Hat der Mann erst nach dem Inkrafttreten des EamRÄndG vom 11.August 1961 von den Umständen, die für die Unehelichkeit des Kindes sprechen, Kenntnis erlangt, so kann er die Ehelichkeit auch vor dem 1. Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der Kläger die zweijährige Anfechtungsfrist des § 1594 Abs. 1 BGB n.F. deshalb versäumt habe, weil er schon in den Jahren 1949 - 1952 von Umständen Kenntnis erlangt habe, die für die Unehelichkeit der Beklagten gesprochen hätten. Es ist der Auffassung, dass der Kläger die Ehelichkeit der Beklagten mit seiner am 31.Dezember 1962 bei Gericht eingereichten Klage auch dann nicht mehr wirksam anfechten konnte, wenn er erst im Dezember 1962 Anhaltspunkte für die Unehelichkeit der Beklagten bekommen hatte. Die nach der früheren gesetzlichen Bestimmung des § 1594 Abs. 1 BGB a.F. maßgebliche einjährige Anfechtungsfrist sei vor Inkrafttreten des Gesetzes ( 1. In denjenigen Fällen, in denen wie hier der Mann die Kenntnis erst nach dem Inkrafttreten des Gesetzes erlangt habe, bestehe auch kein sachliches Interesse, die zehnjährige Ausschlussfrist während einer Übergangszeit nicht anzuwenden und damit den Gesetzeszweck zurückzustellen. Der Senat hat in seiner NJW 1963, 1774 veröffentlichten Entscheidung ausgesprochen, dass ein Anfechtungsberechtigter, der die im früheren Recht vorgesehene Anfechtungsfrist versäumt habe, das neue Recht seinem gesamten Inhalte nach gegen sich gelten lassen müsse. Das sei aus der Ubergangsvorschrift des Art. 9 Abschnitt II Nr. 1 Abs. 2 Satz 2 ÄndG zu entnehmen, nach der die Ehelichkeit nicht mehr angefochteh werden könne, wenn die Anfechtungsfrist auch "bei Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes bereits vor seiner Verkündung abgelaufen wäre» Zu diesen Vorschriften sei auch die Bestimmung des § 1594 Abs.4 BGB n.F., die eine zehnjährige Ausschlußfrist vorsehe, zu rechnen. Im vorliegenden Fall hat zwar der Kläger nicht eine Anfechtungsfrist versäumt, die bereits beim Inkrafttreten des FamRÄndG aufgrund der bisherigen Vorschriften zu laufen begonnen hatte. Als er nach seiner Darstellung von den Umständen Kenntnis erlangte, die für die Unehelichkeit der Beklagten sprachen, war vielmehr die Neuregelung bereits in Kraft getreten. llo5 veröffentlichten Entscheidung des Senats besteht hier kein Grund, die dem .Ablauf der zehnjährigen Ausschlußfrist des § 1594 Abs.4 BGB n.F. vom Inkrafttreten der Neuregelung ab grundsätzlich zukommende Wirkung einer Aufhebung des Anfechtungsrechts nicht eintreten zu lassen. Eine Einschränkung dieser Ausschlußwirkung ist nur für den Fall gerechtfertigt, daß der Anfechtungsberechtigte noch vor dem Inkrafttreten dos FamRÄndG (l.Januar 1962) Kenntnis von den für die Unehelichkeit des Kindes sprechenden Umständen erlangte und sich damit bereits vor die Entscheidung gestellt DnU.j Er kann also innerhalb der mit der Kenntniserlangung in Lauf gesetzten einjährigen Anfechtungsfrist der alten Regelung sein Anfechtungsrecht - vor und nach dem Inkrafttreten der Neuregelung - so ausüben, als wären allein noch die früheren Bestimmungen maßgebend. Sofern er die vor dem Inkrafttreten der Neuregelung maßgebende einjährige Anfechtungsfrist eingehalten hat, wird sein Anfechtungsrecht durch den Ablauf der Ausschlussfrist des § 1594 Abs.4 BGB n.P. nicht mehr berührt. Anders ausgedrückt : Sein Anfechtungsrecht soll in der bestimmten rechtlichen Ausgestaltung, die es mit dem Beginn der Anfechtungsfrist bereit^ vorjdem Inkrafttreten des ÄndG erlangt hatte, durch die GesetzeWäydderung nicht angetastet werden. Bie Revision macht dazu geltend, dass auch nach dieser Neuregelung eine Anfechtung der Ehelichkeit in dem hier vorliegenden Pall noch zulässig sei, obwohl die Ausschlussfrist des § 1594 Abs.4 n.P. bei Klagerhebung bereits abgelaufen gewesen sei. Denn wenn die von der Revision angeführte Bestimmung sich auch auf die Ausschlussfrist des § 1594 Abs.4 BGB n.F. beziehen soll, wird sie in jedem Pall durch die Vorschrift des Art. 9 Abschn. 2 Nr. 1 Abs. 2 Satz 2 FamRÄndG eingeschränkt, nach der die Ehelichkeit nicht mehr angefochten werden kann, wenn die Anfechtungj frist auch bei Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes bereits vor seiner Verkündung ( 18.
Nachschlagewerk : ja Amtliche Sammlung : ja BGB § 1594 Abs. 4 Hat der Mann erst nach dem Inkrafttreten des EamRÄndG vom 11.August 1961 von den Umständen, die für die Unehelichkeit des Kindes sprechen, Kenntnis erlangt, so kann er die Ehelichkeit auch vor dem 1. Januar 1963 nicht mehr anfechten, wenn das Kind schon bei der Verkündung des AndG lo Jahre alt geworden war. BGH,Urt.v. 17.Dezember 1965 _IV ZR 267/64- OLG Hamm LG Dortmund BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 2R 267/64 URTEIL Verkündet am 17. Dezember 1965 B r o e 8 k e Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Dr.Ing. Gerhard Hi V/estf., 9 9 Klägers und Revisionsklägers, ■P^d^eJG^evollmächt igter: Rechtsanwalt gegen Maria T gesetzlich vertreten durch Rechtsanwalt Paul H<| U DflHHi, B| Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr< 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Wüstenberg, Dr. Loewenheim und von der Mühlen für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. Juni 1964 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: De-i* Kläger ficht die Ehelichkeit der während seiner 4r* ■ im Jahre 192t geschiedenen Ehe am 195o geborenen Beklagten ixa'fc die Klage am 31.Dezember 1962 bei Gericht'e^ftgereichtj sie wurde am 3o. April 1963 dem Pfleger der Beklagten zugestellt. Der Kläger hat vorgetragen, erst im Dezember 1962 durch Bilder der Beklagten die Überzeugung gewonnen zu haben, dass nicht er, sondern der jetzige Ehemann der Mutter der Beklagten deren Erzeuger sei. Er hat festzustellen beantragt, dass die Beklagte nicht seine Tochter sei. Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Sie hat bestritten, dass ihre Mutter innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit mit ihrem jetzigen Ehemann Geschlechtsverkehr gehabt habe. Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der Kläger die zweijährige Anfechtungsfrist des § 1594 Abs. 1 BGB n.F. deshalb versäumt habe, weil er schon in den Jahren 1949 - 1952 von Umständen Kenntnis erlangt habe, die für die Unehelichkeit der Beklagten gesprochen hätten. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den Klagantrag weiter. Die Beklagte beantragt,die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe; Die Revision ist unbegründet. Der Anfechtung der Ehelichkeit der Beklagten durch den Kläger steht der Ablauf der zehnjährigen Ausschlussfrist des § 1594 Abs. 4 BGB n.F. entgegen. Das hat das Berufungsgericht entgegen der Meinung der Revision richtig erkannt. Das Berufungsgericht hat unentschieden gelassen, ob der Kläger schon, wovon das Landgericht ausgegangen ist, in den Jahren 1949 - 1952 oder erst, wie der Kläger behauptet hat, im Dezember 1962 von Umständen Kenntnis erlangt hatte, die für die Unehelichkeit der Beklagten sprachen. Es ist der Auffassung, dass der Kläger die Ehelichkeit der Beklagten mit seiner am 31.Dezember 1962 bei Gericht eingereichten Klage auch dann nicht mehr wirksam anfechten konnte, wenn er erst im Dezember 1962 Anhaltspunkte für die Unehelichkeit der Beklagten bekommen hatte. Die Erstreckung der Ausschluß-frist des § 1594 Abs. 4 BGB nach Art. 9 Abschnitt II Ziffer 1 Abs. 2 Satz 1 der Übergangsvorschriften zu dem Familienrechtsänderungsgesetz vom 11. August 1961 sei, so führt das Berufungsgericht aus, im Falle des Klägers nicht eingetreten. Auf ihn finde vielmehr die in Satz 2 aaO. normierte Ausnahme von dieser Erstreckung Anwendung, weil die Ausschlussfrist des § 1594 Abs. 4 BGB n.F. schon vor der Verkündung ( 18. August 1961 ) des FamRÄndG abgelaufen gewesen sei. Die nach der früheren gesetzlichen Bestimmung des § 1594 Abs. 1 BGB a.F. maßgebliche einjährige Anfechtungsfrist sei vor Inkrafttreten des Gesetzes ( 1. Januar 1962 ) noch nicht in Lauf gesetzt worden. Die im Dezember 1962 erlangte Kenntnis der für die Uneheliohkeit sprechenden Umstände habe die Frist nicht mehr auslösen können, weil das Änderungsgesetz zu diesem Zeitpunkt schon in Kraft getreten gewesen sei. In denjenigen Fällen, in denen wie hier der Mann die Kenntnis erst nach dem Inkrafttreten des Gesetzes erlangt habe, bestehe auch kein sachliches Interesse, die zehnjährige Ausschlussfrist während einer Übergangszeit nicht anzuwenden und damit den Gesetzeszweck zurückzustellen. Diese .Auffägsung ist zutreffend. Sie steht im Einklang mit der Rec]$^ji^chung des erkennenden Senats. Der Senat hat in seiner NJW 1963, 1774 veröffentlichten Entscheidung ausgesprochen, dass ein Anfechtungsberechtigter, der die im früheren Recht vorgesehene Anfechtungsfrist versäumt habe, das neue Recht seinem gesamten Inhalte nach gegen sich gelten lassen müsse. Das bedeute, dass er mit einer nach Ablauf dieser Frist - wenn auch noch innerhalb der neu eröffn eten bis zu dem 31. Dezember 1962 erstreckten Anfechtungsfrist - erhobenen Anfechtungsklage abgewiesen werden müsse, wenn das Kind bereits bei Verkündung des Änderungsgesetzes lo Jahre alt gewesen sei. Das sei aus der Ubergangsvorschrift des Art. 9 Abschnitt II Nr. 1 Abs. 2 Satz 2 ÄndG zu entnehmen, nach der die Ehelichkeit nicht mehr angefochteh werden könne, ~ 5 - wenn die Anfechtungsfrist auch "bei Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes bereits vor seiner Verkündung abgelaufen wäre» Zu diesen Vorschriften sei auch die Bestimmung des § 1594 Abs. 4 BGB n.F., die eine zehnjährige Ausschlußfrist vorsehe, zu rechnen. Im vorliegenden Fall hat zwar der Kläger nicht eine Anfechtungsfrist versäumt, die bereits beim Inkrafttreten des FamRÄndG aufgrund der bisherigen Vorschriften zu laufen begonnen hatte. Als er nach seiner Darstellung von den Umständen Kenntnis erlangte, die für die Unehelichkeit der Beklagten sprachen, war vielmehr die Neuregelung bereits in Kraft getreten. Aber auch in einem solchen Falle muß der Mann die neue Rechtslage in ihrem vollen Umfange gegen sich gelten lassen. Zwar währt die Anfechtungsfrist als solche nunmehr für ihn zwei Jahre. Die Anfechtung ist jedoch jetzt auch innerhalb dieser Frist grundsätzlich nicht mehr möglich, wenn das Kind bei Klagerhebung bereits das lo. Lebensjahr vollendet hatte. Anders als in dem Fall der NJW 1963? llo5 veröffentlichten Entscheidung des Senats besteht hier kein Grund, die dem .Ablauf der zehnjährigen Ausschlußfrist des § 1594 Abs. 4 BGB n.F. vom Inkrafttreten der Neuregelung ab grundsätzlich zukommende Wirkung einer Aufhebung des Anfechtungsrechts nicht eintreten zu lassen. Eine Einschränkung dieser Ausschlußwirkung ist nur für den Fall gerechtfertigt, daß der Anfechtungsberechtigte noch vor dem Inkrafttreten dos FamRÄndG (l.Januar 1962) Kenntnis von den für die Unehelichkeit des Kindes sprechenden Umständen erlangte und sich damit bereits vor die Entscheidung gestellt DnU.j ob und wann er die Anfechtungsklage erhoben solle. In einer solchen Lage soll er sich bei den für diese Entscheidung anzustellenden Überlegungen noch nach dem früheren z.Zt» der Kenntniserlangung geltenden Recht richten können. Er kann also innerhalb der mit der Kenntniserlangung in Lauf gesetzten einjährigen Anfechtungsfrist der alten Regelung sein Anfechtungsrecht - vor und nach dem Inkrafttreten der Neuregelung - so ausüben, als wären allein noch die früheren Bestimmungen maßgebend. Bas bedeutet, dass es für sein Anfechtungsrecht ohne Belang ist, wenn die mit der Geburt des Kindes beginnende zehnjährige Ausschlussfrist des § 1594 Abs» 4 BGB n.P. vor dem Beginn oder während des Laufes der einjährigen Anfechtungsfrist des § 1594 a.F. oder während der Bauer des innerhalb dieser Prist von ihm angestrengten Anfechtungsrechtsstreits abgelaufen ist bzw. abläuft. Sofern er die vor dem Inkrafttreten der Neuregelung maßgebende einjährige Anfechtungsfrist eingehalten hat, wird sein Anfechtungsrecht durch den Ablauf der Ausschlussfrist des § 1594 Abs. 4 BGB n.P. nicht mehr berührt. Anders ausgedrückt : Sein Anfechtungsrecht soll in der bestimmten rechtlichen Ausgestaltung, die es mit dem Beginn der Anfechtungsfrist bereit^ vorjdem Inkrafttreten des ÄndG erlangt hatte, durch die GesetzeWäydderung nicht angetastet werden. Bas hat der Senat auc# vorerwähnten NJW 1963, 1774 veröffent- <b | * lichten Entscheidung bestätigt. Im vorliegenden Pall hatte das Anfechtungsrecht des Klägers eine solche bestimmte rechtliche Ausgestaltung beim Inkrafttreten des ÄndG noch nicht erlangt. Für Fälle dieser Art stand für den Gesetzgeber nichts im Wege, das Anfechtungsrecht im vollen Umfang der Neuregelung zu unterstellen. Bie Revision macht dazu geltend, dass auch nach dieser Neuregelung eine Anfechtung der Ehelichkeit in dem hier vorliegenden Pall noch zulässig sei, obwohl die Ausschlussfrist des § 1594 Abs. 4 n.P. bei Klagerhebung bereits abgelaufen gewesen sei. Bas ergebe sich aus der Bestimmung des Art. 9 Abschn. II Nr. 1 Abs. 2 Satz 1 ÄndG, nach der die Anfechtungsfrist frühestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten des ÄndG, also frühestens mit dem 31. Dezember 1962 abgelaufen sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Denn wenn die von der Revision angeführte Bestimmung sich auch auf die Ausschlussfrist des § 1594 Abs. 4 BGB n.F. beziehen soll, wird sie in jedem Pall durch die Vorschrift des Art. 9 Abschn. 2 Nr. 1 Abs. 2 Satz 2 FamRÄndG eingeschränkt, nach der die Ehelichkeit nicht mehr angefochten werden kann, wenn die Anfechtungj frist auch bei Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes bereits vor seiner Verkündung ( 18. August 1961 ) abgelaufen war. Das war, da die Klägerin am 2o. Mai 195o geboren ist, hier der Pall. Nach alledem war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Ascher Raske Wüstenberg Dr. Loewenheim von der Mühlen