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BGH · IV ZR 268/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 268/62

Unter dem 7« Januar 1936 hatte ihm der Bürgermeister von Stflm^^ in einem "Certifieat de Nationality*' bescheinigt, daß er die französische Staatsangehörigkeit durch H6infc6gration gemäß § \ des Anhangs zu Abschnitt V des Versailler Vertrages besitze0 Bis zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger angenommen«, daß or als Sohn eines hessischen Vaters Deutscher sei« Bald nach seiner Übersiedlung nach Frankreich mußte der Kläger französischen Militärdienst leisten« Von September 1943 bis August 1944 will er mit seiner Familie in Chateau-l'Eveque bei einem Bauern in einem Versteck gelebt haben«, Jetzt wohnt er in St^HH^ und ist als Vertreter tätig« Seinen Antrag auf Entschädigung für Schaden an Freiheit an Eigentum und Vermögen, durch Zahlung von Geldstrafen und Bußen sowie wegen Schadens im .berufliehen und wirtschaftlichen Fortkommen hat die Entschädigungsbohörae abgelehnt« Die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage, mit der ganz allgemein die Feststellung des Bestehens der oben genannten Ansprüche verlangt wurde, hat das Landgericht abgewieserio Nach den Gründen dieser Entscheidung steht dom Kläger ein Anspruch auf Entschädigung nicht zu, weil die Voraussetzungen des § 4 BEG nicht vorliegeno In der Übersiedlung des Klägers nach Paris ist nach Ansicht des Landgerichts Keine Aus~ Wanderung zu sehen, weil der Kläger in diesem Zeitpunkt Staatsangehöriger des Landes gewesen sei, in dem er seinen neuen Wohnsitz genommen habe© Im Verfahren vor dem Berufungsgericht hat der Kläger eine Entschädigung für Schaden an Freiheit von 1 350 DM und für Schaden im beruflichen Fortkommen von 31 233,80 DM geforderte Las Berufungsgericht hat ihm auf den zuletzt genannten Anspruch eine feilkapitalentSchädigung von 406 DM (für die Dauer des Wehrdienstes in Frankreich, vom 1c Oktober 1956 bis io Oktober 1937) zugesprochen,. 4 * Das Berufungsgericht will der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dax'in folgen, daB eine Auswanderung als Anspruchsvoraussetzung nach § 4 Abs« 1 Nr« 1 c BEß zu verneinen ist, wenn der Verfolgte in das Land übersiedelt, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt„ Das Berufungsgericht hat auch nicht übersehen, daß der Kläger im August - September 1956P als er von Stuttgart nach Paris verzog, französischer Staats-* ungehöriger war« Es meint aber, es sei hier ausschlaggebend, daß der Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit verloren und die französische erv/orben habe, um seiner durch die Judenverfolgung erzwungenen Auswanderung den Weg zu ebnen«, Da der Erwerb der französischen Staatsangehörigkeit der Auswanderung nur um einige Monate vorausgegangen sei, habe der Kläger die fremde Staatsangehörigkeit im Zuge der verfolgungsbedingten Auswanderung erworben«, Bas hat das Berufungsgericht damit begründet, daß das "Certificat de Nationality vom Bürgermeister der Stadt am 2t, die ehelichen oder unehelichen Nachkommen der unter der vorstehenden Nummer genannten Personen mit Aus-nähme derer, die unter ihren Vorfahren väterlicherseitj einen nach dem 15» «Juli 187t eingewanderten Deutschen habeno Nach dem Wortlaut der Nr* 2 spielt es für den automatischen Erwerb der französischen Staatsangehörigkeit keine Rolle, ob die Abstammung von den unter Nr* 1 genannten Personen (Alt~Elsaß-Lothringer) durch den Vater oder' Großvater oder durch eine Mutter oder eine Großmutter vermittelt wird» Auch der Enkel einer Alt-Elsaß-Lothringer Großmutter erwarb somit mit Wirkung vom 11* November 1918 die französische Staatsangehörigkeit* Dieses Ergebnis trat auch dann ein, wenn eine Frau, die durch den Frankfurter Friedensvertrag vom Io* Mai 1871 ihre französische Staatsangehörigkeit verloren hatte, später einen Reichsangehörigen geheiratet hat* Die wiedergegebenen Bestimmungen haben in diesem Palle zur Folge, daß die Abkömmlinge eines deutschen Vaters die französische Staatsangehörigkeit durch Reintegration erwarben (Lichter, Die Staatsangehörigkeit, 2* Auflo, S* 389; Siedler/ Schätzei in: Die Rechtsverfolgung im internationalen Verkehr, Bd* VII, S* 884)» Aus der Anwendung dieser Bestimmungen ergeben sich zahlreiche Zweifelsfragen, gerade in den Fällen, wo, wie hier, alle männlichen Vorfahren des Enkels oder ?5o Juli 1870 nach Elsaß-Lothringen eingewanderten Deutschen haben* läßt sich die Auffassung vertreten, daß der Erwerb der französischen Staatsangehörigkeit erst recht in den Fällen ausgeschlossen ist* in denen »ähnliche Vorfahren überhaupt niemals in Elsaß-Lothringen ansässig gewesen sind» Diese Rechtsansicht findet sich z*B« in der Entscheidung des Tribunal Civil de Straßbourg vom 3oe April 1924* abgedruckt in Revue Juridique d* Alsace et de Lorraine, Jahrgang 1924, Sc 553, während der französische Cour de Cassation in einer Entscheidung vom 9* November 1925 diese ausdehnende Auslegung der erwähnten Ausnahme abgelehnt hat (vgl* Siedler/Schätzei, aaO, So 886, Anm«, 68)e Da die ausdehnende Auslegung der Ausnahme auch vom Reichsgericht in der JY; 1937, l6o Nr0 12 abgedruckten Entscheidung sowie in einem Urteil des Reichsfinanzhofs (RFH 42, 162) vertreten wurde, kam es zu einem Notenwechsel zwischen der deutschen und französischen Regierung, in dem die deutsche Regierung eine Änderung der dem Cour de Cassation folgenden franzö- / genannten Vorschrift den Vorzug verdient, da jedenfalls nach Art« 53 Satz 2 VV im Einzelfall die Entscheidung der zuständigen französischen Behörde - der Gemeinde - den Vorrang haben soll« Nach dieser Bestimmung hat sich Deutschland verpflichtet, die in der Anlage zu dem Vei'sailler Vertrag nioöergelegten Vorschriften über den Wechsel der Staats«* angehörigkeit der Einwohner der genannten Gebiete anzuerkennen und “niemals und nirgends für die aus irgendeinem Grunde für Franzosen Erklärten die deutsche Reichsangehörig-icoit zu beanspruchen«,“ Es bedarf keiner weiteren Begründung, daß Frankreich den Kläger als Franzosen in Anspruch genommen hat* wenn es ihn in das R&int§grationsregister im Sinne dos Art* des fx*anzösi sehen Dekrets vom 11, Januar 192o (abgedruckt bei Lichter, Sc 394) eingetragen und ihm Uber diesen Vorgang eine Urkunde erteilt hat* Labei spielt keine Rolle, daß dieser Eintragung keine rechtsbegründete, sondern nur erklärende Bedeutung zukommt „ Ob eine solche Eintragung von Deutschland unter allen Umständen, z„B0 auch dann, wenn sie erschlichen wurde, hinzunehmen ist, bedarf hier keiner Erörterung, da nichts für derartige besondere Umstände spricht, Liese Tragweite des Art«, 53 Satz 2 VV wird in den erwähnten Entscheidungen des Reichsgerichts und des Reichsfinanzhofes nicht genügend berücksichtigt *

französischStaatsangehörigkeitgenanntBerufungsgerichtStuttgartAuswanderungKlägerNr

Volltext der Entscheidung

IV ZR 268/62
Verkündet am 18« September 1963 H o e p p e Justizangestelite als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit des Landes Baden-Württemberg,
 vertreten durch das Justizministerium Baden-Württemberg in Stuttgart, Kronprinzstraße 9,
Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Pr»	HP	in	PPP
gegen
 Herbert L
st<
- Prozeßbevollmächtigte;
P* PPPPPP? P«
Rue RiPHHBr^PH Kläger und Revisionsbeklagten, Rechtsanwälte Br« PP, Br
 hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27* Februar 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Wüstenberg,
 Maaß und Br« Loewenheiu,
 für Rocht erkannt:
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Teilurteil des 7o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22« Juni 1962 abgehoben«
Bie Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 1« Februar 1961 wird zurückgewiesen«
Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben; die außergerichtlichen Kosten aller Rechtszüge hat der Kläger zu tragen«
Von Rechts wegen
 Tatbestand;
Dei" am ■« MHB 1908 in	geborene	Kläger	ist
 Jüdischer Abstammung«, Nach seinen Angaben stammten seine Mutter und deren Eltern aus	bei	H4|^,	während
 sein Vater in RflHito geboren war« Aus diesem ^rt kam auch der Großvater väterlicherseits, während die Großmutter väterlicherseits in OflüBP bei St(BHK geboren war»
Der Kläger besuchte das Philantropin in Frankfurt am Main bis zur Reifeprüfungc Im Anschluß daran erhielt er eine kaufmännische Ausbildung in der Lederbranche• Seit 1929 war er als Reisender für Schuhfabriken tätig«, Iniden letzten Jahren vor seiner Auswanderung nahm er von Stuttgart aus die Interessen der Schuhfabriken A^H^ KG und der T0HHP Schuhfabrik GmbH in	an	d#	flir	den südwest»
deutschen Raum wahr« Sein monatliches Einkommen hat er mit 1500 bis 2000 RM angegebene
 Im August oder September 1936 verließ der Kläger mit seiner Ehefrau Deutschland und nahm in Paris Y/ohnung«. Unter dem 7« Januar 1936 hatte ihm der Bürgermeister von Stflm^^ in einem "Certifieat de Nationality*' bescheinigt, daß er die französische Staatsangehörigkeit durch H6infc6gration gemäß § \ des Anhangs zu Abschnitt V des Versailler Vertrages besitze0 Bis zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger angenommen«, daß or als Sohn eines hessischen Vaters Deutscher sei« Bald nach seiner Übersiedlung nach Frankreich mußte der Kläger französischen Militärdienst leisten« Von September 1943 bis August 1944 will er mit seiner Familie in Chateau-l'Eveque bei einem Bauern in einem Versteck gelebt haben«, Jetzt wohnt er in St^HH^ und ist als Vertreter tätig«
Seinen Antrag auf Entschädigung für Schaden an Freiheit an Eigentum und Vermögen, durch Zahlung von Geldstrafen und Bußen sowie wegen Schadens im .berufliehen und wirtschaftlichen Fortkommen hat die Entschädigungsbohörae abgelehnt« Die gegen
 diesen Bescheid gerichtete Klage, mit der ganz allgemein die Feststellung des Bestehens der oben genannten Ansprüche verlangt wurde, hat das Landgericht abgewieserio Nach den Gründen dieser Entscheidung steht dom Kläger ein Anspruch auf Entschädigung nicht zu, weil die Voraussetzungen des § 4 BEG nicht vorliegeno In der Übersiedlung des Klägers nach Paris ist nach Ansicht des Landgerichts Keine Aus~ Wanderung zu sehen, weil der Kläger in diesem Zeitpunkt Staatsangehöriger des Landes gewesen sei, in dem er seinen neuen Wohnsitz genommen habe©
Im Verfahren vor dem Berufungsgericht hat der Kläger eine Entschädigung für Schaden an Freiheit von 1 350 DM und für Schaden im beruflichen Fortkommen von 31 233,80 DM geforderte Las Berufungsgericht hat ihm auf den zuletzt genannten Anspruch eine feilkapitalentSchädigung von 406 DM (für die Dauer des Wehrdienstes in Frankreich, vom 1c Oktober 1956 bis io Oktober 1937) zugesprochen,. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt das beklagte Land die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils0 Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen«
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet«
4 *	Das	Berufungsgericht	will	der	Rechtsprechung	des
 Bundesgerichtshofs dax'in folgen, daB eine Auswanderung als Anspruchsvoraussetzung nach § 4 Abs« 1 Nr« 1 c BEß zu verneinen ist, wenn der Verfolgte in das Land übersiedelt, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt„ Das Berufungsgericht hat auch nicht übersehen, daß der Kläger im August - September 1956P als er von Stuttgart nach Paris verzog, französischer Staats-* ungehöriger war« Es meint aber, es sei hier ausschlaggebend,
 daß der Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit verloren und die französische erv/orben habe, um seiner durch die Judenverfolgung erzwungenen Auswanderung den Weg zu ebnen«, Da der Erwerb der französischen Staatsangehörigkeit der Auswanderung nur um einige Monate vorausgegangen sei, habe der Kläger die fremde Staatsangehörigkeit im Zuge der verfolgungsbedingten Auswanderung erworben«, Bas hat das Berufungsgericht damit begründet, daß das "Certificat de Nationality vom Bürgermeister der Stadt	am
7° Januar 1936 ausgestellt worden und der Kläger etwa ein gutes halbes «3ahr später nach Frankreich übergesiedelt sei«,, Deshalb nimmt das Berufungsgericht an* daß die Anspruchs-Voraussetzung des § 4 Abs«, 1 Nr* 1 c BEG hier vorliegt 0
Biese Auslegung der genannten Gesetzesbestimmung vgl«, RzW 1962, 497 Nr«, 8) geht zu Unrecht davon aus, daß der Kläger die französische Staatsangehörigkeit aus Ver~ folgungsgründen erworben hatc Der Tag, an dem die erwähnte Urkunde ausgestellt worden ist, besagt nicht, daß der Kläger die französische Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt der Ausstellung der Urkunde erworben hat«. Wie noch darzulegen ist, war der Kläger vielmehr seit dem 110 November 1918 französischer Staatsangehöriger«, Deshalb läßt sich nicht sagen«, daß der Erwerb dieser fremden Staatsangehörigkeit auf Verfolgungsgründen beruht <>
Nach Arte $1 des Versailler Vertrages wurden die im' Frankfurter Frieden vom Io«, Mai 1871 an Deutschland abgetretenen Gebiete mit Wirkung vom 11«, November 1918 Teil dos französischen Staatsgebietes«, Nach Art«, 34 aaO erwarben die iu^.l der1 Anlage zu diesen Vertrage, bozcichnoben Elsaß-
Lothringer mit Wirkung vom 11«, November 1918 die französische Staatsangehörigkeit«, In § 1 dieser Anlage wird der fragliche Personenkreis wie folgt umschrieben:
1 o Die Personen, die durch den i\i'anzosisch~deutschen Vertrag vom Io* Mai 187* die französische Staatsangehörigkeit verloren und seitdem keine andere als die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben;
2t, die ehelichen oder unehelichen Nachkommen der unter der vorstehenden Nummer genannten Personen mit Aus-nähme derer, die unter ihren Vorfahren väterlicherseitj einen nach dem 15» «Juli 187t eingewanderten Deutschen habeno
 Nach dem Wortlaut der Nr* 2 spielt es für den automatischen Erwerb der französischen Staatsangehörigkeit keine Rolle, ob die Abstammung von den unter Nr* 1 genannten Personen (Alt~Elsaß-Lothringer) durch den Vater oder' Großvater oder durch eine Mutter oder eine Großmutter vermittelt wird» Auch der Enkel einer Alt-Elsaß-Lothringer Großmutter erwarb somit mit Wirkung vom 11* November 1918 die französische Staatsangehörigkeit* Dieses Ergebnis trat auch dann ein, wenn eine Frau, die durch den Frankfurter Friedensvertrag vom Io* Mai 1871 ihre französische Staatsangehörigkeit verloren hatte, später einen Reichsangehörigen geheiratet hat* Die wiedergegebenen Bestimmungen haben in diesem Palle zur Folge, daß die Abkömmlinge eines deutschen Vaters die französische Staatsangehörigkeit durch Reintegration erwarben (Lichter, Die Staatsangehörigkeit, 2* Auflo, S* 389; Siedler/ Schätzei in: Die Rechtsverfolgung im internationalen Verkehr, Bd* VII, S* 884)» Aus der Anwendung dieser Bestimmungen ergeben sich zahlreiche Zweifelsfragen, gerade in den Fällen,
 wo, wie hier, alle männlichen Vorfahren des Enkels oder
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Urenkels einer. Alt-Elsaß-Lothringer Prau niemals in Elsaß-Lothringen ansässig gewesen waren* Da nämlich § 1 Nr* 2 der genannten Anlage zu dem Versailler Vertrag diejenigen Personen vom Erwerb der französischen Staatsangehörigkeit ausnimmt, die unter ihren Vorfahren väterlicherseits einen nach dom
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?5o Juli 1870 nach Elsaß-Lothringen eingewanderten Deutschen haben* läßt sich die Auffassung vertreten, daß der Erwerb der französischen Staatsangehörigkeit erst recht in den Fällen ausgeschlossen ist* in denen »ähnliche Vorfahren überhaupt niemals in Elsaß-Lothringen ansässig gewesen sind» Diese Rechtsansicht findet sich z*B« in der Entscheidung des Tribunal Civil de Straßbourg vom 3oe April 1924* abgedruckt in Revue Juridique d* Alsace et de Lorraine,
 Jahrgang 1924, Sc 553, während der französische Cour de Cassation in einer Entscheidung vom 9* November 1925 diese ausdehnende Auslegung der erwähnten Ausnahme abgelehnt hat (vgl* Siedler/Schätzei, aaO, So 886, Anm«, 68)e Da die ausdehnende Auslegung der Ausnahme auch vom Reichsgericht in der JY; 1937, l6o Nr0 12 abgedruckten Entscheidung sowie in einem Urteil des Reichsfinanzhofs (RFH 42, 162) vertreten wurde, kam es zu einem Notenwechsel zwischen der deutschen und französischen Regierung, in dem die deutsche Regierung eine Änderung der dem Cour de Cassation folgenden franzö-	/
sischen Verwaltungspraxis erstrebte« Ob die damalige Reichs-regierung ihr Ziel erreicht hat, kann dahinstehen, da das !< jedenfalls erst nach der Ausstellung der erwähnten Urkunde der Fall gewesen sein kann«
Es kann unentschieden bleiben, welche Auslegung der
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genannten Vorschrift den Vorzug verdient, da jedenfalls nach Art« 53 Satz 2 VV im Einzelfall die Entscheidung der zuständigen französischen Behörde - der Gemeinde - den Vorrang haben soll« Nach dieser Bestimmung hat sich Deutschland verpflichtet, die in der Anlage zu dem Vei'sailler Vertrag nioöergelegten Vorschriften über den Wechsel der Staats«* angehörigkeit der Einwohner der genannten Gebiete anzuerkennen und “niemals und nirgends für die aus irgendeinem Grunde für Franzosen Erklärten die deutsche Reichsangehörig-icoit zu beanspruchen«,“ Es bedarf keiner weiteren Begründung, daß Frankreich den Kläger als Franzosen in Anspruch genommen
 
hat* wenn es ihn in das R&int§grationsregister im Sinne dos Art* des fx*anzösi sehen Dekrets vom 11, Januar 192o (abgedruckt bei Lichter, Sc 394) eingetragen und ihm Uber diesen Vorgang eine Urkunde erteilt hat* Labei spielt keine Rolle, daß dieser Eintragung keine rechtsbegründete, sondern nur erklärende Bedeutung zukommt „ Ob eine solche Eintragung von Deutschland unter allen Umständen, z„B0 auch dann, wenn sie erschlichen wurde, hinzunehmen ist, bedarf hier keiner Erörterung, da nichts für derartige besondere Umstände spricht, Liese Tragweite des Art«, 53 Satz 2 VV wird in den erwähnten Entscheidungen des Reichsgerichts und des Reichsfinanzhofes nicht genügend berücksichtigt *
Aus alledem ergibt sich, daß der Kläger im Zeitpunkt des Wegzuges nach Frankreich französischer Staatsangehöriger war, ohne daß der Erwerb dieser Staatsangehörigkeit auf Verfolgungs* gründe zurückzuiühren istc Lemgemäß fehlt es an der Anspruchsvoraussetzung des § 4 Abs» 1 Mr, 1 c BEGo Lern Kläger stehen daher keine Entschädigungsansprüche zu, so daß das Urteil des Berufungsgerichts aufsuheben und das landgerichtliche Urteil wiederherzustellen ist«,
Lie Kostenent Scheidung beruht auf § 225 Abs« 1 LEG,
5§ 9% 97 ZPO*
Ascher	Wüstenberg	Lr«	Loewenheim
 Raske	Maaß
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