Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke beschlossen: Die Gehörsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 14. Zum Inhalt ihrer Vereinbarungen mit dem Darlehensschuldner hat die Klägerin nicht vorgetragen.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 268/06 vom 12. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke beschlossen: Die Gehörsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 14. November 2007 wird zurückgewiesen. Das als übergangen gerügte Vorbringen ist vom Senat berücksichtigt worden. Ergänzend ist zu bemerken: Nach den von der Beschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts war die Bestellung der - den Kaufpreis des Grundstücks weit übersteigenden - Grundschuld nicht von der ursprünglich im Grundstückskaufvertrag erteilten Belastungsvollmacht gedeckt, sondern beruhte auf späteren Absprachen, die zwischen der Beklagten und dem Darlehensschuldner einerseits sowie zwischen Letzterem und der Klägerin andererseits getroffen wurden. Zum Inhalt ihrer Vereinbarungen mit dem Darlehensschuldner hat die Klägerin nicht vorgetragen. Mithin steht nicht fest, ob die Finanzierung des Grundstückskaufpreises Hauptzweck der Grundschuld war oder ob aufgrund weitergehender Verflechtung der Klägerin mit dem Unternehmen des Darlehensschuldners diesem mit der Grundschuld eine Kreditgrundlage zur Verfügung gestellt werden sollte. Terno Dr. Schlichting Wendt Felsch Dr. Franke Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 15.07.2004 - 21 O 68/04 -KG Berlin, Entscheidung vom 19.09.2006 - 21 U 187/04 -