Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3* Juni 1964 unter Mitwirkung der Bundesrichter Raske, Johannsen, Maaß, Br. Loewenheim und Br. Graf für Recht erkannt: Juli 1954, hat ihm das beklagte Land wegen Schadens an Freiheit eine Entschädigung von 2.250 DH gewährt. Februar 1959 hat der Kläger ferner wegen Schadens im beruflichen Fortkommen eine Entschädigung von 5.000 DM erhalten, nachdem er erklärt hatte, daß alle Ansprüche wegen dieses Schadens mit diesem Vergleich abgegolten seien. Es har; dem Kläger einen "Einlagebogen B" Übersandt und in einem Begleitschreiben erklärt: "Wir werden den Anspruch nach Eingang des ausgefüllten Fragebogens in der Reihenfolge bearbeiten*,f Am 26. September 1961 ist der vorerwähnte Vordruck bei dem Entschädigungsamt Berlin mit einem Schriftsatz des Prozeöbevdlmächtigten des Klägers eingegangen, in dora^ es unter anderem heißt: "Gleichzeitig wird für den Antragsteller ein Schaden an Körper und Gesundheit geltend gemacht.” Bas beklagte Band hat den Antrag auf Entschädigung wegen Schadens an Körper 0‘der Gesundheit als fristgerecht angemeldet angesehen und dem Kläger nach einer vertrauensärztlichen Untersuchung durch einen Bescheid vom 2ö. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger Klage erhoben mit dem Ziele, seine Einstufung in den gehobenen Bienst zu erreichen, nachdem ihn das beklagte Band in dem Bescheid nur in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Bienstes eingereiht hatte. Mit der im Berufungsurteil zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit weiter. Der Kläger habe die Antragsfrist auch nicht dadurch gewahrt, daß er 1952, also vor dem Ablauf der Antragofrist, im Zusammenhang mit der von ihm begehrten Anerkennung als politisch Verfolgter (PrV) das im Tatbestand erwähnte Attest der für den PrV-Antrag zuständigen Behörde vorgelegt und in dem Fragebogen auf eine nach seiner Ansicht in der Haft erworbene Tbc verwiesen habe. Abgesehen von dem für die Annahme eines verfolgungsbedingten Gesundheitsschadens unzureichenden Inhaltedes ärztlichen Attestes m d dem zweifelhaften zeitlichen Zusammenhang zwischen Haft und Auftreten des Beidens sei das beklagte Band nicht verpflichtet gewesen, auf Grund dieser in einem anderen Verfahren abgegebenen Erklärung zurückzufragen, ob er nach dem Inkrafttreten des BEG einen Anspruch nach §§ 28 ff BEG erheben wolle. Selbst wenn man aber zugunsten des Klägers die N xchschiebung von Ansprüchen nach Ablauf der Antragsfrist bei rechtzeitiger Anmeldung anderer Ansprüche für zulässig erachte, sei ein derartiges Nachschieben nur so lange zulässig, als die Entschädigungsbehörde über seine zuvor innerhalb der Antragsfrist angemeldeten Ansprüche noch nicht endgültig entschieden habe. Dieser Pall liege hier nicht vor; denn das beklagte Land habe dem Kläger bereits 1959 die letzte Entschädigung über sämtliche bis dahin von ihm erhobenen Ansprüche geleistet. Der Kläger übersieht, daß die Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger habe im J hre 1956 keinen Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit angemeldet, gemäß § 561 Abs. 2 ZPO, § 2o9 Abs. 1 BEG für das Revisionsgericht bindend ist, es sei denn, daß in Bezug auf diese Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist. Wenn der Verfolgte nicht auf bestimmte Ansprüche verzichtet hat^i wae das Berufungsge-i:v"'rieht, bei dem Kläger ohne Rechtsirrtum verneint hat, so kann während der Dauer des Verfahrens bei der Entschädigungsbehörde . Ist jedoch das Verfahren über rechtzeitig angemeldete Entschädigungsansprüche endgültig abgeschlossen und die Frist des § 189 Abs, 1 BEG abgelaufen, so können nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteile vom 13* November 1963 -IV ZR 1oo/63 -, zur Veröffentlichung bestimmt, und vom 11. Diese Betrachtungsweise geht davon aus, daß das durch einen allgemein gehaltenen oder auf eine bestimmte Schadensart beschränkten Antrag eingeleitete Entschädigungsver-fohren alle dem Antragsteller zustehenden Entschädigungsansprüche, auch sofern sie in seinem Antrag nicht ausdrücklich erwähnt sind, umfaßt. Voraussetzung dafür ist, daß entweder die Antragsfrist des § 189 BEG zur Zeit der Heuanmeldung noch läuft oder daß die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung dieser Frist für einen solchen Antrag gegeben sind. Das ist nur dann der Fall* wenn der Antragsteller ohne sein Verschulden verhindert war, seinen Antrag bereits vor dem Abschluß des wegen eines bestimmten Schadenstatbestandes anhängigen Verfahrens zu ergänzen. Ob die Voraussetzungen für die Wiedereröffnung des Verfahrens in diesem Sinne gegeben sind, ist, wie der Senat in seiner vorerwähnten Entscheidung vom 13* November )$ß3 näher dargelegt hat, von den Gerichten, soweit sie noch über den neu angemeldeten Anspruch zu entscheiden haben, selbständig zu prüfen. Daß das vom Kläger mit seinem Antrag auf Entschädigung v/egen des von ihm erlittenen Freiheitsschadens eingeleitete Entschädigungsverfahren bereits abgeschlossen war, als er im <3a$re 1961 seinen Gesundheitsschaden anmeldete, hat das Berufungsgericht rechtlich unangreifbar festgestellt. Das Berufungsgericht hat aber auch die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Wiedereröffnung des Sntschädi-gungsverfahrens gegeben waren, ohne Rechtsirrtum verneint, Es kann zwar nicht zweifelhaft sein, daß mit der Neuanmeldung des Gesundheitsschadens eine solche Wiedereröffnung beantragt war. glaubhaft gemacht) weshalb er ohne sein Verschulden nicht in der Lage gewesen wäre, auf seinen Gesundheitsschaden bereits hinzuweisen, während das durch die Anmeldung des Freiheitsschadens eingeleitete Verfahren noch schwebte.
Iy ZK 26*1/6* Verkündet am Io. Juni 1964 Broeske, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2539 077 IM NAMEN BES VOLKES ♦ In dem Entschädigungsrechtsstreit des technischen Angestellten Werner B Straße V, Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanvalt in . : i: 1 1 ü:: gegen das Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin 31 (Wilmersdorf), Fehrbelliner Platz 2, Beklagten und Revisionsbeklagten, hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3* Juni 1964 unter Mitwirkung der Bundesrichter Raske, Johannsen, Maaß, Br. Loewenheim und Br. Graf für Recht erkannt: Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 13» Zivilsenats des Kammergerichte in Berlin vom 27. September 1963 wird zurückgewiesen. Bis Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei. Bie außergerichtlichen Kosten der Revision trägt Von Rechts wegen ; Tatbestand: Der Kläger ist am 19* Oktober 1943 wegen Verstoßes gegen das sog. Heimtückegesetz zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden. Br hat die Strafe verbüßt. Nachdem er als Sowjet-zonenflüchtling in das Land Berlin gekommen war, hat er mit einem Fragebogen vom 22. Juli 1952 bei dem Senator für Sozialwesen seine Anerkennung als politisch Verfolgter (PrV) beantragt und in dem Fragebogen unter Frage 5 "zugezogene Haftleiden11 erklärt: ”Von 1945 bis 1948 Tbc (vollkommen ausgeheilt). Befund liegt bei.” Hit dem Befund ist ein Attest des Arztes Dr. med. Wilhelm aus Dr^^^ vom 18. März 1949 gemeint, in dem bescheinigt wird, daß der Kläger bei dem genannten Arzt vom 3/1 • März 1947 bis 120 Juli 1948 ”als arbeitsunfähig” in Behandlung gestanden hat. Er ist am 1. September 1952 als PrV anerkannt worden. Br hat ferner am 21. Dezember 1953 bei dem Entschädigungs amt Berlin Entschädigungsansprüche angemeldet und unter IV des sogenannten Hantelbogens bei dem Schaden an Freiheit das Wort ”Ja” unterstrichen und das Wort "Nein” aucge-strichen. Bei allen übrigen Schadensarten sind die Worte ”Ja/Nein” stehen geblieben. Am Io. September 1954 ging ein weiterer Vordruck, mit dem er einen Schaden im beruflichen Fortkommen anmeldete, bei der Entschädigungsbehörde ein. Durch einen Bescheid Nr. 29 665 vom 27. Juli 1954, zugestellt am 29. Juli 1954, hat ihm das beklagte Land wegen Schadens an Freiheit eine Entschädigung von 2.250 DH gewährt. Auf Grund eines Vergleichs vom 17. Februar 1959 hat der Kläger ferner wegen Schadens im beruflichen Fortkommen eine Entschädigung von 5.000 DM erhalten, nachdem er erklärt hatte, daß alle Ansprüche wegen dieses Schadens mit diesem Vergleich abgegolten seien. "; v/ Mit einem am 4. August 1961 bei der EntSchädigungsbehörde eingegangenen Schreiben hat er um Mitteilung über die Bearbeitung seines 111956 angemeldeten Gesundheitsschadens" gebeten. Bas Entschädigungsamt erwiderte, daß in seinen Entschädigungsakten kein Anspruch v/egen dieses Schadens angemeldet worden sei. Es har; dem Kläger einen "Einlagebogen B" Übersandt und in einem Begleitschreiben erklärt: "Wir werden den Anspruch nach Eingang des ausgefüllten Fragebogens in der Reihenfolge bearbeiten*,f Am 26. September 1961 ist der vorerwähnte Vordruck bei dem Entschädigungsamt Berlin mit einem Schriftsatz des Prozeöbevdlmächtigten des Klägers eingegangen, in dora^ es unter anderem heißt: "Gleichzeitig wird für den Antragsteller ein Schaden an Körper und Gesundheit geltend gemacht.” Zur Begründung wird auf das zu den PrV-Akten überreichte Attest des Br. verwiesen. Bas beklagte Band hat den Antrag auf Entschädigung wegen Schadens an Körper 0‘der Gesundheit als fristgerecht angemeldet angesehen und dem Kläger nach einer vertrauensärztlichen Untersuchung durch einen Bescheid vom 2ö. Juni 1962 neben einem Heilverfahren Kapitalen Schädigung und Rente gewährt. *■ Gegen diesen Bescheid hat der Kläger Klage erhoben mit dem Ziele, seine Einstufung in den gehobenen Bienst zu erreichen, nachdem ihn das beklagte Band in dem Bescheid nur in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Bienstes eingereiht hatte. In dem Verlauf des gerichtlichen Verfahrens vor dem Bandgericht hat er die Klage zurückgenommen, soweit er anfangs seine Einstufung in den höheren Bienst verlangt hatte. Bas Bandgericht hat die Klage abgewiesen« Bor Kläger hat Berufung eingelegt. Bas Kammergericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der im Berufungsurteil zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit weiter. Bas beklagte Band hat sich vor dem Revisionsgericht nicht vertreten lassen. En t s che i dungsgr Und e: Die Revision ist nicht begründet. I. Das Berufungsgericht hat den erst am 26. September 1961 gestellten Entschädigungsantrag wegen Schadens an Körper oder Gesundheit als verspätet angesehen (§ 189 Abs. 1 BEG). Der Kläger habe die Antragsfrist auch nicht dadurch gewahrt, daß er 1952, also vor dem Ablauf der Antragofrist, im Zusammenhang mit der von ihm begehrten Anerkennung als politisch Verfolgter (PrV) das im Tatbestand erwähnte Attest der für den PrV-Antrag zuständigen Behörde vorgelegt und in dem Fragebogen auf eine nach seiner Ansicht in der Haft erworbene Tbc verwiesen habe. Abgesehen von dem für die Annahme eines verfolgungsbedingten Gesundheitsschadens unzureichenden Inhaltedes ärztlichen Attestes m d dem zweifelhaften zeitlichen Zusammenhang zwischen Haft und Auftreten des Beidens sei das beklagte Band nicht verpflichtet gewesen, auf Grund dieser in einem anderen Verfahren abgegebenen Erklärung zurückzufragen, ob er nach dem Inkrafttreten des BEG einen Anspruch nach §§ 28 ff BEG erheben wolle. Auch die in dem am 4. August 1961 beim Entschädigungsamt Berlin eingegangenen Schreiben enthaltene Behauptung, der Kläger habe 1956 einen Gesundheitsschaden angemeldet, reiche nicht aus, um die Anmeldefrist zu wahren, denn die Akten der Entschädigungsbehörde enthielten keine derartige Anmeldung. Einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 189 Abs. 3 BEG habe der Kläger nicht gestellt. Die Entschädigungsbehörde habe daher nicht, auch nicht stillschweigend, über einen solchen Antrag entschieden. Sie habe jedoch den Anspruch deswegen als rechtzeitig erhoben angesehen, v/eil es in der Verwaltungsveroinbarung der Länder vom 23. Juni 1959 (III Ziffer 10) heiße, die "Nachschiebung« weiterer Ansprüche sei bei rechtzeitiger Geltendmachung mindestens eines Anspruchs zulässig. Liese Annahme der EntSchädigungsbehörde sei aber für das Entschädigungsgericht nicht bindend. Lie Versäumung der Antragsfrist hätte der Kläger vielmehr nur im Wege der Wiedereinsetzung beseitigen können, für die es aber, v/ie dargelegt, bereits an einem Antrag fehle. Es bleibe deshalb dabei, daß der in Hede stehende Anspruch verspätet angomeldet sei. ’ Liesen Standpunkt halte das Berufungsgerieht auch gegenüber den Ausführungen des Bundesgerichtshofs HzW 1962, 323 Nr. 37 aufrecht. Selbst wenn man aber zugunsten des Klägers die N xchschiebung von Ansprüchen nach Ablauf der Antragsfrist bei rechtzeitiger Anmeldung anderer Ansprüche für zulässig erachte, sei ein derartiges Nachschieben nur so lange zulässig, als die Entschädigungsbehörde über seine zuvor innerhalb der Antragsfrist angemeldeten Ansprüche noch nicht endgültig entschieden habe. Dieser Pall liege hier nicht vor; denn das beklagte Land habe dem Kläger bereits 1959 die letzte Entschädigung über sämtliche bis dahin von ihm erhobenen Ansprüche geleistet. Ler Gesundheitsschaden sei dagegen erst 1961 geltend gemacht worden. Die Versäumung der Antragsfrist sei von dem Entschädigungsgericht von Amts wegen zu beachten, weil die Bindung von Ansprüchen an ihre Anmeldung binnen einer bestimmten Frist sachlich-rechtliche Bedeutung habe. Lern Kläger stehe also wegen des fehlenden rechtzeitigen Antrages ein Entschädigungsanspruch wegen Gesundheitsschadens nicht zu. II. 1. Die Revision wendet sich gegen die Feststellung des Beru-iüngsgerichts, der Entschädigungsantrag des Klägers wegen Schaden an Körper oder Gesundheit sei verspätet gestellt worden. Vielmehr sei diese^fiiÄSr dem 21. September 1954 durch das Entschädigungsamt Berlin bestätigt worden. In der Postkarte heiße es: "Der Eingang Ihres Schreibens vom 9* September 1954 - GeschZ ^|^5 - betreffend Entschädigungsanträge, Einlagebogen B, E, wird bestätigt.” Die Rüge ist nicht begründet. Der Kläger übersieht, daß die Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger habe im J hre 1956 keinen Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit angemeldet, gemäß § 561 Abs. 2 ZPO, § 2o9 Abs. 1 BEG für das Revisionsgericht bindend ist, es sei denn, daß in Bezug auf diese Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist. Ein solcher Angriff ist nicht erhoben. Insbesondere hat der Kläger eine Verletzung des Verfahrensrechts, etwa der §§ 159» 286 ZPO, nicht bzw. nicht in zulässiger Weise genügt. Dazu habe es gemäß §§ 2o9 Abs. 1 BEG, 554 Abs. 3 Nr. 2 ZPO der Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm sowio der Tatsachen bedurft, welche ergeben, daß das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei. An alledem fehlt es in der Revisionsbegründung. 2. In der Sache selbst ist dem Berufungsgericht im Ergebnis beizutreten. Hach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 28. Februar 1964 - IV ZR 182/6>£zW 1964,. 272 Nr. 34), ist das Entschädigungsverfahren ein einheitliches. Seine Grundlage bildet die Anmeldung. Wenn der Verfolgte nicht auf bestimmte Ansprüche verzichtet hat^i wae das Berufungsge-i:v"'rieht, bei dem Kläger ohne Rechtsirrtum verneint hat, so kann während der Dauer des Verfahrens bei der Entschädigungsbehörde . die Anmeldung durch sog. fsachge schoben e Ansprüche ergänzt v/erden *: : V' ; Ist jedoch das Verfahren über rechtzeitig angemeldete Entschädigungsansprüche endgültig abgeschlossen und die Frist des § 189 Abs, 1 BEG abgelaufen, so können nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteile vom 13* November 1963 -IV ZR 1oo/63 -, zur Veröffentlichung bestimmt, und vom 11. Dezember 1963 - IV ZR 12o/63 -, nicht veröffentlicht) weitere Entschädigungsansprüche, ohne daß die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung gegen die Fristversäuonis vorliegen, nicht mehr angemeldet werden. Diese Betrachtungsweise geht davon aus, daß das durch einen allgemein gehaltenen oder auf eine bestimmte Schadensart beschränkten Antrag eingeleitete Entschädigungsver-fohren alle dem Antragsteller zustehenden Entschädigungsansprüche, auch sofern sie in seinem Antrag nicht ausdrücklich erwähnt sind, umfaßt. Auch die in dem Antrag nicht ausdrücklich bezeichneten Ansprüche sind danach, wenn auch in einer unvollständigen, ergänzungsbedürftigen Form angemeldet. Diese Anmeldung genügt, wenn sie bis zu dem Abschluß des Verfahrens in gehöriger Weise ergänzt bzw. konkretisiert wird. Mit dem Abschluß des Verfahrens entfällt jedoch diese Möglichkeit, weil nunmehr von einem noch wirksamen Binbezo-gensein dieser Ansprüche in ein schwebendes Verfahren nicht mehr gesprochen werden kann. Eine Wiedereröffnung des Verfahrens kann jetzt nur noch auf Grund eines neuen Antrags erfolgen. Voraussetzung dafür ist, daß entweder die Antragsfrist des § 189 BEG zur Zeit der Heuanmeldung noch läuft oder daß die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung dieser Frist für einen solchen Antrag gegeben sind. Das ist nur dann der Fall* wenn der Antragsteller ohne sein Verschulden verhindert war, seinen Antrag bereits vor dem Abschluß des wegen eines bestimmten Schadenstatbestandes anhängigen Verfahrens zu ergänzen. Dieser Fall wird insbesondere dann gegeben sein, wenn dem Antragsteller das Bestehen einer bestimmten Schädigungsfolge - etwa hei Spätfolgen einer Gesundheitsschädigung - ohne sein Verschulden erst nach Abschluß des Verfahrens bekannt geworden ist. Ob die Voraussetzungen für die Wiedereröffnung des Verfahrens in diesem Sinne gegeben sind, ist, wie der Senat in seiner vorerwähnten Entscheidung vom 13* November )$ß3 näher dargelegt hat, von den Gerichten, soweit sie noch über den neu angemeldeten Anspruch zu entscheiden haben, selbständig zu prüfen. Das bedeutet für den vorliegenden Fall, daß das Berufungsgericht, soweit Entschädigungsbehörde und Landgericht den Anspruch des Klägers abgelehnt hatten, dieser also Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden war, zunächst die Zulässigkeit dieses Verfahrens zu prüfen hatte, und zwar unabhängig davon, ob die Zulässigkeit in der Vorinstanz (Entschädigungsbehörde, Landgericht) bejaht war. Das Berufungsgericht hat diese Frage ohne Äechtsirr-tura im verneinenden Sinne entschieden. Daß das vom Kläger mit seinem Antrag auf Entschädigung v/egen des von ihm erlittenen Freiheitsschadens eingeleitete Entschädigungsverfahren bereits abgeschlossen war, als er im <3a$re 1961 seinen Gesundheitsschaden anmeldete, hat das Berufungsgericht rechtlich unangreifbar festgestellt. Das Berufungsgericht hat aber auch die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Wiedereröffnung des Sntschädi-gungsverfahrens gegeben waren, ohne Rechtsirrtum verneint, Es kann zwar nicht zweifelhaft sein, daß mit der Neuanmeldung des Gesundheitsschadens eine solche Wiedereröffnung beantragt war. Der Kläger hat aber& wie das Berufungsgericht rechtlich unangreifbar feststellt, keinen Grund angegeben bzw. glaubhaft gemacht) weshalb er ohne sein Verschulden nicht in der Lage gewesen wäre, auf seinen Gesundheitsschaden bereits hinzuweisen, während das durch die Anmeldung des Freiheitsschadens eingeleitete Verfahren noch schwebte. III. Aus diesen Gründen ist die Heviaion mit der sich aus den §§ 2o9 Abs. 1, 225 Abs. 1 BBG, 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Lr. Loewenheim Dr. Graf Reske Johannsen MaaS