Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Der Senat hat die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs geprüft; sie ist nicht begründet. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 14. November 2007 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 19. September 2006 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Der Senat hat die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs geprüft; sie ist nicht begründet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 256.000 € Terno Dr. Schlichting Wendt Felsch Dr. Franke Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 15.07.2004 - 21 O 68/04 -KG Berlin, Entscheidung vom 19.09.2006 - 21 U 187/04 -