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BGH

Gericht: BGH

Das Verfahren im Revisionsrechtszug ist frei von Gerichtogcbührcn und -auslagcn« Der Kläger hat dem beklagten Land die außergerichtlichen Kosten der Revision zu erstatten« Tatbestands Der am wKt/Eß 1898 geborene und seit 1928 in St 4HI wohnhafte Kläger ist durch Urteil der Strafkammer des Landgerichts in Mannheim vom 21* Dezember 1939 wegen Rassen-schände mit einer Strafe von 1 Jahr und sechs Monaten Zuchthaus und drei Jahren Ehrverlust bestraft worden» Nach den Feststellungen dieses Urteils hat der Kläger mit der jüdischen Arbeiterin Klara P^Hfeaus mit der er schon in den Jahren 1931 und 1932 ein Liebesverhältnis unterhalten hatte und die er im Jahre 1938 zufällig wiedergetroffen hatte, geschlechtlich verkehrt* Die Feststellung, daß der Kläger und Klara PBHHi im Oktober 1938 geschlechtlich miteinander verkehrt hätten, beruht auf der beeidigten Aussage der P^HB« Der Kläger hat während des Strafverfahrens und auch später stets bestritten, daß er nach dem Inkrafttreten der Nürnberger Gesetze geschlechtlichen Umgang mit der P^HHI gehabt habe* Er hat sie des Meineids bezichtigt und zunächst behauptet, die P^BB sei bei dem Verhör durch Kriminalbeamte unter Druck gesetzt und zur Abgabe einer falschen Aussage verleitet worden» Nachdem der Kläger, der zunächst.in Untersuchungshaft genommen worden war, seine Strafe am 23* Oktober 1941 verbüßt hatte, betrieb er mit Nachdruck die Wiederaufnahme seines Verfahrens. ,!Ich kann nicht glauben, daß es Ihr, sowie des Gesetzgebers Wille ist, einen Volksgcnoscen ins Zuchthaus zu schicken für eine Tat, die nicht stattgefunden hat, und nur weil sich eine Jüdin an einem Arier rächen will*11 In der bislang festgehaltenen Behauptung, er, der Kläger, habe mit der P^m^im Oktober 1938 keinen Umgang gehabt, ist in dem früher anhängig gemachten Entschädigungsverfahren EGP 3554 von dem'Prozeßbevöllmnchtigten des Klägers im Schriftsatz vom 17® Pebruar 1955 erklärt worden, der den Gegenstand der Verurteilung bildende Verkehr werde jetzt nicht mehr bestx’itten» Neuerdings hat der Kläger jedoch bei seiner Anhörung durch das Landgericht behauptet, dieses Geständnis sei ohne seinen Willen abgegeben und entspreche nicht den Tatsachen. wesenen Entschädigungoverfahren J3GR 59 und EG® 459 durch dao Landgericht und das Oberlandesgericht in Stuttgart zurückgewiesen worden, weil der Kläger die Gefahr, gegen "gesetzliches” Unrecht zu verstoßen, nur zur Befriedigung eines niederen Triebs auf sich genommen habe und darum nicht wiedergutmachungswürdig sei« Außerdem habe er durch sein Vergehen gegen die Pelech dem Nationalsozialismus Vorschub geleistet« Das Berufungsgericht führt in den Gründen des Berufungsurteils aus, wenn der Kläger auch aus Gründen der Rasse durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen geschädigt worden sei und die Voraussetzungen für eine Entschädigung nach § 1 BEG gegeben seien, so sei der Kläger doch nach § 6 Abs» genüge eine objektive Förderung des Nationalsozialismus und seiner Ideologie,, zv B* seiner Lehre von der Minderwertigkeit der jüdischen Rasse, Der Kläger habe diese Irrlehre gefördert , er habe behauptet, die P^mhabe aus Rassenhaß falsch geschworen; außerdem habe er den aus dem "Stürmer" bekannten Satz in sein Wiederaufnahmegesuch »an Hitler übernommen, daß "der Jude nichts nach einem Falscheid frage"« Mit diesen gehässigen Satz habe er die P^IB in die äußerste Lebensgefahr gebracht«, Es könne unterstellt worden, daß er innerlich den Nationalsozialismus abgelehnt und sogar Verbindung mit Juden gehabt habe» Renn seine Äußerungen seien, auch wenn sie nur eigensüchtigen Zielen dienten, jedenfalls geeignet gewesen, die Personen, denen die Bearbeitung seiner Eingaben obgelegen habe,, für die Irrlehre von der Minderwertigkeit der jüdischen Kasse zu gewinnen oder doch in einem etwa schon vorhandenen Glauben hieran zu bestärken. Selbst wenn der Kläger, so führt das Berufungsgericht weiter aus, unschuldig verurteilt worden sei, was mit dem Landgericht bezweifelt werde, dann hätte seine Zwangslage die extrem antisemitische Tendenz seiner Verteidigung nicht zu rechtfertigen oder zu entschuldigen vermochte An seiner damaligen Zurechnungsfähigkeit zuzvoifoln, bestehe vollends kein Anläße Ra die in dem Tatbestand des Berufungsurteils angeführten Äußerungen alle nach der Zeit seiner Haftentlassung gemacht seien, könne auch keine Hrftpoychooo Vorgelegen haben« Rer Senat billige die Aufführungen des landgerichtlichen Urteils, durch das die Klage mit Recht ab-gev/iesen worden sei« Dem Berufungsgericht ist zunächst.darin beizutreten, daß die Handlungen des Klägers objektiv ein Vorschubleisten der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft bedeuten« Der Kläger hat sich die nationalsozialistische Rassenlehre in seinen verschiedenen nach der Entlassung aus der Haft an das Landgericht, den Staatssekx’etär Dr. und an Hitler gerichteten Eingaben zu eigen gemacht, um damit eine Wiederaufnahme seines Strafverfahrens zu erreichen» Sr mag damit, das mag der Revision zugegeben werden, nicht die Empfänger der Gesuche und ihre Bearbeiter für diese Rassenlehre haben gewinnen wollen; der sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebende Wille war aber auf jeden Fall, das Bekenntnis dieser Stellen zu dieser Lehre für seine Zwecke auszunutzen» Wie die Vorinstcnzen festgestellt haben, hat er durch sein Verhalten die jüdische Arbeiterin PffBB in äußerste Lebensgefahr gebracht» Er hat damit die Voraussetzungen dafür geschaffen, daß die nationalsozialistischen' Gewalthaber seinen, des Klägers, Fall hätten ausnutzen können, um ihre Rassenlehre zu bekräftigen und zu verwirklicheno Daß dieser Erfolg nicht erreicht wurde, ändert nichts» Für die Anwendung des § 6 Abs» 1 Nr« 1 BEG genügt es, daß die naheliegende Möglichkeit dafür geschaffen wurde» Bedenklich ist allerdings der Satz des Berufungs-urteils, es genüge eine objektive Förderung des Nationalsozialismus und seiner Ideologie» Dem kann nicht gefolgt werden» Wie der Senat in dem Urteil vom 24» Novem-ber 1956 IV ZR 189/56 (IIJT7 Rz'.7 oistenden, daß er den Nationalsozialismus durch sein Verhalten fördere» Dieses Bewußtsein hat der Kläger aber nach clen im Eerufungsurteil getroffenen tatsächlichen Peststellungon gehabt, es ergibt sich unmittelbar aus den Absichten- die er* mit den Äußerungen in seinen Wiederaufnahme-gesuchen verfolgte*

Zitierte Normen: § 97 ZPO
RechtEntschädigungBerufungsrichterJudeeingebenLandgerichtKlägerNationalsozialismusRevision

Volltext der Entscheidung

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iy.i5.267/y_
Verkündet am 18.. Dezember 1957 Schorm, Justizangest„ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes-* In der Entschädigungssätze
 des Peter
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- Prozeßbevollmächti in
 Klägers und Revisionsklägers,
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echtsenwalt Br«
gegen .
das Land Baden-Württemberg , vertreten durch das Landesamt für die Wiedergutmachung in Stuttgart,
 Beklagten und Hevisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigt er s Hechtsanwalt Br« 4MHP in
 hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13« Bezember 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt und der Bundesrichter Ascher, Haske, Johannsen und Wüstenberg
 für Recht erkannts
 Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 7« Zivilsenats des Oberlandssgerichto in Stuttgart vom 26« Juli 1957 wird zurückgewiesen*
Das Verfahren im Revisionsrechtszug ist frei von Gerichtogcbührcn und -auslagcn« Der Kläger hat dem beklagten Land die außergerichtlichen Kosten der Revision zu erstatten«
Von Rechts wegen
~ 2 ~
Tatbestands
 Der am wKt/Eß 1898 geborene und seit 1928 in St 4HI wohnhafte Kläger ist durch Urteil der Strafkammer des Landgerichts in Mannheim vom 21* Dezember 1939 wegen Rassen-schände mit einer Strafe von 1 Jahr und sechs Monaten Zuchthaus und drei Jahren Ehrverlust bestraft worden» Nach den Feststellungen dieses Urteils hat der Kläger mit der jüdischen Arbeiterin Klara P^Hfeaus	mit	der	er	schon
 in den Jahren 1931 und 1932 ein Liebesverhältnis unterhalten hatte und die er im Jahre 1938 zufällig wiedergetroffen hatte, geschlechtlich verkehrt* Die Feststellung, daß der Kläger und Klara PBHHi im Oktober 1938 geschlechtlich miteinander verkehrt hätten, beruht auf der beeidigten Aussage der P^HB« Der Kläger hat während des Strafverfahrens und auch später stets bestritten, daß er nach dem Inkrafttreten der Nürnberger Gesetze geschlechtlichen Umgang mit der P^HHI gehabt habe* Er hat sie des Meineids bezichtigt und zunächst behauptet, die P^BB sei bei dem Verhör durch Kriminalbeamte unter Druck gesetzt und zur Abgabe einer falschen Aussage verleitet worden» Nachdem der Kläger, der zunächst.in Untersuchungshaft genommen worden war, seine Strafe am 23* Oktober 1941 verbüßt hatte, betrieb er mit Nachdruck die Wiederaufnahme seines Verfahrens. Er beschuldigte nunmehr die BB BB? sie habe aus Rassenhaß bewußt und gewollt einen Meineid geleistet.
In einem unter dem 6* Dezember 1941 an den damaligen Staatssekretär im ReichsJustizministerium Dr*
gerichteten Gesuch um Bewilligung der wiederaufnähme des Strafverfahrens führt der Kläger u. a* auss
M .o. weil die Jüdin durch das Gesotz geschützt wurde, konnte sie einen Meineid leisten, und das hat sie auch getan, uc zwar aus Rassenhass . *. tf
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,!Ich kann nicht glauben, daß es Ihr, sowie des Gesetzgebers Wille ist, einen Volksgcnoscen ins Zuchthaus zu schicken für eine Tat, die nicht stattgefunden hat, und nur weil sich eine Jüdin an einem Arier rächen will*11
Am 6p Juni 1942 schrieb der Kläger in einer Eingabe an das Landgericht in Mannheims
"Ich bitte das Gericht, diese Jüdin zu inhaftieren Ich bitte das Gericht ... mir eine eindeutige klare Antwort zukommen zu lassen, weil dieselbe im Notfall an den Pührer gelangte Mit Heil Hitler .
Schließlich suchte der Kläger die Wiederaufnahme des Strafverfahrens durch Hitler selbst zu erreichen» In einem an diesen gerichteten Gesuch vom 12. Juli 1942 heißt es u. a«s
"dieselbe Jüdin, die leider vom Gericht als Kronzeugin zugelassen wurde, obwohl jedes kleine Kind weiß, daß der. Jude nicht nach einem Palscheid fragt ...
Ich kämpfe für mein Recht, genau so wie Sie, mein Pührer, für das Recht kämpfen."
In der bislang festgehaltenen Behauptung, er, der Kläger, habe mit der P^m^im Oktober 1938 keinen Umgang gehabt, ist in dem früher anhängig gemachten Entschädigungsverfahren EGP 3554 von dem'Prozeßbevöllmnchtigten des Klägers im Schriftsatz vom 17® Pebruar 1955 erklärt worden, der den Gegenstand der Verurteilung bildende Verkehr werde jetzt nicht mehr bestx’itten» Neuerdings hat der Kläger jedoch bei seiner Anhörung durch das Landgericht behauptet, dieses Geständnis sei ohne seinen Willen abgegeben und entspreche nicht den Tatsachen.
Der Kläger, der vom 19® Juni 1939 bis zu dem 13® Oktober 1941 in Untersuchungc- und Strafhaft v;ar, vcrlcngt eine Entschädigung wegen Schadens an der Prciheit, der Gesundheit, an Eigentum und Vermögen und im wirtschaftlichen Fortkommen. Diese Ansprüche sind bereits in früher anhängig ge-
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wesenen Entschädigungoverfahren J3GR 59 und EG® 459 durch dao Landgericht und das Oberlandesgericht in Stuttgart zurückgewiesen worden, weil der Kläger die Gefahr, gegen "gesetzliches” Unrecht zu verstoßen, nur zur Befriedigung eines niederen Triebs auf sich genommen habe und darum nicht wiedergutmachungswürdig sei« Außerdem habe er durch sein Vergehen gegen die Pelech dem Nationalsozialismus Vorschub geleistet«
Hit der nach dem Inkrafttreten des Bundesentschädi-gungsgesetzes anhängig gemachten Klage h$t dar Kläger nunmehr beantragt,
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das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger zu
 zahlens’
1)	eine Haft ent Schädigung für die Zeit vom 13.« Juli 1939 bis zu dem 13• Oktober 1941 in Höhe von 4050 DM,
2)	einen Betrag von 60700 DM für Schaden im beruflichen Portkommen für die Zeit vom 13« Juli 1939 bis zu dem 21c Oktober 1956,
3)	eine monatliche Rente von .500 DM beginnend vom 22«
Oktober 1956,
4)	einen Betrag von 10000 DM für Schaden an persönlichem Eigentum,
5)	für Lebenszeit dem Kläger freies Heilverfahren zu gewähren,
6} eine Entschädigung für den 10Q#igen Verlust seiner Gesundheit zu zahlen, deren Höhe in Cas Ermessen
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des Gerichts gestellt wird«
Er macht geltend, darauf> ob seine, des Klägers, Beziehungen zu der Pelech menschlich anständig gewesen seien,
 
komme es nicht mehr an« Er habe auch nicht dem Nationalsozialismus Vorschub geleistet, er habe stets in Opposition zu dem Nationalsozialismus gestanden und Juden in Schutz genommen.,
Das beklagte Land hat gebeten,
 die Klage abzuweisen.,
Der Kläger sei, so nacht es geltend,* von der Entschädigung ausgeschlossen, weil er der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft Vorschub geleistet habe*
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen* Die Berufung des Klägers blieb erfolglos» Mit der im Berufungsurteil zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klagantrag weiter»
Das beklagte Land hat gebeten, die Revision zurückzu
 weisen.

Die Revision ist nicht begründet»
Das Berufungsgericht führt in den Gründen des Berufungsurteils aus, wenn der Kläger auch aus Gründen der Rasse durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen geschädigt worden sei und die Voraussetzungen für eine Entschädigung nach § 1 BEG gegeben seien, so sei der Kläger doch nach § 6 Abs»
1 Nr^ 1 BEG von jeder Entschädigung ausgeschlossen, weil er der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft Vorschub geleistet habe» Hierzu wird in dem Berufungeurtoil weiter dargelegt, zu dem Vorscliubleistcn im Sinne des § 6 Abs» 1 Nr» 1 aaO
genüge eine objektive Förderung des Nationalsozialismus und seiner Ideologie,, zv B* seiner Lehre von der Minderwertigkeit der jüdischen Rasse, Der Kläger habe diese Irrlehre gefördert , er habe behauptet, die P^mhabe aus Rassenhaß falsch geschworen; außerdem habe er den aus dem "Stürmer" bekannten Satz in sein Wiederaufnahmegesuch »an Hitler übernommen, daß "der Jude nichts nach einem Falscheid frage"«
Mit diesen gehässigen Satz habe er die P^IB in die äußerste Lebensgefahr gebracht«, Es könne unterstellt worden, daß er innerlich den Nationalsozialismus abgelehnt und sogar Verbindung mit Juden gehabt habe» Renn seine Äußerungen seien, auch wenn sie nur eigensüchtigen Zielen dienten, jedenfalls geeignet gewesen, die Personen, denen die Bearbeitung seiner Eingaben obgelegen habe,, für die Irrlehre von der Minderwertigkeit der jüdischen Kasse zu gewinnen oder doch in einem etwa schon vorhandenen Glauben hieran zu bestärken. Seine Äußerungen seien recht eigentlich dazu bestimmt gewesen, als Bekenntnis zur nationalsozialistischen Rassenlehre verstanden zu werden und der P^P zu schaden»
Selbst wenn der Kläger, so führt das Berufungsgericht weiter aus, unschuldig verurteilt worden sei, was mit dem Landgericht bezweifelt werde, dann hätte seine Zwangslage die extrem antisemitische Tendenz seiner Verteidigung nicht zu rechtfertigen oder zu entschuldigen vermochte An seiner damaligen Zurechnungsfähigkeit zuzvoifoln, bestehe vollends kein Anläße Ra die in dem Tatbestand des Berufungsurteils angeführten Äußerungen alle nach der Zeit seiner Haftentlassung gemacht seien, könne auch keine Hrftpoychooo Vorgelegen haben« Rer Senat billige die Aufführungen des landgerichtlichen Urteils, durch das die Klage mit Recht ab-gev/iesen worden sei«
 
Diesen Ausführungen ist beizutreten* Die von der Revision dagegen vorgetragenen Bedenken sind nicht gerechtfer tigt»
Dem Berufungsgericht ist zunächst.darin beizutreten, daß die Handlungen des Klägers objektiv ein Vorschubleisten der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft bedeuten« Der Kläger hat sich die nationalsozialistische Rassenlehre in seinen verschiedenen nach der Entlassung aus der Haft an das Landgericht, den Staatssekx’etär Dr.	und
 an Hitler gerichteten Eingaben zu eigen gemacht, um damit eine Wiederaufnahme seines Strafverfahrens zu erreichen»
Sr mag damit, das mag der Revision zugegeben werden, nicht die Empfänger der Gesuche und ihre Bearbeiter für diese Rassenlehre haben gewinnen wollen; der sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebende Wille war aber auf jeden Fall, das Bekenntnis dieser Stellen zu dieser Lehre für seine Zwecke auszunutzen» Wie die Vorinstcnzen festgestellt haben, hat er durch sein Verhalten die jüdische Arbeiterin PffBB in äußerste Lebensgefahr gebracht» Er hat damit die Voraussetzungen dafür geschaffen, daß die nationalsozialistischen' Gewalthaber seinen, des Klägers, Fall hätten ausnutzen können, um ihre Rassenlehre zu bekräftigen und zu verwirklicheno Daß dieser Erfolg nicht erreicht wurde, ändert nichts» Für die Anwendung des § 6 Abs» 1 Nr« 1 BEG genügt es, daß die naheliegende Möglichkeit dafür geschaffen wurde» Bedenklich ist allerdings der Satz des Berufungs-urteils, es genüge eine objektive Förderung des Nationalsozialismus und seiner Ideologie» Dem kann nicht gefolgt werden» Wie der Senat in dem Urteil vom 24» Novem-ber 1956 IV ZR 189/56 (IIJT7 Rz'.7 1957, 55 Hr. 45) ausgoführt
 hat, erfordert das Vorschubleisten ein Bewußtsein des Vorschub! oistenden, daß er den Nationalsozialismus durch sein Verhalten fördere» Dieses Bewußtsein hat der Kläger aber
 nach clen im Eerufungsurteil getroffenen tatsächlichen Peststellungon gehabt, es ergibt sich unmittelbar aus den Absichten- die er* mit den Äußerungen in seinen Wiederaufnahme-gesuchen verfolgte*
Dem Berufungsrichter ist auch darin zuzustimmen, daß es auf die innere Einstellung des Klägers zu dem Nationalsozialismus und seiner Ideologie sowie auf seine sonst bestehenden Beziehungen zu Juden nicht enkoramec Entscheidend ist ausschließlich sein Verhalten in dem hier in Präge kommenden Pall und die Auswirkungen des Verhaltens« Daß er sonst auch für Juden Partei ergriffen hat, ist unerheblich« Ist er nach § 6 Abs« 1 Nr* 1 BEG wegen Vorschubleistens von jeder Entschädigung ausgeschlossen, so kann er sich nicht darauf berufen, daß er in anderen Fällen sich gegen den Nationalsozialismus gestellt und ihn bekämpft habe* Dieser Ausnahme-fall, der die Anwendung des § 6 Abs« 1 Nr* 1 aaO ausschließt, gilt nur für nominelle Parteimitglieder und Mitglieder von Parteiglioderüngen« Wer Vorschub geleistet hat, hat seine Entschädigungsansprüche stets verwirkt«
Zu Unrecht beruft sich der Kläger auch auf die Zwangslage, in der er sich befunden habe« Es ist ri'chtig, daß er zu Unrecht verurteilt worden ist« Das rechtfertigt es aber nicht, daß er die Klara P^H in unmittelbare Lebensgefahr brachte, um eine Revision seines Strafverfahrens zu erreichen* Entscheidend fällt hier zunächst ins Gewicht, daß er durch seine Eingaben nicht eine Verurteilung in einem bevorstehenden Strafverfahren abwenden wollte3 er war verurteilt und hatte seine Strafe bereits, verbüßt, als er die Eingaben absandte« Eine unmittelbare Gefahr für seine Freiheit bestand also nicht* Unter diesen Umstünden ist es auch vom rechtcstaatlichen Standpunkt aus nicht gerechtfertigt, wenn er, um rehabilitiert zu werden, das Leben eines Men-
 
schon gefährdetes der damals als Jude jeglichen Rechtsschutzes entbehrte, Nicht unberücksichtigt darf auch bleiben, daß nach den Feststellungen des Berufungsurteils der Kläger be-wufjt der Wahrheit zuwider in seinen Eingaben die Behauptung aufgestellt hat, er habe in der fraglichen Nacht mit der Pe-lech geschlechtlichen Umgang nicht gehabt, Auf eine Wahrnehmung berechtigter Interessen kann sich der Kläger nicht berufen, wie die Revision meint- Biese Interessenwahrung hat eine Grenze da, wo ein gleichartiges oder höheres Lebensgut gefährdet wird, Baß durch die Eingaben des Klägers Klara P(B in unmittelbare Lebensgefahr geriet, hat der Berufungsrichter ausdrUcklich festgestellt.
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Ebenso hat der Berufungsrichter verfahrensrechtlich einwandfrei festgestellt, daß der Kläger damals zurechnungsfähig gewesen ist und auch keine Haftpsychose Vorgelegen hat. Was die Revision zu diesem Punkt vorträgt, richtet sich gegen die tatsächliche Würdigung des Sachverhalts durch den Berufungsrichter und kann in diesem Rechtszug keine Beachtung finden/ Verfahrensverstöße sind insoweit auch nicht ersichtlich.
Die Revision muß deshalb mit den sich aus den §§ 97 ZPO und 225 Abs* 1 BüJGr ergebenden Kostenfolgen zurückge-v/iesen werden.
Der Senatspräsident Schmidt
 ist durch Krankheit verhin-	Ascher	Raske
 dert, zu unterzeichnen,
 Ascher
Johannsen
 Wüstenberg