April i960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Raske, Johannsen, Maaß, Br. Loewenheim und Br. Graf für Recht erkannt: Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Es besteht kein Anlaß, das Verfahren nach § loo GO auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Vereinbarkeit des § 216 BEG mit dem Grundgesetz einzuholen. Der Kläger meint, § 216 BEG verstoße gegen Art. 25 GG, weil nach § 45 US-EG die Untätigkeitsklage bereits nach einer sechsmonatigen Untätigkeit der Behörde hätte erhoben werden können. § 216 B&t der eine Frist von einem Jahr vorsehe, verstoße daher gegen die von der Bundesrepublik in dem Haager Protokoll Hr. 1 des Abkommens mit dem Staate Israel (BGBl 1953 II, 85) und den in feil IV des Vertrages zur Begelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen vom 26. Im Gegensatz zur Ansicht dieser Gerichte liegen die Voraussetzungen des § 216 BEG, unter denen eine Untätigkeitsklage zulässig ist, in dem hier zu entscheidenden Rechtsstreit nicht vor. Der Bundesgerichtshof hat gerade für die bei dieser Behörde angebrachten Anträge wiederholt entschieden, daß die Untätigkeitsklage unzulässig ist, wenn die Bearbeitung eines solchen Antrags unterblieben ist, weil er nach dem ftir diese Behörde aufgestellten Bearbeitungsplan noch nicht zur Entscheidung heranstand. Insoweit wird auf die ausführliche Begründung des zur Veröffentlichung bestimmten Urteils vom 28. 3s kann auch nicht geltend gemacht werden« daß der Antrag bevorzugt hätte behandelt werden müssen, weil der Antragsteller bedürftig sei. Auch aus seinen knappen Angaben in der Berufungsschrift läßt sich nicht entnehmen, daß er in solchem äiaße bedürftig ist, daß sein Antrag mit Vorrang hätte bearbeitet werden müssen. Bas angefochtene Urteil mußte daher aufgehoben, das Urteil des Landgerichts geändert und die Klage abgewiesen werden.
2428 018 IV ZR 268/59 Verkündet am 6. April i960 Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem SntSchädigungsrechtsstreit des Landes Nordrhein-Westfalen* vertreten durch den Regierungspräsidenten Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen den Zimmermaler Kläger und Revielonsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6. April i960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Raske, Johannsen, Maaß, Br. Loewenheim und Br. Graf für Recht erkannt: Das Urteil des 5. Zivilsenats (RntSchädigungssenats) des 0 b er land e sgerlcht s in Köln vom 6. Juli 1959 wird aufgehoben. Bas Urteil der 1. Bntschädigungskammer des Landgerichte in Köln vom 16. Dezember 1958 wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Von Rechte wegen Tatbestand: Der 19o3 geborene Kläger ist Jude« Er lebt in Frankreich und hat am 18. Üärz 1957 bei der jäntSchädigungsbehörde einen Antrag auf Entschädigung für Schaden an Freiheit eingereicht. Da die Bntschädigungsbehörde über diesen Antrag nicht entschieden hat, hat er am 13. Oktober 1958 eine Untätigkeitsklage eingereicht, jgr hat behauptet, er sei bedürftig. Sein Einkommen sei geringer als das von dör Botschaft der Bundesrepublik in Paris festgestellte Sxistenzminimum. Das Landgericht hat seiner Klage entsprochen. Las Oberlandesgericht hat die Berufung des beklagten Landes zurück-gewissen und die Revision zugelassen, ^äs beklagte Land hat Revision eingelegt. Es verfolgt seinen auf Klagabweisung gerichteten Antrag weiter. Der Kläger hat gebeten, die Revision zurückzuweisen. Efttscheicungsgründe: Die Revision ist begründet. I. Es besteht kein Anlaß, das Verfahren nach § loo GO auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Vereinbarkeit des § 216 BEG mit dem Grundgesetz einzuholen. Diese Vorschrift verstößt nicht gegen das Grundgesetz. Der Kläger meint, § 216 BEG verstoße gegen Art. 25 GG, weil nach § 45 US-EG die Untätigkeitsklage bereits nach einer sechsmonatigen Untätigkeit der Behörde hätte erhoben werden können. § 216 B&t der eine Frist von einem Jahr vorsehe, verstoße daher gegen die von der Bundesrepublik in dem Haager Protokoll Hr. 1 des Abkommens mit dem Staate Israel (BGBl 1953 II, 85) und den in feil IV des Vertrages zur Begelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen vom 26. Mai 1952 (BGBl 1955 II, 4o5) übernommenen Verpflichtungen und deswegen auch gegen Art. 25 GG. Biese Ansicht ist irrig, is braucht hier nicht näher ausgeführt zu werden, daß die in diesen völkerrechtlichen Verträgen getroffenen Vereinbarungen darüber, daß die Rechtslage für die Verfolgten in den intschädigungsgesetzen der Bundesrepublik nicht weniger günstig als bisher gestaltet werden soll, sich in der Hauptsache nur auf die sachlichrechtliche Anspruchsberechtigung der Verfolgten bezieht, daß es der Bundesrepublik dagegen freistand, ein anderes Verfahren für die Geltendmachung dieser Ansprüche einzuführen und daß dabei auch die Fristen für die Beschreitung des Rechtswegs verlängert werden konnten. Hr. 15 ff des Haager Protokolls Hr. 1 enthalten daher auch Grundsatzbestimmungen für die zu erlassenden Verfahrensvorschriften. Selbst wenn, v/as, wie dargelegt, nicht zutrifft, § 216 B3G gegen die genannten völkerrechtlichen Verträge verstoßen sollte, würde er damit doch noch nicht gegen Art. 25 GG verstoßen. Nach dieser Bestimmung gehen nur die allgemeinen Regeln des Völkerrechts den Gesetzen vor. Dazu gehören die in den genannten Verträgen übernommenen Verpfliehtagen über die Regelung der &itschädigung nicht. Hierbei handelt es sich um spezielle Vereinbarungen. Biese werden auch nicht dadurch zu allgemeinen Hegeln im Sinne des Art« 25 GO, weil der vertragschließende Staat entsprechend dem für alle Rechtsgebiete geltenden Satz Hpacta sunt servanda11 verpflichtet i3t, die Vereinbarung zu halten (BGH WM IV B 1957, 1262, Lfosler, Bas Völkerrecht in der Praxis der deutschen Gerichte S. 4o). II« Landgericht und Oberlandesgericht haben zu Unrecht angenommen, daß die eingereichte Untätigkeitsklage zulässig sei. Im Gegensatz zur Ansicht dieser Gerichte liegen die Voraussetzungen des § 216 BEG, unter denen eine Untätigkeitsklage zulässig ist, in dem hier zu entscheidenden Rechtsstreit nicht vor. Der Klage liegt ein Entsehädigungsantrag zugrunde, den der Kläger an den Regierungspräsidenten flBHB gerichtet hat. Der Bundesgerichtshof hat gerade für die bei dieser Behörde angebrachten Anträge wiederholt entschieden, daß die Untätigkeitsklage unzulässig ist, wenn die Bearbeitung eines solchen Antrags unterblieben ist, weil er nach dem ftir diese Behörde aufgestellten Bearbeitungsplan noch nicht zur Entscheidung heranstand. Insoweit wird auf die ausführliche Begründung des zur Veröffentlichung bestimmten Urteils vom 28. Oktober 1959 IV ZR 115/59 verwiesen. Die Ausführungen des Klägers geben keinen Anlaß, von dem in diesem Urteil eingenommenen Standpunkt abzugehen. Auch sind irgendwelche Umstände, die die Klage dennoch zulässig machen würden, hier nicht hervorgetreten. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, daß die Hntschädi-v gungsbehörde die Bearbeitung des Plans grob pflichtwidrig verzögert hat. 3s kann auch nicht geltend gemacht werden« daß der Antrag bevorzugt hätte behandelt werden müssen, weil der Antragsteller bedürftig sei. In dieser Richtung hatte der Antragsteller vor der Entschädigungsbehörde nichts Ausreichendes vorgetragen. Auch aus seinen knappen Angaben in der Berufungsschrift läßt sich nicht entnehmen, daß er in solchem äiaße bedürftig ist, daß sein Antrag mit Vorrang hätte bearbeitet werden müssen. Bas angefochtene Urteil mußte daher aufgehoben, das Urteil des Landgerichts geändert und die Klage abgewiesen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, § 225 Abs. 1 BEG. Raske Johannsen Haaß Br. Loe wenheim Br.Oraf