Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ohne mündliche Verhandlung am 3* Juni 1964 unter Mitwirkung der Bundesrichter Baske, Johann sen, Maaß, Br. Loewenheim und Dr. Graf für Hecht erkannt: Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Per Kläger könne sich auch nicht auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs RzW 1962, 323 Br. 37 über die grundsätzliche Zulässigkeit des Hachschiebens von Ansprüchen stützen; denn es würde dem Sinn und Zweck des § 189 BEG widersprechen und mit dem Beschleunigungsgrundsatz unvereinbar sein, wenn auch nach abschließender Erledigung eines Antrags ein neuer Anspruch noch geltend gemacht werden könnte. Per Kläger habe auch durch die Art der Ausfüllung des Formularantrags von vornherein unmißverständlich zu dem Ausdruck gebracht, daß er lediglich einen Freiheitsschaden habe anmelden wollen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 189 Abs.3 BEG habe dem Kläger nur auf Antrag bewilligt werden können. Bas Schreiben des Bevollmächtigten vom 9* Mai I960, mit den der Gesundheitsschadensansprüch nachgemeldet worden sei, enthalte Jedoch nicht ausdrücklich ein Wiedereinsetzungsgesuch. Bezember 1962 erfolgten Zustellung des land-gerichtlichen Urteils darüber unterrichtet worden, daß sein Begehren allenfalls nach einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand habe Erfolg haben können. Inhalt der Schrift, insbesondere aus den gesamten gegen däs Berufungsurteil gerichteten Ausführungen, ist eindeutig zu entnehmen, daß das Berufungsurteil in dem Umfange und mit dem Ziele des Berufungsantrags des Klägers ange-fochten werden sollte. Es wird an der reichsgerichtlichen Becht8prechung (RGZ 158, 346) festgehalten, daß das Fehlen förmlicher Revisionsanträge in der Revisionsbegründungsschrift eine Revision nicht unzulässig macht, wenn der Inhalt der Begründung den Umfang des Revisionsangriffs klar erkennen läßt (BGH vom 29* September 1953 - I ZR 164/52 IM Nr. 14 .zu § 546 ZPO; Stein/Jonas/Schönke/Pohle, ZPO, Wenn der Verfolgte nicht auf bestimmte Anspruchsarten verzichtet hat, wofür nach den Feststellungen des Berufungsgerichts beim Kläger kein Anhalt besteht, so kann während der Bauer des Verfahrens bei der Entschädigungsbehörde die Anmeldung durch sog. nachgeschobene Ansprüche ergänzt werden* Ist jedoch das Verfahren über rechtzeitig angemeldete Entschädigungsansprüche endgültig abgeschlossen und die Frist des § 189 Abs. 1 BEG abgelaufen, so können nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteile vom 13. Diese Betrachtungsweise geht davon aus, daß das durch einen allgemeinem gehaltenen oder auf eine Bestimmte Schadens rt beschränkten Antrag eingeleitete Entschädigungsverfahren alle dem Antragsteller zustehenden Entschädigungsansprüche, auch sofern sie in deinem Antrag nicht auöürücklich erwähnt sind, umfaßt. Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung dieser Frist für einen solchen Antrag gegeben sind. Das ist nur dann der Fall, wenn der Antragsteller ohne sein Verschulden verhindert war, seinen Antrag bereits vor dem Abschluß des wegen eines bestimmten Schadenstatbestandes anhängigen Verfahrens zu ergänzen. Dieser Fall wird insbesondere dann gegeben sein, wenn dem Antragsteller das Bestehen einer bestimmten Schädigungsfolge - etwa bei Spätfolgen einer Gesundheitsent-Schädigung - ohne sein Verschulden erst nach Abschluß des Verfahrens bekannt geworden ist. Ob die Voraussetzungen für die Wiedereröffnung des Verfahrens in diesem Sinne gegeben sind, ist, wie der Senat in seiner vorerwähnten Entscheidung vom 13« November 1963 näher dargelegt hat, von den Gerichten, soweit sie noch über den neu angemeldeten Anspruch zu entscheiden haben selbständig zu prüfen. Das bedeutet für den vorliegenden Pall, daß das Berufungsgericht, soweit Entschädigungsbehörde und landgericht den Anspruch des Klägers abgelehnt hatten, dieser also Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden v/ar, zunächst die Zulässigkeit dieses Verfahrens zu prüfen hatte, und zwar unabhängig davon, ob die Zulässigkeit in der Vorinstanz (Entschädigungsbehörde, Landgericht) bejaht war. Daß das vom Kläger mit seinem Antrag auf Entschädigung wegen des von ihm erlittenen Preiheitsschadens eingeleitete Entschädigungsverfahren bereits abgeschlossen war, als er am 18. Das Berufungsgerieht hat aber auch die Präge, ob die Voraussetzungen für eine Wiedereröffnung des Entschädigungsverfahrens gegeben waren, ohne Rechtsirrtum verneint* Es kann zwar nicht zweifelhaft sein, daß mit der Neuanmeldung des Gesundhoitsschadens eine solche Wiedereröffnung beantragt war. glaubhaft gemacht, weshalb er ohne sein Verschulden nicht in der Lage gewesen wäre, auf seinen Gesundheitsschaden bereits hinzuweisen, \*ährend das durch die Anmeldung des Preiheitsschadens eingeleitete Vorfahren noch schwebte.
ULlLltitiil Verkündet am lo. Juni 1964 2539 076 Broeske, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle IM NAMEN DES VOLKES In dem Entschädigungsrechtsstreit des Noise S de C 0 rue Klägers und BeVisionsklägers - Prozeßbevollmächtigter gegen das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf, bannenstraße 26, Beklagten und Bevisionsbeklagten, hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ohne mündliche Verhandlung am 3* Juni 1964 unter Mitwirkung der Bundesrichter Baske, Johann sen, Maaß, Br. Loewenheim und Dr. Graf für Hecht erkannt: Die Bevision des Klägers gegen das Urteil des 14* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5« Juli 1963 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten der. Bevision trägt der Kläger * Von Bechts wegen Tatbestand: Der am fl« 1928 in geborene jü- dische Kläger ist 1929 mit seinen Eltern nach Pfl^ gekommen und seitdem dort ansässig. Im zweiten Weltkrieg war er hier durch nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen bedroht . Mit seinem am 11. Juni 1957 beim Regierungspräsidenten in Köln eingegangenen Antrag vom 26. März 1957 hat der Kläger beantragt, ihn wegen Schadens an Freiheit zu entschädigen. Unter den in dem Anmeldeformular aufgeführten Entschädigungsansprüchen hatte er bei den für jede Entschädigungsart vorgedruckten Fragen t,Ja/Nein,, nur bei Freiheitsschaden das "Nein” und sonst das "Ja" durchgestrichen. In dem Anschreiben seines Prozeßbevollmächtigten vom 26. Mai 1957 war ausgeführt, daß der Antrag wegen Schadens an Freiheit überreicht werde. Nachdem diesem Antrag durch Bescheid vom Io. November 1959* der dem Bevollmächtigten des Klägers am 17* Dezember 1959 zugestellt worden war, entsprochen worden war, erweiterte der Kläger mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 9. Mai i960, das beim Regierungspräsidenten in Köln am 18. Mai i960 eingegangen war, den geltend gemachten Anspruch auf Schaden an Körper oder Gesundheit. Daraufhin hat der Regierungspräsident in Köln den Vorgang mit Schreiben vom 4. Juli I960 an die Landesrentenbehörde in Düsseldorf abgegeben. Die Landesrentenbehörde hat durch Bescheid vom 21. Dezember 19.6.I dem Kläger wegen uPsychasthenie und mäßiger vegetativer Dystonie im Sinne wesentlicher Mitverursachung, verfolgungsbedingte Erwerbsminderung. 15 #,f Heilverfahren gewährt, den Antrag auf Kapitalentschädigung und Rente jedoch abgelehnt. : : i- -:i' i- * I / Gegen diesen Bescheid hat der Kläger die Entechädigunga* kammer des Landgerichts angerufen. Er hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn eine Kapi-talentschädigung von 5«800 DM, eine Rentennachzahlung von io.000 DM und ab 1. April 1962 eine laufende monatliche Rente in Höhe von 128 DM zu zahlen. Das beklagte Land- hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger hat Berufung eingelegt. Er hat beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils dem Klageantrag zu entsprechen. Das beklagte Land hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der im Berufungsurteil zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Entschädigungsanspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit weiter. Das beklagte Lend hat sich vor dem Revisionsgericht nicht vertreten lassen. Ent sehe i dungsgründe^ Die Revision ist nicht begründet. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger habe zwar innerhalb der bis zu dem 1. April 1958 laufenden Antrags- :'M*V frist einen formularmäßigen Antrag auf Entschädigung gestellt, doch habe er diesen ausdrücklich auf Schaden an Freiheit beschränkt» Er habe auch in den zu diesem Schaden vorgelegten Erklärungen keine Angaben darüber gemacht, daß er durch die Freiheitsbeschränkung auch einen Schaden an Körper oder Gesundheit erlitten habe oder einen solchen Schaden habe anmelden wollen. Een ersten Hinweis auf einen Gesundheitsschaden habe der Kläger mit seiner Eingabe vom 9• Mai i960 gegeben. Per darin liegende Antrag sei jedoch verspätet. ^ Per Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, daß er den GeeundheitsSchadensantrag in zulässiger Weise habe nachschieben können. Pie Ländervereinbarung vom 23* Juni 1959 (RzW 1959» 365), die die Bachschiebung weiterer Ansprüche bei rechtzeitiger Geltendmachung mindestens eines Anspruchs nach ständiger Praxis der Länder für zulässig erkläre, sei kein Bundesrecht, durch das die nach dem Grundgesetz zur Mitwirkung berufenen Gesetzgebungsorgane des Bundes das BEG ergänzt oder geändert hätten» Pie Ansicht des Klägers, durch die ständige Praxis der Bntschädigungsorgane sei ein der Ländervereinbarung entsprechendes Gewohnheitsrecht geschaffen worden, scheitere schon an dem Erfordernis einer dauernden, von einer allgemeinen Rechtsüberzeugung getragenen Übung. Per Kläger könne sich auch nicht auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs RzW 1962, 323 Br. 37 über die grundsätzliche Zulässigkeit des Hachschiebens von Ansprüchen stützen; denn es würde dem Sinn und Zweck des § 189 BEG widersprechen und mit dem Beschleunigungsgrundsatz unvereinbar sein, wenn auch nach abschließender Erledigung eines Antrags ein neuer Anspruch noch geltend gemacht werden könnte. Per Kläger habe auch durch die Art der Ausfüllung des Formularantrags von vornherein unmißverständlich zu dem Ausdruck gebracht, daß er lediglich einen Freiheitsschaden habe anmelden wollen. Auf die Fristversäumnis sei auch im gerichtlichen Verfahren abzustellen, obwohl die Entschädigungs- -V. Behörde sie nicht beachtet habe, weil die Fristversäumnis von Amts*'wegen zu berücksichtigen sei* Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 189 Abs. 3 BEG habe dem Kläger nur auf Antrag bewilligt werden können. Bas Schreiben des Bevollmächtigten vom 9* Mai I960, mit den der Gesundheitsschadensansprüch nachgemeldet worden sei, enthalte Jedoch nicht ausdrücklich ein Wiedereinsetzungsgesuch. Es fehle hier auch (vgl. § 236 ZPO) die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen und der Mittel ihrer Glaubhaftmachung sowie die Wahrung der Gesuchsfrist, die entsprechend § 234 ZPO nur angemessen verlängert werden könne. Eine stillschweigende Wachsichtgewährung durch die Entschädigungsbehörde, selbst wenn man sie für zulässig halten sollte, könne nicht anerkannt werden» da die Verwaltungsvorgänge nicht ergäben, daß die Entschädigungsbehörde sich mit der verspäteten Antragstellung überhaupt sachlich befaßt habe. Auf seinen erstmals in der Berufungsinstanz mit Schriftsatz vom 4. Juni 1963 ausdrücklich gestellten Antrag könne dem Kläger keine Wiedereinsetzung gewährt werden, da er verspätet sei; denn der Kläger sei Jedenfalls alsbald nach der am 6. Bezember 1962 erfolgten Zustellung des land-gerichtlichen Urteils darüber unterrichtet worden, daß sein Begehren allenfalls nach einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand habe Erfolg haben können. II. Bie hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. 1. In der Revisionsschrift des Klägers, welche auch die Begründung der eingelegten Revision enthält, ist ein förmlicher Antrag nicht enthalten; ein solcher ist auch weiterhin innerhalb der Revisionsbegrtindungsfrist nicht gestellt worden, Trotzdem ist die Revision nicht unzulässig; denn aus dem > — Inhalt der Schrift, insbesondere aus den gesamten gegen däs Berufungsurteil gerichteten Ausführungen, ist eindeutig zu entnehmen, daß das Berufungsurteil in dem Umfange und mit dem Ziele des Berufungsantrags des Klägers ange-fochten werden sollte. Es wird an der reichsgerichtlichen Becht8prechung (RGZ 158, 346) festgehalten, daß das Fehlen förmlicher Revisionsanträge in der Revisionsbegründungsschrift eine Revision nicht unzulässig macht, wenn der Inhalt der Begründung den Umfang des Revisionsangriffs klar erkennen läßt (BGH vom 29* September 1953 - I ZR 164/52 IM Nr. 14 .zu § 546 ZPO; Stein/Jonas/Schönke/Pohle, ZPO, 18. Aufl., § 554, Anm. Ill A 1, Fußnote 1; Baumbach/Lauter-bach, ZPO, 26. Aufl., § 554, Anm. 4 A S. 862). 2. Sachlich ist die Revision nicht begründet. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil^vom 28. Februar 1964 - IV ZR 182/63-pzW 1964 272, Nr. 34) , ist das Entschädigungsverfahren ein einheitliches. Seine Grundlage bildet die Anmeldung. Wenn der Verfolgte nicht auf bestimmte Anspruchsarten verzichtet hat, wofür nach den Feststellungen des Berufungsgerichts beim Kläger kein Anhalt besteht, so kann während der Bauer des Verfahrens bei der Entschädigungsbehörde die Anmeldung durch sog. nachgeschobene Ansprüche ergänzt werden* Ist jedoch das Verfahren über rechtzeitig angemeldete Entschädigungsansprüche endgültig abgeschlossen und die Frist des § 189 Abs. 1 BEG abgelaufen, so können nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteile vom 13. November 1963 - IV 100/63 zur Veröffentlichung bestimmt, und vom 11. Bezember 1963 - IV ZR 120/63 nicht veröffentlicht) weitere Entschädigungsansprüche, ohne daß die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung gegen die Fristversäumnis vorliegen, nicht mehr angemeldet werden. i I. Diese Betrachtungsweise geht davon aus, daß das durch einen allgemeinem gehaltenen oder auf eine Bestimmte Schadens rt beschränkten Antrag eingeleitete Entschädigungsverfahren alle dem Antragsteller zustehenden Entschädigungsansprüche, auch sofern sie in deinem Antrag nicht auöürücklich erwähnt sind, umfaßt. Auch die in dem Antrag nicht ausdrücklich bezeichneten Ansprüche sind danach, wenn auch in einer unvollständigen, ergänzungsbedürftigen Form angemeldet. Diese Anmeldung genügt, wenn sie bis zu dem Abschluß des Verfahrens in gehöriger Weise ergänzt bzw. konkretisiert wird. Hit dem Abschluß des Verfahrens entfällt jedoch diese Möglichkeit, weil nunmehr von einem noch wirksamen Einbezogensein dieser Ansprüche in ein schwebendes Verfahren nicht mehr gesprochen werden kann. Eine Wiedereröffnung des Verfahrens kann jetzt nur noch auf Grund eines neuen Antrags erfolgen. Voraussetzung dafür ist, daß entweder die Antragsfrist des § 189 BEG zur Beit der Heuanmeldung noch läuft oder daß die».;: Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung dieser Frist für einen solchen Antrag gegeben sind. Das ist nur dann der Fall, wenn der Antragsteller ohne sein Verschulden verhindert war, seinen Antrag bereits vor dem Abschluß des wegen eines bestimmten Schadenstatbestandes anhängigen Verfahrens zu ergänzen. Dieser Fall wird insbesondere dann gegeben sein, wenn dem Antragsteller das Bestehen einer bestimmten Schädigungsfolge - etwa bei Spätfolgen einer Gesundheitsent-Schädigung - ohne sein Verschulden erst nach Abschluß des Verfahrens bekannt geworden ist. Ob die Voraussetzungen für die Wiedereröffnung des Verfahrens in diesem Sinne gegeben sind, ist, wie der Senat in seiner vorerwähnten Entscheidung vom 13« November 1963 näher dargelegt hat, von den Gerichten, soweit sie noch über den neu angemeldeten Anspruch zu entscheiden haben selbständig zu prüfen. Das bedeutet für den vorliegenden Pall, daß das Berufungsgericht, soweit Entschädigungsbehörde und landgericht den Anspruch des Klägers abgelehnt hatten, dieser also Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden v/ar, zunächst die Zulässigkeit dieses Verfahrens zu prüfen hatte, und zwar unabhängig davon, ob die Zulässigkeit in der Vorinstanz (Entschädigungsbehörde, Landgericht) bejaht war. Das Berufungsgericht hat diese Präge ohne Rechtsirrtum im verneinenden Sinne entschieden. Daß das vom Kläger mit seinem Antrag auf Entschädigung wegen des von ihm erlittenen Preiheitsschadens eingeleitete Entschädigungsverfahren bereits abgeschlossen war, als er am 18. Mai I960 seinen Gesundheitsschaden anmeldete, *hat das Berufungsgericht zutreffend dargelegt. Das Berufungsgerieht hat aber auch die Präge, ob die Voraussetzungen für eine Wiedereröffnung des Entschädigungsverfahrens gegeben waren, ohne Rechtsirrtum verneint* Es kann zwar nicht zweifelhaft sein, daß mit der Neuanmeldung des Gesundhoitsschadens eine solche Wiedereröffnung beantragt war. Der Kläger hat aber, wie das Berufungsgericht rechtlich unangreifbar feststellt, keinen Grund angegeben bzw. glaubhaft gemacht, weshalb er ohne sein Verschulden nicht in der Lage gewesen wäre, auf seinen Gesundheitsschaden bereits hinzuweisen, \*ährend das durch die Anmeldung des Preiheitsschadens eingeleitete Vorfahren noch schwebte. III. Aus diesen Gründen ist die Revision mit der sich aus den §§ 2o9 Abs, 1, 225 Abs. 1 BEO, 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge aurückzuweisen. Baske Johannser. Maaß Br. Eoewenheim Br. Graf ä