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BGH · IV ZR 267/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 267/62

Einer in Ungarns ansässig gewesenen Jüdin, die mit Rücksicht auf die judenfeindlichen Maßnahmen der souveränen und unabhängigen ungarischen Regierung und aus Furcht vor künftigen kriegerischen Verwicklungen und einer Besetzung Ungarns durch deutsche Truppen im Sep tember 1933 von Ungarn nach England ausgewandert ist, stehen wegen ihres dadurch erlittenen Schadens im beruflichen Fortkommen nach dem Bundesentschädigungsgesetz keine Entschädigungsansprüche gegen die Bundesrepublik und ihre Bänder zu. Anspruch auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen besteht, nicht, wenn der Verfolgte erst wegen der Auswirkung der gegen ihn gerichteten Verfolgung erwerbstätig geworden ist und diese Tätigkeit später aus Gründen aufgegeben hat, die in keinem Zusammenhang mit einer nationalsozialistischen Verfolgung stehen. Das Berufungsgericht hat es dahingestellt sein lassen, ob die Klägerin dem deutschen Volkstum angehört und ob sie auch die sonstigen Voraussetzungen erfüllt, wonach sie als Vertriebene nach § 1 Abs» 2 Nr» 1 BVFG anerkannt werden müßte * Es hat die Klage abgewiesen, weil die Klägerin ihren Schaden im beruflichen Fortkommen nicht infolge nationalsozialistischer Verfolgungsmaßnahmen erlitten habe» weil dort gegen sic nationalsozialistische Gewaltmaß-nahmen verübt worden sind oder weil ihr dort solche Maßnahmen drohten» Die Klägerin hat aber bereits nach dom Einmarsch der Deutschen in Österreich im März 1938 ihren Wohnsitz in Wien aufgegeben und sich nach Ungarn begeben» Das geschah, weil ihr als Jüdin in Österreich nationalsozialistische deutsche Gewaltmaßnahmen drohten» Etwa ein halbes Jahr später ist sie mit ihrem Ehemann zusammen nach England ausgewandert« Es ist möglich, daß die Klägerin und ihr Ehemann, als sie Y/ien verließen, von vornherein nicht beabsichtigt haben, in Ungarn einen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt zu begründen, daß sie dort nur vorübergehend Zuflucht suchten, um ihre Auswanderung nach England zu betreiben« Die Klägerin wäre dann von Österreich nicht in ihre ungarische Heimat zurückgekehrt, sondern ins Ausland, nach England, ausgewandert» Der kurze Zwischenaufenthalt in ihrer Heimat stünde dem nicht entgegen. Ansprüche auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen würden der Klägerin nach den §§ 15o, 154 BEG allerdings nur dann zustehen, wenn sie, sofern sie nicht aus Österreich ausgewandert wäre, dort vertrieben worden wäre» Feststellungen darüber, ob Volksdeutsche ungarische Staatsangehörige nach dem zweiten Weltkrieg aus Österreich vertrieben worden sind, sind bisher nicht getroffen« Sie sind auch nicht notwendig, da der Klägerin, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, deswegen kein Anspruch auf Entschädigung für Schaden im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen zustcht, weil sie einen solchen Schaden nicht durch nationalsozialistische Gcwaltmaßnahmen erlitten hat» Das Bundesentschädigungsgesetz gewährt, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, grundsätzlich nur Entschädigung für das dem Verfolgten durch den deutschen Staat zugefügte Unrecht. Es war daher ein ihnen vom deutschen Staat zugefügtes Unrecht, für das nach dem Bundesentschädigungsgesetz Entschädigung gewährt werden soll (BGH RzW i960, 496). Das trifft nicht zu, soweit dem Verfolgten außerhalb der Grenzen des Deutschen Reichs von einem souveränen und in seinen Entschließungen freien ausländischen Staat Unrecht zugefügt worden ist* Hierfür hat weder das Bundesorgänzungsgesetz noch das Bundes-entschädigungcgcsetz einen Anspruch auf Entschädigung gewährto Denn qs handelt sich dabei nicht um deutsches Staatsunrecht, Diese Unrechtsmaßnahmen sind daher nicht NS-Gewaltmaßnahmen im Sinne des § 2 BEG. Mögen die in Deutschland gegen die Juden gerichteten Maßnahmen dem ausländischen Staat willkommener Anlaß gewesen sein, auch auf seinem Staatsgebiet gegen die Juden vorzugehen, nag er sich mit seinen Maßnahmen der deutschen Regierung erbötig haben zeigen wollen oder mag er mehr oder weniger unter Druck gehandelt haben, in jedem Pall handelt es sich, wenn er als souveräner und in seinen Entschlies-sungen freier Staat gehandelt hat, um staatliches Unrecht dieses ausländischen Staates. Baß trifft nur zu, soweit es sich darum handelt, daß Personen wegen der ihnen im Reichsgebiet drohenden Verfolgung ins Ausland geflohen und dort als adäquate Folge ihrer Flucht verhaftet worden sind.Für die Personen, die im Ausland ansässig waren und denen dort vom ausländischen Staat die Freiheit entzogen worden ist, wird die Entschädigungspflicht der Bundesrepublik dagegen über die allgemeinen im Gesetz gezogenen Grenzen hinaus für den Fall erweitert, daß die Freiheitsentziehung von dem deutschen Staat veranlaßt worden ist (vgl. Bes-wegen besteht nach dem Bundesentschädigungsgesetz auch kein Anspruch auf Entschädigung für Gesuhdheits- und andere Schäden, die nur die Folge einer Freiheitsentziehung sind, die ein souveräner ausländischer Staat, sei cs auch auf Veranlassung des deutschen Staates, vorgenommen hat. Eine Ausnahme von dem Grundsatz, daß ein Anspruch auf Entschädigung nur für das vom deutschen Staat zugefügte Unrecht gewährt wird, gilt, abgesehen von dem erörterten Falle des § 43 BEG, v/ie der Senat in seinem RzV/ i960, 432 veröffentlichten Urteil ausgesprochen hat, nur für das in der Freien Stadt Danzig zugefügte Unrecht« Diese Ausnahme hat, wie in dem Urteil näher dargelegt ist, ihren Grund in den besonderen Verhältnissen Danzigs und seinen engen Beziehungen zu dem Deutschen Reich« Dagegen können Verfolgte, denen im unabhängigen und souveränen Polen durch nationalsozialistische Aus-landcorganisationen Unrecht zugefügt worden ist, deswegen keine Entschädigungsansprüche gegen die Bundesrepublik und ihre Länder geltend machen (vgl, das Urteil von 21. Dezember 1962 - IV SR 169/62 -)* Ebenso können, wie in dem am heutigen Page vorkündeten Urteil XV SB 242/62 ausgeführt worden 1st, Verfolgte, denen im unabhängigen und souveränen Rumänien durch Maßnahmen der rumänischen Regierung Unrecht zugofügt worden ist und die dadurch einen Schaden im beruflichen Fortkommen erlitten haben, deswegen auch dann keine Ansprüche auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen gegen die Bundesrepublik Deutschland und ihre Länder geltend machen, wenn diese Maßnahmen auf Veranlassung der deutschen Regierung getroffen worden sind. Zutreffend hat das Berufungsgericht auch ausgeführt, daß die Klägerin nicht deswegen Entschädigung für ihren Schaden im beruflichen Fortkommen beanspruchen kann, weil sie Ungarn aus Furcht vor einer Besetzung durch deutsche Truppen und den dann gegen die Juden zu erwartenden Maßnahmen verlassen hat» Für die Opfer, die sie deswegen auf sich genommen haben, können sie jedoch nach dem BEG keine Entschädigung beanspruchen0 Das Gesetz gewährt Entschädigung nur für Schäden, die durch vom deutschen Staat verübtes Unrecht horvpr-gcrufen worden 3ind„ Voraussetzung für den Anspruch auf Entschädigung ist grundsätzlich, daß eine bereits eingetretene staatliche Unrechtsmaßnahme den Schaden verursacht hat, Aus Gründen der Gerechtigkeit und Billigkeit hat der erJtennonde Senat darüber hinaus Entschädigung auch dann zugobilligt, wenn eine Person eine für sie schädliche Handlung vörgenommen hat, um dadurch einer nationalsozialistischen Verfolgung zu entgehen, die ihr als eine unmittelbar bevorstehende Gefahr drohte„ Alle Juden, die un die künftige Entwicklung in Deutschland besorgt waren und deswegen Deutschland oder die später während des Krieges von ihm besetzten Gebiete verlassen haben, viele Monate oder gar Jahre, bevor der Nationalsozialismus in Deutschland an die Macht gelangte oder bevor diese Gebiete von Deutschland beherrscht wurden, sind damit der später einsotzenden Verfolgung durch den Nationalsozialismus entgangen. Sicherheit gebracht« Es ist aber nicht möglich, die Haftungstatbestände im Bundesentschädigungsgesetz über den Sinn und Zweck dieses Gesetzes hinaus so weit zu erstrecken, daß auch sie für die für sie damit verbundenen Opfer nach den Bestimmungen des BEG entschädigt werden» Sie sind keine Verfolgte im Sinne des § 1 BEG» Sondern sie haben sich, bevor überhaupt in Deutschland oder in ihren Heiraatstaaten nationalsozialistische Verfolgungen im Sinne des § 2 BEG ein-sotzten oder unmittelbar bevorstanden, in andere Länder begehen, wo sie von den nationalsozialistischen Verfolgern nicht erreichtWerden konnten» Personen, die nicht selbst von konkreten nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen betroffen worden sind, können, wie der Senat in seinem RzW 1959? Dann ist es, wie der Senat in seinem BzY/ i960, 5o2 veröffentlichten Urteil ausgeführt hat, nicht notwendig, daß die Verfolgungsmaßnahme, die gegen sie gerichtet war, schon unmittelbar die durch § 1 BEG geschützten Hechtsgüter verletzt hat« Es genügt, wenn eine solche Verfolgungsmaßnahme unmittelbar bevorstand und der Verfolgte sich ihr durch die flucht entzogen hat» In diesem Urteil hat der Senat ausgeführt, daß dann, wenn eine Person, die unter einem allgemeinen von dem nationalsozialistischen Deutschland hervorgerufenen Verfolgungsdruck stand, sich diesem durch Flucht oder Auswanderung entzogen hat, sie ein Verfolgter im Sinne dos § 1 BEG i3t, sofern dieser allgemeine Druck sich so verdichtet hatte, daß ihre Lago aussichtslos geworden und die wirtschaftliche und physische Vernichtung für sie nur noch Die Ansicht der Revision, die Klägerin könne danach Entschädigung für den von ihr geltend gemachten Schaden beanspruchen, da ihr in Wien nationalsozialistische Gewaltraaßnahmen gedroht hätten und da sie in einem adäquaten Kausalzusammenhang damit in ihrer ungarischen Heimat, also im Vertreibungsgebiet, einen Schaden im beruflichen Fortkommen erlitten hat,: ist irrig. Ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dieser Verfolgung urd dem späteren, hier zu beurteilenden Schicksal der Klägerin kann nur in der V/cise bestehen, daß vorherzusehen war, daß die Klägerin sich von Wien in ihre Heimat hach Ungarn begeben und dort mit Rücksicht auf die durch die Flucht entstandene Notlage berufstätig werden würde und daß weiter damit gerechnet werden konnte, daß ihr eine solche Ein Anspruch auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen besteht nicht, wenn der Verfolgte erst wegen der Auswirkung der gegen ihn gerichteten Verfolgung erwerbstätig geworden ist und wenn er diese Tätigkeit aus Gründen aufgegeben hat, die mit nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen nichts zu tun haben.

Zitierte Normen: § 1 BVFG § 2 BEG
UnrechtVerfolgungEntschädigungUngarnnationalsozialistischeBEGnationalsozialistischenKlägerin

Volltext der Entscheidung

t 2538 064
Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlung: nein
KEG §§ 1,2, 64, 15o, 154
Einer in Ungarns ansässig gewesenen Jüdin, die mit Rücksicht auf die judenfeindlichen Maßnahmen der souveränen und unabhängigen ungarischen Regierung und aus Furcht vor künftigen kriegerischen Verwicklungen und einer Besetzung Ungarns durch deutsche Truppen im Sep tember 1933 von Ungarn nach England ausgewandert ist, stehen wegen ihres dadurch erlittenen Schadens im beruflichen Fortkommen nach dem Bundesentschädigungsgesetz keine Entschädigungsansprüche gegen die Bundesrepublik und ihre Bänder zu.
Anspruch auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen besteht, nicht, wenn der Verfolgte erst wegen der Auswirkung der gegen ihn gerichteten Verfolgung erwerbstätig geworden ist und diese Tätigkeit später aus Gründen aufgegeben hat, die in keinem Zusammenhang mit einer nationalsozialistischen Verfolgung stehen.
BGH,
Urteil vom 27. März 1963 - IV ZR 267/62 - OLG Koblenz
LG Mainz
IV ZR 267/62
Verkündet am 27o Mürz 1963
Hoeppe, Justizahgestellte als Urkundebeamter der Geschäftsstelle
I m N a me n de s Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
 geb o	0
der Brau Jolan Avenue, L<
La
- Prozeßbcvollmächtigters
 Rechtsanwalt
gegen
 das Land Nordrhein-Westfalen,
 vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln,
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
- ProzeßbevollmUchtigters
 Recht sanv/alt Br
 in
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. März 1963 unter Mitwirkung der Bundosrichter Johannsen, Wüstenberg, Maaß, Br. Loev/enheim und Br. Graf
 für Recht erkannt«
Die Revision gegen das Urteil des 5» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 14» Juni 1962 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Die Klägerin, eine ungarische Jüdin, ist im Jahre 1895 in Ungarn gehören. Im Jahre 191o wurde sie von ihren Eltern nach Dresden geschickt, um dort ihre vorberufliche Ausbildung zu vollenden und sodann am Königlichen Konservatorium für Musik und Theater zu studieren. 1914 kehrte sie nach Ungarn zurück und setzte ihre Musikstudien in Budapest fort. Nach Beendigung ihrer Ausbildung war sie als selbständige Klavierlehrerin tätig. Im Jahre 1923 heiratete sie einen ebenfalls ungarischen Juden, der als Professor in Wien lebte. Nach dem Einmarsch der Deutschen in Österreich kehrte sic mit ihrem Ehemann im März 1938 nach Ungarn zurück und nahm in Budapost ihre Tätigkeit als Klavierlehrerin wieder auf. Im September 1938 wanderte sie zusammen mit ihrem Ehemann nach England aus.
Die Klägerin begehrt Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen. Sie hat behauptet, ihr Ehemann und sie seien im September 1938 aus Purcht vor den zu erwartenden nationalsozialistischen deutschen Gewaltmaßnahmen ausgewandert. Unter dem Druck der an der ungarischen Westgrenze stehenden deutschen Armee und der nationalsozialistischen deutschen Regierung habe die ungarische Regierung widerwillig immer schärfere Maßnahmen gegen die Juden getroffen. Im Zusammenhang mit der Sudotenkriso sei zu befürchten gewesen, daß ein Krieg ausbrechon und Ungarn durch deutsche Truppen besetzt werden würde.
Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag der Klägerin abgclohnt. Das Landgericht hat ihre Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurUckgcv/iesen, jedoch die Revision zugelassen.
 
Die Klägerin hat Hevision eingelegt» Sie verfolgt ihren im ersten Hechtszug gestellten Antrag weiter»
Das beklagte Land hat gebeten, die Kevision der Klägerin zurückzuweisen»
Entsehe idungsgründ e:
Das Berufungsgericht hat es dahingestellt sein lassen, ob die Klägerin dem deutschen Volkstum angehört und ob sie auch die sonstigen Voraussetzungen erfüllt, wonach sie als Vertriebene nach § 1 Abs» 2 Nr» 1 BVFG anerkannt werden müßte * Es hat die Klage abgewiesen, weil die Klägerin ihren Schaden im beruflichen Fortkommen nicht infolge nationalsozialistischer Verfolgungsmaßnahmen erlitten habe»
In Ungarn sei sie nicht unmittelbar von ungarischen gegen die Juden gerichteten Maßnahmen betroffen worden» Sie könne sich auch nicht auf das gegen die ungarischen Juden gerichtete "Gesetz zu dem wirksamen Schutz des sozialen und wirtschaftlichen Lebens" vom März 1938 berufen» Dieses Gesetz sei keine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme im Sinne des § 2 BEG» Es könne davon ausgegangen werden, daß das Gesetz durch die deutsche nationalsozialistische Regierung veranlaßt worden sei, dennoch sei es keine nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahme, da es auf der freien Willensent-schließung des damals noch souveränen ungarischen Staates beruhe»
Die Klägerin könne sich auch nicht darauf berufen, daß sie Ungarn im September 1938 verlassen habe, well ihr deutsche nationalsozialistische Gewaltraaßnahmen gedroht hätten» Ihr Anspruch wäre nur dann begründet.
 
wenn zur Zeit ihrer Auswanderung solche gegen sie persönlich oder gegen die ungarischen Juden gerichtete Maßnahmen unmittelbar bevor gestanden hätten, und wenn sie sich diesen Maßnahmen durch die Flucht entzogen hüttco Das könne nur bejaht werden, wenn die Verwirklichung einer geplanten, konkreten, individuellen Gewaltmaßnahme durch Flucht oder Auswanderung vereitelt worden sei, oder wenn befürchtete allgemeine Gewaltnaßnahmen gegen Gruppen von Veri&gten später, und zwar alsbald nach der Flucht oder Auswanderung der einzelnen,tatsächlich verwirklicht worden seien. Das sei, wie der geschichtliche Verlauf gezeigt habe, nicht der Fall gewesen. Von im September 1938 unmittelbar bevorstehenden nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen lasse sich in Ungarn nicht sprechen. Zu solchen unmittelbaren deutschen Gewaltmaßnahmon gegen die Juden in Ungarn sei es in der Regel nicht vor dem Jahre 1944 gekommen. Frühestens vom September 194o ab sei den ungarischen Juden durch den ungarischen Staat auf Veranlassung der deutschen Regierung die Freiheit entzogen worden. Diese Maßnahmen seien aber erst durch den im September 1938 nicht voraussehbaren Verlauf des im Spätsommer 1939 begonnenen zweiten Y/cltkriegs ausgelöst worden. Sie könnten daher nicht als im September 1938 unmittelbar bevorstehende Gewaltmaßnahmen angesehen werden.
Die von der Klägerin gegen dieses Urteil eingelegte Revision ist unbegründet.
Für das Revisionsverfahren muß davon ausgegangen werden, daß die Klägerin Vertriebene nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG ist. Sie ist zwar, wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt, nicht aus Ungarn ausgewandert,
 
weil dort gegen sic nationalsozialistische Gewaltmaß-nahmen verübt worden sind oder weil ihr dort solche Maßnahmen drohten» Die Klägerin hat aber bereits nach dom Einmarsch der Deutschen in Österreich im März 1938 ihren Wohnsitz in Wien aufgegeben und sich nach Ungarn begeben» Das geschah, weil ihr als Jüdin in Österreich nationalsozialistische deutsche Gewaltmaßnahmen drohten» Etwa ein halbes Jahr später ist sie mit ihrem Ehemann zusammen nach England ausgewandert« Es ist möglich, daß die Klägerin und ihr Ehemann, als sie Y/ien verließen, von vornherein nicht beabsichtigt haben, in Ungarn einen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt zu begründen, daß sie dort nur vorübergehend Zuflucht suchten, um ihre Auswanderung nach England zu betreiben« Die Klägerin wäre dann von Österreich nicht in ihre ungarische Heimat zurückgekehrt, sondern ins Ausland, nach England, ausgewandert» Der kurze Zwischenaufenthalt in ihrer Heimat stünde dem nicht entgegen. Ansprüche auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen würden der Klägerin nach den §§ 15o, 154 BEG allerdings nur dann zustehen, wenn sie, sofern sie nicht aus Österreich ausgewandert wäre, dort vertrieben worden wäre»
Feststellungen darüber, ob Volksdeutsche ungarische Staatsangehörige nach dem zweiten Weltkrieg aus Österreich vertrieben worden sind, sind bisher nicht getroffen« Sie sind auch nicht notwendig, da der Klägerin, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, deswegen kein Anspruch auf Entschädigung für Schaden im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen zustcht, weil sie einen solchen Schaden nicht durch nationalsozialistische Gcwaltmaßnahmen erlitten hat»
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Die Revision irrt mit ihrer Annahme, daß die Klägerin ihren Anspruch auf den Erlaß der ungarischen judenfeindlichen Gesetze stützen könne, da diese von der nationalsozialistischen deutschen Regierung veranlaßt worden seien. Das Bundesentschädigungsgesetz gewährt, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, grundsätzlich nur Entschädigung für das dem Verfolgten durch den deutschen Staat zugefügte Unrecht. Dasselbe galt schon für das Bundesergänzungsgesetz. Der Senat hat dies in seinem RzW 1955, 183 veröffentlichten Urteil damit begrün det, daß nach den Bestimmungen dieses Gesetzes grundsätzlich nur für das in der Zeit vom 3o. Januar 1933 "bis zu dem 8. Mai 1945 zugefügte Unrecht Entschädigung geleistet wurde. Diese zeitliche Begrenzung ist, von bestimmten Ausnahmefällen abgesehen, im Bundesentschädigungsgesetz nicht mehr enthalten. Damit, daß diese zeitliche Begrenzung weg-fiol, sollte aber nicht eine Entschädigung auch für solche Schäden gewährt werden, die die Betroffenen allein durch Angehörige der NSDAP, ohne daß der deutsche Staat dafür mitverantwortlich ist, oder durch Maßnahmen ausländischer Staaten erlitten haben. Der Gesetzgeber wollte nur dem Rechnung tragen, daß in den letzten Monaten vor der Machtübernahme die Staatsautorität teilweise so weit ausgehöhlt war, daß die Verfolgten vor Übergriffen der NSDAP und ihren Angehörigen nicht mehr überall den gebotenen Schutz fanden. Das ihnen dadurch zugefügte Unrecht haben sie durch das Versagen dos deutschen Staates erlitten. Es war daher ein ihnen vom deutschen Staat zugefügtes Unrecht, für das nach dem Bundesentschädigungsgesetz Entschädigung gewährt werden soll (BGH RzW i960, 496).
 
Daraus folgt, daß schon nach dem Bundesergänzungs-gesctz und auch jetzt nach dem Bundesentschädigungsgeoetz den Verfolgten Entschädigung nur für das ihnen vom deutschen Staat zugefügte Unrecht gewährt wird« Das Unrecht muß darin bestehen, daß die deutsche Staatsgewalt ihre öffentlich-rechtlichen oder privaten Pflichten gegenüber dem betroffenen Verfolgten verletzt hat, sei es, daß sie ihm selbst aktiv handelnd Unrecht zugefügt hat oder daß sie ihren öffentlich-rechtlichen Schutz- und Pürsorgepflichten zuwiderge-handolt und geduldet hat, daß ihm von anderer Seite Unrecht zugefügt wurde«,
Das trifft nicht zu, soweit dem Verfolgten außerhalb der Grenzen des Deutschen Reichs von einem souveränen und in seinen Entschließungen freien ausländischen Staat Unrecht zugefügt worden ist* Hierfür hat weder das Bundesorgänzungsgesetz noch das Bundes-entschädigungcgcsetz einen Anspruch auf Entschädigung gewährto Denn qs handelt sich dabei nicht um deutsches Staatsunrecht, Diese Unrechtsmaßnahmen sind daher nicht NS-Gewaltmaßnahmen im Sinne des § 2 BEG. Mögen die in Deutschland gegen die Juden gerichteten Maßnahmen dem ausländischen Staat willkommener Anlaß gewesen sein, auch auf seinem Staatsgebiet gegen die Juden vorzugehen, nag er sich mit seinen Maßnahmen der deutschen Regierung erbötig haben zeigen wollen oder mag er mehr oder weniger unter Druck gehandelt haben, in jedem Pall handelt es sich, wenn er als souveräner und in seinen Entschlies-sungen freier Staat gehandelt hat, um staatliches Unrecht dieses ausländischen Staates. Denn das Unrecht . ist darauf surückzuführen, daß er seine Öffentlich-rechtlichen Schutz- und PürSorgepflichten, die hur er gegenüber den betroffenen Verfolgten hatte, verletzt hat.
Eine Ausnahme macht § 43 BEG hinsichtlich der Entschädigung, die dafür gewährt wird, daß Personen durch Maßnahmen ausländischer Staaten die Freiheit
 entzogen wird. Es ist irrig, anzunehmen, daß diese Bestimmung die an sich für FreiheitsSchäden gewährte Entschädigung nur beschränke. Baß trifft nur zu, soweit es sich darum handelt, daß Personen wegen der ihnen im Reichsgebiet drohenden Verfolgung ins Ausland geflohen und dort als adäquate Folge ihrer Flucht verhaftet worden sind.Für die Personen, die im Ausland ansässig waren und denen dort vom ausländischen Staat die Freiheit entzogen worden ist, wird die Entschädigungspflicht der Bundesrepublik dagegen über die allgemeinen im Gesetz gezogenen Grenzen hinaus für den Fall erweitert, daß die Freiheitsentziehung von dem deutschen Staat veranlaßt worden ist (vgl. M BEG 1956 § 43 Nr. 2o). Sie erhalten für die von ihnen erlittene Freiheitsentziehung eine Entschädigung, obwohl der Freiheitsschaden, den sie erlitten haben, die Folge eines ausländischen Staatcunrochts in dem hier dargelegten Sinne ist. Bes-wegen besteht nach dem Bundesentschädigungsgesetz auch kein Anspruch auf Entschädigung für Gesuhdheits- und andere Schäden, die nur die Folge einer Freiheitsentziehung sind, die ein souveräner ausländischer Staat, sei cs auch auf Veranlassung des deutschen Staates, vorgenommen hat. Für holche Schäden v/ird nach dem Gesetz nur Entschädigung gewährt, wenn sie weiter auch die adäquate Folge eines deutoäion Staatsunrechts sind (LM BEG 1956 § 43 Nr. 9 vorletzter Absatz). Bas ist der Fall, wenn der Verfolgte aus dem deutschen Machtbereich aus Furcht vor den ihm hier drohenden HS-Gewalt-maßnahmen ins Ausland geflohen ist und wenn die im Ausland erfolgte Verhaftung und der dadurch eingetreteno Gesundheitsschaden adäquate Folgen dieser Flucht sind. Bie
 Entschädigung wird dann nicht deswegen gewährt, v/eil der Körpcrochadcn eine Folge der Haft ist, die der souveräne ausländische Staat gegen die Verfolgten auf Veranlassung des Deutschen Reichs verhängt hat, sondern weil er eine Folge des Staatsunrechts ist, das den Verfolgten in deutschen Machtbereich von deutschen Staat drohte« Deswegen v/ird für einen solchen KÖrper-sehaden auch dann Entschädigung gewährt, wenn für den erlittenen Freiheitsschaden nach § 43 BEG keine Entschädigung beansprucht werden kann, weil die Freiheitsentziehung nicht von Deutschen Reich veranlaßt worden ist (BGH RzY/ 1962, 116 und 449)*
Eine Ausnahme von dem Grundsatz, daß ein Anspruch auf Entschädigung nur für das vom deutschen Staat zugefügte Unrecht gewährt wird, gilt, abgesehen von dem erörterten Falle des § 43 BEG, v/ie der Senat in seinem RzV/ i960, 432 veröffentlichten Urteil ausgesprochen hat, nur für das in der Freien Stadt Danzig zugefügte Unrecht« Diese Ausnahme hat, wie in dem Urteil näher dargelegt ist, ihren Grund in den besonderen Verhältnissen Danzigs und seinen engen Beziehungen zu dem Deutschen Reich«
Dagegen können Verfolgte, denen im unabhängigen und souveränen Polen durch nationalsozialistische Aus-landcorganisationen Unrecht zugefügt worden ist, deswegen keine Entschädigungsansprüche gegen die Bundesrepublik und ihre Länder geltend machen (vgl, das Urteil von 21. Dezember 1962 - IV SR 169/62 -)* Ebenso können, wie in dem am heutigen Page vorkündeten Urteil XV SB 242/62 ausgeführt worden 1st, Verfolgte, denen im unabhängigen und souveränen Rumänien durch Maßnahmen der rumänischen Regierung Unrecht zugofügt worden ist und die dadurch einen Schaden im beruflichen Fortkommen
 
erlitten haben, deswegen auch dann keine Ansprüche auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen gegen die Bundesrepublik Deutschland und ihre Länder geltend machen, wenn diese Maßnahmen auf Veranlassung der deutschen Regierung getroffen worden sind.
Zutreffend hat das Berufungsgericht auch ausgeführt, daß die Klägerin nicht deswegen Entschädigung für ihren Schaden im beruflichen Fortkommen beanspruchen kann, weil sie Ungarn aus Furcht vor einer Besetzung durch deutsche Truppen und den dann gegen die Juden zu erwartenden Maßnahmen verlassen hat» Für die Opfer, die sie deswegen auf sich genommen haben, können sie jedoch nach dem BEG keine Entschädigung beanspruchen0
Das Gesetz gewährt Entschädigung nur für Schäden, die durch vom deutschen Staat verübtes Unrecht horvpr-gcrufen worden 3ind„ Voraussetzung für den Anspruch auf Entschädigung ist grundsätzlich, daß eine bereits eingetretene staatliche Unrechtsmaßnahme den Schaden verursacht hat, Aus Gründen der Gerechtigkeit und Billigkeit hat der erJtennonde Senat darüber hinaus Entschädigung auch dann zugobilligt, wenn eine Person eine für sie schädliche Handlung vörgenommen hat, um dadurch einer nationalsozialistischen Verfolgung zu entgehen, die ihr als eine unmittelbar bevorstehende Gefahr drohte„ Alle Juden, die un die künftige Entwicklung in Deutschland besorgt waren und deswegen Deutschland oder die später während des Krieges von ihm besetzten Gebiete verlassen haben, viele Monate oder gar Jahre, bevor der Nationalsozialismus in Deutschland an die Macht gelangte oder bevor diese Gebiete von Deutschland beherrscht wurden, sind damit der später einsotzenden Verfolgung durch den Nationalsozialismus entgangen. Sie haben sich rechtzeitig, bovor ihnen eine Gefahr unmittelbar drohte, in
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Sicherheit gebracht« Es ist aber nicht möglich, die Haftungstatbestände im Bundesentschädigungsgesetz über den Sinn und Zweck dieses Gesetzes hinaus so weit zu erstrecken, daß auch sie für die für sie damit verbundenen Opfer nach den Bestimmungen des BEG entschädigt werden» Sie sind keine Verfolgte im Sinne des § 1 BEG» Sondern sie haben sich, bevor überhaupt in Deutschland oder in ihren Heiraatstaaten nationalsozialistische Verfolgungen im Sinne des § 2 BEG ein-sotzten oder unmittelbar bevorstanden, in andere Länder begehen, wo sie von den nationalsozialistischen Verfolgern nicht erreichtWerden konnten» Personen, die nicht selbst von konkreten nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen betroffen worden sind, können, wie der Senat in seinem RzW 1959? 134 veröffentlichten Urteil auogeführt hat, nur dann Verfolgte im Sinne des § 1 BEG sein, wenn für sie oder wenn für die Gruppe von verfolgten Personen, der sie angehörten, unmittelbar konkrete Verfolgungsmaßnahmen bevorstanden» Sie sind Verfolgte, wenn sie wegen solcher ihnen unmittelbar bevorstehenden Verfolgungsmaßnahmen ausgewandert sind»
Dann ist es, wie der Senat in seinem BzY/ i960, 5o2 veröffentlichten Urteil ausgeführt hat, nicht notwendig, daß die Verfolgungsmaßnahme, die gegen sie gerichtet war, schon unmittelbar die durch § 1 BEG geschützten Hechtsgüter verletzt hat« Es genügt, wenn eine solche Verfolgungsmaßnahme unmittelbar bevorstand und der Verfolgte sich ihr durch die flucht entzogen hat» In diesem Urteil hat der Senat ausgeführt, daß dann, wenn eine Person, die unter einem allgemeinen von dem nationalsozialistischen Deutschland hervorgerufenen Verfolgungsdruck stand, sich diesem durch Flucht oder Auswanderung entzogen hat, sie ein Verfolgter im Sinne dos § 1 BEG i3t, sofern dieser allgemeine Druck sich so verdichtet hatte, daß ihre Lago aussichtslos geworden und die wirtschaftliche und physische Vernichtung für sie nur noch
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eine Frage der Zeit sein konnte« Eine solche Situation sei einer konkreten Verfolgungsmaßnahmo gleichzustellen,
 Rechtsirrtumsfrei hat das Berufungsgericht fest-gestellt, daß in September 1938 den in Ungarn ansässigen Juden noch keine nationalsozialistische Verfolgung unmittelbar drohend bevorstand. Ähnlich hat der Senat die Verhältnisse im März 1939 für die Bevölkerung Jugoslawiens in seinem RzW 1956, 81 veröffentlichten Urteil bewertet und für die Verhältnisse Rumäniens im August 1938 in dem heute verkündeten Urteil IV ZR 242/62« In diesem Urteil hat der Senat besonders den Umstand hervorgehoben, daß in souveränen und freien ausländischen Staaten keine nationalsozialistische Gewalt-maßnahnen i, S. des § 2 BEG begangen werden konnten und daß den dort ansässigen Juden auch, solange nicht eine deutsche Besetzung unmittelbar bevorstand, keine solche Maßnahmen drohen konnten. Eine Ausnahme hat der Senat nur für die Zeit vom Mai 1938 für das Gebiet der Tschechoslowakei zugelasoen. Biese Ausnahme wird durch die besondere politische Lage gerechtfertigt, in der sich die Tschechoslowakei schon damals befand und die dazu geführt hat, daß ihr Gebiet kurze Zeit später als Protektorat dem Deutschen Reich angeschlosson wurde (Rz\V1962, 315). Trotz der vom nationalsozialistischen Deutschland verfolgten Ostpolitik hat der Senat dagegen für das Jahr 1935 keine ähnlichen Erwägungen hinsichtlich der im Polnischen Korridor ansässigen Juden angestellt (vgl. das Urteil vom 21. Dezember 1962 IV ZR 169/62).
Ein Vertriebener kann eine Entschädigung nicht nur für den Schaden im beruflichen Fortkommen beanspruchen, den er im Vertreibungsgebiet erlitten hat.
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Es genügt, wenn er im Reichs- oder Vertreibungsgebiet in seinem beruflichen Fortkommen von einer nationalsozialistischen Gewaltmaßnahme betroffen worden ist« Wenn das zutrifft, erhält er eine Entschädigung auch für den Schaden ira beruflichen Fortkommen, den er als Folge dieser Verfolgung außerhalb des Reichs- oder Vertreibungsgebiets erlitten hat»
Die Ansicht der Revision, die Klägerin könne danach Entschädigung für den von ihr geltend gemachten Schaden beanspruchen, da ihr in Wien nationalsozialistische Gewaltraaßnahmen gedroht hätten und da sie in einem adäquaten Kausalzusammenhang damit in ihrer ungarischen Heimat, also im Vertreibungsgebiet, einen Schaden im beruflichen Fortkommen erlitten hat,: ist irrig. ,
Das der Klägerin in Wien drohende Übel ist als nationalsozialistische Verfügung anzuseheno Diese Verfolgung hat sich aber nicht auf das berufliche Fortkommen der Klägerin ausgewirkt. Denn die Klägerin ist in Wien nicht berufstätig gewesen. Die Verfolgung endete,als sie die österreichisch-ungarische Grenze überschritten hatte. Ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dieser Verfolgung urd dem späteren, hier zu beurteilenden Schicksal der Klägerin kann nur in der V/cise bestehen, daß vorherzusehen war, daß die Klägerin sich von Wien in ihre Heimat hach Ungarn begeben und dort mit Rücksicht auf die durch die Flucht entstandene Notlage berufstätig werden würde und daß weiter damit gerechnet werden konnte, daß ihr eine solche
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Erwerbstätigkeit mit Rücksicht auf die antisemitischen ungarischen Bestrebungen nur kurze Zeit möglich sein würde«,
. Die Klägerin hat dadurch, daß sie ihre berufliche Tätigkeit in Ungarn wieder aufgab, keinen Schaden erlitten, der im Zuge der in Wien begonnenen Verfolgung liegt. Denn einmal stand es unter den hier anzunehmenden Verhältnissen von vornherein fest, daß sie in Ungarn nur vorübergehend würde erwerbstätigkeit sein können«.
Zum anderen war die Unmöglichkeit, daß sie dort länger erwerbe-J tätig sein konnte, durch die besonderen politischon Verhältnisse in dem damals souveränen und freien Ungarn bedingt . Da es keine nationalsozialistischen Gewaltmaß-nahmon waren, die sie daran hinderten, in Ungarn länger	/
erwerbstätige zu sein, kann ihre läge für die hier zu	-
entscheidende Frage nicht anders beurteilt werden,als wenn sie durch irgendwelche anderen, mit der nationalsozialistischen Verfolgung nicht zusammenhängenden Gründe gezwungen worden wäre, ihre ’Erwerbstätigkeit wieder aufzugeben. Ein Anspruch auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen besteht nicht, wenn der Verfolgte erst wegen der Auswirkung der gegen ihn gerichteten Verfolgung erwerbstätig geworden ist und wenn er diese Tätigkeit aus Gründen aufgegeben hat, die mit nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen nichts zu tun haben. Das gilt auch dann, wenn von Anfang an vorherzusehen war, daß der Verfolgte aus den in Frage kommenden Gründen nur für eine begrenzte Zeit erwerbstätig sein konnte. Der Schaden, der dadurch eingetreten ist, daß der Verfolgte aufhören mußte, erwerbstätig zu sein, ist nur eine Folge der für ihre Beendigung maßgebenden Ursachen, aber nicht mehr eine Folge der früher erlittenen nationalsozialistischen Verfolgung. Der Fall liegt
I
 
anders als der, den der Senat durch das RzW 1962, 467 veröffentlichte Urteil entschieden hat. In diesem Fall handelte e3 sich darum, daß das Arbeitsverhältnis, das die Verfolgte gleichfalls nur mit Rücksicht auf früher erlittene Verfolgungen eingegangen war, durch nationalsozialistische Crewaltmaßnahmen endete .
Die Revision muß daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO, § 225 Abo, 1 BEG zurückgewiesen werden«,
Johannsen	Wüstenberg	Maaß
 Bundesrichter Br. Boewenheim	Br.	Graf
 ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben
 Johannsen