Dr. Bökelmann für Recht erkannts Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 17. Nach der Angliederung des Sudetenlandes an das Deutsche Reich begab er sich mit Frau in die Schweiz. Das Berufungsgericht hat ausgeführt ; Es könne unterstellt werden, daß der Kläger ein Gegner des Nationalsozialismus gewesen sei. ten, seien nicht gegen ihn ergriffen worden, insbesondere fehle ein Nachweis dafür, daß für den Fall der Fortsetzung seiner Beziehungen zu Frau LJU^ Gewaltmaßnahmen ge- Gemäß § 64 BEG hat der Kläger Anspruch auf IntSchädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen, wenn er als Vertriebener infolge einer im Vertreibungsgebiet begonnenen Verfolgungsmaßnahme in seinem beruflichen Fortkommen benachteiligt worden ist. Zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß eine Gegnerschaft des Klägers gegen den Nationalsozialismus und seine Beziehungen zu Frau für sich allein nicht, ausreichen, eine nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahme anzunehmen. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch keine Verfolgung darin gesehen, daß der Kläger möglicherweise aus Furcht vor Verfolgung nicht in seine Heimat zurückkehrte. kommt es für die Frage, ob ein Verfolgter infolge einer im Vertreibungsgebiet begonnenen Verfolgung im beruflichen Fortkommen geschädigt worden ist, darauf an, wo sich der Mittelund Schwerpunkt seiner beruflichen Tätigkeit befand. Daß dies im Falle des Klägers Jl^y'Sudetenland war, läßt sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht bezweifeln. Ist der Verfolgte aus Furcht vor Verfolgung nicht zurückgekehrt, so hat er erst mit diesem Entschluß seinen bisherigen Wohnsitz auf gegeben (Senatsurteil RzW 1964, 322 hr. Hierin ist dann die endgültige Auswanderung, die den Verlust der beruflichen Existenz zur Folge hatte, zu Das Berufungsgericht wird deshalb zu prüfen haben, ob der Kläger aus Furcht vor Verfolgung sich entschloß, von einer Rückkehr abzusehen. Eine Verfolgungsmaßnahme droht vielmehr schon, wenn sie nach den gegebenen Verhältnissen jederzeit eintreten und der Verfolgte von seinem Standpunkt aus mit Recht solche Maßnahmen befürchten konnte (Senatsurteil RzW 1963, 374 Nr. 24)* Es kommt darauf an, ob die Befürchtung in bestimmten Verhältnissen oder Vorgängen bei verständiger Überlegung eine vernünftige Grundlage fand (Senatsurteil vom 29.
2529 092 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZR URTEIL Verkündet am 31. Januar 1968 Broeske, Justisangestellt als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem des Herbert B Straße ? - ProzeßbevoIIraächtigter s Rechtsanwalt Br. * gegen den Freistaat Bayern , vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Pinansen, München, Odeonsplats 4, Beklagten und Revisionsbeklagten. 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 24. Januar 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Wüstenberg, Dr. Loewenheim, Dr. Graf, von der Mühlen und Prof. Dr. Bökelmann für Recht erkannts Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 16. November 1965 aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Verfahren des Revisionsrechtszugs ist \ frei von gerichtlichen Gebühren und Aus- Von Rechts wegen Tatbestand; Der in Reiohenberg/Sudetenland wohnhaft gewesene Kläger, der nicht einer aus rassischen Gründen vom ITa-tionalsozialismus verfolgten Personengruppe angehörte, unterhielt persönliche Beziehungen zu einer Frau die zu den aus rassischen Gründen verfolgten Personen zählte. Nach der Angliederung des Sudetenlandes an das Deutsche Reich begab er sich mit Frau in die Schweiz. Von dort ging er nach England. Nach dem Zweiten Weltkrieg nahm er seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik. Der Kläger begehrt Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Portkommen und behauptet* Er habe fliehen müssen, weil er den Nationalsozialismus abgelehnt habe und mit Frau L|||verlobt gewesen sei* Auch sei er aus Furcht vor Verfolgung, weil er Frau ins Aus- land gebracht hatte, nicht zurückgekehrt* Fas beklagte Land hat den Antrag abgelehnt. Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag weiter. Fas beklagte Land hat sich nicht vertreten lassen. Entscheidungsgründe; Die Revision ist begründet. Das Berufungsgericht hat ausgeführt ; Es könne unterstellt werden, daß der Kläger ein Gegner des Nationalsozialismus gewesen sei. Dies reiche jedoch nicht aus, um den Entschädigungsanspruch zu begründen. Vielmehr müsse hinzukommen, daß er nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen sei. Dies sei nicht der Fall gewesen. Vielmehr habe er mit Frau RflHHBfei verlassen, um diese in Sicherheit zu bringen. Maßnahmen, die ihn selbst zu dem Verlassen ^ venenlaßt hat- ten, seien nicht gegen ihn ergriffen worden, insbesondere fehle ein Nachweis dafür, daß für den Fall der Fortsetzung seiner Beziehungen zu Frau LJU^ Gewaltmaßnahmen ge- Jo gen ihn bevorgestanden hätten. Daß er nach seiner Fluchthilfe nicht mehr nach Deutschland hätte zurückkehren können, stelle keine Verfolgungsmaßnahme dar. Die Angriffe der Revision, die eine Verkennung des Begriffs der Verfolgungsmaßnahme rügt, greifen durch. Gemäß § 64 BEG hat der Kläger Anspruch auf IntSchädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen, wenn er als Vertriebener infolge einer im Vertreibungsgebiet begonnenen Verfolgungsmaßnahme in seinem beruflichen Fortkommen benachteiligt worden ist. Geht die Auswanderung auf Verfolgungsmaßnahmen zurück, so erfüllt der Kläger die Voraussetzungen des Verfolgten (§ 1 BIG) und gegebenenfalls auch die des Vertriebenen (§ 1 Abs. 1 Ziff, 1 Bundesvertriebenengesetz). Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob der Kläger einer Verfolgten nahestand (§ 1 Abs. 2 Ziff. 3 BEG). Sollte er wegen seiner Beziehungen zu der rassisch verfolgten Frau DSHH^oder auch nur wegen der ihr.geleisteten Fluchthilfe verfolgt worden sein, so wäre er Verfolgter aus Gründen der Rasse (Senat sur teil RzW/|965» 164 Nr. 10). Zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß eine Gegnerschaft des Klägers gegen den Nationalsozialismus und seine Beziehungen zu Frau für sich allein nicht, ausreichen, eine nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahme anzunehmen. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch keine Verfolgung darin gesehen, daß der Kläger möglicherweise aus Furcht vor Verfolgung nicht in seine Heimat zurückkehrte. Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung gesagt hat (Senatsurteil RzW 1965, 454 Nr. 9 mit weiteren Nachweisen), kommt es für die Frage, ob ein Verfolgter infolge einer im Vertreibungsgebiet begonnenen Verfolgung im beruflichen Fortkommen geschädigt worden ist, darauf an, wo sich der Mittelund Schwerpunkt seiner beruflichen Tätigkeit befand. Daß dies im Falle des Klägers Jl^y'Sudetenland war, läßt sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht bezweifeln. Ist der Verfolgte aus Furcht vor Verfolgung nicht zurückgekehrt, so hat er erst mit diesem Entschluß seinen bisherigen Wohnsitz auf gegeben (Senatsurteil RzW 1964, 322 hr. 37). Hierin ist dann die endgültige Auswanderung, die den Verlust der beruflichen Existenz zur Folge hatte, zu Das Berufungsgericht wird deshalb zu prüfen haben, ob der Kläger aus Furcht vor Verfolgung sich entschloß, von einer Rückkehr abzusehen. Dabei genügt es, daß der Verfolgte sich einer nicht allzu fernliegenden Gefahr einer Verfolgung entzogen hat. Nicht erforderlich ist, daß eine Verfolgungsmaßnahme bereits eingeleitet war. Eine Verfolgungsmaßnahme droht vielmehr schon, wenn sie nach den gegebenen Verhältnissen jederzeit eintreten und der Verfolgte von seinem Standpunkt aus mit Recht solche Maßnahmen befürchten konnte (Senatsurteil RzW 1963, 374 Nr. 24)* Es kommt darauf an, ob die Befürchtung in bestimmten Verhältnissen oder Vorgängen bei verständiger Überlegung eine vernünftige Grundlage fand (Senatsurteil vom 29. September .1967, IV ZR 128/66, zur Veröffentlichung bestimmt). Diese Überlegungen könnten um so näher liegen, als nach den allgemeinen historischen Erkennt-// nissen seit dem Inkrafttreten der sogenannten Nürnberger Gesetze nicht nur die Eheschließung zwischen sogenannten So Ariern und Angehörigen sogenannter minderer Hassen verboten war, sondern auch der Geschlechtsverkehr* Nicht nur das Eheverbot stellt deshalb eine Gewaltmaßnahme dar (Senatsurteil RzW 1965, 122 Nr. 19), sondern auch eine Verfolgung wegen einer verpönten Beziehung 2u einer Angehörigen einer sogenannten minderen Basse (Senatsurteil LM Nr. 1 zu § 6 BEG 1956). Die Entscheidung über die gerichtlichen Kosten und Auslagen folgt aus § 225 BEG. Wüstenberg Br. Loewenheim Br. Graf von der Mühlen Bökelmann