Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
20. September 2006 in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. September 2006 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 10. November 2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Die zweitinstanzliche Aufrechnung der Beklagten war schon deshalb unzulässig, weil es dafür auf streitige Tatsachen ankam, die der Entscheidung über die Klageforderung nicht "ohnehin" zugrunde zu legen waren (§ 533 Nr. 2 ZPO; vgl. Musielak/Ball, ZPO 4. Aufl. § 533 Rdn. 21 f.; MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher, 2. Aufl.
Aktualisierungsband § 533 Rdn. 15; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO 27.
Aufl. § 533 Rdn. 5). Von einerweiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 50.361 €
Terno Dr. Schlichting Wendt
Felsch
Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 28.01.2005 -60 5158/04 -OLG München, Entscheidung vom 10.11.2005 - 8 U 2317/05 -