1. Sin Vermerk in den Entscheidnngsgründen des Berufungsurteils, daß die Revision zugelassen sei, erbringt vollen Beweis dafür, daß die Zulassung auch vor der Urteilsverkündung und nicht erst nachträglich beschlossen worden ist. 2. Faßt das Berufungsgericht die schriftlichen Urteilsgründe so spät ab, daß sie bis sum Ablauf von 5 luonaten nach der Urteilsverkündung der unterlegenen Partei, nichtv bekanntgegeben werden können, so leidet das Berufungsurteil an einem erheblichen Verfahrfensmangel, der die Revision begründet. Rer Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revi~ sion, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. An welchem Tage das Urteil in vollständiger Abfassung zur Geschäftsstelle gegeben ist, läßt sich aus den Akten nicht ersehen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Daraus ergibt sich, daß die Entscheidung über die Zulassung der Revision einen Teil der Urteilsentscheidung selbst bildet und deshalb bei der Verkündung des Urteils feststehen muß. Die Zulassung muß mit anderen Worten bereits bei der Verkündung des Urteils beschlossen sein, wenn sie wirksam sein soll (so auch 30 162, 124 Einer Verkündung der Zulassungsentscheidung bedarf es nach feststehender Rechtsprechung nicht (HO aaO; Stein-Jonas-Schönke ZPO IS. Lin Vermerk in den Urteilsgründen, wonach die Revision zugelassen ist, erbringt auch den vollen Beweis dafür, daß die Zulassung bereits bei der Urteilsverkündung beschlossen worden war. Der Beweis des Gegenteils kann - von dem Beratungsgeheimnis abgesehen -vor allem deshalb nicht für zulässig erachtet werden, weil seine Zulassung zu einer untilgbaren Rechtsunsicherheit führen würde. die durch das Urteil beschwerte Partei sich auch darauf verlassen können, daß sie das Urteil mit der Revision anfechten kann. nungsmässigkeit der Zulassung und auch eine zeitweilige Ungewißheit darüber, ob die Revision zugelassen ist, von vornherein aussuschließen, empfiehlt es sich freilich, die Zulassung im Urteilstenor zu vermerken und siemit dem Urteil zu verkünden. Das Berufungsurteil weist den erheblichen Verfali-rensmangel auf, daß es nicht ordnungsmäßig mit Gründen versehen ist (551 Ur 7 ZPO). Hach § 315 Abs 2 ZPO ist ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht in vollständiger Form abgefaßt war, vor Ablauf einer Uoche vom Tage der Verkündung an gerechnet, in vollständiger Abfassung der Geschäftsstelle zu übergeben. Vor allem soll .sie in den Fällen, wo ein Rechusmittel gegen das Urteil gegeben ist, der unterlegenen Partei eine Überprüfung des Urteils unter dem Gesichtspunkt ermöglichen, ob die Einlegung eines Rechtsmittels Erfolg verspricht. Dadurch, daß das Gesetz die Berufungs- und Revisionsfrist auf einen Llonat beißiSt und sie grundsätzlich mit der Zustellung des Urteils beginnen läßt, bringt es zu dem Ausdruck, daß die durch ein Urteil beschwerte Partei mindestens diesen V/enn der Gesetzgeber andererseits bestimmt, daß die Hechtsmittelfrict spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach der Verkündung des Urteils zu laufen beginne, so ist er dabei ersichtlich davon ausgegangen, daß die Parteien bis zu diesem Zeitpunkt die Möglichkeit erhalten haben, das Urteil in vollständiger Form zur Kenntnis zu nehmen. Offensichtlich ist das Urteil im vorliegenden Palle, nicht vor dem Beginn der Ile vis ionsfrist (18.15.
Mr das Nachschlagewerk ! Nicht für die Amtliche Sammlung I Gesetze 2474-079------ ZPO §§ 546 Abs 1, J15 Abs 2 und 551 Nr 7 1. Sin Vermerk in den Entscheidnngsgründen des Berufungsurteils, daß die Revision zugelassen sei, erbringt vollen Beweis dafür, daß die Zulassung auch vor der Urteilsverkündung und nicht erst nachträglich beschlossen worden ist. Ber Beweis des Gegenteils ist nicht zulässig. 2. Faßt das Berufungsgericht die schriftlichen Urteilsgründe so spät ab, daß sie bis sum Ablauf von 5 luonaten nach der Urteilsverkündung der unterlegenen Partei, nichtv bekanntgegeben werden können, so leidet das Berufungsurteil an einem erheblichen Verfahrfensmangel, der die Revision begründet. Aktenzeichens IV Zn 268/55 Urteil des BGH vom 10. März 1956 OLG München ^Augsburg) LG Kempten 5 Verkündet am 10. März 1956 Schorra, Just. Äugest, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit des Käsermeisters Johannes L in YppP / bei XpPfc, Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: R gegen die Shefrau Auguste B PPP' in PPP / beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Ranhtsamvalt Dr. geb. hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. März 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Raske, Br. Kregel, Siemer und Wüstenberg für Recht erkannt: Ras Urteil des 4«> Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München - mit dem Sitz in Augsburg -vom 18, Dezember 1954 wird aufgehoben. Rer Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revi~ sion, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 63 fatbestand? mm<m" *«*»*. »»«mm mm.mm m*tmm Das Berufungsurteil ist in der Sitzung vom 18. Dezember 1954 verkündet worden (Bl 91 d.A.). Nach einem Aktenvermerk (Bl 96) war es am 28. Mai 1955 noch nicht in vollständiger Abfassung der Geschäftsstelle übergeben. Erst am 27. Juni 1955 wurde es dem Prozeßbevollmächtigten der Parteien mit Tatbestand und Gründen zugestellt (Bl 111R). In der bei den Akten befindlichen beglaubigten Abschrift des Urteils trägt der Beglaubigungs-verraerk das Datum vom’25* Juni 1955. An welchem Tage das Urteil in vollständiger Abfassung zur Geschäftsstelle gegeben ist, läßt sich aus den Akten nicht ersehen. Im Berufungsurteil ist die Revision zugelassen. Die Zulassung ist jedoch nicht in der Urteilsformel, sondern am Schlüsse der Urteilsgründe ausgesprochen. Wie die Parteien übereinstimmend vortragen, ist bei der Urteilsverkündung Uber die Frage der Zulassung der Re^ vision nichts verlautbart worden. Am 20. Dezember 1954 habe der Prozeßbevollmächtigte des Klägers telefonisch bei den Berichterstatter, der aucli bei der Schlußver-handlung vom 18. Dezember 1954 den Vorsitz geführt habe, angefragt, ob die Revision zugeiassen sei. Dies sei, so trägt der Kläger vor, verneint worden. Der Kläger hat am 3®. Juni 1955 Revision eingelegt und zugleich beantragt, ihm wegen Versäumung der (gemäß § 552 ZPO am 18. Juni 1955 abgelaufenen) Revisionsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Wiedereinsetzung ist ihm durch Beschluß des erkennenden Senats vom 7. Oktober 1955 bewilligt worden. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Die Beklagte beantragt, die Revision in erster Linie als -unzulässig zu verwerfen, in zweiter Linie als’ unbegründet zurückzuweisen. SntacheidxingsflTtinde t tMü w «p* Vmtmmmmm" m tmmmM* Ma» m ■* n*»tm «•» Io Die Hevision ist zulässig« Im § 546 Abs 1 ZPO ist bestimmt, daß die Zulässigkeit der Revision in. Rechtsstreitigkeiteil Uber nichtvermögensrechtliche Ansprüche davon abhängt, ob sie vom Oberlandesgericht im Urteil zugelassen ist. Daraus ergibt sich, daß die Entscheidung über die Zulassung der Revision einen Teil der Urteilsentscheidung selbst bildet und deshalb bei der Verkündung des Urteils feststehen muß. Die Zulassung muß mit anderen Worten bereits bei der Verkündung des Urteils beschlossen sein, wenn sie wirksam sein soll (so auch 30 162, 124 Einer Verkündung der Zulassungsentscheidung bedarf es nach feststehender Rechtsprechung nicht (HO aaO; Stein-Jonas-Schönke ZPO IS. Aufl § 546 VI 3 c; Baumbach-Lauterbach 23. Aufl § 546 Anm 4). Ls ist deshalb auch unerheblich, ob sie in den Urteilstenor oder in die Entscheidungsgründe aufgenommen wird. Lin Vermerk in den Urteilsgründen, wonach die Revision zugelassen ist, erbringt auch den vollen Beweis dafür, daß die Zulassung bereits bei der Urteilsverkündung beschlossen worden war. Der Beweis des Gegenteils kann - von dem Beratungsgeheimnis abgesehen -vor allem deshalb nicht für zulässig erachtet werden, weil seine Zulassung zu einer untilgbaren Rechtsunsicherheit führen würde. Wenn das Berufungsgericht, sei es im Tenor, sei es in den Entscheidungsgrlinden, zu dem Ausdruck: bringt, daß die Revision zugelasson sei, so muß. die durch das Urteil beschwerte Partei sich auch darauf verlassen können, daß sie das Urteil mit der Revision anfechten kann. Um alle Zweifel über die Ord- nungsmässigkeit der Zulassung und auch eine zeitweilige Ungewißheit darüber, ob die Revision zugelassen ist, von vornherein aussuschließen, empfiehlt es sich freilich, die Zulassung im Urteilstenor zu vermerken und siemit dem Urteil zu verkünden. XI. Die Revision ist auch begründet. Das Berufungsurteil weist den erheblichen Verfali-rensmangel auf, daß es nicht ordnungsmäßig mit Gründen versehen ist (551 Ur 7 ZPO). Hach § 315 Abs 2 ZPO ist ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht in vollständiger Form abgefaßt war, vor Ablauf einer Uoche vom Tage der Verkündung an gerechnet, in vollständiger Abfassung der Geschäftsstelle zu übergeben. Diese Vorschrift mag an sich eine Ordnungsvorschrift darstellen, deren Verletzung eine Revision nicht begründet (RG Jw 1925, 2785 zu § 275 StPO; RAG in ArbRspr 1932, 256; Stein-Jonas-Schönke 18. Aufl Ann III 1 zu § 315). Das kann Jedoch nicht bedeuten, daß das Gericht, ohne sich einer wesentlichen Verletzung des Verfahrensrechts schuldig zu machen, die vollständige Abfassung des Urteils beliebig lange hinausschieben könnte. Die Urteilsbegründung soll die Parteien von der Richtigkeit des UrteilsSpruches überzeugen. Sie kann deshalb für das weitere rechtliche Verhalten der Parteien von erhebli-cher Bedeutung sein. Vor allem soll .sie in den Fällen, wo ein Rechusmittel gegen das Urteil gegeben ist, der unterlegenen Partei eine Überprüfung des Urteils unter dem Gesichtspunkt ermöglichen, ob die Einlegung eines Rechtsmittels Erfolg verspricht. Dadurch, daß das Gesetz die Berufungs- und Revisionsfrist auf einen Llonat beißiSt und sie grundsätzlich mit der Zustellung des Urteils beginnen läßt, bringt es zu dem Ausdruck, daß die durch ein Urteil beschwerte Partei mindestens diesen Zeitraum zur Verfügung haben soll, sich unter -uerüclc- ^ WT «ft M>HM4M| «ft «M» sichtigung der schriftlichen Urteilsgründe darüber iiiiift im i M» w«hiW »-> «■» ■ ■ mmtmmm* *■»»*••- *•» »« *• «mmm • tm »■« i>» «W>m» . *» i '«m schlüssig zu werden, ob sie das Urteil anfechten soll. V/enn der Gesetzgeber andererseits bestimmt, daß die Hechtsmittelfrict spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach der Verkündung des Urteils zu laufen beginne, so ist er dabei ersichtlich davon ausgegangen, daß die Parteien bis zu diesem Zeitpunkt die Möglichkeit erhalten haben, das Urteil in vollständiger Form zur Kenntnis zu nehmen. Die Hichtgewahrung dieser Möglichkeit würde eine erhebliche Benachteiligung der beschwerten Partei bedeuten. Bei einer späteren Abfassung des Urteils wird ..also ein wesentlicher Zweck der Urteils-begründung verfehlt, so daß diese keine verfahrensrechtlich einwandfreie Begründung mehr ist. Der Senat schließt sich damit dem in BGHZ 7, 155 abgedruckten Urteil des III. Zivilsenats vom 18. September 1952 an. S3 Offensichtlich ist das Urteil im vorliegenden Palle, nicht vor dem Beginn der Ile vis ionsfrist (18.15. 1955), sondern erst nach deren Ablauf in vollständiger Fassung zur Geschäftsstelle gegeben worden. Es ist deshalb wegen eines erheblichen Verfahrensmar.gels aufsu-heben. Schmidt Haske * Kregel Siemer TOstenberg