Ber Antrag des Klägers, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn einen Betrag von 7.092 BM zu zahlen, sowie der Hilfsantrag des Klägers, das beklagte Land zur Zahlung einer insgesamt über 31.447,40 BM hinausgehenden Kapitalentschädigung zu verurteilen, werden als im Revisionsrechtszug unzulässig abgewiesen. Mai 1933 bis zu dem 31, Oktober 1934 nur eine Einkommensbeschränkung von 25 $ erlitten habe, in dieser Zeit jedoch noch nicht aus seinem Beruf verdrängt worden sei- Im übrigen hat sie den Entschädigungszeitraum mit dem 30. Das Landgericht hat das beklagte Land verurteilt, an den Kläger über den ihm in dem Bescheid der Entschädigungsbehörde zuerkannten Betrag hinaus eine weitere Kapitalentschädigung von 1.439 DM zu zahlen; im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Es ist zu dem Ergebnis gekommen, daß der Kläger auch in der Zeit vom 1. Das beklagte Land hat unselbständige Anschlußberufung eingelegt mit dem Antrag, die Klage abzuweisen, soweit es zu einem höheren Betrag als 800 DM verurteilt worden sei. Der Kläger beantragt im Revisionsrechtszug, das Urteil des Oberlandesgerichts aufzuheben, soweit seine Berufung zurückgewiesen worden ist, und unter Änderung des Urteils des Landgerichts das beklagte Land zu verurteilen, für die Zeit vor dem 1. Schlußberufung zurückgewiesen worden ist, und unter Änderung des Urteils des Landgerichts die Klage abzuv/eisen, soweit das beklagte Land zu mehr als zur Zahlung von 800 DM verurteilt worden ist. 1a) In dem angefochtenen Urteil wird zunächst untersucht, ob der Kläger, der unangreifbar in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes eingestuft ist, ein Rentenrecht hat. Weiter wird in dem angefochtenen Urteil ausgeführt, daß der Kläger aus seiner Erwerbstätigkeit noch eine ausreichende Lebensgrundlage habe, und daß er in der Lage gewesen sei, sich in den vorausgegangenen 15 Jahren auch eine ausreichende Al tersvo rsorge.. lung der Einkünfte des Verfolgten mit dem sich aus der Anlage 1..zur 5- DV-BEG ergebenden Einkommen eines vergleichbaren Beamten zu prüfen. Unrichtig ist die anscheinend dem angefochtenen Urteil zugrundeliegende Annahme, daß Abzüge überhaupt nicht in Betracht kämen, weil es sich auch bei den in der Anlage 1 zur 3* DV-BEG angegebenen durchschnittlichen vergleichbaren Dienstbezügen nicht um den Nettoverdienst, sondern um Durchschnittssätze handle, von denen der Beamte Steuern und sonstige Lasten aufzubringen habe. Insbesondere freiberuflich tätigen Verfolgten, aber nicht nur ihnen, können Aufwendungen erwachsen, mit denen das Einkommen eines vergleichbaren Beamten seiner Natur nach nicht belastet ist, die aber der Verfolgte bei der Eigenart seines Berufs notwendig machen muß, um aus seiner Erwerbstätigkeit Einkünfte zu erzielen (Urteile des Senats RzW 1961, 395 Nr. 29 und vom 12. Juli 1961 - IV ZR 83/61 Wie in dem Urteil des Senats vom 9» Mai 1962 IV ZR 283/61, das zur Veröffentlichung bestimmt ist, dargelegt ist, ist ohne weiteres davon auszugehen, daß Werbungskosten, die den Pauschbetrag von 564 DM des § 9a Abs. 1 Nr. 1 des deutschen Einkommensteuergesetzes 1961 übersteigen, absetzbar sind; der Verfolgte muß gegebenenfalls derartige V/erbungskosten darlegen. Es fehlt mithin in dem angefochtenen Urteil an einer zutreffenden Feststellung des für die Gegenüberstellung mit dem Vergleichseinkommen maßgebenden Betrages, der auf dem letzten Einkommen des Klägers nach seinem Ausscheiden aus der Firma u. In dem Berufungsurteil heißt es, es sei nicht als sicher vorauszusagen, daß die Einnahmen aus der erst ein Jahr lang ausgeübten freiberuflichen Tätigkeit des Klägers zurückgehen müßten; Einnahmen einer Anwaltspraxis oder eines selbständigen Betriebsberaters, Buchhalters und Steuerberaters pflegten mit zunehmendem Bekanntv/erden des Geschäftsbetriebes anzusteigen, und es sei nicht recht einzusehen, weshalb dies im Falle des Klägers anders sein sollte. Es wird durch sie nicht deutlich, ob das Berufungsgericht, wie es der Begriff der Nachhaltigkeit erfordert, die beruflichen Aussichten geprüft hat, die für den Kläger im besonderen bestanden, als er I960 als in vorgerückten Jahren stehender Einwanderer seine eigene gewerbliche Tätigkeit aufnahm. Es muß jedoch berücksichtigt werden, daß dem vom Statistischen Bundesamt durchgeführten Preisvergleich die Bedürfnisse eines mittleren Arbeitnehmerhaushalts zugrundeliegen, und daß solche Ausgaben, die den Haushalt der meist in vorgeschrittenem Alter stehenden und den gehobenen Schichten angehörenden Verfolgten besonders belasten, bei ihm möglicherweise nicht hinreichend berücksichtigt sind. Die Durchführung des Preisvergleichs nach Maßgabe der Bedürfnisse der Verfolgten ist aber unerläßlich, da sich andernfalls mittels der §§ 12, 21 3- DV-BEG die ausreichende Lebensgrundlage nicht entsprechend § 75 Abs.1, 2 und § 82 BEG feststellen läßt. c) Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Kläger habe sich in der Zeit von 194$ bis I960 Rücklagen für eine Altersversorgung schaffen können. Es ist richtig, daß auch dann, wenn der Verfolgte im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung aus seiner Er-v/erbstätigkeit keine ausreichende Lebensgrundlage hat, mög-licherv/eise dennoch die Voraussetzungen des § 82 BEO für das Rentenv/ahlrecht nicht vorliegen, sofern nämlich der Verfolgte aus einer früheren Erwerbstätigkeit eine ausreichende Versorgung hat oder bei pflichtgemäßer Wirtschaftsführung hätte haben können (§9 Abs. 1 BEG). Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß der Kläger sich eine hinreichende Versorgung geschaffen habe. Sie können jedoch eine gewisse Rolle spielen, da möglicherweise die Ehefrau gewisse Ausgaben, insbesondere vielleicht für ihren eigenen Unterhalt, bestritten hat, die sonst dem Kläger selbst obgelegen hätten, so daß dieser von seinem Einkommen Rücklagen für die Alters- und Hinterbliebenenvorsorge erübrigen konnte* men leisten mußte, kann er dadurch, ohne daß ihm daraus ein Vorwurf zu machen wäre, an der Bildung von Rücklagen für die Alters- und Hinterbliebenenvorsorge gehindert worden sein. Dort ist auch ausgeführt, daß die Feststellungen Uber die in § 82 BEG vorgesehenen Voraussetzungen des Rentenrechts nach § 287 ZPO in Verbindung mit § 209 Abs. 1 BEG zu treffen sind. d) Nach alledem läßt sich, ohne daß auf die weiteren Ausführungen der Revision eingegangen zu v/erden braucht, das Bestehen des Rentenrechts noch nicht verneinen, vielmehr bedarf es einer erneuten Prüfung des Sachverhalts in tatsächlicher Hinsicht* 2) Y/enn dem Kläger nicht die gewählte Rente, sondern die Kapitalentschädigung zustehen sollte, wird das Berufungsgericht beachten müssen, daß die Entschädigungsbehörde und das Landgericht den dem Kläger für die Zeit vom 1. Da es sich bei der Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Portkommen um eine Pauschalabgeltung handelt, könnte der Umstand, daß der Kläger ohne die Verfolgung im April 1945 aus seiner Heimat vertrieben wäre und dadurch seine Rechtsanv/altspraxis verloren hätte, nach § 9 Abs. 5 BEG nur berücksichtigt v/erden, v/enn damit in vollem Umfang derselbe Schaden eingetreten wäre*, den der Kläger durch die Verfolgung erlitten hat* Bas müßte erwiesen 'sein. In diesem Palle käme aber für den in Betracht kommenden Zeitraum nur ein völliger Wegfall der Entschädigung, nicht dagegen eine Kürzung in Betracht (Urteile des Senats RzYJ 1962, 172 Nr. 22 und vom 18. Land kann auch nicht, v/ie die Revision will, von vornherein die Berufung auf § 9 Abs. 5 BEG mit der Begründung abgeschnitten werden, der nationalsozialistische Staat sei im Grunde auch für die Vertreibung verantwortlich, diese indirekte Verantwortlichkeit läßt sich hier nicht heranziehen. Das Land könne nicht sozusagen im Wege der Aufrechnung eine dem Verfolgten zu Unrecht vorenthaltene Entschädigung für einen anderen Zeitraum dadurch zu umgehen versuchen, daß es den Entschädigungszeitraum, den die Entschädigungsbehörde zu Unrecht zu weit erstreckt habe, kürze; das würde im Ergebnis einem Y/iderruf des Bescheides gleichkommen. Die Zuerkennung des Anspruchs auf die Kapitalentschädigung in einer bestimmten Höhe durch den Bescheid der Entschädigungsbehörde hat allerdings zur Folge, daß dem Verfolgten der Anspruch in dieser Höhe nur wieder entzogen werden kann, wenn die Voraussetzungen für einen Widerruf des Bescheides vorliegen. Ber Kläger ist dadurch aber nicht gehindert, die Anträge nach der Zurückverv/eiaung vor dem Berufungsgericht nochmals zu stellen (§ 268 Nr. 2, § 523 ZPO, § 209 Abs. 1 BEO). Bemerkt sei, daß die am Schluß des angefochtenen Urteils enthaltenen Ausführungen über den Streitwert für den Rentenanspruch der Rechtsprechung des erkennenden Senats, wie sie in dem RzW 1958, 371 Nr. 37 veröffentlichten Beschluß niedergelegt ist, widersprechen.
Nachschlagewerk: 3a Amtliche Sammlung: nein BEG §§ 75, 82; 3.' DV-BEG §§ 12, 21 Zur Frage der Feststellung der Kaufkraft des von dem Ver folgten in der Währung der Südafrikanischen Union erziel ten Einkommens« BGH, Urt. v. 9. Mai 1962 - IV ZR 268/61 - OLG Koblenz LG Mainz IV ZR 268/61 Verkündet am 9> Mai 1962 Becker, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit des Landes Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Leiter des Landesamtsfür Wiedergut nachung und verwaltete Vermögen, Mainz, platz £ Beklagten, Revisionsklägers und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechts in gegen den Br. Josef in Ji 'Südafrika, Kläger, Revisionsbeklagten und Revi s i onskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Karl A. m hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27. April 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Wüstenberg, Wilden und Br. Loewenheim für Recht erkannt: Auf die Revisionen beider Parteien wird das Urteil des 3. Zivilsenats (EntschädigungsSenats) des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 21. Februar 1961 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Ber Antrag des Klägers, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn einen Betrag von 7.092 BM zu zahlen, sowie der Hilfsantrag des Klägers, das beklagte Land zur Zahlung einer insgesamt über 31.447,40 BM hinausgehenden Kapitalentschädigung zu verurteilen, werden als im Revisionsrechtszug unzulässig abgewiesen. Bas Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Von Rechts wegen \ Tatbestand: Der am 21. September 1905 in Gleiwitz geborene Kläger war dort vom Jahre 1931 an als Rechtsanwalt in Bürogemein-schaft mit seinem Vater tätig. Wegen seiner jüdischen Abstammung erging am 1. Mai 1933 gegen ihn ein Vertretungsverbot, da3 in der Presse veröffentlicht wurde. Zwar wurde dieses Verbot nach der Darstellung des Klägers bereits einen Monat später im Zusammenhang mit dem Genfer Abkommen wieder aufgehoben, es hatte aber nach seiner Behauptung zusammen mit dem allgemeinen Boykott jüdischer Anwälte die Vernichtung seiner Praxis zur Folge. Der Kläger wanderte deshalb im Oktober 1933 nach Italien aus, kehrte jedoch, da er sich dort keine Existenz aufbauen konnte, im April 1934 wieder nach Gleiv/itz zurück, um alsdann im November 1934 mit seiner Ehefrau nach Kapstadt in Südafrika auszuwandern. Seither lebt er in Südafrika. Er hat seinen Wohnsitz jetzt in Johannesburg. Der Kläger versuchte zunächst vergeblich, in kaufmännischen Berufen unterzukommen. Dann unterzog er sich ab 1940 einer Ausbildung in der Buchhaltung und legte auch die Prüfung als Bücherrevisor ab. Von 1943 ab war er als Buchhalter tätig. Im Jahre 1947 trat er in die Firma u. Co., vereidigte Bücherrevisoren, in Kapstadt, bei der er vorher als Angestellter beschäftigt gewesen war, als Sozius ein. Nach seinen Angaben mußte er einen Betrag von 5.000 südafrikanischen Pfund zu dem Ausgleich des Kapital- und good v/ill-Kontos einzahlen. Aus der Gesellschaft schied der Kläger am 1. Februar I960 wieder aus. Er ist seitdem selbständig tätig. Der Kläger verlangt Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen durch Verdrängung aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Die Entschädigungsbehörde hat ihm eine Kapitalentschädigung von 14-658 DM zuerkannt. Sie hat den Kläger in den höheren Dienst eingestuft und ist davon ausgegangen, daß er in der Zeit vom 1. Mai 1933 bis zu dem 31, Oktober 1934 nur eine Einkommensbeschränkung von 25 $ erlitten habe, in dieser Zeit jedoch noch nicht aus seinem Beruf verdrängt worden sei- Im übrigen hat sie den Entschädigungszeitraum mit dem 30. Juni 1946 als beendet angesehen. Für die Zeit vom 1. Mai 1945 bis zu dem 30. Juni 1946 hat die Entschädigungsbehörde die Kapitalentschädigung in Anwendung von § 9 Abs, 5 BEG auf 50 ^ des Tabellensatzes herabgesetzt. Der Kläger verlaxigt eine höhere Entschädigung und hat deshalb Klage erhoben. Er hat im ersten Hechtazug beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn weitere 4.744 DM, mindestens jedoch 2.078,70 DM zu zahlen. Das Landgericht hat das beklagte Land verurteilt, an den Kläger über den ihm in dem Bescheid der Entschädigungsbehörde zuerkannten Betrag hinaus eine weitere Kapitalentschädigung von 1.439 DM zu zahlen; im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Es ist zu dem Ergebnis gekommen, daß der Kläger auch in der Zeit vom 1. Mai 1933 bis zu dem 31. Oktober 1934 aus seiner Erwerbstätigkeit verdrängt, nicht nur in ihr beschränkt worden und dementsprechend zu entschädigen sei, daß aber der EntschädigungsZeitraum nicht über den 30. Juni 1946 hinaus auszudehnen sei. Das Landgericht hat ferner anerkannt, daß die Kapitalentschädigung für die Zeit vom 1. Mai 1945 bis zu dem 30. Juni 1946 in Anwendung von § 9 Abs. 5 BEG um 50 zu mindern sei. Der Kläger hat gegen das Urteil des Landgerichts Berufung eingelegt. Während der Rechtsstreit im Berufungsrechtszug anhängig war, hat er die Rente gewählt. Er hat im zweiten Hechtszug beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn unter Anrechnung der zuerkannten Kapitalentschädigung vom 1. Februar I960 an eine Rente von monatlich 630 DM zu zahlen, hilfsweise, ihm über die bisher zuerkannte Kapitalentschädigung hinaus eine weitere Kapitalentschädigung von 15.350,40 DM, mindestens aber von 8.954 DM zu zahlen. Das beklagte Land hat unselbständige Anschlußberufung eingelegt mit dem Antrag, die Klage abzuweisen, soweit es zu einem höheren Betrag als 800 DM verurteilt worden sei. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers und die Anschlußberufung des beklagten Landes zurückgewiesen. Der erkennende Senat hat gegen das Urteil des Oberlandesgerichts die Revision zugelassen. Beide Parteien haben dieses Rechtsmittel eingelegt. Der Kläger beantragt im Revisionsrechtszug, das Urteil des Oberlandesgerichts aufzuheben, soweit seine Berufung zurückgewiesen worden ist, und unter Änderung des Urteils des Landgerichts das beklagte Land zu verurteilen, für die Zeit vor dem 1. November 1953 einen Jahresbetrag von 7.092 DM, für die Zeit vom 1. Februar I960 bis zu dem 31. Januar 1962 eine Rentennachzahlung von 16.240 DM abzüglich einer bereits zuer-Jcannten KapitalentSchädigung von 16*097 DM, sowie vom 1. Februar 1962 an eine Rente von monatlich 700 DM zu zahlen, hilfsweise, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn.eine Kapitalentschädigung von 40.000 DM abzüglich bereits zuerkannter 16.097 DM zu zahlen. Das beklagte Land beantragt im Revisionsrechtszug, das Urteil des Oberlandesgerichts aufzuheben, soweit seine An- 0 Schlußberufung zurückgewiesen worden ist, und unter Änderung des Urteils des Landgerichts die Klage abzuv/eisen, soweit das beklagte Land zu mehr als zur Zahlung von 800 DM verurteilt worden ist. Jede Partei beantragt ferner, die Revision der Gegenpartei zurückzuweisen. EntscheidungsgrUnde s I. 1a) In dem angefochtenen Urteil wird zunächst untersucht, ob der Kläger, der unangreifbar in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes eingestuft ist, ein Rentenrecht hat. Für das Bestehen eines solchen Rechts, so heißt es in dem angefochtenen Urteil, komme es nicht allein darauf an, ob der Verfolgte im Zeitpunkt der Entscheidung ein Einkommen habe, daß die Dienstbezüge eines vergleichbaren Beamten gleichen Lebensalters erreiche; es sei auch zu berücksichtigen, ob der Verfolgte, der im Zeitpunkt der Entscheidung aus seiner Erwerbstätigkeit ein solches Einkommen nicht erziele oder aus Gesundheitsgründen überhaupt an einer Erv/erbstätigkeit gehindert sei, eine Versorgung aus früherer Tätigkeit besitze. In den Begriff der Versorgung seien auch Ersparnisse und Rücklagen einzubeziehen. Weiter wird in dem angefochtenen Urteil ausgeführt, daß der Kläger aus seiner Erwerbstätigkeit noch eine ausreichende Lebensgrundlage habe, und daß er in der Lage gewesen sei, sich in den vorausgegangenen 15 Jahren auch eine ausreichende Al tersvo rsorge.. zu .-.s chaffen. Mit den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist die Ablehnung des Rentenrechts jedoch nicht hinreichend begründet. y f b> Ob die für das Bestehen des Rentenrechts maßgebenden Voraussetzungen des § 82 BEG gegeben sind, ist zunächst nach Maßgabe des § 21 3. DV-BEG durch eine Gegenüberstel- lung der Einkünfte des Verfolgten mit dem sich aus der Anlage 1..zur 5- DV-BEG ergebenden Einkommen eines vergleichbaren Beamten zu prüfen. Es kommt insoweit darauf an, ob der Kläger im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nachhaltig Einkünfte erzielte, die dem Vergleichseinkommen entsprechen. Dem Vergleichseinkommen sind nicht in jedem Falle die Bruttoeinkünfte ohne Abzüge gegenüberzustellen. Unrichtig ist die anscheinend dem angefochtenen Urteil zugrundeliegende Annahme, daß Abzüge überhaupt nicht in Betracht kämen, weil es sich auch bei den in der Anlage 1 zur 3* DV-BEG angegebenen durchschnittlichen vergleichbaren Dienstbezügen nicht um den Nettoverdienst, sondern um Durchschnittssätze handle, von denen der Beamte Steuern und sonstige Lasten aufzubringen habe. Insbesondere freiberuflich tätigen Verfolgten, aber nicht nur ihnen, können Aufwendungen erwachsen, mit denen das Einkommen eines vergleichbaren Beamten seiner Natur nach nicht belastet ist, die aber der Verfolgte bei der Eigenart seines Berufs notwendig machen muß, um aus seiner Erwerbstätigkeit Einkünfte zu erzielen (Urteile des Senats RzW 1961, 395 Nr. 29 und vom 12. Juli 1961 - IV ZR 83/61 Wie in dem Urteil des Senats vom 9» Mai 1962 IV ZR 283/61, das zur Veröffentlichung bestimmt ist, dargelegt ist, ist ohne weiteres davon auszugehen, daß Werbungskosten, die den Pauschbetrag von 564 DM des § 9a Abs. 1 Nr. 1 des deutschen Einkommensteuergesetzes 1961 übersteigen, absetzbar sind; der Verfolgte muß gegebenenfalls derartige V/erbungskosten darlegen. Zu solchen Werbungskosten gehören aber nicht Unterhaltsleistungen an Familienangehörige. Es fehlt mithin in dem angefochtenen Urteil an einer zutreffenden Feststellung des für die Gegenüberstellung mit dem Vergleichseinkommen maßgebenden Betrages, der auf dem letzten Einkommen des Klägers nach seinem Ausscheiden aus der Firma u. Co. und der Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit beruht. Auch daß die Einkünfte des Klägers nachhaltig seien, ist nicht hinreichend dargelegt. In dem Berufungsurteil heißt es, es sei nicht als sicher vorauszusagen, daß die Einnahmen aus der erst ein Jahr lang ausgeübten freiberuflichen Tätigkeit des Klägers zurückgehen müßten; Einnahmen einer Anwaltspraxis oder eines selbständigen Betriebsberaters, Buchhalters und Steuerberaters pflegten mit zunehmendem Bekanntv/erden des Geschäftsbetriebes anzusteigen, und es sei nicht recht einzusehen, weshalb dies im Falle des Klägers anders sein sollte. Biese Ausführungen genügen nicht. Es wird durch sie nicht deutlich, ob das Berufungsgericht, wie es der Begriff der Nachhaltigkeit erfordert, die beruflichen Aussichten geprüft hat, die für den Kläger im besonderen bestanden, als er I960 als in vorgerückten Jahren stehender Einwanderer seine eigene gewerbliche Tätigkeit aufnahm. Soweit in dem bisherigen Einkommen Gebühren aus der vorausgegangenen Tätigkeit des Klägers bei der Firma u. Co. enthalten sind, lassen sich aus diesem-Teil der Einkünfte überhaupt keine Rückschlüsse auf die weitere Entwicklung des Einkommens ziehen. Die Einlcünfte, die der Kläger in der maßgebenden Zeit erzielte, sind entsprechend § 12 Abs. 3, § 21 Abs. 5 3. BV-BEG in die deutsche Währung umzurechnen. Es bedarf mithin für die Umrechnung dieser Einkünfte der Prüfung, ob die für das Entschädigungsrecht maßgebende Kaufkraft um mindestens 10 fo unter dem amtlichen Devisenkurs liegt. \ ♦ Unbedenklich kann dabei für die Feststellung der Kaufkraft unter den besonderen Verhältnissen der Südafrikanischen Union das deutsche Wägungsschema zugrundegelegt werden, zu demal das Statistische Bundesamt allein nach diesem Schema Kauf-kraftwerte ermittelt hat. Von diesen sich aus der Veröffentlichung des Statistischen Bundesamts ergebenden Kaufkraft-werten ist auszugehen. Es muß jedoch berücksichtigt werden, daß dem vom Statistischen Bundesamt durchgeführten Preisvergleich die Bedürfnisse eines mittleren Arbeitnehmerhaushalts zugrundeliegen, und daß solche Ausgaben, die den Haushalt der meist in vorgeschrittenem Alter stehenden und den gehobenen Schichten angehörenden Verfolgten besonders belasten, bei ihm möglicherweise nicht hinreichend berücksichtigt sind. Die Durchführung des Preisvergleichs nach Maßgabe der Bedürfnisse der Verfolgten ist aber unerläßlich, da sich andernfalls mittels der §§ 12, 21 3- DV-BEG die ausreichende Lebensgrundlage nicht entsprechend § 75 Abs. 1, 2 und § 82 BEG feststellen läßt. Auf welche Ausgabenposten es in diesem Zusammenhang besonders ankommt, ist vor allem in dem Urteil des Senats, das BzW 1961, 121 Kr. 18 veröffentlicht ist, dargelegt. Es ist deshalb von Bedeutung, ob sich bei einem auf die besonderen Bedürfnisse der Verfolgten abgestellten Preisvergleich die angegebenen Kaufkraftrichtzahlen ändern. Das wird gegebenenfalls durch die Einholung eines Gutachtens, etwa durch Befragung des Statistischen Bundesamts, zu klären sein. Erheblich sind möglicherweise in diesem Zusammenhang auch die von der Revision gegebenen Hinweise darauf, bis zu welchem Höchsteinkommen den in Südafrika lebenden Verfolgten von den deutschen konsularischen Vertretungen Hotlagebescheinigungen ausgestellt werden. Im übrigen ist, soweit die Kaufkraft maßgebend ist, die Umrechnung in vollem Umfang nach den Kaufkraftrichtzahlen vorzunehmen, und zwar auch in den Fällen, in denen § 12 Abs. 3 Satz 2 3« DV-BEG anwendbar ist. 3)ie dort vorgesehene angemes- sene Berücksichtigung der Kaufkraft kann nur in dieser V/eise erfolgen (vgl. auch Urteil des Senats RzW 1961, 319 Nr. 28). c) Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Kläger habe sich in der Zeit von 194$ bis I960 Rücklagen für eine Altersversorgung schaffen können. Daran ändere es nichts, daß er bis I960 seine Mutter unterstützt habe; er habe andererseits nicht für Kinder zu sorgen, und seine Ehefrau habe mitver-dient. Dem könne der Kläger nicht mit dem Einwand begegnen, daß er in diesen Jahren besonders aufwendig habe leben müssen. Das habe ihn nicht der Verpflichtung enthoben, eine genügende Vorsorge für seinen Lebensabend zu treffen. Es ist richtig, daß auch dann, wenn der Verfolgte im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung aus seiner Er-v/erbstätigkeit keine ausreichende Lebensgrundlage hat, mög-licherv/eise dennoch die Voraussetzungen des § 82 BEO für das Rentenv/ahlrecht nicht vorliegen, sofern nämlich der Verfolgte aus einer früheren Erwerbstätigkeit eine ausreichende Versorgung hat oder bei pflichtgemäßer Wirtschaftsführung hätte haben können (§9 Abs. 1 BEG). Doch bestehen auch in diesem Zusammenhang gegen das angefochtene Urteil Bedenken. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß der Kläger sich eine hinreichende Versorgung geschaffen habe. Fehlt ihm die Versorgung, so kann er unter dem Gesichtspunkt des mitv/irkenden Verschuldens (§ 9.Abo. 1 BEG) so, als hätte er eine Vex^sorgung, nur behandelt werden, v/enn ihm der Vorwurf einer unsorgfältigen Wirtschaftsführung zu machen ist. Dabei müssen aber seine persönlichen Verhältnisse weitgehend berücksichtigt werden. Die auf einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht beruhenden Unterhalts Zahlungen an Angehörige 10 - sind hier ebenso in Rechnung zu stellen wie in angemessenem Umfang erfolgende Aufwendungen für eine gehobene Lebenshaltung, insbesondere, wenn diese Lebenshaltung den bsonderen Verhältnissen dos Aufnahmelandes entspricht. Die eigenen Erwerbseinkünfte der Ehefrau sind bei der Ermittlung der ausreichenden Lebensgrundlage zwar außer Betracht zu lassen, wie der Senat insbesondere in dem bereits erwähnten, RzW 1961, 121 Nr. 18 veröffentlichten Urteil dargelegt hat. Sie können jedoch eine gewisse Rolle spielen, da möglicherweise die Ehefrau gewisse Ausgaben, insbesondere vielleicht für ihren eigenen Unterhalt, bestritten hat, die sonst dem Kläger selbst obgelegen hätten, so daß dieser von seinem Einkommen Rücklagen für die Alters- und Hinterbliebenenvorsorge erübrigen konnte* Soweit der Kläger bei seiner Aufnahme als Sozius in die Firma u. Co. Zahlungen an dieses Unterneh- men leisten mußte, kann er dadurch, ohne daß ihm daraus ein Vorwurf zu machen wäre, an der Bildung von Rücklagen für die Alters- und Hinterbliebenenvorsorge gehindert worden sein. Doch ist zu berücksichtigen, daß ihm die geleisteten Zahlungen nach seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen zu dem Teil erstattet werden und dann insoweit möglicherweise zur Rücklagen bildung zur Verfügung stehen. Bei der demnach erforderlichen Prüfung der Wirtschaftsführung des Verfolgten ist jede Engherzigkeit zu vermeiden. Zu vorv/eisen i3t insbesondere auf das Urteil des Senats, das RzY/ 1961, 549 Nr. 14 veröffentlicht ist, sowie auf das Urteil vom 21. Juni 1961 IV ZR 22/61, in denen diese Rechtsgedanken zu dem großen Teil entwickelt sind. Dort ist auch ausgeführt, daß die Feststellungen Uber die in § 82 BEG vorgesehenen Voraussetzungen des Rentenrechts nach § 287 ZPO in Verbindung mit § 209 Abs. 1 BEG zu treffen sind. 11 d) Nach alledem läßt sich, ohne daß auf die weiteren Ausführungen der Revision eingegangen zu v/erden braucht, das Bestehen des Rentenrechts noch nicht verneinen, vielmehr bedarf es einer erneuten Prüfung des Sachverhalts in tatsächlicher Hinsicht* 2) Y/enn dem Kläger nicht die gewählte Rente, sondern die Kapitalentschädigung zustehen sollte, wird das Berufungsgericht beachten müssen, daß die Entschädigungsbehörde und das Landgericht den dem Kläger für die Zeit vom 1. Mai 1945 bis zu dem 30. Juni 1946 zustehenden Betrag zu Unrecht um 50 £ gekürzt haben. Da es sich bei der Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Portkommen um eine Pauschalabgeltung handelt, könnte der Umstand, daß der Kläger ohne die Verfolgung im April 1945 aus seiner Heimat vertrieben wäre und dadurch seine Rechtsanv/altspraxis verloren hätte, nach § 9 Abs. 5 BEG nur berücksichtigt v/erden, v/enn damit in vollem Umfang derselbe Schaden eingetreten wäre*, den der Kläger durch die Verfolgung erlitten hat* Bas müßte erwiesen 'sein. In diesem Palle käme aber für den in Betracht kommenden Zeitraum nur ein völliger Wegfall der Entschädigung, nicht dagegen eine Kürzung in Betracht (Urteile des Senats RzYJ 1962, 172 Nr. 22 und vom 18. April 1962 IV ZR 23/61). Entgegen der Auffassung der Revision kann jedoch nicht darauf abgestellt werden, daß es wahrscheinlich ohne den Nationalsozialismus nicht auch zu dem zweiten Y/eltkrieg und der Vertreibung der Deutschen aus den deutschen Ostgebieten gekommen wäre. Bei der Feststellung des hypothetischen Verlaufs ist allein die Verfolgung hinwegzudenken und zu fragen, welches Schicksal der Kläger gehabt hätte, v/enn er nicht zu dem rassisch verfolgten Personenkreis gehört hätte; andernfalls würde für die Beurteilung des hypothetischen Verlaufs jeder feste Boden verlassen* Dem beklagten 12 - Land kann auch nicht, v/ie die Revision will, von vornherein die Berufung auf § 9 Abs. 5 BEG mit der Begründung abgeschnitten werden, der nationalsozialistische Staat sei im Grunde auch für die Vertreibung verantwortlich, diese indirekte Verantwortlichkeit läßt sich hier nicht heranziehen. II. Pas Berufungsgericht hat es offengelassen, ob der Kläger, v/ie das beklagte Land meint, bereits am 1. Juli 1945 eine ausreichende Lebensgrundlage gehabt und der Entschädigungszeitraum mit diesem Zeitpunkt sein Ende gefunden habe. Jedenfalls habe die Entschädigungsbehörde das Ende des Ent-schädigungsZeitraums auf den 30. Juni 1946 festgesetzt. Daran sei das beklagte Land gebunden. Das Land könne nicht sozusagen im Wege der Aufrechnung eine dem Verfolgten zu Unrecht vorenthaltene Entschädigung für einen anderen Zeitraum dadurch zu umgehen versuchen, daß es den Entschädigungszeitraum, den die Entschädigungsbehörde zu Unrecht zu weit erstreckt habe, kürze; das würde im Ergebnis einem Y/iderruf des Bescheides gleichkommen. Dagegen wendet sich die Revision des beklagten Landes mit Recht. Die Zuerkennung des Anspruchs auf die Kapitalentschädigung in einer bestimmten Höhe durch den Bescheid der Entschädigungsbehörde hat allerdings zur Folge, daß dem Verfolgten der Anspruch in dieser Höhe nur wieder entzogen werden kann, wenn die Voraussetzungen für einen Widerruf des Bescheides vorliegen. Im gerichtlichen Verfahren, in dem der Verfolgte geltend macht, daß ihm eine höhere Kapitalentschädigung zu-otehe, besteht aber keine Bindung an die Gründe des Bescheids. Ergibt sich, daß die Entschädigungsbehörde bei der Feststei- - 13 lung der Elemente für den Anspruch den Verfolgten in der einen Richtung zu Unrecht begünstigt, in der anderen Richtung zu Unrecht benachteiligt hat, so ist ein entsprechender Ausgleich vorzunehmen. Im gerichtlichen Verfahren ist der Entschädigungsanspruch in vollem Umfang selbständig zu bestimmen; ein Betrag, der Uber den von der Entschädigungsbehörde festgesetzten hinausgeht, ist dem Verfolgten nur zuzuerkennen, soweit sich ein Mehrbetrag nach der völlig selbständig erfolgten Bestimmung der Höhe des Entschädigungsanspruchs ergibt. Bas entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats. III. 1. Auf die Revisionen beider Parteien muß daher das ange-fochtcne Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen werden. 2. Unzulässig ist der Antrag des Klägers, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 7.092 BM zu zahlen, sowie der Ililfsantrag des Klägers, das beklagte Land zur Zahlung einer Kapitalentschädigung zu verurteilen, die einschließlich der bereits früher zuerkannten Beträge über 31 •4-47,40 BM hinausgeht. In diesem Umfang handelt es sich um eine Klager-v/citcrung, die in der Revisionsinstanz, nicht statthaft ist. Bie Anträge sind deshalb als im Revisionsrechtszug unzulässig abzuweisen. Ber Kläger ist dadurch aber nicht gehindert, die Anträge nach der Zurückverv/eiaung vor dem Berufungsgericht nochmals zu stellen (§ 268 Nr. 2, § 523 ZPO, § 209 Abs. 1 BEO). - H - 3. Das Berufungsgericht wird auch über die im Revisionsrechtszug entstandenen außergerichtlichen Kosten zu befinden haben* Bemerkt sei, daß die am Schluß des angefochtenen Urteils enthaltenen Ausführungen über den Streitwert für den Rentenanspruch der Rechtsprechung des erkennenden Senats, wie sie in dem RzW 1958, 371 Nr. 37 veröffentlichten Beschluß niedergelegt ist, widersprechen. Senatspräsident Ascher Raske Wüstenberg ist erkrankt und deshalb verhindert zu unterschreiben Raske Wilden Dr. Loewenheim