An der Auffassung, daß das Kntschädigungsgericht die Auswahl des Sachverständigen, der’ den Gesundheitszustand eines im Ausland wohnenden Verfolgten begutachten soll, der zuständigen Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland überlassen kann, wird festgehalten (Bestätigung von IM Nr. 73 zu § 209 BEG 1956= März 1965 an Verkündungs Statt zugestellte Urteil des 19» Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin wird auf Kosten der Klägerin mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß das Verfahren sämtlicher Rechtszüge frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen ist. Auf Grund dieser Gutachten hat die EntSchädigung3-behörde der Klägerin ein Heilverfahren für Zahnverlust und für eine Angstneurose mit depressiven Zügen als verfolgungsbedingte Leiden im Sinne der Entstehung vom 1. Januar 1942 bis zu dem 31- Dezember 1954 eine durch die Angstneurose verursachte verfolgungsbedingte Erwerbsminderung von 25 f» angenommen und dementsprechend für diese Zeit Kapitalentschädigung und Rente zugebiliigt. Dabei hat sie die Klägerin in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes eingestuft und einen Hundertsatz von 33 zugrunde gelegt. Mit der Klage hat die Klägerin ihren Anspruch auf eine höhere Entschädigung v/eiterverfolgt und geltend gemacht,»auch die sonstigen hei ihr bestehenden Leiden müßten als Verfolgungsleiden im Sinne der Entstehung angesehen werden. Die ihr nach ihrer Ansicht zustehenden Ansprüche hat die Klägerin zunächst auf der Grundlage einer Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes berechnet. Nach Eingang der Gutachten hat die Klägerin Vorfragen lassen, sie müsse in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes eingereiht werden, weil in der vom Sachverständigen Dr. Y/ennert erhobenen Vorgeschichte zu dem Ausdruck komme, daß sie eine Handelsakademie besucht und die Absicht gehabt habe, Pharmazeutin zu werden. Ls ist auf Grund der Gutachten der medizinischen Sachverständigen zu dem Ergebnis gekommen, daß bei der Klägerin als Verfolgungsleiden neben dem bereits anerkannten Zahnverlust nur ein chronischer Spannungszustand mit vegetativen Begleiterscheinungen vorliege, der eine verfolgungsbedingte Mindemng der Srwerbsfähigkeit von 25 5» - bei einer Gesamterwerbsminderung von durchschnittlich 40 $,voi'übergehend aber über 50 $4 - verursache. Der Berechnung des Rentenanspruchs hat das Landgericht einen Hundertsatz von 28 und die Einreihung in den mittleren Dienst zugrunde gelegt. Das Begehren auf eine Höhereinstufung hat es als unbegründet angesehen, weil die Klägerin in keiner Weise substantiiert habe, aus welchen Gründen ihre Einstufung in den gehobenen Dienst gerechtfertigt sein solle. Die Klägerin hat in der Berufungsbegründung gerügt, die vom Landgericht durchgeführte Beweisaufnahme sei unzulässig, weil das Landgericht die Auswahl des jeweiligen Gutachters der für den Wohnsitz der Klägerin zuständigen Auslandsbehörde überlassen habe. Das Oberlandesgericht hat beide Rechtsmittel zurückgewiesen, jedoch ausgesprochen, daß das der Klägerin für eine Angstneurose gewährte Heilverfahren einen Spannungszustand mit vegetativen Störungen als Begleiterscheinungen einschließt. 1. Die Revision macht zunächst geltend, das Berufungsgericht habe zu Unrecht einen Verstoß gegen die Bestimmung des § 404 ZPO verneint und demgemäß die im landgerichtlichen Verfahren erstatteten Sachverständigengutachten seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Vielmehr kann, wenn der Verfolgte im Ausland wohnt und sein Gesundheitszustand durch einen in diesem Land tätigen Sachverständigen begutachtet werden soll, das Entschädigungsorgan die Auswahl des Sachverständigen der zuständigen Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland überlassen. Der Senat hat diese Entscheidung damit begründet, daß in einem solchen Falle das Entschädigungsorgan regelmäßig nicht die für die sachgemäße Auswahl des Weiter ist dargelegt, daß sich als eine solche Stelle die zuständige Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland anbietet, die Überlassung der Auswahl des Sachverständigen an diese Stelle daher einer gemäß § 209 Abs. 1 BEG gebotenen sinngemäßen Anwendung des § 404 Abs. 1 ZPO entspricht. Dieser Vorschrift liegt der Gedanke zugrunde, daß eine geeignete Auswahl von Sachverständigen vielfach nur an Ort und Stelle möglich ist. Als eine solche Stelle kommen die Bundeskonsuln in Betracht, die nach den Vorschriften der §§ 20, 37a des Konsulargesetzes zur Vernehmung von Zeugen und Abnahme von Eiden ermächtigt sein können. In Entschädigungsverfahren, in denen über Gesundheitsschäden von in allen Erdteilen wohnenden Verfolgten zu entscheiden ist, ist dies deshalb geboten, weil das Prozeßgericht, sofern es nicht bereits einschlägige Erfahrungen hat sammeln können, in aller Regel nicht in der Lage ist, den bestgeeigneten Sachverständigen zu finden. Die Entschädigungsgerichte sind sonach im allgemeinen auf die Kenntnis der Beamten der diplomatischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland angewiesen und müssen sich darauf verlassen können, daß ihnen von dieser Seite geeignete Sachverständige benannt werden. Es würde nun eine dem Beschleunigungsgrundsatz des § 179 Abs. 1 BEG zuwiderlaufende Verzögerung bedeuten, wenn erst die diplomatische Vertretung den Sachverständigen dem Gericht benennen und das Gericht dann diesen Sachverständigen mit der Erstattung <fes Gutachtens beauftragen müßte. Mag auch, wie die Revision geltend macht, im Konsulargesetz keine gesetzliche Ermächtigung zur Auswahl und zur Bestellung von Sachverständigen ausgesprochen sein, da im Zeitpunkt des Erlasses für eine solche ausdrückliche Ermächtigung noch keine Notwendigkeit bestand, so kann doch das Recht der Auslandsvertretung, ausländische Ärzte zu Ärzten ihres Vertrauens zu bestellen, und sie mit der Erstattung von Gutachten zu beauftragen, nicht in Zweifel gezogen werden. Von einer Verletzung der Grundlagen des Prozeßrechts kann hier im übrigen schon deshalb nicht gesprochen werden, weil die Auswahl der Sachverständigen nicht ausschließlich Sache-des Gerichts, sondern auch Sache der Parteien ist, wie die Vorschrift des § 404 Abs.4 ZPO zeigt. Der Verfolgte wird in aller Regel von dem ausländischen Sachverständigen zur Untersuchung vorgeladen werden, erfährt dadurch dessen Namen und kann dann ein etwaiges Ablehnungsgesuch noch vor Einreichung des schriftlichen Gutachtens gemäß § 406 Abs. 2 Satz 1 ZPO anbringen. Ist eine solche Untersuchung nicht vorgesehen und erfährt der Verfolgte den Namen des Sachverständigen erst nach Erstattung des Gutachtens, so kann er nach § 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO das Ablehnungsgesuch auch noch nach diesem Zeitpunkt anbringen. Der Sachverständige Dr. Kamnitzer hat auch das Gallenblasenleiden der Klägerin - Dyskinesie - zu diesen Begleiterscheinungen gerechnet und unter Berücksichtigung auch dieses Leidens die von Dr. Wennert begutachtete Höhe der Erwerbsminderung übernommen. Unbegründet ist ferner die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die Frage der Verfolgungsbedingtheit der Refraktionsanomalie der Augen nicht erörtert. In der Berufungsbegründung hat die Klägerin wohl vortragen lassen, daß nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Wolff seelische Aufregungen die Anlage auslösen könnten. Hier hat das Berufungsgericht das Vorbringen der Klägerin, sie habe eine Handelshochschule besucht, als nicht erwiesen erachtet, desgleichen nicht ihre Darstellung, sie habe sich auf den Beruf einer Pharmazeütin vorbereitet. Es hat also dem Vorbringen der Klägerin, mit dem diese ihren Anspruch auf Einreihung in den gehobenen Dienst begründete, keinen Glauben geschenkt. 4. Ba das angefochtene Urteil auch im übrigen in der Sache selbst keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Klägerin erkennen läßt, muß die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZBO^zürückgewiesenftwerden»
Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein ZPO § 404; BEG § 209 An der Auffassung, daß das Kntschädigungsgericht die Auswahl des Sachverständigen, der’ den Gesundheitszustand eines im Ausland wohnenden Verfolgten begutachten soll, der zuständigen Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland überlassen kann, wird festgehalten (Bestätigung von IM Nr. 73 zu § 209 BEG 1956= Hz Vf 1965, 466 Nr. 17). BGH, Urt. v. 14. Dezember 1966 - IV ZR 266/65 - KG Berlin LG Berlin BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ZR 266/65 URTEIL Verkündet am 14* Dezember 1966 Ehrenberger Justizangesteilte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit der Frau Berta M Street, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen das Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin 31» Fehrbelliner Platz 2, Beklagten und Revisionsbeklagten. Der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 1966 unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Maaß, V/ilde Dr. Loewenheim und Dr. Graf für Recht erkannt: Die Revision gegen das den Parteien am 31.. März 1965 an Verkündungs Statt zugestellte Urteil des 19» Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin wird auf Kosten der Klägerin mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß das Verfahren sämtlicher Rechtszüge frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen ist. Von Rechts wegen Tatbestand: Die am 1917 geborene jüdische Klägerin besuchte nach ihrer Darstellung die Elementarschule, die Bürgerschule und schließlich eine Handelsschule in Stanislaui; in Polen. Anfang des Jahres 1939 trat sie bei einer Firma in Kattowitz eine Stellung als Angestellte mit einem monatlichen Gehalt von 100 Zloty an. Bei Kriegsbeginn wurde die Klägerin nach Sosnowitz, später, im Sommer 1942, in das Konzentrationslager Gabelsdorf vex’bracht. Nach der Befreiung kam sie nach' Berlin, später in ein Lager nach Biberach. Von dort v/an- derte sie im September 1949 nach den USA aus. Seit dem Jahre 1947 ist sie verheiratet. Die Klägerin hat Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit angemeldet und als verfolgungsbedingte Leiden bezeichnet: Cholecystitis, Colitis, Augenleiden, hohen Blutdruck, Angstneurose, Blutarmut und allgemeine Körperschv/äche. Die Entschädigungsbehörde hat die Klägerin vertrauensärztlich untersuchen lassen und ein zahnärztliches, ein nervenärztliches, ein augenärztliches und ein internistisches Gutachten eingeholt. Auf Grund dieser Gutachten hat die EntSchädigung3-behörde der Klägerin ein Heilverfahren für Zahnverlust und für eine Angstneurose mit depressiven Zügen als verfolgungsbedingte Leiden im Sinne der Entstehung vom 1. Januar 1942 an fortlaufend gewährt. Sie hat ferner für die Zeit vom 1. Januar 1942 bis zu dem 31- Dezember 1954 eine durch die Angstneurose verursachte verfolgungsbedingte Erwerbsminderung von 25 f» angenommen und dementsprechend für diese Zeit Kapitalentschädigung und Rente zugebiliigt. Dabei hat sie die Klägerin in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes eingestuft und einen Hundertsatz von 33 zugrunde gelegt. Die weitergehenden Ansprüche hat sie abgelehnt; sie hat die Auffassung vertreten, daß die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit für die Zeit vom 1. Januar 1955 an nur noch 15 i» betrage. Mit der Klage hat die Klägerin ihren Anspruch auf eine höhere Entschädigung v/eiterverfolgt und geltend gemacht,»auch die sonstigen hei ihr bestehenden Leiden müßten als Verfolgungsleiden im Sinne der Entstehung angesehen werden. Ihre verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit habe ständig durchschnittlich 50 i» betragen. Der Berechnung der Entschädigung müsse ein Hundertsatz von 45 zugrunde gelegt werden. Die ihr nach ihrer Ansicht zustehenden Ansprüche hat die Klägerin zunächst auf der Grundlage einer Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes berechnet. Mit Beweisbeschluß vom 10. Dezember 1962 hat das Landgericht die Einholung eines augenfachärztlichen, eines nervenfachärztlichen und eines abschließenden internistischen Gutachtens angeordnet. Die Auswahl der Sachverständigen hat es der zuständigen deutschen Auslandsbehörde übertragen. Die Gutachten wurden erstattet vom Augenfacharzt Dr. Wolff, dem Nervenfacharzt Dr. Wennert und dem Internisten Dr. Kam-nitzer. Nach Eingang der Gutachten hat die Klägerin Vorfragen lassen, sie müsse in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes eingereiht werden, weil in der vom Sachverständigen Dr. Y/ennert erhobenen Vorgeschichte zu dem Ausdruck komme, daß sie eine Handelsakademie besucht und die Absicht gehabt habe, Pharmazeutin zu werden. Demgemäß hat die Klägerin ihre Ansprüche auf Kapitalentschädigung und Rente neu berechnet. 5 Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Landgericht hat das beklagte Land verurteilt, an die Klägerin 13«958,- DM und ab 1. März 1964 eine laufende monatliche Rente von 153,- DM zu zahlen. Die wfcitergehende Klage hat es abgev/iesen. Die Gerichtskosten hat es zu 1/3 der Klägerin auferlegt. Ls ist auf Grund der Gutachten der medizinischen Sachverständigen zu dem Ergebnis gekommen, daß bei der Klägerin als Verfolgungsleiden neben dem bereits anerkannten Zahnverlust nur ein chronischer Spannungszustand mit vegetativen Begleiterscheinungen vorliege, der eine verfolgungsbedingte Mindemng der Srwerbsfähigkeit von 25 5» - bei einer Gesamterwerbsminderung von durchschnittlich 40 $,voi'übergehend aber über 50 $4 - verursache. Der Berechnung des Rentenanspruchs hat das Landgericht einen Hundertsatz von 28 und die Einreihung in den mittleren Dienst zugrunde gelegt. Das Begehren auf eine Höhereinstufung hat es als unbegründet angesehen, weil die Klägerin in keiner Weise substantiiert habe, aus welchen Gründen ihre Einstufung in den gehobenen Dienst gerechtfertigt sein solle. Da die Klage insoweit offensichtlich unbegründet sei, seien der Klägerin insoweit die Kosten aufzuerlegen. Mit der Berufung hat die Klägerin ihren Anspruch weiterverfolgt. Sie hat beantragt, unter Änderung des landgerichtlichen Ui’teils das beklagte Land zu verurteilen, an sie zu zahlen: 6 a) eine weitere KapitalentSchädigung vom L Januar 1942 bis zu dem 31- Oktober 1953 in Höhe von 3.257,23 DM, b) eine weiter aufgelaufene Rente vom 1. November 1953 bis 30. Juni 1964 in Höhe von 9.285,- DM, c) vom 1. Juli 1964 an neben der laufenden Rente von 153,- DM monatlich weitere 93,- DM, ferner ihr ab 1. Januar 1942 Heilverfahren zu gewähren für chronischen Spannungszustand, Gallenblasenerkrankung, Colitis etc., Refraktionsanomalie der Augen. Die Klägerin hat in der Berufungsbegründung gerügt, die vom Landgericht durchgeführte Beweisaufnahme sei unzulässig, weil das Landgericht die Auswahl des jeweiligen Gutachters der für den Wohnsitz der Klägerin zuständigen Auslandsbehörde überlassen habe. i/as ueii-rag oe oftiiiiaexij.ui3(jeruiung*ea.nge±eg.X;<,;x Es hat vorgetragen, der Hundertsatz sei für die Zeit vom 1. Januar 1956 bis zu dem 31« Mai 1962 unrichtig bemessen worden, weil die Klägerin in dieser Zeit anrechenbares Einkommen erzielt habe. Es könne ihr daher für diese Zeit nur die gesetzliche Mindestrente zugebilligt v/erden. Das Oberlandesgericht hat beide Rechtsmittel zurückgewiesen, jedoch ausgesprochen, daß das der Klägerin für eine Angstneurose gewährte Heilverfahren einen Spannungszustand mit vegetativen Störungen als Begleiterscheinungen einschließt. Die Kostenentscheidung des Landgerichts hat es bestätigt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin die im zweiten Rechtszug gestellten Anträge weiter. Sie erstrebt die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen. Entscheidungsgründe: Die Revision ist unbegründet. 1. Die Revision macht zunächst geltend, das Berufungsgericht habe zu Unrecht einen Verstoß gegen die Bestimmung des § 404 ZPO verneint und demgemäß die im landgerichtlichen Verfahren erstatteten Sachverständigengutachten seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Die Revision erachtet die vom Landgericht durchgeführte Beweisaufnahme als unzulässig, weil das Landgericht die Sachverständigen nicht selbst ausgewählt habe. Dieser Rüge der Revision ist der Erfolg zu versagen. Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß die Klägerin in der der Erstattung der Gutachten nachfolgenden mündlichen Verhandlung, in der ein Unterbevollmächtigter 8 ihres Prozeßvertreters erschienen war, den jetzt von ihr vorgetragenen Mangel nicht gerügt hat. Ein solches Verhalten ist gemäß § 295 Abs. 1 ZPO einem Verzicht auf die Rüge gleichzustellen. Der damit eingetretene Verlust des Rügerechts wirkt auch in der Berufungsinstanz (Y/iec&orek, Anm. B II c zu § 295 ZPO). Die Frage, oh hier gemäß § 295 Abs. 2 ZPO ein Verlust des Rügerechts deshalb nicht eingetreten sei, weil es sich um einen unverzichtbaren, die Grundlagen des Prozeßrechts berührenden Mangel handlef*stel:l\tlsich$|a. hier nicht. Denn entgegen der Meinung der Revision ist das vom Landgericht beobachtete Verfahren rechtlich nicht zu beanstanden. Der Senat hat bereits im Beschluß vom 14- Mai 1965 -IV ZB 189/65- (RzW 1965, 466 Nr. 19, mit zustimmender Anmerkung von Pentz aaO S. 526) ausgesprochen, daß im behördlichen oder gerichtlichen Entschädigungs-Verfahren das Entschädigungsorgan den über den Gesundheitszustand des Verfolgten zu hörenden Sachverständigen nicht selbst auswählen muß. Vielmehr kann, wenn der Verfolgte im Ausland wohnt und sein Gesundheitszustand durch einen in diesem Land tätigen Sachverständigen begutachtet werden soll, das Entschädigungsorgan die Auswahl des Sachverständigen der zuständigen Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland überlassen. Der Senat hat diese Entscheidung damit begründet, daß in einem solchen Falle das Entschädigungsorgan regelmäßig nicht die für die sachgemäße Auswahl des Sachverständigen erforderlichen Kenntnisse besitzt und daher auf die Unterstützung öiner Stelle angewiesen ist, die diese Kenntnisse aus ihrer Tätigkeit im Lande des Wohnsitzes des Anspruchstellers hat. Weiter ist dargelegt, daß sich als eine solche Stelle die zuständige Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland anbietet, die Überlassung der Auswahl des Sachverständigen an diese Stelle daher einer gemäß § 209 Abs. 1 BEG gebotenen sinngemäßen Anwendung des § 404 Abs. 1 ZPO entspricht. Anderenfalls würde der mit dem Entschädigungsgesetz verfolgte Zweck, die .Entschädigungsverfahren sachgemäß und mit möglichster Beschleunigung durchzuführen, nicht erreicht. An dieser Auffassung, die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegt, ist festzuhalten. Die Ausführungen der Revision gefcen dem Senat keinen Anlaß zu einer anderen Beurteilung. hach § 404 Abs. 1 ZPO hat das Prozeßgericht die zuzuziehenden Sachverständigen auszuwählen und ihre Auswahl zu bestimmen. Die Revision meint, die Übertragung dieser Auswahl auf die Konsulate der Bundesrepublik Deutschland verstoße gegen das durch Artikel 20 Abs 2 Satz 2 GG verankerte Prinzip der Gewaltenteilung. Diesem Gedankengang der Revision kann nicht gefolgt werden. Wie im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt ist, ist der Gesetzgeber der Zivilprozeßordnung. davon ausgegangen, daß das Gericht am Ort seines 10 - Sitzes Beweis erhebt und es deshalb grundsätzlich gehalten und in der Lage ist, aus den zur Verfügung stehenden Sachverständigen den geeigneten auszuwählen. Der Gesetzgeber hat jedoch für den Ball der Beweisaufnahme durch einen verordneten Richter (§ 375 ZPO) in § 405 ZPO bestimmt, daß das Prozeßgericht den mit der Beweisaufnahme betrauten Richter zur Ernennung von Sachverständigen ermächtigen kann. Dieser Vorschrift liegt der Gedanke zugrunde, daß eine geeignete Auswahl von Sachverständigen vielfach nur an Ort und Stelle möglich ist. Mit Rücksicht auf diesen Grund kann die Auswahl auch der nach § 363 ZPO ersuchten ausländischen Stelle überlassen werden (Stein/Jonas/Schönke, 18. Auf1.,Aim. I und Fußnote 1 zu § 4o5 ZPO). Als eine solche Stelle kommen die Bundeskonsuln in Betracht, die nach den Vorschriften der §§ 20, 37a des Konsulargesetzes zur Vernehmung von Zeugen und Abnahme von Eiden ermächtigt sein können. Es bestehen aber nach dem Grundgedanken der §§ 405» 363 ZPO keine Bedenken, wie einer anderen nach § *363 ZPO ersuchten ausländischen Stelle, so auch den Konsulaten der Bundesrepublik Deutschland die Auswahl der Sachverständigen zu überlassen. In Entschädigungsverfahren, in denen über Gesundheitsschäden von in allen Erdteilen wohnenden Verfolgten zu entscheiden ist, ist dies deshalb geboten, weil das Prozeßgericht, sofern es nicht bereits einschlägige Erfahrungen hat sammeln können, in aller Regel nicht in der Lage ist, den bestgeeigneten Sachverständigen zu finden. Andererseits ist in aller Regel 11 die zuständige diplomatische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland hierzu in der Lage. Die Entschädigungsgerichte sind sonach im allgemeinen auf die Kenntnis der Beamten der diplomatischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland angewiesen und müssen sich darauf verlassen können, daß ihnen von dieser Seite geeignete Sachverständige benannt werden. Es würde nun eine dem Beschleunigungsgrundsatz des § 179 Abs. 1 BEG zuwiderlaufende Verzögerung bedeuten, wenn erst die diplomatische Vertretung den Sachverständigen dem Gericht benennen und das Gericht dann diesen Sachverständigen mit der Erstattung <fes Gutachtens beauftragen müßte. Im Ergebnis würde, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, dieser Weg nichts daran ändern, daß letzten Endes doch nicht das Gericht den Sachverständigen im Sinne des § 404 Abs. 1 ZPO ausgewählt hat. Mag auch, wie die Revision geltend macht, im Konsulargesetz keine gesetzliche Ermächtigung zur Auswahl und zur Bestellung von Sachverständigen ausgesprochen sein, da im Zeitpunkt des Erlasses für eine solche ausdrückliche Ermächtigung noch keine Notwendigkeit bestand, so kann doch das Recht der Auslandsvertretung, ausländische Ärzte zu Ärzten ihres Vertrauens zu bestellen, und sie mit der Erstattung von Gutachten zu beauftragen, nicht in Zweifel gezogen werden. Es unterliegt dann aber auch keinen rechtlichen Bedenken, daß sie solche Ärzte nicht nur zunächst den Entschädigungsgerichten benennt, sondern an sie das gerichtliche Ersuchen um Erstattung von Gutachten unmittelbar weitergibt. Dabei 12 ist zu "beachten, daß hier das Entschädigungsgericht bereits bestimmt hat, für welche Sachgebiete die Sachverständigen auszuwählen waren, und daß es zudem das Gericht in der Hand hat, die Auswahl der Sachverständigen in der Weise zu ändern, daß es neue Sachverständige mit der Erstattung weiterer Gutachten beauftragt. Von einer Verletzung der Grundlagen des Prozeßrechts kann hier im übrigen schon deshalb nicht gesprochen werden, weil die Auswahl der Sachverständigen nicht ausschließlich Sache-des Gerichts, sondern auch Sache der Parteien ist, wie die Vorschrift des § 404 Abs. 4 ZPO zeigt. Pie Meinung der Revision, diese Auffassung führe praktisch zu einer Abrogation des § 406 ZPO für das Entschäd igungsverfahren, soweit es sich um die Anhörung von Sachverständigen im Ausland handle, und damit zu einer Versagung des rechtlichen Gehörs im Sinne des Art. 103 Abs. 1 GG, entbehrt jeder Grundlage. Der Verfolgte wird in aller Regel von dem ausländischen Sachverständigen zur Untersuchung vorgeladen werden, erfährt dadurch dessen Namen und kann dann ein etwaiges Ablehnungsgesuch noch vor Einreichung des schriftlichen Gutachtens gemäß § 406 Abs. 2 Satz 1 ZPO anbringen. Ist eine solche Untersuchung nicht vorgesehen und erfährt der Verfolgte den Namen des Sachverständigen erst nach Erstattung des Gutachtens, so kann er nach § 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO das Ablehnungsgesuch auch noch nach diesem Zeitpunkt anbringen. Nach allem sieht der Senat keinen Anlaß, von seiner Rechtsprechung abzugehen. Der Rüge der Revision ist daher der Erfolg zu versagen. -13- 2. Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe in rechtsfehlerhafter Weise die Störung der Tätigkeit der Gallenblase in die vom Sachverständigen Dr. Wennert begutachtete 25 $> ige Erwerbsminderung mit einbezogen. Diese Rüge ist unbegründet. Der Sachverständige hat von einem Spannungszustand mit vegetativen, also nicht nur nervösen Begleiterscheinungen gesprochen. Der Sachverständige Dr. Kamnitzer hat auch das Gallenblasenleiden der Klägerin - Dyskinesie - zu diesen Begleiterscheinungen gerechnet und unter Berücksichtigung auch dieses Leidens die von Dr. Wennert begutachtete Höhe der Erwerbsminderung übernommen. Bei dieser Sachlage bestand für das Berufungsgericht kein Anlaß zu einer weiteren Aufklärung. Es mußte aus dem Inhalt des Gutachtens des Sachverständigen Dr. Wennert nicht entnehmen, daß dieser Gutachter das Gallenblasenleiden als unabhängigen Krankheitskomplex gewertet, es also nicht zu den vegetativen Begleiterscheinungen des chronischen Spannungszustandes gerechnet hat. Die Rüge ist sonach unbegründet. Unbegründet ist ferner die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die Frage der Verfolgungsbedingtheit der Refraktionsanomalie der Augen nicht erörtert. Das Berufungsgericht hat zwar dieses Leiden nicht ausdrücklich erörtert. Es hat jedoch auf S. 9 der Urteilsgründe ausgeführt, daß aus den Gutachten, unter denen es auch das Gutachten des Augenfacharztes Dr. Wolff aufgeführt hat, das Landgericht zutreffend den Schluß gezogen hat, daß als Verfolgungsleiden außer dem bereits anerkannten Zahnverlust lediglich ein chronischer Spannungszustand mit vegetativen Störungen angesehen werden könne. In dem vorerwähnten augenfachärztlichen Gutachten sind aber die Y/eitsichtigkeit und der Astigmatismus der Klägerin als eine anlagebedingte Refraktionsanomalie bezeichnet und das Vorliegen eines Verfolgungsleidens ausdrücklich verneint worden. In der Berufungsbegründung hat die Klägerin wohl vortragen lassen, daß nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Wolff seelische Aufregungen die Anlage auslösen könnten. Diese Ausführungen des Gutachtens beziehen sich aber nicht auf den Astigmatismus und die Weitsichtigkeit, sondern lediglich auf die Auslösung akuter Glaukomanfälle. Bei dieser Sachlage war das Berufungsgericht nicht gehalten, die Frage der Verfolgungsbedingtheit der Refrak-t i ons anonfäü.a*nb ch«aüs drüöltli ch*zu*>er ör,t ern^zuftali(t**a^m auch die Augenfachärztin Dr. Sonnenfeld in ihrem der Entschädigungsbehörde erstatteten Gutachten vom 31. Oktober 1961 hierin ein anlagebedingtes, nicht auf die Verfolgung zurückzuführendes Leiden gesehen hat. Entgegen der Darstellung der Revision geht aus diesem Gutachten nicht hervor, daß die streitige Augenstörung bereits während der Verfolgung manifest wurde. - 15 Auch dieser Rüge ist sonach der Erfolg zu versagen. 3. Entgegen der Meinung der Revision läßt die vom Berufungsgericht vorgenommene Einreihung der Klägern in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes keinen Rechtsfehler erkennen. Die Klägerin hätte nach ihrer wirtschaftlichen Stellung nur in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes eingereiht werden können. Das Berufungsgericht hat sie jedoch unter Berücksichtigung ihrer sozialen Stellung in den mittleren Dienst eingestuft. Es hat dabei die Bestimmung des § 14 Abs. 5 2. DV-BEG beachtet, nach der sich die soziale Stellung eines Verfolgten nach der auf seiner Vorbildung, seinen Leistungen und seinen Fähigkeiten beruhenden Geltung im öffentlichen Leben bestimmt. Mach der Rechtsprechung des Senats (RzW I960, 23 Nr. 11) können dabei auch berufliche Entwicklungsmöglichkeiten einer Person, die auf Grund der vorerwähnten Umstände zu erwarten sä*nd, zu ihren Gunsten in Rechnung gestellt werden. Hier hat das Berufungsgericht das Vorbringen der Klägerin, sie habe eine Handelshochschule besucht, als nicht erwiesen erachtet, desgleichen nicht ihre Darstellung, sie habe sich auf den Beruf einer Pharmazeütin vorbereitet. Es hat also dem Vorbringen der Klägerin, mit dem diese ihren Anspruch auf Einreihung in den gehobenen Dienst begründete, keinen Glauben geschenkt. Da im übrigen nichts für berufliche Entwicklungsmöglichkeiten, die eine Höhereinstufung hätten rechtfertigen können, vorgetragen war, ist die vom Berufungsgericht vor-genomraene Einreihung in den mittleren Bienst rechtlich nicht zu Beanstanden. Bei der Art der Tätigkeit der Klägerin und der Höhe ihres Einkommens hatte das Berufungsgericht keine Veranlassung, der Frage nachzugehen, ob ihre gesellschaftliche Geltung und damit ihre soziale Stellung in Polen im Sinne der Senatsurteile RzV/ 1964, 377 Nr. 27 und Nr. 28 höher zu bewerten ist. Nach allem ist auch diese Rüge unbegründet. 4. Ba das angefochtene Urteil auch im übrigen in der Sache selbst keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Klägerin erkennen läßt, muß die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZBO^zürückgewiesenftwerden» Jedoch ist gemäß § 225 Abs. 1 BEG auszusprechen, daß das Verfahren sämtlicher Rechtszüge frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen ist. Bie Voraussetzungen des § 225 Abs, 2 BEG erachtet der Senat nicht für gegeben. Bie von der Klägerin begehrte Einreihung bildet nur ein Berechnungselement des im übrigen einheitlichen Anspruchs. Zudem war die Möglichkeit nicht von vornherein auszuschließen, daß der mit der Klage geltend gemachte Betrag in einem anderen Berechnungselement, etwa im Grade der verfolgungsbedingten Erwerbsminderung oder im Hundertsatz seine Grundlage würde finden können. Daher haben die Vorinstanzen der Klägerin zu Unrecht einen Teil der Gerichtskosten des ersten Rechtszugs auferlegt. Johannsen Maaß Dr. Loewenheim Dr» Graf Wilden