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BGH

Gericht: BGH

Geschäftsstelle "politisch, rassisch und religiös Verfolgte" - FrV - ihre Anerkennung als politisch Verfolgte auf Grund des Berliner Gesetzes über die Anerkennung als politisch, rassisch oder religiös Verfolgte vom 20= März 1950 (V0B1 für Groß-Berlin 1950 Teil I 3 93)o Per Senat Von Berlin - Abteilung für Sozialwesen -? Die Klägerin habey so führt das Verwaltungsgericht abschließend aus«, durch ihre Handlungen während und nach der Verhandlung vor der Schiedsstelle ihren Anspruch auf Anerkennung verwirkt . Über den Anspruch wegen Freiheitsschadens ist am 16* Juni 1953 vor dem Landgericht in Berlin ein Frozeßvergleich abgeschlossen worden, Die übrigen von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche hat das Landgericht in Berlin durch Urteil vom 25° Juni 1955. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 5» Juli 1951 gestützte Revisionsrüge geht jedoch fehl» In dem zur Entscheidung stehenden Pall stützt das Berufungsgericht seine Entscheidung zwar in erster Linie darauf, daß der Klägerin nach den Vorschriften des Berliner Entschädigungsgesetzes ein Entschädigungsanspruch nicht zustehe. Diese Erwägungen beruhen nicht allein auf der Auffassung des Berufungsgerichts über Sinn und Zweck des Berliner Entschädigungsgesetzes * Das Berufungsgericht kommt vielmehr zu seiner, den Anspruch der Klägerin verneinenden Entscheidung, weil es das Klagebegehren nach dem das gesamte Entschädigungsrecht beherrschenden Grundsatz der Wiedergutmachung des den Opfern des Nationalsozialismus wegen ihrer politischen Gegnerschaft oder aus Gründen der Rasse, der Religion oder der Weltanschauung zugefügten Unrechts für unbegründet hält. Das Landgericht und das Kammergerieht haben entgegen diesem Verlangen über die Klageansprüche nur deshalb in erster Linie nach dem Berliner Entschädigungsgesetz geprüft, weil die Klägerin zur Zeit der Entscheidungen die Wohnsitzvoraussetzungen des § 8 BErgG nicht er-) füllte. jetzt zu treffenden Entscheidung bildet, der Anspruch auf Entschädigung bereits dann, wenn die Verfolgte am 31, Dezember 1952 ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes gehabt hat (vgl § 4 Abs 1 Nr 1 Buchstabe a BEG), Da die Klägerin unstreitig an diesem Stichtag ihren Wohnsitz in Berlin-West hatte, ist ihre Klageberechtigung dem Grundsatz nach zu bejahen, 3• Dem Klageanspruch steht nicht entgegen, daß der Antrag der Klägerin auf Anerkennung als politisch Verfolg-| te auf Grund des Berliner Gesetzes über die Anerkennung als politisch, rassisch oder religiös Verfolgte vom 20, Marz 1950 abgelehnt worden ist. Nach § 1 BEG ist Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung, wer aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus , «».durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt worden ist und hierdurch Schaden an Beben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, Vermögen sowie in seinem beruflichen oder in seinem wirtschaftlichen Fortkommen erlitten hat o In dem zu entscheidenden Fall kommt es also nach beiden Gesetzen zunächst darauf an, ob die Klägerin aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus verfolgt worden ist und hierdurch Schaden erlitten hat» Unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt hat auch das Berufungsgericht die Klageberechtigung der Klägerin geprüft. Mag auch ihr glaubhaft vorgebrachtes und zudem durch Zeugenerklärungen belegtes Agitieren während der Herrschaftszeit des Nationalsozialismus für die Annahme einer politischen Überzeugung sprechen, so wird andererseits aus den durch die Beweisaufnahme im Berufungsrechtszuge erwiesenen antisemitischen Äußerungen der Klägerin vor der Sehiedsstelle PrV am 19* Juli 1950 sowie aus der Eingabe der Klägerin vom 16, April 1956 deutlich, daß die Klägerin sich auch nicht scheut, national-sozialistisches Gedankengut zu vertreten. Es kommt zwar nach dem Willen des Gesetzgebers nicht entscheidend darauf an, ob die politische Überzeugung des Anspruchstellers allgemeine Billigung verdient; erforderlich ist aber, daß sie gegen den Nationalsozialismus gerichtet war und ist. Eine solche überzeugte Einstellung zu Fragen der*Politik fehlt da, wo der Anspruchsteller eine hemmungslose Persönlichkeit ist und sich fortlaufend mit jeder Rechtsordnung in Widerspruch setzt; sie fehlt insbesondere, wenn er - sei es auch im Zustande der Erregung - Äußerungen macht, die dem Unrechtsgehalt des Nationalsozialismus geradezu entsprechen Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht die angetretenen Beweise zu dem Teil nicht erhoben und den Sachverhalt nicht erschöpfend gewürdigt habe* Ob die Äußerungen der Klägerin, die zu ihrer Verhaftung am 22» Mai 1944 durch die Geheime Staatspolizei in Grünberg geführt haben, auf Gründen der politischen Gegnerschaft beruhten oder nicht, ist grundsätzlich nach der zur Zeit der Handlung bestehenden Sachlage zu prüfen und zu entscheiden. Denn es kommt ausschließlich darauf an, ob die Klägerin damals, als sie nach ihrer Darstellung die zu ihrer Verhaftung führenden herabsetzenden Äußerungen über Hitler und seine Mitarbeiter, über Unrechtshandlungen des Nationalsozialismus und über die Kriegslage gemacht und die Bürger von Grünberg zu Widerstandshandlungen aufgefordert hat, aus politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus gehandelt hat» Deshalb ist der Sachverhalt zunächst insofern erschöpfend zu klären* Daran fehlt es bisher» Allerdings ist es zulässig, aus einem späteren Verhalten und aus späteren Äußerungen Rückschlüsse auf die zur Zeit der Tat bestehende Einstellung der Klägerin zu ziehen: Das hat das Berufungsgericht getan, und insoweit hat es in Ausübung der ihm nach § 286 ZPO zustehenden freien Beweiswürdigung, die an sich vom Revisionsgericht nicht nachprüfbar ist, gehandelt. nicht nachgekommen» Es hat ferner de 3 ihm nach § 176 Abs 1 BEG obliegende Amtsermittlungspflicht nicht genügte Es hätte, wie bereits angedeutet, zunächst den Versuch machen müssen, über die politische Einstellung der Klägerin zur Zeit der Tat sachliche Feststellungen zu treffen» In diesem Zusammenhänge war nicht nur die Tatsache zu würdigen, daß die Klägerin durch die Geheime Staatspolizei verhaftet und über ein halbes Jahr bis zu ihrer Befreiung infolge des Einzugs der russischen Truppen in Haft gehalten wurde» Die Klägerin hatte sich nämlich darüber hinaus für den inneren Gehalt ihrer Äußerungen und ihrer Kritik an den Maßnahmen des Nationalsozialismus und für die Würdigung ihres Verhaltens durch die verfolgende Behörde ausdrücklich auf das Zeugnis ihres damaligen Verteidigers Rechtsanwalt Aurin berufen» Von diesem lag auch die Abschrift einer Erklärung bei den Akten, die immerhin den Schluß nahelegte daß die Geheime Staatspolizei die Äußerungen der Klägerin, ihre Kritik und ihre Versuche, die Grünberger Bevölkerung zu Widerstandsleistungen anzu- Dezember 1950 (Bl 36 der Beiakten) und des Rechtsanwalts Br, Dussa, vom 21, Dezember 1950 (Bl 35 der Beiakten) soll die Klägerin eine fanatische Gegnerin des nationalsozialistischen Regimes gewesen sein und soll sie sich als solche aktiv bestätigt haben, indem sie mit ihren abfälligen Kritiken und Äußerungen nicht zurückgehaiten und zu dem Widerstand aufgefordert haben soll ohne Rücksicht darauf, ob der Hörer ihrer Auslassungen.ihre Gesinnung teilte oder nicht, Ben Rechtsanwalt Br. Nitsche, der damals Regierungsrat beim Reichskommissariat für die Preisbildung war, soll sie nach dessen Erklärung während des Krieges zur Sabotage seiner Arbeit aufgefordert haben, indem sie ihm nahegelegt haben soll, er solle wichtige Verordnungen einfach liegen lassen» Zu einer Aufklärung dieses Tatbestandes hätte insbesondere Veranlassung bestanden, als das Urteil des Stadtverwaltungsgerichts Berlin-Neukölln vom 1 1 Februar 1951 der Klägerin ausdrücklich bestätigt, daß sie aus politischen Gründen an der Bekämpfung des Nationalsozialismus mitgewirkt und ihm Widerstand geleistet habe. Entscheidend ist vielmehr, daß die antinationalsozialistische Einstellung der Klägerin, wenn sie erwiesen wird, erhebliche Rückschlüsse auf den Charakter ihrer Äußerungen in Grünberg und ihre Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus gestatten kann» Die- se Rückschlüsse können wegen des nahen zeitlichen Zusammenhangs ihrer Äußerungen in (kimberg und ihres Verhaltens in Berlin und wegen ihrer inneren Übereinstimmung unter Umständen zwingender sein als die Schlüsse , die das Kammergericht aus den Äußerungen der Klägerin vor der Schiedsstelle und ihrem Schriftsatz vom 16. Die Feststellungen des Kammergerichts, daß die Klägerin nicht aus politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus gehandelt habe, daß ihre Kritik in Grünberg vielmehr nur Unmutsäußerungen wegen der Zerstörung ihrer Wohnung gewesen seien, . 4* Das Kammergericht kommt wie erwähnt, auf Grund einer Hilfserwägung ebenfalls zur Abweisung der Klage, In dieser Beziehung hat es ausgeführts Der Klägerin hätte aber auch deshalb jede Entschädigung versagt werden müssen, weil sie eine auf nationalsozialistischem Unrechtsgedankengüt beruhende antijüdische Einstellung besitzt und durch ihre Äußerungen dokumentiert hat. Das Gesetz, dessen Wohltaten die Klägerin für sich beansprucht, ist aber ein Gesetz über die Entschädigung der Opfer des Nationalsozialismus, Es würde dem Geiste des Gesetzes und dem Willen des Gesetzgebers zur Widergutmac hung wenigstens eines Teiles des vom Nationalsozialismus gerade an den rassisch Verfolgten verübten unermesslichen Unrechts in gröblichster Weise zuwiderlaufen und von keinem rassisch Verfolgten verstanden werden können, wollte man einen Anspruchsteller als Opfer des Nationalsozialismus entschädigen, der durch seine Worte zeigt, daß er die Untaten des Hitlerregimes sogar noch billigt.. Die vom'Kammergericht für festgestellt erachteten stark zu mißbilligenden antisemitischen Äußerungen der Klägerin während des Verfahrens vor der Schiedsstelle und ihre sich aus ihrem Schriftsatz vom 16c April 1956 ergebende Einstellung sind daher nicht geeignet? daß die Klägerin sich in dem Verfahren vor der Schiedsstelle und während des Prozesses in einer begreiflichen Erregung befand und daß ihr Gesundheitszustand nach den bei den Akten befindlichen ärztlichen Zeugnissen schlecht ist. über einzuholen haben, ob die Äußerungen der Klägerin nach ihrem Gesundheitszustand als Ausfluß einer besonderen inneren Erregung zu würdigen sind» Es wird, um ein abschließendes Bild gewinnen zu können, auch festzustellen sein, ob die Klägerin, wie sie unter Benennung von Zeugen (Schriftsatz vom 17* Oktober 1955 Bl 59 d,AO Die allein zu entscheidende Frage geht aber dahin, ob diese Äußerungen im Zusammenhang mit ihrem sonstigen Verhalten ausreiehen, um der Klägerin zur Zeit der Tat im Frühjahr 1944 eine politische Gegnerschaft gegen den NationalSozialismus abzusprechen* Das muß durch den Tatsachenrichter durch eine in der aufgezeigten Dichtung zu veranstaltende Beweisaufnahme weiter geklärt werden. Gegebenenfalls wird auch zu prüfen sein, ob die Klägerin etwa nach dem 25* Mai 1949 die freiheitliche demokratische Grund Ordnung im Sinne des Grundgesetzes bekämpft hat und dadurch von einer Entschädigung ausgeschlossen ist (§ 6 Abs 1 Ziffer 2 BEG)*

Zitierte Normen: § 222 BEG § 286 ZPO § 1 BEG
GrundGesetzBerufungsgerichtBEGBerlinÄußerungKlägerinNationalsozialismus

Volltext der Entscheidung

I? ZB 267/56
Verkündet am 6= März 1957
Justizangestelltero als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
r
05
Im Namen des V o 1 k e s In dem Entschädigungsrechtsstreit
 der Frau Erna
 in BflBi-Nflmi, Wo! Klägerin und Revisionsklägerin - Proz e ßb e vo 1Imäeh t i g t e r s Rechtsanwalt
 gegen
das land B er 1 i n , vertraten durch den Senator für Inneres?1 dieser vertreten durch den Direktor des Entschädigungsamts Berlin in Berlin W 35? Potsdamer Str0 186?
Beklagten und Revisionsbeklagten?
- Prozeßbevollmächtigt er s Rechtsanwalt
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6* Mär2 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt? der Bundesrichter Ascher? Raske? Johannsen und Wilden
 für Recht erkannt%
.Das Urteil des 17c Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 28u Mai 1956 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Kammergericht in Berlin zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges zu entscheiden hat*
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Pie am	1909	geborene Klägerin ist Ari>
erüzi im Sinne der nationalsozialistischen Bassegesetze» Sie war in Berlin als Pamenschneiderin tätig« Nach der Zerstörung der Wohnung ihrer Schwester in Berlin? bei der sie von 1938 bis 194-4 gewohnt hatte? zog sie in ihre Geburtsstadt Grunberg in Schleien= Hier wurde sie nach ihrer Parsteilung am 22« Mai 1944 wegen antinationalsozialistischen Äußerungen durch die Geheime Staatspolizei verhaftet und bis Ende Januar 1943 in Untersuchungshaft gehalten» Während der Haft ist die Klägerin nach ihrer Behauptung an Piphterie erkrankt an den Folgen dieser Erkrankung leidet sie nach ihren Angaben heute noch. Nach ihrer Befreiung durch den Einzug der russischen Truppen begab sich die Klägerin nach Berlin zurück? wo sie jedoch zunächst kein Unterkommen fand» Sie zog daher zunächst nach Potsdam» Im September 1947 erlangte sie nach längeren Bemühungen die Zuzugsgenehmigung für Berlin-Neukölln? wo sie seitdem wohnt□
Pie Klägerin betrieb beim Bezirksamt Berlin-Neukölln? Abteilung Sozialwesen? Geschäftsstelle "politisch, rassisch und religiös Verfolgte" - FrV - ihre Anerkennung als politisch Verfolgte auf Grund des Berliner Gesetzes über die Anerkennung als politisch, rassisch oder religiös Verfolgte vom 20= März 1950 (V0B1 für Groß-Berlin 1950 Teil I 3 93)o Per Senat Von Berlin - Abteilung für Sozialwesen -? dem das Bezirksamt den Antrag der Klägerin befürwortend vorgelegt hatte? legte diesen zur Entscheidung der im Gesetz vorgesehenen Schiedsstelle - prV - vor» Biese lehnte den Antrag der Klägerin durch Bescheid vom 19« Juli 1950 ab. Pie Klägerin war bei dieser Verhandlung zugegen. Sie war sehr erregt» Pie gegen die Entscheidung der Schiedsstelle von der Klägerin im Verwaltungsstreitverfahren erhobene Klage hat das Stadtverwaltungsgericht Berlin-Neu-
 
kölln durch das rechtskräftig gewordene Urteil vorn 1, Februar 1951 abgewiesen. Das Verwaltungsgericht war der Auffassung ? daß die Klägerin aus politischen Gründen an der Bekämpfung des Nationalsozialismus teilgenommen« ihm Widerstand geleistet' und deshalb in der Zeit vom 30, Januar 1933 bis 8, Mai 1945 mindestens 6 Monate lang eine Entziehung der Freiheit erfahren habe. Gleichwohl ist das Gericht auf Grund des § 7 Abs 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 200 Marz 1950 zu einer Ablehnung des Antrags der Klägerin gekommen-. Es hat auf Grund einer eingehenden Beweisaufnahme die Überzeugung erlangts daß die Klägerin während der Verhandlung vor der Schiedsstelle antisemitische Äußerungen getan habe, die es nicht tragbar erscheinen ließen/ die Klägerin dem Kreise der wegen ihrer antinationalsozialistischen Betätigung oder wegen ihrer Rasse oder wegen ihrer Religion Verfolgten hinzuzurechnen. Die Klägerin habey so führt das Verwaltungsgericht abschließend aus«, durch ihre Handlungen während und nach der Verhandlung vor der Schiedsstelle ihren Anspruch auf Anerkennung verwirkt .
Die von der Klägerin in der Folgezeit wegen Schadens an Freiheit? an Körper und Gesundheit, am Vermögen und im beruflichen Fortkommen erhobenen Entschädigungsansprüche hat das Entschädigungsamt Berlin abgelehnt. Über den Anspruch wegen Freiheitsschadens ist am 16* Juni 1953 vor dem Landgericht in Berlin ein Frozeßvergleich abgeschlossen worden,
 Die übrigen von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche hat das Landgericht in Berlin durch Urteil vom 25° Juni 1955. abgewiesen 0
Das Kammergerieht in Berlin hat durch Urteil vom 28. Mai 1956 nach Beweisaufnahme die Berufung der Kläge-
 
rin zurückgewiesen» Das Berufungsgericht hat gemäß den Beschlüssen vom 27- Juni, 22» Juli und 24- Oktober 1955 eine Reihe von Zeugen vernommen und die Anerkennungsakten, die Akten des Stadtverwaltungsgerichts VG III A 23/1951 und die Akten des Entschädigungsamts Berlin, Heg«Ni» 11393,
Hit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageansprüche weiter.
Das beklagte Land beantragt, die Revision der Klägerin zurückzuweisen,
 Entscheidungsgründes
Die Revision der Klägerin hatte Erfolg,
10 Das beklagte Land wendet sich gegen die Zulässigkeit der Revision mit der Begründung, daß das Berufungsgericht dieses Rechtsmittel nicht habe zulassen dürfen, da es d$n Entschädigungsanspruch der Klägerin ausschließlich nach dem Berliner Entschädigungsgesetz, also nach Landesrecht geprüft habe0 Auf die Verletzung landesrechtlicher Vorschriften könne aber die Revision nach § 222 BEG nicht gestützt werden. Die zwingenden Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Revision seien daher nicht gegeben. Diese auf die in BGHZ 2, 39b veröffentlichte Entscheidung des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 5» Juli 1951 gestützte Revisionsrüge geht jedoch fehl» In dem zur Entscheidung stehenden Pall stützt das Berufungsgericht seine Entscheidung zwar in erster Linie darauf, daß der Klägerin nach den Vorschriften des Berliner Entschädigungsgesetzes ein Entschädigungsanspruch nicht zustehe. Das Berufungsgericht führt aber ferner aus, daß das Gesetz, dessen Wohl-
taten die Klägerin für sieh beanspruche, ein Gesetz über die Entschädigung der Opfer des Nationalsozialismus sei und daß es dem Geiste dieses Gesetzes und dem Willen des Gesetzgebers zur Wiedergutmachung wenigstens eines Teiles des vom Nationalsozialismus gerade an den rassisch Verfolgten verübten unermeßlichen Unrechts in gröblicher Weise zuwiderlaufen würde, wollte man einen Anspruchsteller als Opfer des Nationalsozialismus entschädigen, der durch seine Worte zeige, daß er die Untaten des Hitlerregimes sogar noch billige. Diese Erwägungen beruhen nicht allein auf der Auffassung des Berufungsgerichts über Sinn und Zweck des Berliner Entschädigungsgesetzes * Das Berufungsgericht kommt vielmehr zu seiner, den Anspruch der Klägerin verneinenden Entscheidung, weil es das Klagebegehren nach dem das gesamte Entschädigungsrecht beherrschenden Grundsatz der Wiedergutmachung des den Opfern des Nationalsozialismus wegen ihrer politischen Gegnerschaft oder aus Gründen der Rasse, der Religion oder der Weltanschauung zugefügten Unrechts für unbegründet hält. Damit stützt das Berufungsgericht sein Urteil nicht allein auf das nicht revisible Berliner Entschädigungsgesetz, sondern ebenso auch auf die allgemeinen Grundsätze des Entschädigungsrechts, die ihren Ausdruck und'ihre Gestaltung vor allem in der revisiblen bundesrechtlichen Regelung gefunden haben. Das Kammergericht hat die Revision ersichtlich zugelassen, um eine oberstrichterliche Klärung dieser Rechtsfrage, die von grundsätzlicher Art ist, herbeizuführen. Die Revision ist daher zulässig,
2o Somit ist das angefochtene Urteil vom Senat nachzuprüfen >
Zwar kann die Revision nach § 222 BEG nicht darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf der Verletzung
 
landesrechtlichter Vorschriften beruht„ Pie Klägerin hat aber, wie aus ihrer Klage eindeutig hervorgeht, ihre Ansprüche auf Entschädigung wegen Gesundheits-, Vermögensund Berufsschadens ausdrücklich auf die Vorschriften des BErgG gestützt. Das Landgericht und das Kammergerieht haben entgegen diesem Verlangen über die Klageansprüche nur deshalb in erster Linie nach dem Berliner Entschädigungsgesetz geprüft, weil die Klägerin zur Zeit der Entscheidungen die Wohnsitzvoraussetzungen des § 8 BErgG nicht er-)	füllte.	Nunmehr	besteht	nach	den	Vorschriften	des	BEG*	das
 nach der ständigen Rechtsprechung des Senats die alleinige Grundlage der . jetzt zu treffenden Entscheidung bildet, der Anspruch auf Entschädigung bereits dann, wenn die Verfolgte am 31, Dezember 1952 ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes gehabt hat (vgl § 4 Abs 1 Nr 1 Buchstabe a BEG), Da die Klägerin unstreitig an diesem Stichtag ihren Wohnsitz in Berlin-West hatte, ist ihre Klageberechtigung dem Grundsatz nach zu bejahen,
3• Dem Klageanspruch steht nicht entgegen, daß der Antrag der Klägerin auf Anerkennung als politisch Verfolg-|	te	auf Grund des Berliner Gesetzes über die Anerkennung
 als politisch, rassisch oder religiös Verfolgte vom 20, Marz 1950 abgelehnt worden ist. Nach § 178 BEG ist für die Anspruchsberechtigung nach diesem Gesetz oder nach weitergehendem Landesrecht im Sinne des § 228 Abs 2 BEG eine auf Landesrecht beruhende Anerkennung als Verfolgte nicht erforderlich,
4= Der Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Zurückverweisung der Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung bedurfte es allerdings nicht schon deshalb, weil die Entscheidung auf Grund des Berliner Ent-
 
schädiguiigsgesetzes ergangen ist. Denn die Grundsatzvorschrift des § 1 des Berliner EG stimmt in der Bestimmung der materiellen .Anspruchsberechtigung mit der des § 1 BEG überein.» Bach § 1 des Berliner EG hat Anspruch auf Entschädigung, wer in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zu dem 83 Mai 1945 aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus durch nationalsozialistische Maßnahmen an Gesundheit ? o ,, o Vermögen oder wirtschaftlichem Fortkommen Schaden erlitten hat.. Nach § 1 BEG ist Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung, wer aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus , «».durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt worden ist und hierdurch Schaden an Beben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, Vermögen sowie in seinem beruflichen oder in seinem wirtschaftlichen Fortkommen erlitten hat o In dem zu entscheidenden Fall kommt es also nach beiden Gesetzen zunächst darauf an, ob die Klägerin aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus verfolgt worden ist und hierdurch Schaden erlitten hat» Unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt hat auch das Berufungsgericht die Klageberechtigung der Klägerin geprüft. Auf Verfahrensmängeln beruht es, wie noch dargelegt werden wird, jedoch, wenn das Kammergericht eine politische Gegnerschaft bei der Klage rin nicht fe st st eilen; zu können ge glaubt hat„
Das Berufungsgericht führt hierzu aus?
Wie der 'Sachverhalt und das spätere Verhalten der Klägerin im PrV-Anerkennungsverfahren und im vorliegenden Rechtsstreit zeigen, ist die Klägerin gegenüber jeder staatlichen Autorität, auch gegenüber rechtsstaatlichen Behörden und Gerichten, zu bis zur Hemmungslosigkeit sich steigernden Angriffen ständig geneigt, sobald sie keinen Erfolg hat. Mag auch ihr glaubhaft vorgebrachtes und zudem durch Zeugenerklärungen belegtes Agitieren während der Herrschaftszeit des Nationalsozialismus für die Annahme einer politischen Überzeugung sprechen, so wird andererseits aus den durch die
 Beweisaufnahme im Berufungsrechtszuge erwiesenen antisemitischen Äußerungen der Klägerin vor der Sehiedsstelle PrV am 19* Juli 1950 sowie aus der Eingabe der Klägerin vom 16, April 1956 deutlich, daß die Klägerin sich auch nicht scheut, national-sozialistisches Gedankengut zu vertreten. Es kommt zwar nach dem Willen des Gesetzgebers nicht entscheidend darauf an, ob die politische Überzeugung des Anspruchstellers allgemeine Billigung verdient; erforderlich ist aber, daß sie gegen den Nationalsozialismus gerichtet war und ist. Eine solche überzeugte Einstellung zu Fragen der*Politik fehlt da, wo der Anspruchsteller eine hemmungslose Persönlichkeit ist und sich fortlaufend mit jeder Rechtsordnung in Widerspruch setzt; sie fehlt insbesondere, wenn er - sei es auch im Zustande der Erregung - Äußerungen macht, die dem Unrechtsgehalt des Nationalsozialismus geradezu entsprechen
 Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht die angetretenen Beweise zu dem Teil nicht erhoben und den Sachverhalt nicht erschöpfend gewürdigt habe*
Allerdings ist die Revisionsbegründung hier sehr allgemein gehalten« Weder wird in ihr im einzelnen gesagt, welche Beweise angeboten und weiche Zeugen benannt worden seien*noch wird näher dargelegt, aus welchen Gründen die Entscheidung von den aufgestellten Behauptungen abhängig seic Zwar verlangt der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl Urteil des IT. Zivilsenats vom 8, Juli 1954 IV ZR 67/54" -, veröffentlicht in BGHZ 14, 203 f /209/) . von einer ordnungsmäßigen Verfahrensrüge, daß die Tatsachen, die den Verfahrensmangel ergeben sollen, in den wesentlichen Punkten genau und bestimmt angegeben werdend Im vorliegenden Fall ergibt sich aber aus dem Zusammenhang der Revi-sionsbegründung mit hinreichender Deutlichkeit, daß die Klägerin die fehlende Vernehmung der Zeugen, die sie für den inneren Gehalt ihrer Äußerungen in Grünberg und ihre auch sonst bewiesene antinationalsozialistische Haltung benannt hatte, rügen wollte, Der Tatsachenkomplex, dessen unterbliebene Feststellung die Klägerin rügen will, ist
 damit hinreichend bezeichnet.* In diesem rechtlichen Zusammenhang war auch zu berücksichtigen, daß nach § 209 Abs 1 BUG- die Vorschriften der Zivilprozeßordnung für das Verfahren vor den Entschädigungsgerichten nur sinngemäß gelten und daß nach § 176 Abs 1 BEO den Entschädigungsorganen im Rahmen des Amtsermittlungsprinzips eine besonders weitgehende Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts auferlegt ist.
Die somit ordnungsmäßig erhobene Verfahrensrüge greift durch.
Ob die Äußerungen der Klägerin, die zu ihrer Verhaftung am 22» Mai 1944 durch die Geheime Staatspolizei in Grünberg geführt haben, auf Gründen der politischen Gegnerschaft beruhten oder nicht, ist grundsätzlich nach der zur Zeit der Handlung bestehenden Sachlage zu prüfen und zu entscheiden. Denn es kommt ausschließlich darauf an, ob die Klägerin damals, als sie nach ihrer Darstellung die zu ihrer Verhaftung führenden herabsetzenden Äußerungen über Hitler und seine Mitarbeiter, über Unrechtshandlungen des Nationalsozialismus und über die Kriegslage gemacht und die Bürger von Grünberg zu Widerstandshandlungen aufgefordert hat, aus politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus gehandelt hat» Deshalb ist der Sachverhalt zunächst insofern erschöpfend zu klären* Daran fehlt es bisher» Allerdings ist es zulässig, aus einem späteren Verhalten und aus späteren Äußerungen Rückschlüsse auf die zur Zeit der Tat bestehende Einstellung der Klägerin zu ziehen: Das hat das Berufungsgericht getan, und insoweit hat es in Ausübung der ihm nach § 286 ZPO zustehenden freien Beweiswürdigung, die an sich vom Revisionsgericht nicht nachprüfbar ist, gehandelt. Bevor das Berufungsgericht aber entscheidende Rückschlüsse aus dem
 Benehmen der Klägerin hei der Schiedsstelle am 19c Juli 1950 und aus ihrem späteren Verhalten, insbesondere aus ihren unsachlichen Eingaben vom Jahre 1956, zog, mußte es vor allem ihr Verhalten in der Verfolgungszeit, insbesondere im Jahre 1944, nach Möglichkeit aufklärehj denn dieses war, wie schon gesagt, in erster Linie wesentlich, Erst wenn hierüber Klarheit geschaffen war, ließ sich in Verbindung mit den Rückschlüssen aus ihrem'späteren Benehmen ein abschließendes Bild gewinnen. Das Berufungsgericht hat sich jedoch damit begnügt, die Zeugen zu vernehmen, die über die von dem beklagten Land behaupteten Äußerungen der Klägerin im Anerkennungsverfahren vor der Schiedsstelle aussagen konnten» Damit ist das Berufungsgericht seiner Verpflichtung, die angebotenen Beweise, soweit sie erheblich waren, gemäß § 286 ZPO zu erschöpfen? nicht nachgekommen» Es hat ferner de 3 ihm nach § 176 Abs 1 BEG obliegende Amtsermittlungspflicht nicht genügte Es hätte, wie bereits angedeutet, zunächst den Versuch machen müssen, über die politische Einstellung der Klägerin zur Zeit der Tat sachliche Feststellungen zu treffen» In diesem Zusammenhänge war nicht nur die Tatsache zu würdigen, daß die Klägerin durch die Geheime Staatspolizei verhaftet und über ein halbes Jahr bis zu ihrer Befreiung infolge des Einzugs der russischen Truppen in Haft gehalten wurde» Die Klägerin hatte sich nämlich darüber hinaus für den inneren Gehalt ihrer Äußerungen und ihrer Kritik an den Maßnahmen des Nationalsozialismus und für die Würdigung ihres Verhaltens durch die verfolgende Behörde ausdrücklich auf das Zeugnis ihres damaligen Verteidigers Rechtsanwalt Aurin berufen» Von diesem lag auch die Abschrift einer Erklärung bei den Akten, die immerhin den Schluß nahelegte daß die Geheime Staatspolizei die Äußerungen der Klägerin, ihre Kritik und ihre Versuche, die Grünberger Bevölkerung zu Widerstandsleistungen anzu-
spornen» als Heimtücke und Wehrkraftzersetzung auffaßte (Bl 27 der Beiakten 1 A 108-50 Nk des Verwaltungsgerichts Berlin)c Unberücksichtigt sind auch die Behauptungen der Klägerin über ihre sonstige antinationalsozialistische Einstellung geblieben. Nach den eidesstattlichen Versicherungen ihres jetzigen Prozeßbevollmächtigten, des Rechtsanwalts Br. Nitsche vom 21. Dezember 1950 (Bl 36 der Beiakten) und des Rechtsanwalts Br, Dussa, vom 21, Dezember 1950 (Bl 35 der Beiakten) soll die Klägerin eine fanatische Gegnerin des nationalsozialistischen Regimes gewesen sein und soll sie sich als solche aktiv bestätigt haben, indem sie mit ihren abfälligen Kritiken und Äußerungen nicht zurückgehaiten und zu dem Widerstand aufgefordert haben soll ohne Rücksicht darauf, ob der Hörer ihrer Auslassungen.ihre Gesinnung teilte oder nicht, Ben Rechtsanwalt Br. Nitsche, der damals Regierungsrat beim Reichskommissariat für die Preisbildung war, soll sie nach dessen Erklärung während des Krieges zur Sabotage seiner Arbeit aufgefordert haben, indem sie ihm nahegelegt haben soll, er solle wichtige Verordnungen einfach liegen lassen» Zu einer Aufklärung dieses Tatbestandes hätte insbesondere Veranlassung bestanden, als das Urteil des Stadtverwaltungsgerichts Berlin-Neukölln vom 1 1 Februar 1951 der Klägerin ausdrücklich bestätigt, daß sie aus politischen Gründen an der Bekämpfung des Nationalsozialismus mitgewirkt und ihm Widerstand geleistet habe. Richtig ist zwar, daß die antinationalsozialistische Betätigung der Klägerin in Berlin der verfolgenden Behörde, soweit es der Sachverhalt erkennen läßt, nicht bekannt geworden ist. Hierauf kommt es jedoch, was das Berufungsgericht verkannt hat, in dem hier in Betracht kommenden Zusammenhänge nicht an:. Entscheidend ist vielmehr, daß die antinationalsozialistische Einstellung der Klägerin, wenn sie erwiesen wird, erhebliche Rückschlüsse auf den Charakter ihrer Äußerungen in Grünberg und ihre Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus gestatten kann» Die-
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se Rückschlüsse können wegen des nahen zeitlichen Zusammenhangs ihrer Äußerungen in (kimberg und ihres Verhaltens in Berlin und wegen ihrer inneren Übereinstimmung unter Umständen zwingender sein als die Schlüsse , die das Kammergericht aus den Äußerungen der Klägerin vor der Schiedsstelle und ihrem Schriftsatz vom 16. April 1956 gezogen hat. Die Feststellungen des Kammergerichts, daß die Klägerin nicht aus politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus gehandelt habe, daß ihre Kritik in Grünberg vielmehr nur Unmutsäußerungen wegen der Zerstörung ihrer Wohnung gewesen seien, . können nach alledem auf einer Verletzung der Vorschriften des § 286 ZPO und des § 176 Abs- 1 BEG beruhen. Die Hauptbegründung trägt daher wegen der Verfahrensmängel bisher das Urteil nichto
4* Das Kammergericht kommt wie erwähnt, auf Grund einer Hilfserwägung ebenfalls zur Abweisung der Klage, In dieser Beziehung hat es ausgeführts
 Der Klägerin hätte aber auch deshalb jede Entschädigung versagt werden müssen, weil sie eine auf nationalsozialistischem Unrechtsgedankengüt beruhende antijüdische Einstellung besitzt und durch ihre Äußerungen dokumentiert hat. Das Gesetz, dessen Wohltaten die Klägerin für sich beansprucht, ist aber ein Gesetz über die Entschädigung der Opfer des Nationalsozialismus, Es würde dem Geiste des Gesetzes und dem Willen des Gesetzgebers zur Widergutmac hung wenigstens eines Teiles des vom Nationalsozialismus gerade an den rassisch Verfolgten verübten unermesslichen Unrechts in gröblichster Weise zuwiderlaufen und von keinem rassisch Verfolgten verstanden werden können, wollte man einen Anspruchsteller als Opfer des Nationalsozialismus entschädigen, der durch seine Worte zeigt, daß er die Untaten des Hitlerregimes sogar noch billigt.. Das Entschädigungsgesetz, das angesichts des Umfanges des angerichteten Unrechts nicht für jeden Schaden eine Entschädigung gewähren konnte, ist beim Abstecken des Rahmens der Entschädigungspflicht von dem Normalfall ausgegangen, daß der Geschädigte, wie jeder rechtlich Denkende, ein Gegner der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft und ihrer verderblichen Ideen, insbesondere aber des Antisemitismus,ist„
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Auch diese Ausführungen sind nicht geeignet? das Berufungsurteil zu tragen. Der Entschädigungsanspruch nach den Vorschriften des BEG ist ein Rechtsanspruch? dem stattzugeben ist? wenn die Grundsatzvoraussetzung des § 1 BEG und die besonderen tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des speziellen Anspruchs festgestellt werden. Die Frage? unter welchen Voraussetzungen die Klägerin gleichwohl von einer Entschädigung ausgeschlossen ist? sowie? wann ein Entschädigungsanspruch zu versagen oder zu entziehen ist? regeln die Vorschriften der §§ 6 und 7 BEG. Biese Regelung ist abschließend0 Eine Erweiterung der Aus~ schließungs-? Versagungs- oder Entziehungsgründe ist nicht zulässig. Die vom'Kammergericht für festgestellt erachteten stark zu mißbilligenden antisemitischen Äußerungen der Klägerin während des Verfahrens vor der Schiedsstelle und ihre sich aus ihrem Schriftsatz vom 16c April 1956 ergebende Einstellung sind daher nicht geeignet? den Anspruch der Klägerin allein aus diesem Grunde abzulehnen. Offen bleibt nur die Frage? ob diese Äußerungen und das sonstige Verhalten zwingende Rückschlüsse in der Richtung gestatten? daß die Klägerin in Grünberg im Jahre 1944 nicht aus politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus gehandelt hat. Diese Frage liegt auf dem Gebiet der tatsächlichen Beweiswürdigung. Sie liegt dem Berufungsgericht ob? welches aber? wie schon oben in einzelnen Zusammenhängen ausgeführt ist? in dieser Beziehung die angebotenen Beweise und die sich aus dem Sachverhalt ergebenden weiteren Beweismöglichkeiten nicht erschöpft hat. In diesem Zusammenhang wird es immerhin nicht unberücksichtigt bleiben können? daß die Klägerin sich in dem Verfahren vor der Schiedsstelle und während des Prozesses in einer begreiflichen Erregung befand und daß ihr Gesundheitszustand nach den bei den Akten befindlichen ärztlichen Zeugnissen schlecht ist. Gegebenenfalls wird das Kammergericht ein ärztliches Gutachten dar-
über einzuholen haben, ob die Äußerungen der Klägerin nach ihrem Gesundheitszustand als Ausfluß einer besonderen inneren Erregung zu würdigen sind» Es wird, um ein abschließendes Bild gewinnen zu können, auch festzustellen sein, ob die Klägerin, wie sie unter Benennung von Zeugen (Schriftsatz vom 17* Oktober 1955 Bl 59 d,AO
behauptet, während der nationalsozialistischen Gewalt-♦
herrschaft rassisch und politisch Verfolgten Hilfe geleistet hat.
nachdrücklich sei betont, daß die Äußerungen der Klägerin, aus welchen Gründen sie auch immer erfolgt sein mögen, unter allen Umständen schwer zu mißbilligen sind. Die allein zu entscheidende Frage geht aber dahin, ob diese Äußerungen im Zusammenhang mit ihrem sonstigen Verhalten ausreiehen, um der Klägerin zur Zeit der Tat im Frühjahr 1944 eine politische Gegnerschaft gegen den NationalSozialismus abzusprechen* Das muß durch den Tatsachenrichter durch eine in der aufgezeigten Dichtung zu veranstaltende Beweisaufnahme weiter geklärt werden. Gegebenenfalls wird auch zu prüfen sein, ob die Klägerin etwa nach dem 25* Mai 1949 die freiheitliche demokratische Grund Ordnung im Sinne des Grundgesetzes bekämpft hat und dadurch von einer Entschädigung ausgeschlossen ist (§ 6 Abs 1 Ziffer 2 BEG)*
 
Nach alledem waren die Entscheidungen der Vor-instanzen aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges zu entscheiden haben wird.
Schmidt Ascher Raske - Johannsen Wilden