 1. Oktober 1953 ausdrücklich im Gesotz verankert worden. Dieser Stichtag entspreche einerseits dem entsprechenden Stichtag in § 16o BEG für die Staatenlosen und Flüchtlinge im Sinne der Genfer Konvention. Andererseits sei schon nach bisherigem Recht die Auffassung vertreten worden, daß nur diejenigen Verfolgten unter § 15o BEG fielen, die bis zu dem Inkrafttreten des BEG Vertriebene im Sinne des § 1 BVFG geworden seien. Der Stichtag des 1. Oktober 1953 erscheine aber nach der Auffassung der Ausschußmehrheit auch sachlich gerechtfertigt. Selbst wenn man sich in der Neufassung des § 15o BEG von dem Vertriebenen-begriff gelüst habe, könne doch nicht übersehen werden, daß sich eine Besserstellung dieses Per-sonenkreises gegenüber den Staatenlosen und Flüchtlingen im Sinne der Genfer Konvention nur dadurch rechtfertige, daß dieser Personenkreis im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges seine Heimat verloren habe, und zwar mit Rücksicht auf seine Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach-und Kulturkreis. Wenn hierfür ein Zeitraum bis zu dem 1. Oktober 1953 eingeräumt werde, so sei dies bereits ein Zugeständnis gewesen, da diskriminierende - Io - Maßnahmen gegen Angehörige dos deutschen Sprach- und Kulturkreiscs in den in Betracht kommenden Staaten des Ostblocks nicht über die Jahre 195o/51 hinaus stattgefunden hätten. Es könne daher davon ausgegangen werden, daß ab dem 1. Oktober 1953 ein Verlassen dieser Gebiete in keinem Zusammenhang mit der Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis gestanden habe, so daß eine Besserstellung dieser Emigranten gegenüber den übrigen Staatenlosen und Flüchtlingen im Sinne der Genfer Konvention sachlich nicht gerechtfertigt wäre. Es sei daher folgerichtig gewesen, für den gesamten Personenkreis der Auswanderer aus den Ländern des Ostblocks nach dem 1. Oktober 1953 eine einheitliche Sonderregelung zu treffen, wie sie in Art. V des BEG-Sohlußgesetzes vorgesehen sei. Bio Minderheit des Ausschusses halte die von der Mehrheit beschlossene Festlegung des Stichtages 1. Oktober 1953 auch für dio '’Vorfolgten aus den Ver-treibungsgebieten” gemäß den §§ l$o ff BEG für bedenklich, insbesondere in verfassungsrechtlicher Hin-oicht. Bas geltende Recht sehe einen solchen Stichtag, jedenfalls nach seinem Wortlaut, nicht vor. Auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei ein Stichtag, jedenfalls bisher, nicht anerkannt. Bie Neuregelung könne daher eine Verschlechterung des Besitzstandes der in Rede stehenden Verfolgten darstel-len, die nicht nur aus juristischen, sondern auch aus optischen Gründen vermieden werden sollte. 2. Es liegt koine bloße Klarstellung, sondern eine Änderung des Gesetzes vor; denn § 15o BEG a.F. enthielt, im Gegensatz zu § 15o BEG n.F. , keinen Stichtag. Davon ist auch der erkennende Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung ausgegangen. Durch diese Gesetzesänderung ist die Rechtslage der Verfolgten verschlechtert worden. Denn diejenigen Spätaussiedler, die noch nicht entschädigt worden sind, haben nach der Neuregelung lediglich einen Anspruch auf eine Beihilfe auf Grund der Sonderregelung für überregionale Volksgruppen gemäß Art. V dos BEG-Schluß-gesetzes, der nur einen Bruchteil der früheren Ansprüche darstellt.. Aus dem Wortlaut des § 15o BEG a.F. ist ein Stichtag nicht zu entnehmen. Insbesondere ist ein solcher nicht, wie das beklagte Band neint^aus den Worten; "Der Vorfolgte aus den Vertreibungsgebieten, der Vertriebener im Sinne des § 1 des Bundesvertrie-benengesetzes ist abzuleiten. § 1 des Bundes- vertriebenengosetzos, an den § 15o BEG a.F. anknüpft, enthält keine zeitliche Begrenzung. Der Ver-triebenenbegriff ist in § 15o BEG a.F. der gleiche v/ie in § 4 Abs. 1 Nr. 1 e BEG. Wäre der Stichtag des 1. Oktober 1953 als in § 15o BEG a.F. normiert anzu-nohmen, so müßte das gleiche auch für § 4 Abs. 1 Nr. 1 e BEG gelten. Vertriebene, die ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich des BEG genommen haben oder nehmen, wären also nur an-spruehsberechtigt, wenn sie das bis zu dem 1. Oktober 1953 getan hätten. Hierfür besteht aber weder nach der eiten noch nach der neuen Fassung des BEG ein Anhaltspunkt. Der Senat hat daher in seiner Rechtsprechung zu § 15o BEG a.F. (Rz¥/ 1962» 416 Kr. 21; 1964» 34 Nr. 21; in beiden Fällen fand die Auswanderung im Jahre 1956 aus Ungarn statt) die Entschädigungsansprüche von Spätaussiedlern bisher auch nicht daran scheitern lassen, daß die Verfolgten aus den Vertreibungs-gebioten erst nach dem 1. Oktober 1953 Vertriebene im Sinne des § 1 BVFG geworden waren. Im Gegensatz zu der Auffassung des Berufungsgerichts ist auch aus der Entstehungsgeschichte des § 15o BEG a.F. nicht zu entnehmen» daß diese Vorschrift sich nicht auf solche Verfolgte beziehe, die erst nach dem 1. Oktober 1953 Vertriebene im Sinne des § 1 BVFG geworden sind. (Vgl. Urteil des Landgerichts Köln vom 21. August 1964 - 51.0 (Entsch.) 79/64 (Bl.65-785 6Ä).). In Kr. 12 des Haager Protokolls Hr. 1 hatte sich die Bundesrepublik verpflichtet, diejenigen Verfolgten in die innerdeutsche Entschädigung einzubeziehen, die aus Vertreibungsgcbieten im Sinne dos lastenäusgleichs-gesotzes vor, während oder nach der allgemeinen Vertreibung ,rin das Ausland ausgewandert oder in das Bundesgebiet übergesiedclt sind". Selbst wenn man diese Verpflichtung dahin versteht, daß nur die bereits damals in das Ausland ausgewanderten oder in das Bundesgebiet übergesiedelten Verfolgten aus den Vertreibungsgebieten in die innerdeutsche Entschädigung einbezogen werden sollten, so war doch der Gesetzgeber nicht gehindert, über diese Verpflichtung hinauszu- -13- zugehen. V/enn er unter diesen Umstünden sowohl in § 68 BErgG wie auch in § 15o BEG a.F. die Anspruchs-herochtigung allein davon abhängig machte, daß der Verfolgte aus den Vo.rtroibungsgebieten "Vertriebener im Sinne dos § 1 BVFG ist", während er andererseits in den die Anspruchsberechtigung der Staatenlosen und Flüchtlinge regelnden.Bestimmungen der §§ 71 BErgG und 16o BEG ausdrücklich Stichtage einführte, so spricht dios gegen den Willen des Gesetzgebers, den nach § 15o BEG u.P. anspruchoberechtigten Personenkreis durch einen Stichtag cinzuschrünken. Hinzu kommt folgendes : § 8 Abs* 1 Nr. 3, 4, 5 BErgG gab mit seiner Formulierung: "seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt genommen hat" Anlaß zu Zweifeln, ob auch Heimkehrer, Vertriebene und. Sowjet-zonenflüchtlingo, die sich erst nach dem Inkrafttreten dee BErgG in dessen Geltungsbereich niederließen, anspruchsberechtigt sein sollten. Bas BEG hat diese Zweifel durch die Fassung "genommen hat oder nimmt" in § 4 Abs. 1 Buchst, d, e und f BEG geklärt. Bemgegenüber war § 68 BErgG, der die Anspruchsberechtigung der nicht unter § 8 BErgG fallenden Verfolgten aus den Vertreibungsge-bieten regelt, von vornherein eindeutig in dem Sinne, daß nur die Vertriebenoneigenschaft erforderlich v/ar. Angesichts der Zweifel bei der Auslegung des § 8 BErgG hätte es nahe gelegen, bei der Neufassung des § 68 BErgG den anspruchsberechtigten Persoiionkrcis, ähnlich wie bei Staatenlosen und Flüchtlingen, durch einen Stichtag einzuschränken, falls eine solche Einschränkung beabsichtigt war. Benn bei Anwendung des § 68 BErgG mußten sich zwangsläufig dieselben Fragen wie bei § 8 Abs.l * Nr. 3, 4, 5 BBrgG ergeben. Bine solche Einschränkung ist jedoch nicht erfolgt. § 15o BEO a.F. stellt vielmehr ebenfalls allein darauf ab, ob der Verfolgte aus den Vertroibungsgebieten “Vertriebener im Sinne des § 1 BVFG ist“. Der Gesetzgeber wollte bei dem nach § 15o BEG a.F. anspruchsberechtigten Personenkreis lediglich an die Stelle der Wohnsitz- und Stichtags-Voraussetzungen die Vertriebeneneigenschaft des Verfolgten treten lassen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Gründe für die Einbeziehung der Verfolgten aus den Vertroibungsgebieten in die innerdeutsche Entschädigung nicht dieselben waren wie bei Staatenlosen und Flüchtlingen. Bei der letzteren Gruppe waren humanitäre Erwägungen ausschlaggebend, bei der erste-ron war die Zugehörigkeit zu dem deutschen Volkstum maßgebend. Dementsprechend sieht das Gesetz für die Verfolgten aus den Vertroibungsgebieten weitergehende EntschUdigung8lcistungen als für die Staatenlosen und Flüchtlinge vor. 3. Die Änderung des § 15o BEG ist nicht verfassungswidrig. a) Hach der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (RzW 1964, 34 Nr. 21) war für den Begriff des Aussiedlers im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG wesentlich, daß der Verfolgte beim Verlassen des Vertreibungsgebiets unter einer irgendwie gearteten, mit seiner Doge als deutscher Volkszugehöriger in Zusammenhang stehenden Nötigung gestanden hat, seine Heimat aufzugeben. An die Feststellung dieses Nötigungstatbestandes durften zwar keine hohen Anfordeningen gestallt werden. Ganz 15 - verzichtet werden konnte jedoch auf die Verknüpfung zwischen der Zugehörigkeit zu dem Deutschtum und dem Verlassen der Heimat nicht. Für den Verfolgten bestand vielmehr die Möglichkeit und gegebenenfalls die Notwendigkeit, hierfür Beweis zu erbringen. Die Verfassungsmäßigkeit der Änderung des § 15o BEG hängt davon ab, ob es dem Gesetzgeber freistand, die Frage der Verknüpfung zwischen der Zugehörigkeit des verfolgten Spätaussiedlers zins deutschen Sprach-und Kulturkreis und dem Verlasson der Heimat, unter Abschneidung der genannten Beweismöglichkoiten, durch Einführung eines Stichtages zu regeln, von dem ab diese Verknüpfung als nicht mehr bestehend angenommen werden soll. Da3 ist zu bejahen. Der Wiedergutmachungsausschuß hat, wie oben dargelegt worden ist, in seiner Mehrheit die Einführung dos Stichtages vom 1. Oktober 1953 damit gerechtfertigt, selbst wenn man sich in der Neufassung des § 15o BBG von dem Vertriobononbegriff gelöst habe, könne doch nicht übersehenewerden, daß sich eine Besserstellung dieses Fersonenkreises gegenüber den Staatenlosen und Flüchtlingen im Sinne der Genfer Konvention nur dadurch rechtfertige, daß dieser Per-sonenkrois im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges seine Heimat verloren habe, und zwar mit Rücksicht auf seine Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis. Wenn hierfür ein Zeitraum bis zu dem 1. Oktober 1953 eingeräumt werde, so sei dies bereits oin Zugeständnis gewesen, da diskriminierende Maßnahmen gegen Angehörige des deutschen Sprach- und Kulturkreises in den in Betracht kommenden Staaten des Ostblocks nicht über die Jahre 195o/51 hinaus stattgefunden hätten. Es könne daher davon ausgegangen werden, daß ab dem 1. Oktober 1953 ein Verlassen dieser Gebiete in keinem Zusammenhang mit der Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis gestanden habe, so daß eine Besserstellung dieser Emigranten gegenüber den Staatenlosen und Flüchtlingen im Sinne der Genfer Konvention sachlich nicht gerechtfertigt wäre. Der Gesetzgeber nimmt also an, daß für verfolgte Spätaussiedler, die ihre Heimat erstnach dem 1. Oktober 1953 verlassen haben bzw. verlassen werden, nur eine ganz geringe Aussicht bestehen werdo, einen Zusammenhang zwischen ihrer Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis und dem Verlassen der Heimat zu beweisen. Hach den Erfahrungen des erkennenden Senats ist diese Annahme des Bundestages auf Grund der tatsächlichen Gegebenheiten gerechtfertigt. Der Gesetzgeber hatte also für die Einführung des Stichtages vom 1. Oktober 1953 einen stichhaltigen Grund* Die Zahl derer, die bei den nur ganz geringen Chancen für die Erbringung des oben genannten Beweises wirklich mit dem Gelingen einer Beweisführung rechnen könnton, ist so verschwindend klein, daß von ihnen die Abschneiäung der Beweismöglichkeit durch die Einführung des Stichtages in Kauf genommen werden muß. Praktisch greifen damit die Erwägungen des Gesetzgebers durch. - 17 b) Verfassungsmäßige Bedenken bestehen auch nicht, wie die Revision meint, in der Richtung, daß eine unzulässige Rückwirkung, eine üngleichbehandlung der Geschädigten und eine Verletzung der Eigentumsga-rantio des Art. 14 GG in Frage käme. Es ist ein elementarer Grundsatz der Entschädigungsgesetzgebung, daß alle Geschädigten eine gleichmäßige entschUdigungsrechtlichc Behandlung erfahren sollen. Aus diesen Grunde ist es die Regel, daß Neuregelungen auf dem Gebiete des Entschädigungsrechts rückwirkende Kraft auf den 1. Oktober 1953, den Tag des Inkrafttretens des Bundesentschädigungsge-setzeo (§ 241 BEG), beigelegt wird. Der rechtliche Besitzstand der Verfolgten aus rechtskräftigen Bescheiden der Entschädigungsbehörden oder gerichtlichen Entscheidungen wird dabei stets.gewahrt; neue Ansprüche können noch nachträglich geltend gemacht werden. Diesen Grundsätzen entspricht auch das BEG-Schlußgesctz. Insbesondere ist auch hier der Besitzstand auf Grund rechtskräftiger Bescheide und Entscheidungen gewahrt. Daß die Abschneidung ganz unsicherer Bev/eismöglichkeiten für einen geringfügigen Teil von Verfolgten in Kauf genommen werden muß, ist oben bereits dargolegt worden. Die von der Revision in Bezug genommene,u.a. auf Art. 3 GG bezügliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 4, 219) hat einon anderen Sachverhalt zu dem Gegenstände und ist deshalb auf den vorliegenden Fall nicht anv/endbar. Dort handelte cs sich (bei den in der politischen Befreiung tätig ge- wosenen Personen) um einen zahlenmäßig kleinen, nach der Art seiner bisherigen Verwendung eindeutig umgrenzten, daher einer Erweiterung in der Zukunft nicht fähigen Peraonenkreis (BVerfGE aaö Seito 245). Der Krei3,der .Spätaussiedler ist dagegen kein kleiner Personenkreis;.. er ist auch nicht ohne weiteres übersehbar, geschweige denn eindeutig umgrenzt, er kann sich vielmehr in der Zukunft jederzeit noch erweitern. Die Rechtslage eines Verfolgten, dessen Entschädigungsanspruch v/eder durch Bescheid oder Urteil festgestellt noch in einem Vergleich anerkannt worden ist, ist auch nicht derjenigen eines Eigentümers gleichzusetzen. Eino solche Hechtsposition erlangt der Verfolgte auf. Grund dos ihm zugefügten Staatsun-rochts, wenn überhaupt, frühestens mit dem Bescheid der Entschudigungsbehördo. Die gesetzliche Vorschrift dos Entschädigungsrechts als solche verleiht eine derartige Rechtsposition noch nicht. Zudem handelt es sich im Rahmen des Bundesentschädigungsrechts auch nicht um eigentliche Schadenersatzansprüche, hinsichtlich derer der Berechtigte in seiner Stellung derjenigen des Eigentümers vergleichbar wäre, sondern um Ansprüche auf Entschädigung, welche die Bundesrepublik übernommen hat, um in begrenztem Umfang für die vom Nationalsozialismus zugefügten Schädigungen einzustehen. Von der PestStellung oder Anerkennung des Entschädigungsanspruchs kann auch von einer Verletzung der Rechtssicherheit als eines wesentlichen Elements des Rechtsstaatsprinzips (BVerfGE 13, 261, 271) durch eine Änderung der Gesetzgebung nicht gesprochen werden.Wem die Bundesrepublik in dieser -19- Weise für die- Folgen*nationalsozialistischen Unrechts eintfitt, so. muß sie auch rechtlich in der Lage sein, den Umfang der Entschädigung zu regeln, zu begrenzen und einmal abzusohließen. Bedarf nicht dahin kommen, daß der Gesetzgeber gehindert wird, die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Entschädigungsrechts den erst im Laufender Zeit gewonnenenErf ahrungen Uber die Art und den Umfang des durch nationalsozialistische Untaten verursachten Schadens und den gegebenen Möglichkeiten zu dem. Ausgleich dieses Schadens anzupassen. Zudem bilden.dio Hauptgruppe der Entachädigungsbe-rochtigten- diejenigen nach § 4.BEG. Die in §§ 15.o ff, l6o ff BEG bedachton Verfolgtengruppen sind mehr oder weniger im Interesse der Billigkeit einbezogen und erhalten daher auch keine ..volle Entschädigung, uif die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG können sie sich nicht berufen». . . ' . Aus diesen Gründen ist die Revision der Kläger mit der sich aus den §§ 2o9 Abs. 1, 225 Abs. 1 BEG, 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge surücksuv/eisen. Ascher Baske Wüstenberg Br. Loev/enheim von der Kühlen