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BGH

Gericht: BGH

bevollmächtigten des Klägers & Mit Schreiben vom 18« Mürz 196ö| teilte die EntSchädigungsbehörde dem Prozeßbevollmächtigten I mit, nach PestStellung*der Vertriebeneneigenschaft des I Klägers benötige sie zur abschließenden Bearbeitung der I Sache einen Nachweis über den Wohnsitz des Klägers am I sich in ftege der Rechtshilfe mit dem Kläger in Verbindung zu setzen und ihn zu veranlassen, die von ihr verlangten Unter-' lagen, nämlich den Nachweis über den Wohnsitz am 1» OktoDer 1953 uudf(2zwei eidesstattliche Versicherungen Uber die Berufs-ausUbung vor der Vertreibung, boizubringen« In dem Schreiben ist weitor zu dem Ausdruck gebracht, daß der Bevollmächtigte des Klägers der von der Entschädigungsbehörde gemachten Auflago nicht nachgekoramen sei« Mit einem weiteren Schreiben vom 23„ April i960 teilte Rechtsanwalt Lr« We^, dem die April i960 erhob der Kläger bei dem Landgericht Klage und verlangte die Zahlung eines Betrages von Io«000 DM als Entschädigung für seinen Schaden im beruflichen Fortkommen« Der Kläger machte mit der Klage unter Y/iederholung und Ergänzung seines Vorbringens vor der Entschädigungsbehördo geltend, daß diese es bisher pflichtwidrig unterlassen habe, über seinen Entschädigungsantrag zu entscheiden und die ihm zustehende Entschädigung zu bewilligen« Er hat beantragt; das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 1o«ooo DM zu zahlen« Wie der erkennende Senat in der Entschädigungasache MuflP */* Land Nordrhein-Westfalen (IV Zß 61/61) ausge*» führt hat, bestehen gegen die Prozeßfähigkeit des ersten Prozeßbevollmäehtigten des Klägers in Entschädigungssachen Bedenken* Liese Bedenken bestehen auch im vorliegenden Rechtsstreit* Einer abschließenden Entscheidung der Frage der Prozeßfähigkeit des ersten Bevollmächtigten des Klägers bedarf es jedoch nicht* nachdem dieser im Revisionsrechtszug| durch den beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt Er* Wieczorek in Karlsruhe vertreten wird* Lenn Rechtsanv^aitl Br* Wieczorek hat die Prozeßführung des ersten Bevollmächtig) ten des Klägers insgesamt genehmigt und damit die gegen die Rechtswirksamkeit der von diesem vorgenommenen Prozeßhana-lungen bestehenden rechtlichen Bedenken susgeräumt* Laß eine] solche Genehmigung rechtlich zulässig ist und daß ihr rückwirkende Kraft zukommt, begegnet keinen Bedenken, insbesondej kann die Genehmigung auch noch in der Hevisionsinstanz ausgesprochen werden (vgl* Stein/Jonas/Schönke, ZfO, 25* Aufl* Bd* I Anm* I, 3 zu § 56; ebenso Wieczorek, ZPO Anm* B III 1 und 2 zu § 56)c würden die Grenzen des eingeräumten Ermessens nicht überschritten, wenn die Entscheidung auf zwar unzutreffenden, aber noch sachlichen Erwägungen beruhe« Die Gerichte seien bei der Prüfung der Präge, ob eine Untätigkeitsklage zulässig sei, nicht befugt, die von der Entschädigungsbehörde für notwendig gehaltenen Maßnahmen an Hand eines nach der rechtlichen Beurteilung des entscheidenden Gerichts anzu-legenden Maßstabs auf ihre Richtigkeit oder zweckdienlich*-keit zu prüfen und nach dem Ergebnis dieser Prüfung über die Zulässigkeit der Untätigkeitsklage zu entscheiden« V/iirä die Gerichte das Verfahren der Entschädigungsbehorde in dieser Weise nachprüfen können, so würden sie damit in der Aufgaben in einer Weise eingreifen, wie es. 3* Von diesen rechtlichen Grundsätzen ist das Berufungsgericht bei der pi'üfung der Zulässigkeit der Klage ausge-gangen« Seine Feststellungen rechtfertigen jedoch seine Auffassung, daß sich die Entschädigungsbehörde des beklagten Bandes bei der Bearbeitung des EntachädDgungsantrages des Klägers von sachfremden Erwägungen habe leiten lassen, nicht« Zu Unrecht meint das Berufungsgericht zunächst, daß die Entscheidung der Entschädigungsbehörde schon deshalb einen Ermessenstnißbrauch darstelle, weil sie über die Rechtsfragen, die bei der Prüfung der Vertriebeneneigenschaft des Klägers aufgetreten seien, in einem besonderen Verfahren entschieden habe, was mit dem im Bundesentschädigungsgesetz durch § 179 Abs« 1 vorgeschriebenen Beschleunigungsgrundsatz unvereinbar sei« Bio Art und Weise der Behördenorganisation kann nur dann den Vorwurf des Ermessensmißbrauchs rechtfertigen, wenn sie einem zweckmäßigen Aufbau in einer Weise zuwiderläuit, daß eino sachgemäße Bearbeitung und Erledigung der eingehenden Entschädigungsanträge hierdurch überhaupt in Frage gestellt wird« Bas ist jedoch hier nicht der Fall« Bie Fragen, die bei der Prüfung der Vertriebeneneigenschaft eines Antragstellers zu entscheiden sind« können es vielmehr, zu demal bei einer so großen Behörde, wie es die Entschädigungshehörde des Als Mißbrauch des dieser Behörde zustehendon Ermessens kann es zunächst nicht angesehen worden, wenn sie sich in ihrem Schreiben vom 13« Hovember 1959 (Bl« 16 VA) an die Beutsehe Botschaft in London wandte, um durch eine persönliche Anhörung des Klägers seine deutsche Volkszugehörigkeit feststeilen zu lassen. Zugehörigkeit auf Grund der bisherigen Angaben und Unter*» lagen nahelag, so kann es noch nicht als Ermessensrnißbrauch angesehen werden, wenn die Enfcschädigungsbehördc eine persönliche Anhörung des Klägers auf der Deutschen Botschaft in London für erforderlich hielt, um sich Uber seine deutsche Volkszugehörigkeit völlige Gewißheit zu verschaffen, zu demal hiervon die Bejahung des Anspruchs gemäß § 16o BEG abhängt* Es liegt grundsätzlich im Verantwortungsbereich der mit der Sache befaßten Entschädigungsbehörde, welche Feststellungen sie für notwendig hält, um die Überzeugung von der Richtigkeit des tatsächlichen Vortrages des Antragstellers zu erhalten* Auch der Versuch* eine nochmalige Anhörung des Klägers durch die Deutsche Botschaft herbeizuführen, stellt keinen Ermessensrnißbrauch der Entschadigungsbehörde bei der Bearbeitung des Entschadigungsantrages des Klägers dar* Daß sich die Entschädigungsbehörde bei dieser Art der Behandlung des Antrages von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen« kann entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht fest-gestellt werden* Daß es grundsätzlich nicht beanstandet werden kann, wenn die Entschädigungsbehörde ihre Ermittlungen zunächst auf die RestStellung der deutschen Volkszugehörigkeit des Klägers beschränkt hat, ist bereits uargelegt worden* Aus § 1 BVFG und J§ 16o, 165 BEG folgt, daß es zu einer positiven Entscheidung des Antrages des Klägers nach der Feststellung seiner deutschen Volkszugehörigkeit nunmehr erforderlich war, seinen Wohnsitz am 1* Oktober 1955 und seine berufliche Tätigkeit vor der Vertreibung festzustellen* Wenn aus den vom Kläger vorge-legtcn Unterlagen auch hervorging, daß er vor seiner Vertreibung als “Arzt" tätig war, so konnte die Entschädigungs-behörde nicht daran vorübergehen, daß dem Kläger der geltend gemachte Anspruch wegen Schadens im beruflichen Fortkommen nur zustand, wenn er seinen ärztlichen Beruf in selbständiger Erwerbstätigkeit (§§ 64, 66 BEG) oder irn privaten Dienst (§§ 87, 88 BEG) ausübte, nicht aber auch dann, wenn er im Staatsdienst tätig war, eine Möglichkeit, die nach den vor-, liegenden Unterlagen und den bisher getroffenen Eeststellu nicht ohne weiteres auszuschließen war« Auch der von der Be hörde unternommene Versuch, den Kläger unter Einschaltung der Deutschen Botschaft in London zur Vorlage bestimmter Unterlagen zu veranlassen, ist nicht zu beanstanden« Zunäch ist die Behörde nicht gehindert, sich an den Antragsteller pG'i sönlich zu wenden, obwohl dieser durch einen Bevollm&cht' ten vertreten ist«, Daß das Offizialprinzip auch ein solches Recht der Behörde einschließt, kann nicht in Zweifel gezoge-werden* Wenn sich die Behörde auch durch die Beiziehung von Abschriften der zu Protokoll erklärten Zeugenaussagen eine ausreichende Kenntnis über den von ihr noch für aufklärungsbedürftig gehaltenen Sachverhalt hätte verschaffen körmen, so war sie gleichwohl nicht gehindert, den von ihr gewählten Weg zu beschreiten, der ebenso erfolgversprechend erschien. Die Klage ist auch nicht im Laufe des gerichtlichen Verfahrens zulässig geworden«, Denn die von der Behörde für notwendig gehaltenen Feststellungen Uber den Wohnsitz des Klägers zur Zeit seiner Vertreibung und die Art seiner Berufsausübung sind auch Jetzt noch ungeklärt«, Das beklagte Land hat daher mit Recht seirlen Antrag auf Abweisung der Klage aufrechterhalten«

Zitierte Normen: § 1 BVFG § 64 BEG
BotschaftBehördeBearbeitungEntschädigungsbehördeSchreibenKläger

Volltext der Entscheidung

si^mM
Verkündet am 12«, Juli ^963 H o e p p e, Justizangestellt o ct* als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Landes Nordrhein-Westfalen«
vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln, Zeughausstr«,
4 J
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Br.	in
 gegen
den Arzt Dr«, Emanuel M ■■■■■■■>»	W®	R(
Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmachtigter:	Rechtsanwalt	Er.	flBBM	in
 hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom Io«, Juli 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Raslce, Johannsen, W'üstenberg, Maaß und Wilden
 für Hecht erkannt:
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil deo 5o Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Ober-landosgerichts Köln vom 8« Mai 196t aufgehoben«
Bas Urteil der 2«. Ferienentschädigungskammer-des Landgerichts Köln« dem Kläger am 2o« August und dem beklagten Land am 19« August I960 an Verkündungs Statt zugestellt, wird wie folgt geändert:
Bio Klage wird abgewiesen«
Bio Entscheidung ergeht gebühren- und auslageni'rei; die außergerichtlichen Kosten des gesamten Rechtsstreits trägt der Kläger«
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Am 28* November 1956 ging bei der Ent Schädigungsbehörde in Köln ein Entschädigungsantrag des Klägers ein., in dem dieser einen Entschädigungsanspruch wegen Schadens im beruf-’ liehen Fortkommen geltend machte* In der Anmeldung gab der Kläger folgendes an: Er sei am fl* fl|^ 1899 in	an
 dor Elbe geboren* 1939 sei er von der Tschechoslowakei nach England ausgewandert* Er wohne jetzt in England und habe dort schon am 51« Dezember 1952 gewohnt* Früher habe er die tschechoslowakische Staatsangehörigkeit besessen, jetzt sei er britischer Staatsbürger* Sein Beruf sei Arzt* Er sei als Jude verfolgt worden* Dem Antrag 'waren 2 Urkunden als Beweismittel und eine Vollmacht beigefügt, durch die der Kläger Rechtsanwalt Dr* Weg® in	ermächtigte,	ihn	bei	der
 Verfolgung seiner Entschädigungsansprüche gerichtlich und außergerichtlich zu vei'treten* Nachdem der damalige Bevollmächtigte des Klägers mit den Schreiben vom 4« Dezember 1957 und 28* Oktober 1959 an die Bearbeitung des Antrages erinnert hatte,, wandte sich die Entachädigungsbehörde mit dem-Schreiben vom '*3« November 1959 an die Botschaft der Bundesrepublik in London mit der Bitte, zwecks Feststellung der Vertriebenen-eigcnachaft des Klägers diesen vorzuladen, bestimmte Fragen en ihn zu richten und von ihm vorgelegte Beweismittel ihr zuzuleiten oder den Inhalt der Beweismittel in einem Vermerk festzulegen* Der Bericht der Botschaft über die Anhörung des Klägers ging am 8* Februar i960 bei der Entsch&digungs-bohördc ein* In einem Vermerk vom 22* Februar i960 stellte der bisherige Sachbearbeiter bei der Entschädigungsbehörde fest, daß der Kläger Vertriebener im Sinne des § 1 Abs* 2 Ziff* 1 BVFG in Verbindung mit § 4 Abs* 2 ßEG sei, weil er dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehöre und im Jahre 1939 von der Tschechoslowakei nach England geflohen sei* Zugleich leitete er den Vorgang einem anderen Sachbearbeiter zur weiteren Bearbeitung zu*
~ 3 -
Mit Schreiben vom 24« Februar i960 erinnerte der Bevoli.,1 machtigtc des Klägers erneut an die Erledigung der Sache, jal einem Vermerk vom 16« Marz i960 äußerte der neue SachbearbeiJ Uo ac seine Meinung über die Schriftsätze des ersten Prozeß«! bevollmächtigten des Klägers & Mit Schreiben vom 18« Mürz 196ö| teilte die EntSchädigungsbehörde dem Prozeßbevollmächtigten I mit, nach PestStellung*der Vertriebeneneigenschaft des I Klägers benötige sie zur abschließenden Bearbeitung der I Sache einen Nachweis über den Wohnsitz des Klägers am	I
1 © Oktober 1953 und mindestens zwei eidesstattliche Ver I Sicherungen von Zeugen über seine Berufsausübung vor der I Vertreibungc Mit dem Schreiben vom 26„ März !96o rügte der I Bevollmächtigte des Klägers die Bearbeitung der Sache durch I die Kntschädigungsbehörde als pflichtwidrig und verzögerlichJ Zur Begründung führte er aus, nach Lage der Sache könne ksinl Zweifel daran bestehen, daß der Kläger bis zur Auswanderung I nach England in der Tschechoslowakei als Arzt tätig gewesen I sei und daß er sich seit 1939 in England aui'haltöo Im gleiche! Schreiben und in einem weiteren Schreiben vom 29« Marz *96o stellte er die Umstände, für die die Entschädigungsbehorcio in dem Schreiben vom 18« März i960 einen Nachweis verlangt hatte, durch Zeugen unter Beweis« Mit ihrem Schreiben vom 13o April i960 wandte sich die Entschad igungsbehörde erneut an die Botschaft der Bundesrepublik in London mit der Bitte.: sich in ftege der Rechtshilfe mit dem Kläger in Verbindung zu setzen und ihn zu veranlassen, die von ihr verlangten Unter-' lagen, nämlich den Nachweis über den Wohnsitz am 1» OktoDer 1953 uudf(2zwei eidesstattliche Versicherungen Uber die Berufs-ausUbung vor der Vertreibung, boizubringen« In dem Schreiben ist weitor zu dem Ausdruck gebracht, daß der Bevollmächtigte des Klägers der von der Entschädigungsbehörde gemachten Auflago nicht nachgekoramen sei« Mit einem weiteren Schreiben vom 23„ April i960 teilte Rechtsanwalt Lr« We^, dem die
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Entschädigungsbehörde eine Abschrift ihres Schreibens vom 13. April i960 erteilt hatte« der Botschaft der Bundesrepublik in London mit, daß er dem Ersuchen der Entschädigungs • behcrde an die Botschaft, das aus verschiedenen Gründen unstatthaft und gesetzwidrig sei, mit allem Nachdruck widerspreche o Lie Botschaft teilte daraufhin der Entschädigungs-Behörde mit« daß sie nicht beabsichtige, im Wege der fiechts-hilfe bei der Durchführung des EntschädigungsVerfahrens mitzuwirken, solange nicht der Kläger von sich aus an die «Botschaft herantrete«
Mit Schriftsatz vom 23. April i960 erhob der Kläger bei dem Landgericht Klage und verlangte die Zahlung eines Betrages von Io«000 DM als Entschädigung für seinen Schaden im beruflichen Fortkommen« Der Kläger machte mit der Klage unter Y/iederholung und Ergänzung seines Vorbringens vor der Entschädigungsbehördo geltend, daß diese es bisher pflichtwidrig unterlassen habe, über seinen Entschädigungsantrag zu entscheiden und die ihm zustehende Entschädigung zu bewilligen« Er hat beantragt; das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 1o«ooo DM zu zahlen«
Las Landgericht hat das beklagte Land nach dem Klageantrag zur Zahlung verurteilt« Lie Berufung des beklagten Landes blieb erfolglos«
Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Antrag« die Klage abzu-weisen, weiter«
Ler Kläger hat beantragt, die Revision zurückzuweisen«
Entscheidungsgründe;
Lie Revision des beklagten Landes ist begründet«
 
Wie der erkennende Senat in der Entschädigungasache MuflP */* Land Nordrhein-Westfalen (IV Zß 61/61) ausge*» führt hat, bestehen gegen die Prozeßfähigkeit des ersten Prozeßbevollmäehtigten des Klägers in Entschädigungssachen Bedenken* Liese Bedenken bestehen auch im vorliegenden Rechtsstreit* Einer abschließenden Entscheidung der Frage der Prozeßfähigkeit des ersten Bevollmächtigten des Klägers bedarf es jedoch nicht* nachdem dieser im Revisionsrechtszug| durch den beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt Er* Wieczorek in Karlsruhe vertreten wird* Lenn Rechtsanv^aitl Br* Wieczorek hat die Prozeßführung des ersten Bevollmächtig) ten des Klägers insgesamt genehmigt und damit die gegen die Rechtswirksamkeit der von diesem vorgenommenen Prozeßhana-lungen bestehenden rechtlichen Bedenken susgeräumt* Laß eine] solche Genehmigung rechtlich zulässig ist und daß ihr rückwirkende Kraft zukommt, begegnet keinen Bedenken, insbesondej kann die Genehmigung auch noch in der Hevisionsinstanz ausgesprochen werden (vgl* Stein/Jonas/Schönke, ZfO, 25* Aufl* Bd* I Anm* I, 3 zu § 56; ebenso Wieczorek, ZPO Anm* B III 1 und 2 zu § 56)c
II.
1* Im Entschädigungsverfahren ist gemäß § 21o Abs* 1 BSG grundsätzlich die Erhebung der Klage erst zulässig, wenn die Entschadigungsbehördo einen Bescheid erlassen hat* durch den dem Antrag des Berechtigten nicht in vollem Umfange stat gegeben ’worden i3t* Ler Erlaß des Bescheides bildet demnach eine sachliche Prozeßvoraussetzung, deren Vorliegen durch das Gericht in jeder Lago des Verfahrens zu prüfen und festzustellen ist* Hierbei genügt es* wenn die zunächst fehlende Prozeßvoraussetzung im Laufe des Verfahrens eing*' treten ist (BGH vom 29* Oktober 1958 - IV ZR 127/58 RzV; 1959, 69, 7o und BGH vom 27. Mai 1959 - IV ZR 7/59-, RaW 19^ 468),
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2o Fehlt ec an einer vorhergehenden Entscheidung der Verwaltungsbehörde9 so ist nach der Vorschrift des § 2?6 BEG die Klage im gerichtlichen Verfahren zulässig, wenn die Ent-' Schädigungsbehörde binnen einer Frist von einem Jahr seit Eingang des Antrages ohne zureichenden Grund Keine Entscheidung über den Antrag getroffen hat« Zu der für die Zulässigkeit der Klage entscheidenden Frage, wenn die Behörde ohne zureichenden Grund eine Entscheidung unterlassen hat, hat der erkennende Senat wiederholt Stellung genommen« Hierbei hat sich der Senat auf die AufStellung.allgemeiner Grundsätze beschränkt« In der Entscheidung vom 28« Oktober 1959 - IV ZR 115/59 Rz\Y 196o, 4o, ist dargelegt worden, Sinn und Zweck der Klage könne nicht sein, federn Verfolgten das Recht zu geben, seine Ansprüche vor den Gerichten geltend zu machen, wenn die Entschädigungsbehörde Uber seinen Antrag; nicht innerhalb einer Frist von längstens einem Jahr entschieden habe oder wenn die Entschädigungabehörde einen vor Jahresfrist eingegangenen Antrag längere Zeit unbearbeitet gelassen habe« Es wäre sonst unvermeidbar, daß durch Klagen nach § 216 BEG ein erheblicher Feil der von den Entschädigung,** • behürden zu leistenden Arbeit auf die Gerichte übertragen würde« In diesem Falle würde es unmöglich sein, das vom Gesetz-■ geber aufgestellte Programm, die Ansprüche der Verfolgten bis Endo 1962 zu befriedigen, zu erfüllen« In der Entscheidung vom 27« Mai 1959 - IV ZR 7/59 RzY/ 1959, 478, ist besonders hervorgehoben, daß die Untätigkeitsklage des § 216 BEG nicht dazu bestimmt sei, einem Antragsteller, der sich ihrer bediene, zu einer beschleunigten Durchsetzung seiner Ansprüche zu dem Nachteil anderer ebenso dringlicher oder noch dringlicherer Fälle, in denen die Berechtigten aber weniger drängten, zu verhelf on, sondern grundsätzlich nur dazu, eiiier pflichtwidrig verzögerten Behandlung des Antrages durch die -antschädigungs-Behörde entgegenzuwirken« Bei der Frage, ob eine pflichtwidrige • Verzögerung vorlicge, spielten die Gesamtbelastung der Entschädigungsbehörde sowie dio Umstände ein© Rolle, ob die
 Bearbeitung der eingegangenen Anträge bei der Behörde insgesamt planmäßig und nach sachlichen Gesichtspunkten erfolge und ob die Behörde ihre Kräfte in der richtigen Weise einsetze« Die Entscheidung vom 15* «Juni i960 - IV ZR 5o7/59 -9 Rz\7 i960, 524, schließlich beruht auf dem Grundsatz, daß die Untätigkeitsklage nur zulässig sei, wenn die Ent Schädigungsbehörde bei den von ihr angeotellt Ermittlungen die Grenzen des ihr eingeräumten Ermessens überschritten habe, wenn sie z»B» aus sachfremden Erwägung Ermittlungen angestellt habe, etwa um die Entschädigung pflichtwidrig hinauszuzögern, oder wenn sie völlig neben der Sache liegende und überhaupt nicht zu vertretende Maß nahmen ergriffen habe* Das Gericht, das über die Zulässigk der Untätigkeitsklage zu entscheiden habe, könne in diesem Zusammenhang nur prüfen, ob die Entschädigungsbohördc in solcher Weise die Grenzen des ihr eingeräumten Ermessens überschritten habe, nicht dagegen, ob die von ihr getroffe Entscheidungen richtig oder sachdienlich gewesen seien« Dadurch, d.*.ä eine falsche Entscheidung getroffen worden sei? würden die Grenzen des eingeräumten Ermessens nicht überschritten, wenn die Entscheidung auf zwar unzutreffenden, aber noch sachlichen Erwägungen beruhe« Die Gerichte seien bei der Prüfung der Präge, ob eine Untätigkeitsklage zulässig sei, nicht befugt, die von der Entschädigungsbehörde für notwendig gehaltenen Maßnahmen an Hand eines nach der rechtlichen Beurteilung des entscheidenden Gerichts anzu-legenden Maßstabs auf ihre Richtigkeit oder zweckdienlich*-keit zu prüfen und nach dem Ergebnis dieser Prüfung über die Zulässigkeit der Untätigkeitsklage zu entscheiden« V/iirä die Gerichte das Verfahren der Entschädigungsbehorde in dieser Weise nachprüfen können, so würden sie damit in der Aufgaben in einer Weise eingreifen, wie es. vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt gewesen und wie es auch für eine schnell und zweckmäßige Erledigung der Entschädigungasachon un-.tunlich sei« Es sei möglich, daß eine oder mehrere von der
 Entschädigungsbehördo angeordnetc Maßnahmen so gänzlich uö*
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erschienen* daß sich der Gedanke aufdrängen könne, die Entschädigungshehörde habe diese Maßnahmen aus sachfremden Erwägungen angeordnet, so daß die Untatigkeitsklage zulässig sein könnte« Ba3 seien aber so außergewöhnliche Palle, daß es dann in aller Hegel erforderlich sei, die betreffenden Beamten, die die Maßnahmen angeordnet hätten, darüber zu hören, aus welchen Erwägungen sie dies für notwendig gehalten hatten« Ohne die Beamten hierüber gehört zu haben, werde es in der Regel nicht möglich sein, die sie schwer belastenden Feststellungen zu treffen, sie hätten sich von sachfremden Bi'wägungen leiten lassen und die Grenze des ihnen eingeraumten Ermessens Überschritten«
3* Von diesen rechtlichen Grundsätzen ist das Berufungsgericht bei der pi'üfung der Zulässigkeit der Klage ausge-gangen« Seine Feststellungen rechtfertigen jedoch seine Auffassung, daß sich die Entschädigungsbehörde des beklagten Bandes bei der Bearbeitung des EntachädDgungsantrages des Klägers von sachfremden Erwägungen habe leiten lassen, nicht« Zu Unrecht meint das Berufungsgericht zunächst, daß die Entscheidung der Entschädigungsbehörde schon deshalb einen Ermessenstnißbrauch darstelle, weil sie über die Rechtsfragen, die bei der Prüfung der Vertriebeneneigenschaft des Klägers aufgetreten seien, in einem besonderen Verfahren entschieden habe, was mit dem im Bundesentschädigungsgesetz durch § 179 Abs« 1 vorgeschriebenen Beschleunigungsgrundsatz unvereinbar sei« Bio Art und Weise der Behördenorganisation kann nur dann den Vorwurf des Ermessensmißbrauchs rechtfertigen, wenn sie einem zweckmäßigen Aufbau in einer Weise zuwiderläuit, daß eino sachgemäße Bearbeitung und Erledigung der eingehenden Entschädigungsanträge hierdurch überhaupt in Frage gestellt wird« Bas ist jedoch hier nicht der Fall« Bie Fragen, die bei der Prüfung der Vertriebeneneigenschaft eines Antragstellers zu entscheiden sind« können es vielmehr, zu demal bei einer so großen Behörde, wie es die Entschädigungshehörde des
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beklagten Landes ist. angezeigt erscheinen lassen, die mit der Vertriebeneneigenschaft eines Klägers verbundenen Recht* und Tatfragen von besonders hierzu bestellten Sachbearbeitern prüfen zu lassen. Biese Art der Organisation der Behörde ist auch schon deshalb naheliegend, weil hierdurch am besten dio Einheitlichkeit der Verwaltungsausübung gewährleistet werden kann« Baß auf diese Weise, zu demal in Fällen, in denen die Bejahung der Vertriebeneneigenschaft keinen schwerwiegenden Bedenken begegnet, eine gewisse Verzögerung der Bearbeitung eintreten kann, muß aus den soeben dargelegten Gründen in Kauf genommen werden.
4« Auch die weiteren Barlegungen des Berufungsgerichts lassen den Vorwurf der pflichtwidrigen Bearbeitung des Entschädigungsantrages des Klägers nicht als gerechtfertigt erscheinen« Bas gilt insbesondere von dem Versuch der &nt-schädigungsbehörde, den Kläger ungeachtet der Tatsache, daß er eir.en Bevollmächtigten mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt hatte, und unter Außerachtlassung der Schriftsätze dieses Bevollmächtigten vom 26. und 29«. März i960, unter Einschaltung der Beutsehen Botschaft in London zur Erfüllung der in ihrem Schreiben vom 18. März i960 gemachten Auflage unmittelbar zu veranlassen. Für das Entsehädiguhgsverfähren gilt das Offizialprinzip des § 176 Abs. 1 EEG« Aus dieser Vorschrift folgt, daß es im Ermessen der Behörde liegt, auf welchem Wege und in welcher weise sie die Feststellungen trifft, die zur Rechtfertigung des geltend gemachten Ent schädigungsanspruchs dienen sollten. Als Mißbrauch des dieser Behörde zustehendon Ermessens kann es zunächst nicht angesehen worden, wenn sie sich in ihrem Schreiben vom 13« Hovember 1959 (Bl« 16 VA) an die Beutsehe Botschaft in London wandte, um durch eine persönliche Anhörung des Klägers seine deutsche Volkszugehörigkeit feststeilen zu lassen. Wenn der Kläger auch Unterlagen eingcreicht und Angaben geraucht hatte, aus denen Rückschlüsse auf seine Volkozugehörig' keit möglich waren, und die Bejahung der deutschen Volks-
Zugehörigkeit auf Grund der bisherigen Angaben und Unter*» lagen nahelag, so kann es noch nicht als Ermessensrnißbrauch angesehen werden, wenn die Enfcschädigungsbehördc eine persönliche Anhörung des Klägers auf der Deutschen Botschaft in London für erforderlich hielt, um sich Uber seine deutsche Volkszugehörigkeit völlige Gewißheit zu verschaffen, zu demal hiervon die Bejahung des Anspruchs gemäß § 16o BEG abhängt*
Es liegt grundsätzlich im Verantwortungsbereich der mit der Sache befaßten Entschädigungsbehörde, welche Feststellungen sie für notwendig hält, um die Überzeugung von der Richtigkeit des tatsächlichen Vortrages des Antragstellers zu erhalten* Auch der Versuch* eine nochmalige Anhörung des Klägers durch die Deutsche Botschaft herbeizuführen, stellt keinen Ermessensrnißbrauch der Entschadigungsbehörde bei der Bearbeitung des Entschadigungsantrages des Klägers dar* Daß sich die Entschädigungsbehörde bei dieser Art der Behandlung des Antrages von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen« kann entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht fest-gestellt werden* Daß es grundsätzlich nicht beanstandet werden kann, wenn die Entschädigungsbehörde ihre Ermittlungen zunächst auf die RestStellung der deutschen Volkszugehörigkeit des Klägers beschränkt hat, ist bereits uargelegt worden* Aus § 1 BVFG und J§ 16o, 165 BEG folgt, daß es zu einer positiven Entscheidung des Antrages des Klägers nach der Feststellung seiner deutschen Volkszugehörigkeit nunmehr erforderlich war, seinen Wohnsitz am 1* Oktober 1955 und seine berufliche Tätigkeit vor der Vertreibung festzustellen* Wenn aus den vom Kläger vorge-legtcn Unterlagen auch hervorging, daß er vor seiner Vertreibung als “Arzt" tätig war, so konnte die Entschädigungs-behörde nicht daran vorübergehen, daß dem Kläger der geltend gemachte Anspruch wegen Schadens im beruflichen Fortkommen nur zustand, wenn er seinen ärztlichen Beruf in selbständiger Erwerbstätigkeit (§§ 64, 66 BEG) oder irn privaten Dienst (§§ 87, 88 BEG) ausübte, nicht aber auch dann, wenn er im
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Staatsdienst tätig war, eine Möglichkeit, die nach den vor-, liegenden Unterlagen und den bisher getroffenen Eeststellu nicht ohne weiteres auszuschließen war« Auch der von der Be hörde unternommene Versuch, den Kläger unter Einschaltung der Deutschen Botschaft in London zur Vorlage bestimmter Unterlagen zu veranlassen, ist nicht zu beanstanden« Zunäch ist die Behörde nicht gehindert, sich an den Antragsteller pG'i sönlich zu wenden, obwohl dieser durch einen Bevollm&cht' ten vertreten ist«, Daß das Offizialprinzip auch ein solches Recht der Behörde einschließt, kann nicht in Zweifel gezoge-werden* Wenn sich die Behörde auch durch die Beiziehung von Abschriften der zu Protokoll erklärten Zeugenaussagen eine ausreichende Kenntnis über den von ihr noch für aufklärungsbedürftig gehaltenen Sachverhalt hätte verschaffen körmen, so war sie gleichwohl nicht gehindert, den von ihr gewählten Weg zu beschreiten, der ebenso erfolgversprechend erschien. Wie der erkennende Senat wiederholt grundsätzlich ausgesprochen hat, kann das Nachprüf ungerecht des Gerichts nicht dazu führen, die Bearbeitung eines EntSchädigungsantrages durch die Entschädigungsbehörde bereits dann als mißbräuchliche A.mtsausübung zu beanstanden, wenn die Bearbeitung des Antrages nach der Auffassung des Gerichts auf einem anderen Wege eii.facfaor und schneller zu dem Ziele geführt hätte« Ebenso kann es der Behörde nicht zu dem Vorwurf gemacht werden, wenn sic zur Feststellung des gesetzlichen Schadenstatbestandes Ermittlungen anstellt und Nachweise für erforderlich hält, die nach Auffassung des Gerichts als übertriebene Sorgfalt anzugehen sind* Es kann nicht daran vorübergegangen werden, daß die Beamten und Angestellten der Entschädigungsbehörden für die sachgemäße Verausgabung der staatlichen Entschädig1 mittel verantwortlich sind und daß daher die Entscheidung darüber, welche Anforderungen sie stellen wollen, um den Nachweis des vorgotragenen Sachverhalts als geführt anzu-sohen, ihrem Verantwortungsbereich angehört«
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III.
Kann nach alledem nicht festgestellt werden, daß sich die L'ntschädigungsbehörde bei der Bearbeitung des Antrags des Klägers von sachfremden Jßrw&gungen hat leiten lassen und daß aus diesem Grunde die abschließende Bearbeitung dieses Antrags sich ohne zureichenden Grund verzögert hat«, so ist die Untatigkeitsklage des § 216 8J£G unzulässig«,
Die Klage ist auch nicht im Laufe des gerichtlichen Verfahrens zulässig geworden«, Denn die von der Behörde für notwendig gehaltenen Feststellungen Uber den Wohnsitz des Klägers zur Zeit seiner Vertreibung und die Art seiner Berufsausübung sind auch Jetzt noch ungeklärt«, Das beklagte Land hat daher mit Recht seirlen Antrag auf Abweisung der Klage aufrechterhalten«
Die äostenentScheidung folgt aus § 225 Abs« 1 ßj£G?
§ 97 Abs« 1 ZPO«
Baske	Wüstenberg	Bundesrichter Maaß ist
 Johannson	Wilden	beur3\aub1i “nd verhindert
 zu unterscnreibon
 Baske