hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6. April I960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Raske, Johannsen, Maaß, Br.Loewenheim und Dr. Graf für Recht erkannt: Da die Entschädigungsbehörde auf ihren Antrag nichts veranlaßt hat, hat sie am 29* September 1958 eine Untätigkeitsklage gegen das beklagte land eingereicht. Bas Landgericht hat das beklagte Land'verurteilt, an die Klägerin 3.900 £M zu zahlen. Bas Oberlandesgericht hat die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Bie Klägerin meint, § 216 BEG verstoße gegen Art.25 GG, weil nach § 45 US-EG die Üntätigkeitsklago bereits nach einer sechsmonatigen Untätigkeit der Behörde hätte erhoben werden können. 3s braucht hier nicht näher ausgeführt zu werden, daß die in diesen völkerrechtlichen Verträgen getroffenen Vereinbarungen darüber, daß die Rechtslage für die Verfolgten in den Bntscbädigungsgesetzen der Bundesrepublik nicht weniger günstig als bisher gestaltet werden soll, sich in der Hauptsache nur auf die sachlich«* rechtliche Anspruchsberechtigung der Verfolgten bezieht, daß es der Bundesrepublik dagegen freistand, ein anderes Verfahren für die Geltendmachung dieser Ansprüche einzuführen und daß dabei auch die Fristen für die Beschreitung des Rechtswegs verlängert werden konnten. Hierbei handelt es sich um spezielle Vereinbarungen» Biese werden auch nicht dadurch zu allgemeinen Kegeln im Sinne des Art. 25 GG, weil der vertragschließende Staat entsprechend dem für alle Rechtsgebiete geltenden Satz "pacta sunt servanda" verpflichtet ist, die Vereinbarung zu halten (BGH WM IV B 1957, 1262, Mosler, Bas Völkerrecht in der Praxis der deutschen Gerichte S.40). Im Gegensatz zur Ansicht dieser Gerichte liegen die Voraussetzungen des § 216 BEG, unter denen eine Untätigkeitsklage zulässig ist, in dem hier zu entscheidenden Hechts streit nicht vor. Per Bundesgerichtshof hat gerade für die hei dieser Behörde angebrachten Anträge wiederholt entschieden, daß die Untätigkeitsklage unzulässig ist, wenn die Bearbeitung eines solchen Antrags unterblieben ist, weil er nach 3em für diese Behörde aufgestellten Bearbeitungsplan noch nicht zur Entscheidung heranstand. Es kann auch nicht geltend gemacht werden, daß der Antrag bevorzugt hätte behandelt werden müssen, weil die Antragstellern bedürftig sei. Auch aus ihren knappen Angaben in der Berufungsschrift läßt sich nicht entnehmen, daß sie in solchem Maße bedürftig ist, daß ihr Antrag mit Vorrang hätte bearbeitet werden müssen.
IV_ ZB. 267/59 ;det am 6. April I960 Justizangestellter Is TJrkundsbeamter dor Geschäftsstelle -hr J 017 Im Kamen des Volkes In dem Zntschädigungsrechtsstreit des Landes Kordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungs-Präsidenten Beklagten und Revisionsklägers, - Frozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.! gegen geh. Bi Klägerin und Revisionsheklagte, •crozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.! hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6. April I960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Raske, Johannsen, Maaß, Br.Loewenheim und Dr. Graf für Recht erkannt: Bas Urteil des 5. Zivilsenats (EntschädigungSenats) des Oberlandesgerichts in Xöln vom 6. Juli 1959 wird aufgehoben. Bas Urteil der 2. Sntschädigungskamner des Landgerichts in Köln vom 22. Bezember 1958 wird geändert. Bie Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Von Rechts wegen Tatbestand: lie am Januar 1920 in Polen geborene Klägerin ist Jüdin. Sie lebt als staatenloser Flüchtling in Frankreich und hat am 14. Januar 1957 bei dem Regierungspräsidenten in Köln einer. Antrag auf Entschädigung für Schaden an Freiheit eingereicht. Da die Entschädigungsbehörde auf ihren Antrag nichts veranlaßt hat, hat sie am 29* September 1958 eine Untätigkeitsklage gegen das beklagte land eingereicht. Sie hat behauptet, sie sei bedürftig, ihr Einkommen sei niedriger als das von der Botschaft der Bundesrepublik in Paris föstgestellte Existenzminimum. Bas Landgericht hat das beklagte Land'verurteilt, an die Klägerin 3.900 £M zu zahlen. Bas Oberlandesgericht hat die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Bas beklagte Land hat die Revision eingelegt. Es verfolgt seinen auf Klagabweisung gerichteten Antrag weiter. Bie Klägerin hat gebeten, die Revision zurück-zuweisen. Entscheidungsgründ e: Bie Revision ist begründet. I. Es besteht kein Anlaß, das Verfahren nach § ?0Q OG auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Vereinbarkeit des § 216 BEG mit dem Grundgesetz einzuholen. Biese Vorschrift verstößt nicht gegen das Grundgesetz. Bie Klägerin meint, § 216 BEG verstoße gegen Art.25 GG, weil nach § 45 US-EG die Üntätigkeitsklago bereits nach einer sechsmonatigen Untätigkeit der Behörde hätte erhoben werden können. § 216 BEG, der eine Frist von einem Jahr vor-sehe, verstoße daher gegen die von der Bundesrepublik in dem Haager Protokoll Kr. 1 des Abkommens mit dem Staate Israel (BGBl 1953 11,85) und den in Teil IV des Vertrages zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener fragen vom 26. Mai 1952 (BGBl 1955 II, 405) übernommenen Verpflichtungen und deswegen auch gegen Art. 25 GG. Biese Ansicht ist irrig. 3s braucht hier nicht näher ausgeführt zu werden, daß die in diesen völkerrechtlichen Verträgen getroffenen Vereinbarungen darüber, daß die Rechtslage für die Verfolgten in den Bntscbädigungsgesetzen der Bundesrepublik nicht weniger günstig als bisher gestaltet werden soll, sich in der Hauptsache nur auf die sachlich«* rechtliche Anspruchsberechtigung der Verfolgten bezieht, daß es der Bundesrepublik dagegen freistand, ein anderes Verfahren für die Geltendmachung dieser Ansprüche einzuführen und daß dabei auch die Fristen für die Beschreitung des Rechtswegs verlängert werden konnten. Kr. 15 ff des Haager Protokolls Kr. 1 enthalten daher auch Grundsatzbestimmungen für die zu erlassenden Verfahrensvorschriften. Selbst wenn, was, wie dargelegt, nicht zutrifft, § 216 BBG gegen die genannten völkerrechtlichen Verträge verstoßen sollte, würde er damit doch noch nicht gegen Art. 25 GG verstoßen. Nach dieser Bestimmung gehen nur die allgemeinen Regeln des Völkerrechts den Gesetzen vor. Dazu gehören die in den genannten Verträgen übernommenen Verpflichtungen über die Regelung der Entschädigung nicht. Hierbei handelt es sich um spezielle Vereinbarungen» Biese werden auch nicht dadurch zu allgemeinen Kegeln im Sinne des Art. 25 GG, weil der vertragschließende Staat entsprechend dem für alle Rechtsgebiete geltenden Satz "pacta sunt servanda" verpflichtet ist, die Vereinbarung zu halten (BGH WM IV B 1957, 1262, Mosler, Bas Völkerrecht in der Praxis der deutschen Gerichte S.40). II. Landgericht und Oberlandesgericht haben zu Unrecht angenommen, daß die eingereichte Untätigkeitsklage zulässig ~ 4 - sei. Im Gegensatz zur Ansicht dieser Gerichte liegen die Voraussetzungen des § 216 BEG, unter denen eine Untätigkeitsklage zulässig ist, in dem hier zu entscheidenden Hechts streit nicht vor. Per Klage liegt ein Entschädigungsantrag zugrunde, den die Klägerin an den Regierungspräsidenten in Köln gerichtet hat. Per Bundesgerichtshof hat gerade für die hei dieser Behörde angebrachten Anträge wiederholt entschieden, daß die Untätigkeitsklage unzulässig ist, wenn die Bearbeitung eines solchen Antrags unterblieben ist, weil er nach 3em für diese Behörde aufgestellten Bearbeitungsplan noch nicht zur Entscheidung heranstand. Insoweit wird auf die ausführliche Begründung des zur Veröffentlichung bestimmten Urteils vom 28. Oktober 1959 IV ZR 115/59 verwiesen. Pie Ausführungen der Klägerin geben keinen Anlaß, von dem in diesem Urteil eingenommenen Standpunkt abzugehen. Auch sind Irgendwelche Umstände, die die Klage dennoch zulässig machen würden, hier nicht hervorgetreten. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, daß die Entschädigungsbehörde die Bearbeitung des Plans grob pflichtwidrig verzögert hat. Es kann auch nicht geltend gemacht werden, daß der Antrag bevorzugt hätte behandelt werden müssen, weil die Antragstellern bedürftig sei. ln dieser Richtung hatte die Antragstellerin vor der Entschädigungsbehörde nichts Ausreichendes vorgetragen. Auch aus ihren knappen Angaben in der Berufungsschrift läßt sich nicht entnehmen, daß sie in solchem Maße bedürftig ist, daß ihr Antrag mit Vorrang hätte bearbeitet werden müssen. Pas angefochtene Urteil mußte daher aufgehoben, das Urteil des Landgerichts geändert und die. Klage abgewiesen werden. Die Xostenentscbeidung folgt aus § 91 ZPO, § 225 Abs.l BüG o Baske Johannsen Maaß Dr.Ioewenheim Dr.Graf