ttraße Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigt er s Rechtsanwalt in hat der TV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4« März 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Johannsen, Maaß und Br« Loewenheira für Recht erkannt« Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Entschädigungssenats in Preiburg (Broisgau) des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 10. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil der EntSchädigungskammer des Landgerichts Preiburg (Breisgau) vom 16. zusammen mit ihren Eltern und Geschwistern, festgenoramon und in das Konzentrationslager Auschwitz verbracht, im Laufe des Jahres 1944 jedoch in ein anderes, innerhalb des Altreichsgcbiets gelegenes Konzentrationslager zurück-verlegt und, nach ihrer Darstellung, Ende April 1945 aus dem Lager iMM entlassen. Wach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist die Verbringung der Klägerin nach Auschwitz als Deportation" im Sinne des § 141 BEG anzusehen (Urteile von 2. Der Klaganspruch muß aber daran scheitern, daß, wie das angefochtene Urteil ohne Rechtsirrtum und auch von der Revision unangefochten foststellt, die Klägerin bereits im Laufe des Jahres 1944 in ein innerhalb des Altrcichsgebiets gelegenes Konzentrationslager zurück-verlegt worden ist. 64 und IV ZR 67/58, RzW 1958, 406 Nr. 27), hat ein vor dem Zusammenbruch aus der Deportation in ein Konzentrationslager im Altrcichsgcbiet verbrachter Verfolgter keinen Anspruch auf Soforthilfe. kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben» Unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils,ist die Klage mit der sich aus den §§ 209 Abs« 1, 225 Abs« 1 BEG, 91 ZPO ergebenden Kostenfolge abzuweisen«
(t Vf ZR 267/58 Verkündet am 11, Marz 1959 Schorra, Justizangestellter, als Urkundebeamter der Geschäftsstelle 2546 086 Im Hamen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit > des Landes Baden-Württemberg, vertreten durch das Landesamt für die Wiedergutmachung" in Preiburg/Brsg., Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevoliraächtigters Rechtsanwalt Br» (flHH in gegen Pr au Anna geh. in ttraße Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigt er s Rechtsanwalt in hat der TV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4« März 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Johannsen, Maaß und Br« Loewenheira für Recht erkannt« Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Entschädigungssenats in Preiburg (Broisgau) des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 10. Juli 1958 aufgehoben» Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil der EntSchädigungskammer des Landgerichts Preiburg (Breisgau) vom 16. Bezember 1957 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen» Die Entscheidung ergeht gebühren-*>-*‘und auslagenfrci. Die außergerichtlichenKosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Von Rechts wegen /// Tatbestand * Die Klägerin ist Zigeunerin. Sie wurde im März 1943? zusammen mit ihren Eltern und Geschwistern, festgenoramon und in das Konzentrationslager Auschwitz verbracht, im Laufe des Jahres 1944 jedoch in ein anderes, innerhalb des Altreichsgcbiets gelegenes Konzentrationslager zurück-verlegt und, nach ihrer Darstellung, Ende April 1945 aus dem Lager iMM entlassen. Alsdann kehrte sie nach ihrem früheren Wohnsitz, zurück. Ihren Antrag auf Gewährung einer Soforthilfe für Rückwanderer hat die Entschädigungsbehörde abgelehnt. Dagegen hatte ihre hiergegen erhobene Klage in beiden Vorinstanzen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelasscncn Revision verfolgt das beklagte Land seinen Kiageabweisungsantx'ag weiter; die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe s W *»» a» ln 1ll| k. W Die Revision ist begründet« Wach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist die Verbringung der Klägerin nach Auschwitz als Deportation" im Sinne des § 141 BEG anzusehen (Urteile von 2. Oktober 1957 - IV ZR 157/57 -,RzW 1957, 413 Br. 34; 25. Juni 1958 - IV ZR 53/58 - , RzW 1958, 322 Br. 64, und IV ZR 67/58, KzW 1958, 406 Br. 27). Weiter, war, sofern nicht bestimmte Umstände eine andere Feststellung rechtfertigen, nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (Urteile von 7. Januar 1956 - IV ZR 211/55 RzW 1956, 113 Br. 27) die Festhaltung der Zigeuner auf Grund des sdg. Auschwitz- - 3 Erlasses Himmlers vom 16. Dezember 1942 für die Zeit nach dem 1, März 1943 einei rassische Verfolgung,, Der Klaganspruch muß aber daran scheitern, daß, wie das angefochtene Urteil ohne Rechtsirrtum und auch von der Revision unangefochten foststellt, die Klägerin bereits im Laufe des Jahres 1944 in ein innerhalb des Altrcichsgebiets gelegenes Konzentrationslager zurück-verlegt worden ist. Y/io der Senat wiederholt dargelegt hat__vUrteile vom 25* Juni 1958 - IV ZR 53/58 Rz\7 1958, 322 Nr«. 64 und IV ZR 67/58, RzW 1958, 406 Nr. 27), hat ein vor dem Zusammenbruch aus der Deportation in ein Konzentrationslager im Altrcichsgcbiet verbrachter Verfolgter keinen Anspruch auf Soforthilfe. Wenn in der schriftlichen Revisionsbeantwortung ausgeführt wird, jede Einweisung in ein Konzentrationslager sei eine. "Deportation111 im Sinne des § 141 BEG, ungeachtet dessen, , wo sich das Konzentrationslager befand, so kann dem nicht gefolgt werden. Diese Ansicht ist mit der Bedeutung des Begriffs nicht vereinbar. Sie hat auch keinen Rückhalt in der Entstehungsgeschichte des Gesetzes oder in seinem Sinn und Zweck.Insoweit kann auch auf die veröffentlichten Entscheidungen des erkennenden Senats vßfhviosen worden. Auf die vom Berufungsgericht weiter nrörtortc frage, wann nach dem 8. Mai 1945 die Klägerin im Geltungsbereich des Bundesentschädigungsgesetzes, insbesondere in vHcJPHMBK, ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt genommen habe, kommt es darnach für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht mehr an. Aus den dargelegten Gründen kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben» Unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils,ist die Klage mit der sich aus den §§ 209 Abs« 1, 225 Abs« 1 BEG, 91 ZPO ergebenden Kostenfolge abzuweisen« Ascher Baske Johannsen Maaß Br« Iioewenheim