Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 31* Januar 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Br. Loewenheim, Br. Graf, von der Mühlen und Prof. Zur Begründung dieses Antrages legte er eine eidesstattliche Versicherung vor, in der er angab, er habe bis heute keine Entschädigungsansprüche geltend gemacht, weil ihm seit 1950 von Anwälten und amtlichen Stellen immer wieder mitgeteilt worden sei, daß für den Aufenthalt in Rußland, wo er sich während der Verfolgungszeit aufgehalten habe, keine Entschädigungsansprüche geltend gemacht werden könnten. Das Berufungsgericht ist davon ausgegange», daß der Entschädigungsanspruch des Klägers wegen Schadens an Körper oder Gesundheit am 1. Es hat dem Kläger eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 189 Abs.3 Satz 1 BEG versagt, weil er nicht ohne sein Verschulden gehindert gewesen sei, die Antragsfrist einzuhalten. Das Berufungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dem Kläger sei bekannt gewesen, daß ihm Entschädigungsansprüche zustünden. Auf die gleichen Umstände muß sich auch das Wissen des Verfolgten erstrecken, v/enn festgestellt werden soll, daß er Kenntnis von seinen Entschädigungsansprüchen gehabt habe. Der Verfolgte muß daher wissen, daß er zu den Per-' sonen gehört, die*tgegen eines Schadens, wie er ihn erlitten hat, Entschädigungsansprüche gegen die Bundesrepublik oder eines ihrer Länder geltend maohen können. Das Berufungsgericht kann sich für die von ihm vertretene gegenteilige Auffassung nicht auf das RzW 1961, 38 Nr. 32 veröffentlichte Urteil des Senats berufen. »dhm zu Unrecht angenommene Tatsache gegründet hat, daß der Kläger die Anmeldefrist in Kenntnis des Bestehens seiner Entschädigungsansprüche bewußt habe verstreichen lassen, mußte das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob der Kläger seinen rechtlichen Irrtum verschuldet hat, das heißt, ob er die von ihm zu verlangende Sorgfalt aufgewandt hat, um sich darüber zu unterrichten, ob ihm Ansprüche auf Entschädigung zustehen. Er konnte sich dann auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der ihm erteilten Auskunft verlassen {vgl» das Urteil des Senats LM Nr. 9 su § 189 BEG 1956 * RzW 1962, 326*Nr. 40}. daß das Gesetz geändert oder daß die Praxis der Behörden oder die Rechtsprechung der Gerichte sich gewandelt habe, so daß er nun damit rechnen mußte, auch er gehöre jetzt vielleicht zu den Anspruchsberechtigten» Falls dem Kläger nicht vorgeworfen werden kann, daß er sich ungenügend Uber seine Anspruchsberechtigung unterrichtet hat, könnte ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumtang der Antragsfrist zu erteilen sein.
2528 071 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 266/66
URTEIL
Verkündet am
31* Januar 1968 Pohl,
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Entschädigungsrechtsstreit
des Schülern K
(Israel}
- Proseßbevollmächtiiter:
Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwalt
gegen
das Land Hessen,
vertreten durch den Hessischen Minister des Innern, Wiesbaden, LuisenStraße 13,
- Frozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Br.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 31* Januar 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Br. Loewenheim, Br. Graf, von der Mühlen und Prof. Br. Bökelmann
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 28. Januar 1966 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Bas Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Von Rechts wegen.
Tatbestand :
•i w *
Der am 1803 in Polen geborene Klöger meldete -
erstmalig - mit einem am 1. Juni 1964 bei der Bntschädigungs-behörde eingegangenen Schreiben Ansprüche wegen Schadens an Körper oder Gesundheit an und bat gleichzeitig Tun Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Zur Begründung dieses Antrages legte er eine eidesstattliche Versicherung vor, in der er angab, er habe bis heute keine Entschädigungsansprüche geltend gemacht, weil ihm seit 1950 von Anwälten und amtlichen Stellen immer wieder mitgeteilt worden sei, daß für den Aufenthalt in Rußland, wo er sich während der Verfolgungszeit aufgehalten habe, keine Entschädigungsansprüche geltend gemacht werden könnten. Erst einige Tage vor Einreichung des Antrages habe er
zufällig gehört, daß diese allgemeine Meinung durch eine Entscheidung des höchsten Gerichtes prinzipiell geändert worden sei.
Bei den Entschädigungsorganen hat der Kläger mit seinem Entschädigung8hegehren keinen Erfolg gehabt. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt er es weiter. Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe :
Die Revision ist begründet.
X.
Das Berufungsgericht ist davon ausgegange», daß der Entschädigungsanspruch des Klägers wegen Schadens an Körper oder Gesundheit am 1. Juni 1964 und damit gemäß § 189 Abs. 1 BEG verspätet angemeldet worden ist. Es hat dem Kläger eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 189 Abs. 3 Satz 1 BEG versagt, weil er nicht ohne sein Verschulden gehindert gewesen sei, die Antragsfrist einzuhalten. Dem Kläger, so hat es ausgeführt, sei bekannt gewesen, daß ihm Entschädigungsansprüche zugestanden hätten. Diese habe er nur deshalb nifeht rechtzeitig angemeldet, v/eil er auf Grund von Mitteilungen, die er von Anwälten und amtlichen Stellen erhalten haben wolle, der Auffassung gewesen sei, ein Entschädigungsantrag werde keinen Erfolg haben. Ein Verfolgter, der - aus welchen Gründen auch immer - die Anmeldefrist bewußt verstreichen lasse, müsse die sich daraus ergebenden Folgen tragen. Zumindest sei es ihm möglich und zuzu demuten gewesen, seine Ansprüche vorsorglich anzu demelden.
II
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg.
Das Berufungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dem Kläger sei bekannt gewesen, daß ihm Entschädigungsansprüche zustünden. Nach § 852 Abs. 1 BGB beginnt die Frist für die Verjährung von Ansprüchen auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens, v/enn der Verletzte Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen hat. Auf die gleichen Umstände muß sich auch das Wissen des Verfolgten erstrecken, v/enn festgestellt werden soll, daß er Kenntnis von seinen Entschädigungsansprüchen gehabt habe.
Er muß wissen, daß ihm ein solcher Anspruch gegen die Bun-desrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder zusteht; es genügt nicht, daß er den erlittenen Schaden kannte. Denn die Bundesrepublik Deutschland haftet nicht für alle durch nationalsozialistische Verfolgungshandlungen adäquat verursachten Schäden,und sie1 haftet insbesondere nicht allen geschädigten Personen. Der Verfolgte muß daher wissen, daß er zu den Per-' sonen gehört, die*tgegen eines Schadens, wie er ihn erlitten hat, Entschädigungsansprüche gegen die Bundesrepublik oder eines ihrer Länder geltend maohen können.
Das hat der Kläger nach seinen Behauptungen nicht gewußt. Denn er hat infolge Reohtsirrtums angenommen, daß die Bundesrepublik und ihre Länder die entschädigungsrechtliche Haftung für Körperschäden, die ein Verfolgter im Herrschaftsbereich der Sowjetunion erlitten hat, nicht übernommen haben. Das Berufungsgericht kann sich für die von ihm vertretene gegenteilige Auffassung nicht auf das RzW 1961, 38 Nr. 32 veröffentlichte Urteil des Senats berufen. Denn in dem dort entschiedenen Fall wußte die Klägerin, daß sie an sich an-
spruchsberechtigt war. Sie hatte nur deswegen davon abgesehen, ihren nach dem Gesetz bestehenden Anspruch anzu demelden, weil sie diese Anmeldung für zwecklos hielt. Sie hatte angenommen, daß sie den erlittenen Schaden nicht v/erde beweisen können und deswegen keine Ansprüche v/erde durchsetzen können.
Da das Berufungsgericht sciÄ vürteil-^auf :di'e/.voh »dhm zu Unrecht angenommene Tatsache gegründet hat, daß der Kläger die Anmeldefrist in Kenntnis des Bestehens seiner Entschädigungsansprüche bewußt habe verstreichen lassen, mußte das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob der Kläger seinen rechtlichen Irrtum verschuldet hat, das heißt, ob er die von ihm zu verlangende Sorgfalt aufgewandt hat, um sich darüber zu unterrichten, ob ihm Ansprüche auf Entschädigung zustehen. Dazu wird aufzuklären sein, bei welchen Stellen der Kläger Erkundigungen eingeholt hat und ob er sich an eine zuverlässige, mit dem Stand der Entschädigungsgesetzesgebung hinreichend vertraute Person oder Stelle gewandt hat, von der er eine zutreffende und erschöpfende Auskunft erwarten konnte. Wenn dies der Fall gewesen ist, dann ist er seiner Erkundigungspflicht wenigstens zunächst nachgekommen. Er konnte sich dann auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der ihm erteilten Auskunft verlassen {vgl» das Urteil des Senats LM Nr. 9 su § 189 BEG 1956 * RzW 1962, 326*Nr. 40}. Ihm könnte auch nicht ohne weiteres vorgeworfen werden, daß er in späterer Zeit keine weiteren Auskünfte eingeholt hat. Hierzu v/äre er nur verpflichtet gewesen, wenn er davon gehört haben sollte,
SS
daß das Gesetz geändert oder daß die Praxis der Behörden oder die Rechtsprechung der Gerichte sich gewandelt habe, so daß er nun damit rechnen mußte, auch er gehöre jetzt vielleicht zu den Anspruchsberechtigten» Falls dem Kläger nicht vorgeworfen werden kann, daß er sich ungenügend Uber seine Anspruchsberechtigung unterrichtet hat, könnte ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumtang der Antragsfrist zu erteilen sein. Die Kostenentscheidung folgt aus § 225 Abs. 1 BEG.
Johannsen Br. Loewenheim Br. Graf
von der Mühlen Bökelmann