- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der IV<, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23c März 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Br,Kregel BrWerner und Scheffler Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Entschädigungssenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 13-c Juli 1954 wird zurückgewiesen. Die Klägerin ist polnische Staatsangehörige., In einem Strafverfahren wegen Abhörens feindlicher Sender und wegen Verstosses gegen das sog* Heimtückegesetz war sie vom 5«. Das Amtsgericht hat der hiergegen gerichteten Klage mit Urteil vom 30, September 1953 entsprochen« Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Oberlandesgericht das' Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Hiernach hat u,a, Anspruch auf Entschädigung nach dem Bundesentschädigungsgesetz> wer in der' Zeit vom 30, Januar 1933 bis zu dem 8, Mai 1945 wegen seiner gegen den Nationalsozialismus gerichteten politischen Überzeugung durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt worden ist und hierdurch einen (im Gesetz näher bezeichneten) Schaden erlitten hat,, Der Senat hat schon in seinem Urteil vom 22, Dezember 1954 - IV ZR 120/54 = NJW RzW 1955, 85 /nur Leitsatz/ -ausgesprochen, die Entschädigung für eine Verfolgung aus politischen' Gründen setze voraus, dass der Verfolgte eine gegen den Nationalsozialismus gerichtete politische Überzeugung, doh6 eine feste innere Einstellung Die Verfolgungsmaßnahme muss also in einem ursächlichen Zusammenhang mit der den Verfolgern bekanntgewordenen gegnerischen politischen Überzeugung gestanden haben« Hieran fehlt es jedoch nach der angefochtenen Entscheidung, Denn das Oberlandesgericht hat festgestellt, die Klägerin sei - wie jeder andere deutsche, auch nicht politisch interessierte oder sogar nationalsozialistisch eingestellte Staatsangehörige - wegen des Abhörens feindlicher Sender belangt worden, .ohne dass sich die'maßgeblichen Stellen von der vom Berufungsgericht bejahten - antinationalsozialistischen Gesinnung der Klägerin irgendwie hätten beeinflussen lassen oder dass sie sich überhaupt Gedanken hierüber gemacht hätten?
IV ZR 267/54 Verkündet am 23c März 1955 Schorm, Justizangest« als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle -5 062 I.m Namen des Volkes In der Entschädigungssache .der Witwe Maria Magdalena Baronin von Bj gebaGflHH R| Klägerin, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, - Prozessbevoilmächtigtert Rechtsanwalt Br, gegen. das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Direktor des Landesamts für Wiedergutmachung und kontrollierte Vermögen in Mainz, Aliceplatz 4? Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der IV<, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23c März 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Br,Kregel BrWerner und Scheffler * für Recht erkannt? Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Entschädigungssenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 13-c Juli 1954 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei,, Die Klägerin hat die aussergerichtlichen Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen 2 Tatbestand? Die Klägerin ist polnische Staatsangehörige., In einem Strafverfahren wegen Abhörens feindlicher Sender und wegen Verstosses gegen das sog* Heimtückegesetz war sie vom 5«. Oktober 194-2 bis zu dem 24-* Dezember 1942 in Untersuchungshaft., Sie verlangt eine Haftentschädigung für zwei Monate in Hohe von 300,— DM* Das beklagte Land hat ihren Entschädigungsantrag abgelehnt. Das Amtsgericht hat der hiergegen gerichteten Klage mit Urteil vom 30, September 1953 entsprochen« Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Oberlandesgericht das' Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Es hat die Revision zugelassen.. Die Klägerin verfolgt den Klaganspruch hiermit weiter« Das beklagte Land bittet, die Revision zurückzuweisen,- Entscheidungsgründe g Die Revision musste erfolglos bleiben,, I, Das Berufungsgericht hat den § 1 BEO im Ergebnis richtig angewandt. Hiernach hat u,a, Anspruch auf Entschädigung nach dem Bundesentschädigungsgesetz> wer in der' Zeit vom 30, Januar 1933 bis zu dem 8, Mai 1945 wegen seiner gegen den Nationalsozialismus gerichteten politischen Überzeugung durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt worden ist und hierdurch einen (im Gesetz näher bezeichneten) Schaden erlitten hat,, Der Senat hat schon in seinem Urteil vom 22, Dezember 1954 - IV ZR 120/54 = NJW RzW 1955, 85 /nur Leitsatz/ -ausgesprochen, die Entschädigung für eine Verfolgung aus politischen' Gründen setze voraus, dass der Verfolgte eine gegen den Nationalsozialismus gerichtete politische Überzeugung, doh6 eine feste innere Einstellung - 3- .... 3 - zu den Fragen der Politik,, gehabt habe, dass diese Überzeugung dem Verfolger bekannt geworden sei und dass dadurch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen gegen den Verfolgten ausgelöst worden seien. Die Verfolgungsmaßnahme muss also in einem ursächlichen Zusammenhang mit der den Verfolgern bekanntgewordenen gegnerischen politischen Überzeugung gestanden haben« Hieran fehlt es jedoch nach der angefochtenen Entscheidung, Denn das Oberlandesgericht hat festgestellt, die Klägerin sei - wie jeder andere deutsche, auch nicht politisch interessierte oder sogar nationalsozialistisch eingestellte Staatsangehörige - wegen des Abhörens feindlicher Sender belangt worden, .ohne dass sich die'maßgeblichen Stellen von der vom Berufungsgericht bejahten - antinationalsozialistischen Gesinnung der Klägerin irgendwie hätten beeinflussen lassen oder dass sie sich überhaupt Gedanken hierüber gemacht hätten? das ergebe sich eindeutig aus der Einstellung der Ermittlungen wegen Verstosses gegen das Heimtückegesetz, Diese tatsächliche Würdigung ist für den Senat bindend, da sie rechtlich bedenkenfrei' getroffen worden ist, insbesondere weder die Denkgesetze noch Erfahrungssätze hierbei verletzt und auch keine Verfah-, rensmängel gerügt worden sind, II. Die Revision beanstandet, das Berufungsgericht habe zu Unrecht verneint, dass die Verordnung über ausserordentliche Rundfunkmaßnahmen vom 1, September 1939 ein Gesetz mit typisch nationalsozialistischem * Inhalt gewesen seif es habe ferner die Verordnung wegen Art VI des Gesetzes Nr 11 des Kontrollrats vom 30.Januar 1946 nicht "heranziehen" dürfen? rechtsirrig sei auch' \ j it • die Ansicht des Berufungsgerichts, jedes Land sei zur Erhaltung seiner Wehrkraft und zu dem Schutze vor Angriffen gegen sein Staatsgefüge auf gesetzliche Bestimmungen die ses oder ähnlichen Inhalts angewiesen« Es kann dahinstehen j inwieweit die Revisionsrügen zutreffen. Denn auf jene Prägen kommt es nach den unter I erörterten Feststellungen des Berufungsgerichts nicht entscheidend an, Soweit die Revision geltend macht? die Verordnung vom 1, September 1939 habe "als Instrument zur politischen Verfolgung des Staatsbürgers im einzelnen Pall gedient", stehen - jedenfalls für den hier zu entscheidenden Pall die vorerwähnten Feststellungen entgegen«. III» Die Revision war somit zurückzuweisen, ohne dass auf die von der Revision aufgeworfenen und auf weitere vom Berufungsgericht berührte Rechtsfragen näher ein-' zugehen war. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 87 BEG. 97 2B0» Schmidt .Ascher Kregel v,Werner ' Scheffler