In der mündlichen Verhandlung, vom 22* November 1955, zu der die Kläger zu Händen ihres Zustellungsbevollmächtigten durch eingeschriebenen Brief geladen waren, waren diese nicht vertreten« Durch das Gericht wurde ein Antrag auf Ersatz des Schadens an Eigentum und Vermögen in Höhe von 50*000,— BM; die der Kläger zu 2 »»zugleich namens der Mit-erben'» unter dem 27* August 1950 in einem formularmäßig ausgefüllten Schreiben persönlich gestellt hatte, verlesen. Das Landgericht hat entsprechend dem Antrag des in der mündlichen Verhandlung vertretenen beklagten Landes die Klage durch Urteil, das am 22* November 1955 verkündet worden ist, als unbegründet abgewiesen« Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht zugelassen worden ist, verfolgt das beklagte Land seine im Berufung sr echt s zag gestellten Anträge weiter« Io Da die Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht, zu der sie unter Hinweis auf § 209 Abs» 3 BEG geladen worden sind, nicht erschienen sind, hat der Senat über die Revision in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift auf Grund einseitiger mündlicher Verhandlung des beklagten Landes entschieden» Unbedenklich ist es zunächst, daß die Einreichung der Klage bei Gericht erfolgte, indem diesem ein Telegramm übermittelt wurde» Hach der Rechtsprechung des Reichsgerichts wie des Bundesgerichtshofes, von der abzugehen kein Anlaß besteht und gegen die die Revision keine Bedenken vorbringt, kann ein Rechtsmittel telegrafisch eingelegt werden, und zwar selbst derart, daß das Telegramm mittels Fernsprechers auf gegeben wird (RGZ 139, 45 s 47? Die Klageschrift muß als bestimmender Schriftsatz an sich ebenso wie die Rechtsmittelschrift unterzeichnet sein, wobei zu bemerken ist, daß die Unterzeichnung bei einer Klage der hier vorliegenden Art auch duren die Partei persönlich oder durch einen Vertreter, der nicht ein bei dem Gericht zugelassener Rechtsanwalt ist, erfolgen kann (§ 103 Abs« 1 BErgG, § 224 Abs. 1 BEG). Die Parteien und das Gericht sind in dem Telegramm hinreichend deutlich angegeben» Der Gegenstand und der Grund des Anspruchs sowie ein bestimmter Antrag sind aus dem in dem Telegramm in Bezug genommenen Bescheid der Entschädigungsbehörde, der mit der Klage ersichtlich in vollem Umfang angegriffen werden sollte, zu ersehen» Nach der Rechtsprechung des Senats genügt es, v/enn zur Begründung der Klage auf den Inhalt des angefochtenen Bescheids oder den Inhalt der EntSchädigungs-akten, die dem beklagten Land genau bekannt sind, Bezug genommen wird (Rzi7 1957; 203, 2045 1957 , 415) « Sobald der Bescheid der EntSchädigungsbehörde beigezogen wurde, war klar, welchen Inhalt der geltend gemachte Anspruch hatte und worauf die Kläger ihn stützten, und es ging aus dem Beooheid auch hervor, daß die Kläger zuletzt die Verurteilung des be-* * klagten Landes zu einer Zahlung von 30»850,— M begehrt hatten« Das entspricht dem sonstigen Inhalt der Intochädigungs-akten, der ergibt, daß der Vertreter der Kläger den auf 50«000,— RM geschätzten Wert der Hauseinrichtung, für die die Kläger Ersatz verlangen, mit 30«850,-- Dkl näher substantiiert hatte« Der vorher formularmäßig gestellte Antrag auf Ersatz des Schadens in Höhe von 50.000,— BM konnte demgegenüber keine Rolle mehr spielen, ebensowenig der von den Klägern vorgcschlagene Vergleichsbetrag von 20»000,— DBS, da kein Vergleich sustandekam« Das Telegramm in Verbindung mit dem Bescheid und den Akten der Entschädigungsbehörde ließ sich nicht anders verstehen, als daß die Kläger eine Verurteilung entsprechend den substantiierten Wertangaben, die sie vor der üntSchädigungsbehörde-gemacht hatten und von denen in dem Bescheid ausgegangen wurde, verlangten» Die Annahme der Revision, es fehle an einem Antrag, da nicht ersichtlich ooi, welche von den verschiedenen Betragsangaben zu gelten habe, trifft nicht zu« Da schließlich auch die durch die Klager erteilte Bevollmächtigung des Rechtsanwalts, der das Telegramm abgesendt hatte, aus den Entschä-digungoakten hervorging, muß das Telegramm als eine ord- III- Darauf; ob das Verfahren des ersten Rechtszuges an wesentlichen i£äugeln litt, kommt es nicht an« Denn Jedenfalls l:at das Berufungsgericht im Kähmen des ihm zustehonden Ermessens gehandelt, wenn es trotz solcher Mangel des Verfahrens der ersten Instanz von einer Zurückverweisung der Sache an das Landgericht abgesehen und selbst entschieden hat (§§ 539, 540 ZPO)j Dabei konnte es in Rechnung stellen, daß die besonderen Verhältnisse, die die Grundlage für die Entschädigungsgesetze gebildet haben, es gebieten, den Klägern in EntschädigungsSachen sobald wie möglich eine Entscheidung zu geben, und daß deshalb Zurückverweisungen nach den §§ 538, 539 ZPO in derartigen Verfahren nur vorzunohmen sind, wenn ohne sie eine richtige Rechtsfindung nicht möglich ist (vgl« auch Urteil des I« Zivilsenates des BGH vom 18* Dezember 1953 I ZR 150/51, 5)o Es trifft nicht zu, daß das Berufungsgericht wie die Revision meint, bei der Beurteilung der Frage, ob das Absehen von der Zuriickverweisung sachdienlich sei, die Grenzen seines Ermessens überschritten habe. daß vor der Deportation eine Einziehung des Vermögens der Erblasserin stattgefundon habe« Im Rückerstattungsverfehren genüge es nicht, daß von den Berechtigten vorgetragen werde, der Verfolgte sei aasgewandert oder deportiert worden und sein Ver-r mögen sei gemäß der 11c VO feum Reichsbürgergeoetz dem Reich verfallen, sondern es müsse festste3.1bar sein, welches Vermögen im Augenblick des Wirksamwerdens dieser Verordnung noch vorhanden gewesen sei« Da also ein Sachverhalt, der Rückersttungsansprüche auslösen könne, nicht zu erv/eisen sei, stehe § 5 BEG den Entschädigungsansprüchen aus § 51 Abs« 3 BEG nicht entgegen. Denn die Erblasserin habe aus Anlaß der Deportation ihre Wohnungseinrichtung im Stich lassen müssen, auf die sie, solange sie in dem Altersheim in Kassel gelebt habe, noch eine gewisse ISinwirkungcmöglichkeit gehabt habe« Da erwiesen sei, daß os sich um eine ungewöhnlich wertvolle Einrichtung gehandelt habe, sei die von den Klägern begehrte Entschädigen", die nach § 52 Abs. 2 BEG zu bemessen sei, nicht zu fcoche Da sich, wie aus dem angefochtenen Urteil hervorgeht, nicht feststellen läßt, welche Teile der Y/ohnungseinrichtung der Erblasserin noch in dem Zeitpunkt ihrer Deportation vorhanden waren, konnte das Berufungsgericht nicht ohne weiteres davon ausgehen, die gesamte Einrichtung in ihrem ursprünglichen Umfang und mit ihrem ursprünglichen Wert sei in diesem Zeitpunkt von der Verfolgten im Stich gelassen worden und gemäß § 51 Abs.3 BEG zu ersetzen.3s Mindestens hätte das Berufungsgericht darlegen müssen, aus welchen Rechtsgründen nach seiner Ansicht außerdem diejenigen Beeinträchtigungen des Eigentums der Erblasserin, die während ihres Aufenthalts in dem Altersheim vor der Deportation erfolgten, gemäß den Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes zu entschädigen seien, iso daß also der Entschädigungsanspruch sich in jedem Eall auf den Verlust der ganzen Wohnungseinrichtung beziehe. richtig, daß die Vorschrift des § 5 BEG stets dann unanwendbar sei, wenn zwar der Anspruch auf Yfiedergutraachung des Schadens seiner Rechtsnatur nach unter die Vorschriften des Rückerstattungoroclits falle, eine Entziehung jedoch nicht nachgewiesen werden könne. geltend gemacht werden können, v/enn das Reich aus Anlaß der Deportation von Juden auf Sachen gegriffen hat* die im Eigentum der Deportierten stehen (Rz\7 1957 , 54 sowie das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil vom 25 * Oktober 1957 -IV ZR 172/57 in dem sich der Senat eingehend mit den Einwänden, die gegen seine Rechtsprechung erhoben worden sind, auseinandergesetzt hat)« Hinzuweisen ist schließlich darauf, daß die 11« VO zu dem Reichsbürgergesetz hier nicht in Betracht kam, wenn die Erblasserin, wie die Kläger angegeben haben, nach Theresienstadt im früheren Protektorat Böhmen und Mähren deportiei^t wurde, denn dieses Gebiet wurde als zu dem Reichsgebiet gehörig gerechnet5 das besagt freilich nicht, daß die nach Theresienstadt deportierten Juden in verraögens-rechtlicher Hinsicht im Ergebnis nicht ebenso schlecht gestellt waren wie jene, auf die die Verordnung angewendet wurde (Urtejl des Senats RzW 1957, 415)« Auf die angeschnittenen Px’agen braucht jedoch nicht näher eingegangen zu werden, und es bedarf auch keiner Auseinandersetzung mit den Ausführungen der Revision darüber, daß das Berufungsgericht die Regeln des Beweises des ersten Anscheins und der Beweislast verkannt habe, wenn ys angenommen habe, daß sich eine Beschlagnahme des Vermögens der Erblasserin im Zusammenhang mit ihrer Deportation nicht feststellen lasse« Es kommt darauf, was mit den etwa noch vorhandenen Teilen der Wohnungseinrichtung der Erblasserin bei oder nach ihrer Deportierung geschah, nicht an« Abgesehen von den wenigen, hier nicht weitor in Betracht kommenden Gegenständen, die die Erblasserin in das Altersheim siifcnchaen konnte, wurde ihr nämlich die gesamte Y.'ohnungseinricj«tung im Sinne des Art« 2 AmREG durch Staats-akt bereits dadurch entzogen, daß sie aus ihrer Wohnung ausgewiesen und in das Altersheim eingev/iesen und der in ihrer Wohnung befindliche Hausrat anderen Personen zur Benutzung EUgewiesen wurde. Das schließt jedoch nicht aus, daß nach den gesamten festgestellten Unständen, wenn dabei die damals allgemein in jeutschlcnd herrschenden Verhältnisse berücksichtigt werden, die Erblasserin, als sic ihre Wohnung verlassen hatte und diese anderen Personen zugev/ieoen war iJire Rechte an dem dort gebliebenen Hausrat -im v/esent-' » Mit der Ausweisung der Erblasserin aus ihrer Wohnung und der Zuweisung der Wohnungsamt Einrichtung an andere Personen maßte sich das Reich die Befugnisse eines Eigentümers an dieser Einrichtung an5 es nahm sie damit in Eigenbesifcz, da die beteiligten Stollen nicht daran dachten, sie je der rechtmäßigen Eigentümerin wieder zukommen zu lassen (s« entsprechend bei abgelie-ferten Wertsachen, die im Auftrag des Reichs von Gemeinden oder Pfandleihanstalten in Empfang genommen wurden, ORG Nürnberg RzW 1955, 194 Nr. 2, 197, 198). Daraus aber ergibt sich, daß das Reich der IVblasserin die Wohnungseinrichtung bereits bei deren Ausweisung aus der Wohnung in dem gesamten Umfang, in dem sie damals vorhanden war, entzog und dafür nach Maßgabe der Vorschriften dos Rüclc-erstattungcrechos ersatzpflichtig ist (vgl.
2463 017 IV ZR 268/57 Verkündet aj^l5« Januar 1958 Ju3t*Angest* als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle I to Namen des Volkes In dem Entschädigungsrech bestreit des Landes Hessen^vejrtreten durch den Hessischen Minister des Innern in Beklagten und Revisionsklägers, in - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt J?rof* 3)r gegen lo Rrai^Käthe K 20 Ernst P-* 3ö Alex P . M Anita P 5* Edith P Kläger und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br, in Ka hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd- ♦ liehe Verhandlung vom 10- Januar 1958 unter Mitwirkung der Bund ec* rieh her Ascher, Johannsen, Br- v» Werner, Wüstenberg und Wilden für Recht erkannt? riehtigt rch Be-hluß vom • Januar 58. Bie Urteile der Entschädigungskammer des Landgerichts in Kassel vom 22 0 November 1955 und des 2* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Prankfurt/tlain vom 12«, April 1957 werden aufgehoben- Bie Sache wird über das Zontralanneldcamt für die frühere amerikanische Besätzungczone (Verwaltungcamt für innere Restitution, Außenstelle I'ünclien) an die \7io-dergutmacluingsbchörde in Kassel verwiesen, die auch über die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens vor der EntscliüdigungsLamccr des Landgerichts zu entscheiden hat« Bie Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten der Berufung und Ecvision zu tragenIm übrigen ist das Vorfahren gebühren- und auslagenfrei* Von Rechts wegen ~ 2 5 Tatbestands Die Kläger, von denen die Kläger zu 1 und 2 in Israel, die Kläger zu 3, 4 und 5 in der Schweiz leben, sind die Erben der jüdischen Witwe Henriette PflBgcb. KflHHHB(der Erb-lasserin) * Diese bewohnte eine Wohnung in der Admiral-S^J^-Straße fl) in Kasfl^. An 29« Januar 1942 mußte sie ihre Wohnung verlassen; sie wurde in ein jüdisches Altersheim eingewiesen. Von ihrer Y/ohnungseinrichtung konnte sie nur ein Bett und eine Kommode mitnehmen. In ihre Y'ohnung wurden andere jüdische Familien eingev/iesen. Am 7. September 1942 wurde die Erblasserin, die damals 81 Jahre alt war, deportiert. Sie kehrte nicht wieder nach Deutschland zurück. Später wurde sie für tot erklärt und als Zeitpunkt des Todes der 31* Dezember 1945 festgesetzt. Die Kläger haben Entschädigungsansprüche wegen der Einbuße der Wohnungseinrichtung der Brblasserin, deren Viert sie mit 50.000,— KU angegeben haben, geltond gemacht. Die Entschädigung'•jbehörde hat die Ansprüche durch Bescheid vom 6c April.1935? der das Aktenzeichen K - 04405 A - PI trägt, abgolehnt. Dieser ist dem Zustellungsbevollmächtigten der Kläger am 9* April 1955 zugestcllt worden. Am 8. Oktober 1955 ging bei dom Landgericht in Kassel ein an die dortige Entschädigungrkam:r.or gerichtetes Telegramm des Rechtsanwalts Aviv ein, das folgenden Inhalt hats Erhebe Klage iflH)Erben Hessen gegen Bescheid Regierung sechsten April 1955 K 4405 * Rechtsanwalt Kugelmann. Rechtsanwalt Ku^fllflB hatte die Kläger bereits in dem Verfahren vor der Entschädigungsbehörde vertreten und dort Vollmachten von ihnen vorgelcgt, die ihn auch zur Vertretung vor den riibsehädigungsgericJilcn ermächtigten. Das Gericht stellte der Intsehädigungsbehörde am 10. Oktober 1955 eine Abschrift des Telegramms zu. 2 1 I . I "I t. Ci 'I ' » I • II !i | In der mündlichen Verhandlung, vom 22* November 1955, zu der die Kläger zu Händen ihres Zustellungsbevollmächtigten durch eingeschriebenen Brief geladen waren, waren diese nicht vertreten« Durch das Gericht wurde ein Antrag auf Ersatz des Schadens an Eigentum und Vermögen in Höhe von 50*000,— BM; die der Kläger zu 2 »»zugleich namens der Mit-erben'» unter dem 27* August 1950 in einem formularmäßig ausgefüllten Schreiben persönlich gestellt hatte, verlesen. Das Landgericht hat entsprechend dem Antrag des in der mündlichen Verhandlung vertretenen beklagten Landes die Klage durch Urteil, das am 22* November 1955 verkündet worden ist, als unbegründet abgewiesen« Die Kläger haben Berufung eingelegt und beantragt, das angefochtenc Urteil zu ändern und das beklagte Land zu verurteilen, an sie 20,000,— DM zu zahlen. Das beklagte Land hat beantragt, die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß die Klage in Abänderung des angefochtenen Urteils als unzulässig abgewiesen werde, hilfsv/eise, die Berufung zurückzuv/eisen. Das Oberlandesgericht hat durch Urteil vom 12* April 1957 die Entscheidung des Landgerichts geändert und das beklagte Land verurteilt, an die Kläger in ungeteilter Erbengemeinschaft 20*000,— DM zu zahlen* Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht zugelassen worden ist, verfolgt das beklagte Land seine im Berufung sr echt s zag gestellten Anträge weiter« Die Kläger haben sich im Revisionsrechtszug nicht • vertro -fc on ltr.o & ca * - 4 ~ Ent sch eld img g/ .runde s Io Da die Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht, zu der sie unter Hinweis auf § 209 Abs» 3 BEG geladen worden sind, nicht erschienen sind, hat der Senat über die Revision in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift auf Grund einseitiger mündlicher Verhandlung des beklagten Landes entschieden» II« Durch die Übermittlung des Telegramms und.die Zustellung einer Abschrift an das beklagte Land ist die Klage, wie das Landgericht und das Oberlandesgericht im Ergebnis zutreffend angenommen haben, entsprechend den Vorschriften des damals geltenden Bundesergänzungsgesetzes fristgerecht und auch in ausreichender Form erhoben worden» Die Zustellung erfolgte rechtzeitig«! Das Telegramm erfüllte auch die zwingendenFormvor-schriften, die gemäß § 98 Abs« 3 BErgG, § 253 Abs» 2 ZPO an eine in DntSchädigungsrechtsstreit zu erhebende Klage zu stellen waren» Unbedenklich ist es zunächst, daß die Einreichung der Klage bei Gericht erfolgte, indem diesem ein Telegramm übermittelt wurde» Hach der Rechtsprechung des Reichsgerichts wie des Bundesgerichtshofes, von der abzugehen kein Anlaß besteht und gegen die die Revision keine Bedenken vorbringt, kann ein Rechtsmittel telegrafisch eingelegt werden, und zwar selbst derart, daß das Telegramm mittels Fernsprechers auf gegeben wird (RGZ 139, 45 s 47? vgl» BGHZ 24, 297, 300, DGII LH ZPO § 518 Abs» 1 Nr» 3 sowie BGHSt 8, 174, 176 und dlc nur Veröffentlichung bestimmte Entscheidung des Senats vom 27» November 1957 - IV ZR 185/57 -)• Entgegen der Auffassung der Revision besteht keine Veranlassung > die für die telegrafische Einlegung von Rechtsmitteln entwickelten Grundsätze nicht auch auf die Einreichung der Klageschrift anzuwenden. Die Klageschrift muß als bestimmender Schriftsatz an sich ebenso wie die Rechtsmittelschrift unterzeichnet sein, wobei zu bemerken ist, daß die Unterzeichnung bei einer Klage der hier vorliegenden Art auch duren die Partei persönlich oder durch einen Vertreter, der nicht ein bei dem Gericht zugelassener Rechtsanwalt ist, erfolgen kann (§ 103 Abs« 1 BErgG, § 224 Abs. 1 BEG). Wenn die Rechtsprechung mit Rücksicht auf die Entwicklung und die Bedürfnisse des Verkehrs und die technische Ausgestaltung der tele,graf Ischen Nachrichtenübermittlung das die Reclitemittel-schrift darstellende Ankunftstelegramm, das eine eigenhändige Unterschrift des Absenders nicht tragen kann, einer von diesem unöerzeicjmeten Rechtsmittelschrift gleichgestellt hat, sc kann nichts anderes für die telegrafisch eingereichte Klage gelten. Dabei’kommt es nicht darauf an, ob der Revision darin beizutreten ist, daß in Entscliädigungsverfahren die Erhebung der Klage auch nicht in übertragenem Sinne als Rechtsmittel gegenüber dem Bescheid der Entschädigungsbehörde ansusehen sei. Nicht weil die Klage einem Rechtsmittel glcichzusteilen wäre, finden die dargelegten Grundsätze Anwendung, sondern deshalb, weil diese über das Gebiet der Rechtsmitteieinlegung hinaus für bestimmende Schriftsätze bedeutungsvoll sind. Züzugeben ist der Revision, daß auch die telegrafisch eingereichte Klage die in § 253 Abs. 2 ZPO geforderten Angaben enthalten muß*. Das ist hier jedoch der Pall unter Berück sichtigung der für Entschädigungssachen geltenden Besonderheiten, denen Rechnung zu tragen ist, zu demal da § 98 Abs, 5 BErgG; § 209 Abs. 1 BIG nur die sinngemäße Anwendung der Yorschri:' Gen der Zivilprozeßordnung vorschreiben. Die Parteien und das Gericht sind in dem Telegramm hinreichend deutlich angegeben» Der Gegenstand und der Grund des Anspruchs sowie ein bestimmter Antrag sind aus dem in dem Telegramm in Bezug genommenen Bescheid der Entschädigungsbehörde, der mit der Klage ersichtlich in vollem Umfang angegriffen werden sollte, zu ersehen» Nach der Rechtsprechung des Senats genügt es, v/enn zur Begründung der Klage auf den Inhalt des angefochtenen Bescheids oder den Inhalt der EntSchädigungs-akten, die dem beklagten Land genau bekannt sind, Bezug genommen wird (Rzi7 1957; 203, 2045 1957 , 415) « Sobald der Bescheid der EntSchädigungsbehörde beigezogen wurde, war klar, welchen Inhalt der geltend gemachte Anspruch hatte und worauf die Kläger ihn stützten, und es ging aus dem Beooheid auch hervor, daß die Kläger zuletzt die Verurteilung des be-* * klagten Landes zu einer Zahlung von 30»850,— M begehrt hatten« Das entspricht dem sonstigen Inhalt der Intochädigungs-akten, der ergibt, daß der Vertreter der Kläger den auf 50«000,— RM geschätzten Wert der Hauseinrichtung, für die die Kläger Ersatz verlangen, mit 30«850,-- Dkl näher substantiiert hatte« Der vorher formularmäßig gestellte Antrag auf Ersatz des Schadens in Höhe von 50.000,— BM konnte demgegenüber keine Rolle mehr spielen, ebensowenig der von den Klägern vorgcschlagene Vergleichsbetrag von 20»000,— DBS, da kein Vergleich sustandekam« Das Telegramm in Verbindung mit dem Bescheid und den Akten der Entschädigungsbehörde ließ sich nicht anders verstehen, als daß die Kläger eine Verurteilung entsprechend den substantiierten Wertangaben, die sie vor der üntSchädigungsbehörde-gemacht hatten und von denen in dem Bescheid ausgegangen wurde, verlangten» Die Annahme der Revision, es fehle an einem Antrag, da nicht ersichtlich ooi, welche von den verschiedenen Betragsangaben zu gelten habe, trifft nicht zu« Da schließlich auch die durch die Klager erteilte Bevollmächtigung des Rechtsanwalts, der das Telegramm abgesendt hatte, aus den Entschä-digungoakten hervorging, muß das Telegramm als eine ord- nungsmäßige Klage gerben« Eine nachträgliche Behebung von Mängeln der Klage und eine rückwirkende Fristwahrung gemäß § 261 b Abs« 3 ZPO kam nicht in Betracht« III- Darauf; ob das Verfahren des ersten Rechtszuges an wesentlichen i£äugeln litt, kommt es nicht an« Denn Jedenfalls l:at das Berufungsgericht im Kähmen des ihm zustehonden Ermessens gehandelt, wenn es trotz solcher Mangel des Verfahrens der ersten Instanz von einer Zurückverweisung der Sache an das Landgericht abgesehen und selbst entschieden hat (§§ 539, 540 ZPO)j Dabei konnte es in Rechnung stellen, daß die besonderen Verhältnisse, die die Grundlage für die Entschädigungsgesetze gebildet haben, es gebieten, den Klägern in EntschädigungsSachen sobald wie möglich eine Entscheidung zu geben, und daß deshalb Zurückverweisungen nach den §§ 538, 539 ZPO in derartigen Verfahren nur vorzunohmen sind, wenn ohne sie eine richtige Rechtsfindung nicht möglich ist (vgl« auch Urteil des I« Zivilsenates des BGH vom 18* Dezember 1953 I ZR 150/51, 5)o Es trifft nicht zu, daß das Berufungsgericht wie die Revision meint, bei der Beurteilung der Frage, ob das Absehen von der Zuriickverweisung sachdienlich sei, die Grenzen seines Ermessens überschritten habe. Weder der Verlust einer Tatsach.cninstanz noch die in der Zwischenzeit erfolgte Reuregelung des Entschädigungsrechts erforderte die Zu-rückverweisur-g dos Rechtsstreits an das Landgericht. IV« Das Berufungsgericht hat den Klägern einen Entschädigungsanspruch aus § 51 Abs. 3 in Verbindung mit § 13 BEC zuerkannte Es ist der Auffassung, daß § 51 Abs« 3 BBG eine SonderbeStimmung in Bezug auf § 5 BEG sei, meint Jedoch, daß es auf diese Rechtsfrage nicht ankorome, weil ein Anspruch auf Entschädigung nur dann gemäß § 5 BEG ausgeschlossen sei, wenn ein Sachverhalt fcstgestellt werden könne, der unter das Rückerstattungsgesetz subsumiert werden Jconne, wenn also insbesondere eine Entziehung zu er- 0 weisen sei. Derartige Feststellungen seien hier nicht zu treffen, 33s könne nämlich nicht geklärt werden, was aus der Wohnungseinrichtung der Erblasserin geworden sei. Eine Feststellung über deren Einziehung lasse sich nicht darauf gründen, daß generell bei der Deportation das zurückgelassene Vermögen der Deportierten erfaßt worden sei und das Reich es nicht bei de® gesetzlichen Eigentumsübergang der 11* VO zu dem Reichsbürgergesetz vom 25« November 1941 (RGBl I, 722) habe bewenden lassen, sondern das Vermögen sichergestellt habe« Dagegen, daß hier so verfahren worden sei, spreche, daß der Haushalt der Erblasserin nicht in der Riete der cingezogcnen Wohnungseinrichtungen Deportierter verzeichnet sei« Ferne** müsse der lange Zeitraum, der zwischen dem Verlassen der Wohnung und der Deportation der Erblasserin gelegen habe; berücksichtigt werden; in jenen 1 1/2 Monaten könnten Unbefugte een Hausrat oder Teile von ihm an sich gebracht haben. Es lasse eich ebenfalls nicht festotellen,. daß vor der Deportation eine Einziehung des Vermögens der Erblasserin stattgefundon habe« Im Rückerstattungsverfehren genüge es nicht, daß von den Berechtigten vorgetragen werde, der Verfolgte sei aasgewandert oder deportiert worden und sein Ver-r mögen sei gemäß der 11c VO feum Reichsbürgergeoetz dem Reich verfallen, sondern es müsse festste3.1bar sein, welches Vermögen im Augenblick des Wirksamwerdens dieser Verordnung noch vorhanden gewesen sei« Da also ein Sachverhalt, der Rückersttungsansprüche auslösen könne, nicht zu erv/eisen sei, stehe § 5 BEG den Entschädigungsansprüchen aus § 51 Abs« 3 BEG nicht entgegen. Den Klägern stehe der Anspruch auf Grund dieser Vorschrift in Verbindung mit § 13 BEG zu. Denn die Erblasserin habe aus Anlaß der Deportation ihre Wohnungseinrichtung im Stich lassen müssen, auf die sie, solange sie in dem Altersheim in Kassel gelebt habe, noch eine gewisse ISinwirkungcmöglichkeit gehabt habe« Da erwiesen sei, daß os sich um eine ungewöhnlich wertvolle Einrichtung gehandelt habe, sei die von den Klägern begehrte Entschädigen", die nach § 52 Abs. 2 BEG zu bemessen sei, nicht zu fcoche 1.1 4 •*.t Diesen Ausführungen, die nicht frei von Widersprüchen sind, kann nicht beigetreten werden. . Da sich, wie aus dem angefochtenen Urteil hervorgeht, nicht feststellen läßt, welche Teile der Y/ohnungseinrichtung der Erblasserin noch in dem Zeitpunkt ihrer Deportation vorhanden waren, konnte das Berufungsgericht nicht ohne weiteres davon ausgehen, die gesamte Einrichtung in ihrem ursprünglichen Umfang und mit ihrem ursprünglichen Wert sei in diesem Zeitpunkt von der Verfolgten im Stich gelassen worden und gemäß § 51 Abs. 3 BEG zu ersetzen.3s würden für die Eost-stellung der Voraussetzungen eines derart -begründeten Entschädigungsanspruchs die gleichen Bev/eisschwicrigkcitcn bestehen wie für einen Rückerstattungsanspruch, der darauf ge-• stützt würde, daß den Verfolgten die Y/ohnungseinrichtung in ZeitpunVc ihre*' Deportation entzogen sei. Mindestens hätte das Berufungsgericht darlegen müssen, aus welchen Rechtsgründen nach seiner Ansicht außerdem diejenigen Beeinträchtigungen des Eigentums der Erblasserin, die während ihres Aufenthalts in dem Altersheim vor der Deportation erfolgten, gemäß den Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes zu entschädigen seien, iso daß also der Entschädigungsanspruch sich in jedem Eall auf den Verlust der ganzen Wohnungseinrichtung beziehe. Im übrigen ist es so allgemein, ,• wie es das.Berufungsgericht anzunehmen scheint, auch nicht ! richtig, daß die Vorschrift des § 5 BEG stets dann unanwendbar sei, wenn zwar der Anspruch auf Yfiedergutraachung des Schadens seiner Rechtsnatur nach unter die Vorschriften des Rückerstattungoroclits falle, eine Entziehung jedoch nicht nachgewiesen werden könne. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat der erkennende Senat ferner in ständiger Rechtsprechung angenommen, daß gemäß § 5 BEG grundsätzlich allein nspxniclie nach den Vorschriften des Hüclcerstat- ■ tungerechte j.iiü nicht nach dem BundesontSchädigungsgesetz -* 10 - geltend gemacht werden können, v/enn das Reich aus Anlaß der Deportation von Juden auf Sachen gegriffen hat* die im Eigentum der Deportierten stehen (Rz\7 1957 , 54 sowie das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil vom 25 * Oktober 1957 -IV ZR 172/57 in dem sich der Senat eingehend mit den Einwänden, die gegen seine Rechtsprechung erhoben worden sind, auseinandergesetzt hat)« Hinzuweisen ist schließlich darauf, daß die 11« VO zu dem Reichsbürgergesetz hier nicht in Betracht kam, wenn die Erblasserin, wie die Kläger angegeben haben, nach Theresienstadt im früheren Protektorat Böhmen und Mähren deportiei^t wurde, denn dieses Gebiet wurde als zu dem Reichsgebiet gehörig gerechnet5 das besagt freilich nicht, daß die nach Theresienstadt deportierten Juden in verraögens-rechtlicher Hinsicht im Ergebnis nicht ebenso schlecht gestellt waren wie jene, auf die die Verordnung angewendet wurde (Urtejl des Senats RzW 1957, 415)« Auf die angeschnittenen Px’agen braucht jedoch nicht näher eingegangen zu werden, und es bedarf auch keiner Auseinandersetzung mit den Ausführungen der Revision darüber, daß das Berufungsgericht die Regeln des Beweises des ersten Anscheins und der Beweislast verkannt habe, wenn ys angenommen habe, daß sich eine Beschlagnahme des Vermögens der Erblasserin im Zusammenhang mit ihrer Deportation nicht feststellen lasse« Es kommt darauf, was mit den etwa noch vorhandenen Teilen der Wohnungseinrichtung der Erblasserin bei oder nach ihrer Deportierung geschah, nicht an« Abgesehen von den wenigen, hier nicht weitor in Betracht kommenden Gegenständen, die die Erblasserin in das Altersheim siifcnchaen konnte, wurde ihr nämlich die gesamte Y.'ohnungseinricj«tung im Sinne des Art« 2 AmREG durch Staats-akt bereits dadurch entzogen, daß sie aus ihrer Wohnung ausgewiesen und in das Altersheim eingev/iesen und der in ihrer Wohnung befindliche Hausrat anderen Personen zur Benutzung EUgewiesen wurde. Das Berufungsgericht nimmt an, daß die Erblasserin, solange sie in Kassel geblieben sei, noch eine gewisse, wenn auch vielleicht geringe Einwirkungemöglicbkeit auf ihre Habe gehabt habe. Das schließt jedoch nicht aus, daß nach den gesamten festgestellten Unständen, wenn dabei die damals allgemein in jeutschlcnd herrschenden Verhältnisse berücksichtigt werden, die Erblasserin, als sic ihre Wohnung verlassen hatte und diese anderen Personen zugev/ieoen war iJire Rechte an dem dort gebliebenen Hausrat -im v/esent-' » liehen verloren hatte, und daß sie auch keine Aussicht hatte, sie jemals wiederzuerlangen. Unabhängig davon, ob noch vor der Deportation ausdrücklich eine Beschlagnahme ausgesprochen wurde, verfügten amtliche Dienststellen bereits damals wie Eigentümer über die Wohnungseinrichtung, indem sie der Erblasserin deren Benutzung untersagten und sie anderen Personen zu dem Gebrauch zuwiesen. Dabei handelte es sich, v/ie der ganze Verlauf der in dem Berufungsurteil festgestellten Vcrfolgungsmaßnahmen ergibt, um Anordnungen, die jedenfalls im Aufträge des Reiches ergingen. Mit der Ausweisung der Erblasserin aus ihrer Wohnung und der Zuweisung der Wohnungsamt Einrichtung an andere Personen maßte sich das Reich die Befugnisse eines Eigentümers an dieser Einrichtung an5 es nahm sie damit in Eigenbesifcz, da die beteiligten Stollen nicht daran dachten, sie je der rechtmäßigen Eigentümerin wieder zukommen zu lassen (s« entsprechend bei abgelie-ferten Wertsachen, die im Auftrag des Reichs von Gemeinden oder Pfandleihanstalten in Empfang genommen wurden, ORG Nürnberg RzW 1955, 194 Nr. 2, 197, 198). Daraus aber ergibt sich, daß das Reich der IVblasserin die Wohnungseinrichtung bereits bei deren Ausweisung aus der Wohnung in dem gesamten Umfang, in dem sie damals vorhanden war, entzog und dafür nach Maßgabe der Vorschriften dos Rüclc-erstattungcrechos ersatzpflichtig ist (vgl. zu dem Erfordernis doi» Erlangung der Eigcntümerotellung ORG Nürnberg außer der bereite mg^führton Int Scheidung auch RzT/ 1957, 218 Nr. 4, 219 Nr., 5, 305 Nr. 1$ OLG München RzW 1956, 197 Nr, 75 Wilden WM 1957, 1270, 1271 f), 3 Der von den Klägern geltend gemachte Anspruch fäJlt; also seiner Recktsnatur nach unter besondere RecJitovorSchriften zur V/iedergutsmchung nationalsozialistischen Unrechts, nämlich unter die Vorschriften des Rückerstattungsroclits, und er geht infolgedessen gemäß § 5 BEß nicht auf Entschädigung nach den Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes« Vc Da der rüclccrstattungsrechtliehe Anspruch sich gegen das Reich richtet, ist die Sache auf den in der mündlichen Verhandlung vor den Revisionsgericht gestellten Antrag des beklagten Landes, das im gerichtlichen Verfahren zu einem solchen Antrag ebenso wie die klagende Partei befugt ist (a« As wohl Sonnabend WM 1957? Sonderbeil. 6, 11, 24), über das Zentralanmeldeamt für die frühere amerikanische Besatzungszone an die Y/iedergutmächungsbchÖrde in Kassel zu verweisen (§ 30 Abs. 1 Satz 2 BRüß), Die Kläger, die mit ihrer Berufung die von ihnen erstrebte Sachentscheidung nicht erlangt haben, müssen die außergerichtlichen Kosten der Berufung und der Revision tragen (§ 209 AbSo 1 BEß, § 97 Abs« 1 ZPO), während über die Kosten dos ersten Rechtszuges von der Wiedergutmachung^behör-&e zu befinden ist* Gerichtskosten sind nicht entstanden (§ 225 Abs., 1 Bjß). Ascher . Johannsen v# Werner üs :• enberg Wilden In dem Entachää igungsreehtsstreit des Landes Ilessei^vertx’sten durch den Hessischen Minister des Innern in Beklagten und RevisL onoklägers, “ in - Prciseßhovollmächtigters Rechtsanv/alt Prof.Dr. Karlsruhe - gegen 5. Edith in Hi geh. in Rehovot (Israel), in GflRt» ( in GflP» (S! in &4P, wBKKKBW) (m Kläger und Revisionsbelclagte, - Prozeßbevollmächfcigterg Rechtsanwalt Br. in Ka( y/ird der entscheidende Q?eil des Urteils des Senats vom 15. Januar 1958 wegen offenbarer Unrichtigkeit dahin berichtigt (§ 319 ZPO), daß der erste Satz des letzten Absatzes lautets Die Kläger haben die außergerichtlichen Kosten der Berufung und Revision zu tragen. Karlsruhe, .den 25» Januar 1958 Bundesgerichtshof - IV. Zivilsenat Ascher Johannsen v.Uemer Wüstenborg Wild en