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BGH

Gericht: BGH

Der Kläger hat vorgetragen, die Beklagte habe schon bald nach der Eheschließung begonnen, zu trinken, und durch ihren sich ateigernden Alkoholmißbrauch die Ehe völlig zerrüttet» Dabei sei sie auch in der Öffentlichkeit durch Alkoholexzesse aufgefallen» Grund der Trunksucht sei ein Schuldkomplex der Beklagten gewesen, die sich Vorwürfe gemacht habe, weil sie wegen des Klägers ihren ersten Ehemann verlassen habe» Die Beklagte habe wegen ihrer ständigen Trinkereien auch den Haushalt und die Kinder vernachlässigt» 1958 hätten sich die Parteien im Einverständnis getrennt» Als die Beklagte entgegen der Abmachung im Jahre 1959 wieder zurückgekehrt sei, habe er die eheliche Wohnung verlassen, da ihm ein Zusammenleben mit der mehr und mehr der Trunksucht verfallenden Beklagten nicht mehr zu demutbar gewesen sei» zuviel Alkohol getrunken habe« In der Öffentlichkeit sei sie aber niemals aufgefallen» Der Alkoholmißbrauch sei allein auf das ehewidrige Verhalten des Klägers zurückzuführen» Der Kläger habe sie ständig mit anderen Frauen hinter-gahgen» Schon vor der Eheschließung, als die Parteien miteinander ein festes geschlechtsvertraulicbes Verhältnis unterhalten hätten, dem die Kinder Christa und Hans-Albrecht entstammten, habe er ein Verhältnis mit einer Frau angeknüpfto In den Jahren 1952 und 1953 habe er mit Frau Ruth ScflHH) fortlaufend die Ehe gebrochen» Als sie hiervon erfahren habe, habe sie einen Nervenzusammenbruch erlitten» Im Jahre 1955 habe er sich mit ihrer damals 19 Jahre alten Hausgehilfin Helga SchflB eingelassen und anschließend bis I960 ein geschlechtsvertrauliches Verhältnis mit Dorle unterhalten» Vor allem durch die Beziehungen zur Zeugin die der Kläger trotz mehrfacher Versprechungen nicht abgebrochen habe, seien die Nervenbelastungen, denen sie ausgesetzt gewesen sei, so groß gewesen, daß sie gelegentlich aus Verzweiflung zu dem Alkohol gegriffen habe» Im Jahre 1959 habe sie einen Liebesbrief einer Renate J^H^^an den Kläger gefunden, mit der der Kläger zu demindest ehewidrige Beziehungen unterhalten habe» Jetzt lebe der Kläger mit seiner Sprechstundenhilfe zusammen, die der Grund für seinen Bruch mit Dorle gewesen sei» Soweit in ihrem gelegentlichen Alkoholmißbrauch unter diesen Umständen überhaupt eine Eheverfehlung gesehen werden könne, berechtige dies den Kläger nicht zur Scheidung» Der Scheidung aus § 48 EheG stehe ihr Widerspruch entgegen, der zulässig sei, weil die Ehezerrüttung überwiegend vom Las Berufungsurteil, in dem die Revision nicht zugelassen ist, unterliegt gemäß § 547 Abs. 1 ZPO nur insoweit der Anfechtung durch die Revision und der Nachprüfung durch das Revisionsgericht, als es sich um die Präge handelt» ob die vom Berufungsgericht festgestellte unheilbare Zerrüttung der Ehe von dem die Scheidung begehrenden Ehegatten ganz oder überwiegend verschuldet worden ist (BGHZ 58, 116). Bas Berufungsgericht hat deshalb den ganzen Verlauf der Ehe in Betracht gezogen und als erwiesen angesehen, daß der Kläger ab 1952 bis Spätsommer 1953 zu demindest ehewidrige Beziehungen zu der Zeugin ScfllHB unterhalten habe. Beklagte schon vor 1956 dem Alkohol in einem bei Frauen nicht allgemein üblichen Maße bei geselligen Anlässen zugesprochen habe»Der Kläger habe dieses Verhalten aber , nicht als ehezerstörend empfunden « Das ergebe sich daraus, daß zwischen den Parteien bis 1958 regelmäßig Geschlechtsverkehr stattgefunden habe und der Kläger, der selbst dem Alkohol nicht abgeneigt gewesen sei, bei geselligen Anlässen mitgezecht und die Beklagte, statt ihr vom Alkoholgenuß abzuraten, zu dem trinken aufgefordert habe«, Wenn die Beklagte schon 1952 in unerträglichem Maße getrunken haben sollte, so sei dies vorübergehend und im Zusammenhang mit den ebewidrigen Beziehungen des Klägers zur Zeugin Schieske der Fall gewesen« von der Ehe abgewandt bat* Das Berufungsgericht sagt hierzu bei der Zusammenfassung seiner Gründe, daß erst der nach 1956 festgestellte Alkobolmißbr.auch der Beklagten zur unheilbaren Zerrüttung der ehelichen Lebensgemeinschaft beigetragen habe* Daß das Berufungsgericht die Zerrüttung der Ehe der Parteien als vom Kläger überwiegend verschuldet angesehen hat, ist nicht zu beanstanden* Denn die Peststellung des Berufungsgerichts, die Beklagte sei nur auf Grund der wiederholten Treuebrüche des Klägers zu einem die übe zerstörenden Alkoholmißbrauch gekommen, ist möglich und liegt nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit* Es ist sogar naheliegend, und eine dahingehende Würdigung war dem Berufungsgericht deshalb nicht verwehrt, daß sich die Beklagte nicht in einem die Ehe zerstörenden Ausmaß dem Alkohol zugewendet hätte, wenn der Kläger seiner Frau in der Ehe pflichtgemäß beigestanden und sie nicht immer wieder durch schwere Ebewidrigkeiten enttäuscht und psychisch belastet hätte. wann, wo und vom wem Äußerungen dieser Art gemacht worden sind, noch daß dieses Gerede dem Kläger bekannt geworden ist und von ihm als ehezerstörend empfunden wurde« Außerdem konnte das Berufungsgericht auf Grund seiner Würdigung des Verhaltens des Klägers in dieser Zeit, insbesondere der Tatsache, daß er selbst dem Alkohol nicht abgeneigt war und bei gesellschaftlichen Veranstaltungen die Beklagte zu dem Trinken aufforderte, zu dem Ergebnis kommen? der Kläger habe das damalige Verhalten der Beklagten nicht als ehezerstörend empfunden« Nach dieser von der Revision im einzelnen nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts hat das Verhalten der Beklagten jedenfalls vor 1956 nicht zur Zerrüttung der Ehe beigetragen« Dasselbe gilt hinsichtlich der Rügen, das Berufungsgericht habe es rechtsfehlerbaft unterlassen, den Zeugen Roland zu der Behauptung, die Beklag- geselligen Anlässen, die vom Berufungsgericht unterstellt, aber dahin gewürdigt worden sind, daß sie vom Kläger nicht als ehezerstörend empfunden wurden* In diesem Zusammenhang ist auch bedeutsam, daß das Fehlverhalten der Beklagten in einer Zeit liegt, in der der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bereits ehewidrige Beziehungen Uber längere Zeit unterhalten hatte* Die hierzu erhobene Rüge, das ehewidrige Verhältnis zur Zeugin sei später gewesen, ist erst in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat, also verspätet, erhoben worden* Auch die Vernehmung des erstebelicben Sohnes des Klägers konnte unterbleiben* In sein Wissen waren keine bestimmten Tatsachen gestellt* Zudem hätte der ersteheliche Sohn des Klägers, der 1955 im Alter von 12 Jahren den gemeinsamen Haushalt der Parteien verlassen hat, wenn überhaupt, nur etwas sagen können über das Verhalten der Beklagten bis zu dieser Zeit* Das Berufungsgericht hat aber auf Grund einer Würdigung des Verhaltens des Klägers die Überzeugung gewonnen, daß der Kläger das Verhalten der Beklagten bis 1956 nicht als ehezerstörend empfunden bat, daß es mit anderen Worten bis zu diesem Zeitpunkt keine Zerrüttungsursache gewesen ist. Entgegen der Auffassung der Revision besteht auch kein Widerspruch zwischen der Feststellung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe schon 1951 oder 1952 gesagt, sie betäube sich gelegentlich mit Alkohol, um die Selbstvorwürfe zu vergessen, die sie sich mache, weil sie wegen des Klägers ihrem ersten Ehemann untreu geworden sei, und seiner Würdigung, das Verhalten des Klägers sei für den Alkoholmißbrauch ursächlich gewesen« Denn das Berufungs gericht hat gerade festgestellt, die Beklagte habe erst seit 1956 in einem die eheliche Lebensgemeinschaft zerstörenden Ausmaß getrunken» Deshalb kommt es auf die Zeit vor 1956 nicht an und das Berufungsgericht brauchte kein Gutachten darüber einzuholen, daß es eine psychologische Erfahrungstatsache sei, daß derjenige, der durch ein Schuldgefühl belastet ist, sich davon durch Betäubung zu befreien sucht» Das Berufungsgericht brauchte sich auch nicht mit der Aussage des Zeugen Wid[^auseinanderzusetzen» Diese Aussage befaßt sich mit einem Vorfall im Jahre 1958» Für diese Zeit hat das Berufungsgericht bereits festgestellt, daß die Beklagte in einem ehezerstörenden Ausmaß getrunken hat» Entgegen, der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht rechtlich bedenkenfrei angenommen, es lasse sich nicht feststellen, daß der Beklagten die Bindung an die Ehe fehle. Da die Beklagte vor dem Berufungsgericht glaubhaft angegeben habe, sie sei bereit, dem Kläger zu verzeihen und mit ihm die eheliche Lebensgemeinschaft vrieder aufzunebmen, sei für die Feststellung, es fehle ihr die Bindung an die *.:he oder die zu demutbare Bereitschaft, die Ehe fortzusetzen, kein Raum. Der Revision ist zwar zuzugeben, daß sich das Berufungsgericht nicht mit dem von der Beklagten bestrittenen Vortrag des Klägers in erster Instanz auseinandergesetzt hat, im Jahre 1958 sei zwischen den Parteien vereinbart worden, die Parteien sollten 2 Jahre getrennt leben und es solle die Scheidung erfolgen, wenn der Kläger nach Ablauf dieser Frist darauf bestehe. Die Beklagte hat sich zunächst einmal nicht an die Vereinbarung gehalten, sondern sie ist 1959 zu dem Kläger zurückgekehrt • Dann hat sich der Kläger von der Beklagten getrennt» Aus diesen Umständen konnte das Berufungsgericht schlies-sen, es könne auf Grund der Trennungsvereinbarung nicht festgestellt werden, daß die Beklagte keine Bindung an die Ehe hat« Zum anderen ist der sich auf die Trennungsvereinbarung von 1958 beziehende Vortrag in der 2. Bei dem widersprechenden Ehegatten muß ferner eine Bereitschaft, die eheliche Gemeinschaft wieder aufzunehmen, sofern das in einer seiner Stellung als Ehegatte entsprechenden Weise geschehen würde, feststellbar sein« Biese Voraussetzungen des Widerspruchs gegen die Scheidung brauchen bei einer Ehefrau nicht zu fehlen, die sich auf Verhandlungen über eine Scheidungsvereinbarung eingelassen hat.

Zitierte Normen: § 547 ZPO § 48 EheG
AlkoholmißbrauchehelichenBerufungsgerichtParteiEheKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
t/J
2016 075
IM NAMEN DES VOLKES
—	URTEIL	Verkündet	am
26o November 1965 Broeske Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des prakt. Arztes Dr„medo in	bei
 Hans
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.b.c.
gegen
 seine Ehefrau Therese
 geb. M
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Frhri
- 2
Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19o November 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Jobannsen, Dr„ Loewenheim und von der Mühlen
 für Recht erkannt;
Pie Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - Zivilsenat 4 a in Freiburg - vom 30. Juli 1964 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Per am HHHV 1916 in L0& geborene katholische Kläger und die am ■■HHB 1916 in	Gemeinde
RHBV, Kreis BflBHB, geborene, gleichfalls katholische Beklagte haben am 13® August 1949 vor dem Standesbeamten in NflBHBH die Ehe geschlossen«> Sie haben zwei gemeinschaftliche Kinder, nämlich die am IHHHHHB 1944 geborene Tochter Christa und den am	1949	geborenen
 Sohn Hans-Albrecht. Per Kläger war in erster Ehe seit 1940 mit Lieselotte HäHBverheiratet, die 1943 verstorben ist. Pieser Ehe entstammen 2 Kinder, nämlich die am ■■■■ 1941 geborene, aber alsbald verstorbene Tochter Heide und der
 
am ■■HHH-1943 geborene Sohn Siegert» Die Beklagte war in erster, Ehe seit 1937 mit Joseph SflHV in MHBP verheiratete Joseph SflHHB ist 1943 in russischer Kriegsgefangenschaft gestorben» Kinder sind aus dieser Ehe nicht hervorgegangeno Die Parteien hatten ihren letzten ehelichen Wohnsitz in	Seit	Ostern 1939 leben
 sie getrennt» Der letzte eheliche Verkehr hat 1958 stattgefunden o Der Kläger ist jetzt als praktischer Arzt in S0 bei 1^0 tätig»
Der Kläger hat die den Gegenstand dieses Hechts-Streits bildende Klage erhoben mit dem Antrag, die Ehe der Parteien ohne Sehuldaussprucb zu scheiden, hilfsweise, die Ehe aus Verschulden der Beklagten zu scheiden»
Der Kläger hat vorgetragen, die Beklagte habe schon bald nach der Eheschließung begonnen, zu trinken, und durch ihren sich ateigernden Alkoholmißbrauch die Ehe völlig zerrüttet» Dabei sei sie auch in der Öffentlichkeit durch Alkoholexzesse aufgefallen» Grund der Trunksucht sei ein Schuldkomplex der Beklagten gewesen, die sich Vorwürfe gemacht habe, weil sie wegen des Klägers ihren ersten Ehemann verlassen habe» Die Beklagte habe wegen ihrer ständigen Trinkereien auch den Haushalt und die Kinder vernachlässigt» 1958 hätten sich die Parteien im Einverständnis getrennt» Als die Beklagte entgegen der Abmachung im Jahre 1959 wieder zurückgekehrt sei, habe er die eheliche Wohnung verlassen, da ihm ein Zusammenleben mit der mehr und mehr der Trunksucht verfallenden Beklagten nicht mehr zu demutbar gewesen sei»
Die Beklagte hat der Scheidung widersprochen und beantragt, die Klage abzuweisen»
1
 
Sie hat vorgetragen, es treffe zu, daß sie gelegentlich, insbesondere in den Jahren 1956 und 1957? zuviel Alkohol getrunken habe« In der Öffentlichkeit sei sie aber niemals aufgefallen» Der Alkoholmißbrauch sei allein auf das ehewidrige Verhalten des Klägers zurückzuführen» Der Kläger habe sie ständig mit anderen Frauen hinter-gahgen» Schon vor der Eheschließung, als die Parteien miteinander ein festes geschlechtsvertraulicbes Verhältnis unterhalten hätten, dem die Kinder Christa und Hans-Albrecht entstammten, habe er ein Verhältnis mit einer Frau	angeknüpfto In den Jahren 1952 und 1953 habe
 er mit Frau Ruth ScflHH) fortlaufend die Ehe gebrochen» Als sie hiervon erfahren habe, habe sie einen Nervenzusammenbruch erlitten» Im Jahre 1955 habe er sich mit ihrer damals 19 Jahre alten Hausgehilfin Helga SchflB eingelassen und anschließend bis I960 ein geschlechtsvertrauliches Verhältnis mit Dorle	unterhalten»	Vor	allem
 durch die Beziehungen zur Zeugin	die	der	Kläger
 trotz mehrfacher Versprechungen nicht abgebrochen habe, seien die Nervenbelastungen, denen sie ausgesetzt gewesen sei, so groß gewesen, daß sie gelegentlich aus Verzweiflung zu dem Alkohol gegriffen habe» Im Jahre 1959 habe sie einen Liebesbrief einer Renate J^H^^an den Kläger gefunden, mit der der Kläger zu demindest ehewidrige Beziehungen unterhalten habe» Jetzt lebe der Kläger mit seiner Sprechstundenhilfe zusammen, die der Grund für seinen Bruch mit Dorle	gewesen	sei» Soweit in
 ihrem gelegentlichen Alkoholmißbrauch unter diesen Umständen überhaupt eine Eheverfehlung gesehen werden könne, berechtige dies den Kläger nicht zur Scheidung» Der Scheidung aus § 48 EheG stehe ihr Widerspruch entgegen, der zulässig sei, weil die Ehezerrüttung überwiegend vom
 
Kläger verursacht worden sei» und der auch begründet sei, weil sie sich an die Ehe gebunden fühle und bereit sei, die eheliche Lebensgemeinschaft fortzusetzen«
Las Landgericht bat die Klage abgewiesen«
Lie Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben«
Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Scheidungs-begehren weiter«
Lie Beklagte beantragt, die Revision zurUckzuweisen.

I«
Las Berufungsurteil, in dem die Revision nicht zugelassen ist, unterliegt gemäß § 547 Abs. 1 ZPO nur insoweit der Anfechtung durch die Revision und der Nachprüfung durch das Revisionsgericht, als es sich um die Präge handelt» ob die vom Berufungsgericht festgestellte unheilbare Zerrüttung der Ehe von dem die Scheidung begehrenden Ehegatten ganz oder überwiegend verschuldet worden ist (BGHZ 58, 116).
II.
Lie Revision ist nicht begründet
 
Bas Berufungsgericht bat für das Revisionsgericht bindend festgestellt, daß die Parteien länger als 3 Jahre getrennt leben und daß ihre Ehe unheilbar zerrüttet ist*
Nach den weiteren vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen hat der Kläger die Zerrüttung der Ehe überwiegend verschuldet» Bas Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß bei der nach § 48 Abs» 2 EheG gebotenen Prüfung der Frage, ob der die Scheidung begehrende Ehegatte die Zerrüttung der Ehe ganz oder überwiegend verschuldet hat, das gesamte Verhalten der Ehegatten zu würdigen ist.
Bas Berufungsgericht hat deshalb den ganzen Verlauf der Ehe in Betracht gezogen und als erwiesen angesehen, daß der Kläger ab 1952 bis Spätsommer 1953 zu demindest ehewidrige Beziehungen zu der Zeugin ScfllHB unterhalten habe. Bie Zeugin Helga Schpl^habe im Jahre 1955 intimen Verkehr mit dem Kläger gehabt. Mit der Zeugin	hätten	ab
1957 bis I960 geschlechtsvertrauliche Beziehungen bestanden. Im Jahre 1959 habe der Kläger auch mit der Zeugin JflHHP zu demindest vorübergehend ehewidrige Beziehungen unterhalten. Auf Grund der Einlassung des Klägers stehe weiter fest, daß er seit 1959 ein intimes Verhältnis mit der Zeugin	unterhalte,	mit	der	er	eheähnlich	zu-
sammenlebe o Nach allem habe der Kläger seit 1952 mehrfach erheblich die eheliche Treuepflicht verletzt und jedenfalls seit 1957 langdauernde ebeähnliche Beziehungen zu anderen, jüngeren Frauen unterhalten.
Bemgegenüber seien auch Verfehlungen der Beklagten erwiesen. Bie Beklagte habe dem Alkohol seit 1956 in einem Maße zugesprochen, das die eheliche Lebensgemeinschaft zerrüttet habe. Bieser Alkoholmißbrauch sei auf die Aufregungen
 
zurückzuführen, die der Kläger durch seine ehewidrigen Beziehungen zu anderen Frauen verursacht habe«, Es könne zwar unterstellt werden, daß die. Beklagte schon vor 1956 dem Alkohol in einem bei Frauen nicht allgemein üblichen Maße bei geselligen Anlässen zugesprochen habe»Der Kläger habe dieses Verhalten aber , nicht als ehezerstörend empfunden « Das ergebe sich daraus, daß zwischen den Parteien bis 1958 regelmäßig Geschlechtsverkehr stattgefunden habe und der Kläger, der selbst dem Alkohol nicht abgeneigt gewesen sei, bei geselligen Anlässen mitgezecht und die Beklagte, statt ihr vom Alkoholgenuß abzuraten, zu dem trinken aufgefordert habe«, Wenn die Beklagte schon 1952 in unerträglichem Maße getrunken haben sollte, so sei dies vorübergehend und im Zusammenhang mit den ebewidrigen Beziehungen des Klägers zur Zeugin Schieske der Fall gewesen«
Biese Ausführungen lassen erkennen, daß das Berufungs gericht, auch wenn es die einzelnen Ursachen für die Zerrüttung als Eheverfehlungen gegenüberstellt, nicht die Schwere der Schuld, sondern das Gewicht für die Zerrüttung der Ehe abgewogen hat« Bas Berufungsgericht konnte zu dem Ergebnis kommen, die Zerrüttung der Ehe habe der Kläger überwiegend verschuldet«, Zwar hat das Berufungsgericht nicht ausdrücklich den Zeitpunkt des Eintritts der unheilbaren Ehezerrüttung festgestellt, wie das im allgemeinen notwendig ist, damit entschieden werden kann, ob die Klagepartei die Zerrüttung der Ehe dui'ch ihr Verhalten wenigstens überwiegend verursacht hat«. Gleichwohl ist deswegen nicht die Aufhebung des ^ngefochtenen Urteils geboten« Benn aus dem Zusammenhang der Gründe ergibt sich eindeutig, daß sich der Kläger erst nach 1956 endgültig
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von der Ehe abgewandt bat* Das Berufungsgericht sagt hierzu bei der Zusammenfassung seiner Gründe, daß erst der nach 1956 festgestellte Alkobolmißbr.auch der Beklagten zur unheilbaren Zerrüttung der ehelichen Lebensgemeinschaft beigetragen habe* Daß das Berufungsgericht die Zerrüttung der Ehe der Parteien als vom Kläger überwiegend verschuldet angesehen hat, ist nicht zu beanstanden* Denn die Peststellung des Berufungsgerichts, die Beklagte sei nur auf Grund der wiederholten Treuebrüche des Klägers zu einem die übe zerstörenden Alkoholmißbrauch gekommen, ist möglich und liegt nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit* Es ist sogar naheliegend, und eine dahingehende Würdigung war dem Berufungsgericht deshalb nicht verwehrt, daß sich die Beklagte nicht in einem die Ehe zerstörenden Ausmaß dem Alkohol zugewendet hätte, wenn der Kläger seiner Frau in der Ehe pflichtgemäß beigestanden und sie nicht immer wieder durch schwere Ebewidrigkeiten enttäuscht und psychisch belastet hätte. Hinzu kommt, daß der Kläger nicht substantiiert behauptet hat, er habe sich, abgesehen von einem gelegentlichen Rat zur psychiatrischen Behandlung, ernsthaft gegen den Alkoholabusus gewandt und um eine Heilbehandlung bemüht. Dazu war er gerade als Arzt ohne Rücksicht darauf verpflichtet, worauf der Alkoholmißbrauch beruhte*
Nach allem kommt es darauf an, ob das Berufungsgericht die Feststellung, die Beklagte habe erst seit dem Jahre 1956 in einem die eheliche Lebensgemeinschaft untergrabenden Ausmaß getrunken, verfahrensrechtlich fehlerfrei getroffen hat. Die Revision erbebt hiergegen mehrere Verfahrensrügen, die jedoch unbegründet sind*
 
Das Berufungsgericht brauchte nicht den vom Kläger zu der Behauptung? schon in den Jahren 1949 und 1950 habe "man” darüber gesprochen? daß die Beklagte trinke und öfter betrunken gesehen oder angetroffen werde? benannten Zeugen zu vernehmen« Zunächst ist dieses Beweisangebot nicht ausreichend substantiiert; denn es ist nicht dargetan? wann, wo und vom wem Äußerungen dieser Art gemacht worden sind, noch daß dieses Gerede dem Kläger bekannt geworden ist und von ihm als ehezerstörend empfunden wurde« Außerdem konnte das Berufungsgericht auf Grund seiner Würdigung des Verhaltens des Klägers in dieser Zeit, insbesondere der Tatsache, daß er selbst dem Alkohol nicht abgeneigt war und bei gesellschaftlichen Veranstaltungen die Beklagte zu dem Trinken aufforderte, zu dem Ergebnis kommen? der Kläger habe das damalige Verhalten der Beklagten nicht als ehezerstörend empfunden« Nach dieser von der Revision im einzelnen nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts hat das Verhalten der Beklagten jedenfalls vor 1956 nicht zur Zerrüttung der Ehe beigetragen« Dasselbe gilt hinsichtlich der Rügen, das Berufungsgericht habe es rechtsfehlerbaft unterlassen, den Zeugen Roland	zu	der	Behauptung,	die	Beklag-
te sei 1951 anläßlich einer Tagung des Hartmannbundes in Konstanz durch Alkoholmißbrauch aufgefallen, und den Zeugen zu den Vorgängen auf einem Fastnachtsball im Jahre 1953 zu hören« Insoweit handelt es sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts um Vorfälle, denen nach der Wertung des Klägers nicht der Charakter einer Zerrüttungsursache zukommt« Außerdem handelt es sich bei den Vorfällen, die durch die Zeugen	und	be-
wiesen werden sollten, um Verfehlungen der Beklagten bei
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geselligen Anlässen, die vom Berufungsgericht unterstellt, aber dahin gewürdigt worden sind, daß sie vom Kläger nicht als ehezerstörend empfunden wurden* In diesem Zusammenhang ist auch bedeutsam, daß das Fehlverhalten der Beklagten in einer Zeit liegt, in der der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bereits ehewidrige Beziehungen Uber längere Zeit unterhalten hatte* Die hierzu erhobene Rüge, das ehewidrige Verhältnis zur Zeugin sei später gewesen, ist erst in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat, also verspätet, erhoben worden* Auch die Vernehmung des erstebelicben Sohnes des Klägers konnte unterbleiben* In sein Wissen waren keine bestimmten Tatsachen gestellt* Zudem hätte der ersteheliche Sohn des Klägers, der 1955 im Alter von 12 Jahren den gemeinsamen Haushalt der Parteien verlassen hat, wenn überhaupt, nur etwas sagen können über das Verhalten der Beklagten bis zu dieser Zeit* Das Berufungsgericht hat aber auf Grund einer Würdigung des Verhaltens des Klägers die Überzeugung gewonnen, daß der Kläger das Verhalten der Beklagten bis 1956 nicht als ehezerstörend empfunden bat, daß es mit anderen Worten bis zu diesem Zeitpunkt keine Zerrüttungsursache gewesen ist.
Entgegen der Auffassung der Revision besteht auch kein Widerspruch zwischen der Feststellung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe schon 1951 oder 1952 gesagt, sie betäube sich gelegentlich mit Alkohol, um die Selbstvorwürfe zu vergessen, die sie sich mache, weil sie wegen des Klägers ihrem ersten Ehemann untreu geworden sei, und seiner Würdigung, das Verhalten des Klägers sei für den Alkoholmißbrauch ursächlich gewesen« Denn das Berufungs gericht hat gerade festgestellt, die Beklagte habe erst
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seit 1956 in einem die eheliche Lebensgemeinschaft zerstörenden Ausmaß getrunken» Deshalb kommt es auf die Zeit vor 1956 nicht an und das Berufungsgericht brauchte kein Gutachten darüber einzuholen, daß es eine psychologische Erfahrungstatsache sei, daß derjenige, der durch ein Schuldgefühl belastet ist, sich davon durch Betäubung zu befreien sucht»
Das Berufungsgericht brauchte sich auch nicht mit der Aussage des Zeugen Wid[^auseinanderzusetzen» Diese Aussage befaßt sich mit einem Vorfall im Jahre 1958» Für diese Zeit hat das Berufungsgericht bereits festgestellt, daß die Beklagte in einem ehezerstörenden Ausmaß getrunken hat»
Auch die übrigen Verfahrensrügen sind unbegründet.
Entgegen, der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht rechtlich bedenkenfrei angenommen, es lasse sich nicht feststellen, daß der Beklagten die Bindung an die Ehe fehle. Das hätte der Kläger beweisen müssen. Hierzu hat das Berufungsgericht gesagt, die Parteien seien 15 Jahre verheiratet und hätten 9 Jahre zusammen gelebt. Schon vor der Ehe hätten 6 Jahre lang gescblechtsvertraulicbe Beziehungen bestanden. Da die Beklagte vor dem Berufungsgericht glaubhaft angegeben habe, sie sei bereit, dem Kläger zu verzeihen und mit ihm die eheliche Lebensgemeinschaft vrieder aufzunebmen, sei für die Feststellung, es fehle ihr die Bindung an die *.:he oder die zu demutbare Bereitschaft, die Ehe fortzusetzen, kein Raum. Der Berufungsricbter hat danach auch bei der Prüfung der Frage, ob die Beklagte noch an
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die Ehe gebunden ist, nicht nur auf deren Erklärungen während des Rechtsstreits, sondern auf den ganzen Verlauf der Ehe .abgestellt.. Der Revision ist zwar zuzugeben, daß sich das Berufungsgericht nicht mit dem von der Beklagten bestrittenen Vortrag des Klägers in erster Instanz auseinandergesetzt hat, im Jahre 1958 sei zwischen den Parteien vereinbart worden, die Parteien sollten 2 Jahre getrennt leben und es solle die Scheidung erfolgen, wenn der Kläger nach Ablauf dieser Frist darauf bestehe. Dieser Einwand der Revision greift jedoch nicht durch. Die Beklagte hat sich zunächst einmal nicht an die Vereinbarung gehalten, sondern sie ist 1959 zu dem Kläger zurückgekehrt • Dann hat sich der Kläger von der Beklagten getrennt» Aus diesen Umständen konnte das Berufungsgericht schlies-sen, es könne auf Grund der Trennungsvereinbarung nicht festgestellt werden, daß die Beklagte keine Bindung an die Ehe hat« Zum anderen ist der sich auf die Trennungsvereinbarung von 1958 beziehende Vortrag in der 2. Instanz nicht erneuert worden. Eine allgemeine Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen in der Berufungsschrift reicht nicht aus, um auch den die Bindung der Beklagten betreffenden Vortrag erster Instanz zu dem Gegenstand des Berufungsverfahrens zu machen. Im übrigen ist der der Scheidung widersprechende Ehegatte'ä!n die Ehe gebunden, wenn in ihm trotz der Enttäuschungen und des Leides, das ihm der andere an der Zerrüttung der Ehe mindestens überwiegend schuldige Teil zugefügt hat, ein Restbestand §n ehelicher Gesinnung erhalten geblieben ist, der das Bewußtsein einer in gewissem Umfang noch weiter bestehenden Mitverantwortung für das Schicksal des Ehepartners bat bestehen lassen, und der es bewirkt, daß in ihm,
 soviel auch verschüttet sein mag, die Möglichkeit einer
 inneren Wiederbegegnung mit dem Ehepartner erhalten geblieben ist. Bei dem widersprechenden Ehegatten muß ferner eine Bereitschaft, die eheliche Gemeinschaft wieder aufzunehmen, sofern das in einer seiner Stellung als Ehegatte entsprechenden Weise geschehen würde, feststellbar sein« Biese Voraussetzungen des Widerspruchs gegen die Scheidung brauchen bei einer Ehefrau nicht zu fehlen, die sich auf Verhandlungen über eine Scheidungsvereinbarung eingelassen hat. Wenn die Ehefrau in einer Zeit schwerer seelischer Belastung einer Trennung zustimmt und eine spätere Scheidung ins Auge faßt, so ist dem nicht notwendig zu entnehmen, daß ihr ihre Ehe nichts mehr bedeutet. Es kommt allein darauf an, ob sie trotzdem einen von der Rechtsordnung nicht mißbilligten Sinn in ihrer Ehe und deren Fortbestand sieht und ungeachtet aller Erwägungen über die mögliche Beendigung der Ehe bereit wäre, sie fortzusetzen, wenn der die Scheidung begehrende Ehemann dafür angemessene und tragbare Voraussetzungen schaffen würde (BGH LM § 48 Abs. 2 EheG Nr. 55)« Baß dem nicht so ist, hat der Kläger nicht zu beweisen vermocht.
Schließlich vermißt die Revision ohne Grund eine Erklärung der Beklagten, sie werde es künftig unterlassen, den Kläger durch Alkoholmißbrauch in der Öffentlichkeit bloßzustellen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, daß nicht die Beklagte ihre Bindung an die Ehe, sondern der Kläger deren Fehlen beweisen muß. Außerdem hatte die Beklagte zu einer solchen Erklärung keine Veranlassung, weil sie den dahingehenden Vortrag des Klägers bestritten hatte und weil die Beweisaufnahme in beiden Instanzen eine ins Gewicht fallende Bloßstellung des
 Klägers in der Öffentlichkeit nicht ergeben hat«,
Aus diesen Gründen muß die Revision des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs» 1 ZPO zurückgewiesen werden«,
Ascher	Raske	Johannsen
 Dr« Loewenheim v„d„Mühlen