Unter der Goltung des US-EG machte er3 de Tis dahin keine Entscheidung der Entschädigungsbebörde er gangen war, seine Ansprüche bei Gericht anhängig© Der Antrag wurde nach dem Inkrafttreten des BE*g£r und weiterhin des BEG als Klage behandelt© Nachdem der Kläger im März '1957 gegenüber der Entschädigungsbehörde die Renten wähl erklärt hatte, schlossen die Parteion am "0« April *957 vor dem Landgericht einen Vergleich, in dem os kcißti I© Der Beklagte zahlt an den Kläger als Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen wegen Verdrängung aus unselbständiger Tätigkeit ab 1«2.1955 eine monatlich voruuszahlb^re Rente in Höhe von 272 DM © © © ©» Damit sind alle An spräche wegen Schadens im beruflichen Fortkommen-abgegolten© VI« Die Parteien gehen davon aus, daß der Kläger Anspruch auf Altersversorgung aus dor Sozialversicherung hht© Sollte diesejVoraussetzung nicht zutreffen, erklären sich die Parteien schon jetzt bereit, der diesem Vergleich zugrunde liegenden Berechnung 20 wegen fehlender Altersversorgung zuzuschlagen« Der Rentenberechnung liegt die Annahme einer Verdrängung aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, die Einstufung des Klägers in den gehobenen Dionst und ein Sntschädigungszeitraum-vom 1, Januar "934 bis zu dem 31© Dezember 1950 zugrunde. Er hat geltend gemacht0 er habe vor der Verfolgung ein Einkommen von jährlich 6.000 RM gehübt uns sei nach den nunmehr geltenden Tabellensätzen dor Anlage 3 zur 3° DV-BEG in den höheren Dienst einzustufon* auch sei der Sntschädigungszeitraum bis zu dem 31- i^ärz 1955 auszudehneiio Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag abgelohnto Mit der dagegen erhobenen Klage hut der Kläger beantragt* das beklagte Land zu verurteilen., an ihn unter Anrechnung der für den Schaden im beruflichen Fortkommen bisher gezahlten Beträge eine monatliche Rente für die Zeit vom 1. Dezember 196' hat es jedoch die Rente des Klägers nach der 3o/!ridV0 mit Wirkung vom . Das Landgericht hat das beklagte Land verurteilt0 an den Kläger unter Anrechnung der bereits ausbozahlten Rentenbeträge für die Zeit vom Io .Februar 1955 an eine monatliche Rente von 404 DM zu zahlen; im übrigen hat es die Klage abgewiesen* ihm für die Zeit vom 4° Januar ' 96an eine weitere monatliche Rente von 46 DM zuzu erkennen. an nur eine monatliche Rente von insgesamt 449 DM beansprucht hat; unmittelbar vor dem zur Verhandlung vor dem Revisionsgericht anberaumten Termin bat er jedoch den Klugantrag durch Erhöhung der vom A 0 Februar ?955 an verlangten jeweiligen monatlichen Rentenbozügc erwei terto Das beklagte -band hat sich im Revisionsrechtnzug nicht vertreten lassen0 Io Soweit der Kläger mit der Revision höhere Renton«-betrage als die in den Vorinstanzen verlangt* ist sein Antrag unzulässig* denn in der Revisionsinstanz kann die Klage nicht erweitert werden (BGH LM ZPO § 561 Nr »27 In diesem Umfang ist die Revision von vornherein unbegründet o Die Grundlage des angefochtenen Urteils bildet die Annahme* daß dem Verfolgten auf Grund der Änderungsverordnungen zu den Durchführungsverordnungen zu dem BEG keine weitergehenden Rechte zuerkannt werden können* wenn der geltend gemachte Anspruch zwischen ihm und der Entschädigungsbehörde durch einen echten Vorgleich* auch zu dem Verzicht auf eine höhere Einstufung die Urteile des Senats RzW 1963* 522 Nre 40, 1964*89 Nr» 32>. An ihr ist auch gegenüber den Ausführungen der Revision und denjenigen in einem Urteil des Landgerichte Karlsruhe,das einen von der Rechtsprechung des Senats abweichenden Standpunkt einnimmt (Urteil RzW 1964c, 414 Nr«, 57)? Eine Erwähnung des Vergleichs in Art« XV Abs® 1 ist nicht erforderlich«, da diese Vorschrift lediglich das Hindernis der Unanfechtbarkeit oder Rechtskraft einer früher ergangenen Entscheidung für erneute Entscheidungen ausräumen soll® Bei Vergleichen besteht ohno weiteres die Möglichkeit 9 im Zusammenwirken zwischen der Entschädigungsbehörde und dom Betroffenen eine anderweitige Regelung herbei zuführen«, die den Grundsätzen der ÄnderungsVO entspricht® Die Revision weist auf die Vorschrift des Art« II Abs. 2 Satz 2 der VO über die Neufassung der VO zur Durchführung des § 31 d BWGöD vom 2© April 1963 (BGBl 19 182) hin* in der bestimmt i£t* daß der Berechtigte* soweit nach der Neufassung der Verordnung ein weit»*r-gehender Anspruch begründet ist* diesen auch dann geltend machen kann* wenn der Anspruch auf Versorgungszahlungen durch Vergleich geregelt war. ÄndVQ* für die Verfolgten ergeben* können im Einzelfall beträchtlich seine Sie halten sich aber notwendig in dem Böhmen* der dadurch abgegrenzt ist, daß die Bundesregierung ermächtigt ist* zur Durchführung bestimmter Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes* die als solche nicht ge-ändert werden können* Rechtsverordnungen zu erlassen* und sie sind deshalb in ihrer Tragweite und Bedeutung nicht mit der gesetzlichen Neuregelung des Entschadigungs-rochts* wie sie das Bundesergänzungsgesetz und das 3° Änderungsgesetz gebracht haben*.zu vergleichen© Die den gesetzlichen Neuregelungen Rechnung tragenden Vorschriften des § 235 BEG und des Art© III Nr© 44 ÄndG* nach denen die Anfechtung den Vergleich in vollem Umfang hinfällig macht* so daß die neue Entscheidung den Verfolgten ausnahmsweise sogar ungünstiger stellen kann* als er nach dem Vergleich stand (Urteil des Senats RzW 1962* 474 Nr© 40)* sind in die Änderungsverordnungen nicht übernommen worden* und die in ihnen zu dem Ausdruck gekommenen Grundsätze lassen sich nicht hierher übertragen«, 3s entspricht nicht dem Sinn und Zweck der Neuregelung* daß Verfolgte* deren Ansprüche durch einen Vergleich im Wege beiderseitigen Nachgebene (^echter11 Vergleich) bereinigt sind und die dadurch ohne die sonst notwendige weitere Durchführung des Verfahrens um so früher die in dem Vergleich vereinbarten Leistungen erhalten haben* auf Grund der Änderungsverordnungen das Verfahren auf~ nehmen und weitere Rechte geltend machen können* die sich etwa aus der Neufassung der Durchführungsverord-nungen ablejten lassen© Der Senat hat wiederholt darauf hingewiesen* daß der Verfolgte* der die Vorteile des Dabei ist nicht entscheidend* ob das Verfahren in einem verhältnismäßig frühen oder späten Zeitpunkt der Go-Samtabwicklung der Entschädigung sein Ende gefunden hat* sondern allein* daß es vorzeitig* nämlich bovor die Sache entscheidungsreif war* durch den Vergleich abgeschlossen worden ist. was er nach dem Stand der Sache zur Zeit des Vcrgleiehsabschlusses durch einen Bescheid oder ein Urteil hätte erhalten müssen,, wenn also der Vergleich nichts weiter als die äußere Eorm darstellt? ob die nach § 94 BEG für das Rentenwahlrecht vorausgesetzte Arbeitsunfähigkeit des Klägers von mindestens 50 # i.n seinem Beruf nochgewiesen war? daß eine Begutachtung des Klägers durch einen vom Gericht oder von der Entschädigungsbehördo beauftragten Vertrauensarzt nicht Vorgelegen habe«. wird in dem Berufungsurteil jedoch die vom Kläger vorgelegte Bescheinigung des Dr. Hosenbaum in Haifa ohne nähere Erörterung als privatärztliches Zeugnis bezeichnet« Penn die Entschädigungsbehörde hatte von dom Kläger die Vorlage eines vertrauenaärztlichen Gutachtene über seine Erwerbsminderung verlangt9 und der Kläger hätte daraufhin der Entschädigungsbehörde ein «VertrauensärztlioheB Zeugnis'* überschriebenes Schriftstück des Br. Rosenbaum* in dem eine mehr als 50 #ige Erwerbsminderung des Klägers bestätigt wurde* vorgelegto In dem zur Protokollierung des Vergleichs vor dem Einzelrichter des Landgerichts bestimmten Termin stellte dieser fest* daß die Entschädigungsbe-hörde das vortrauensärztliche Gutoohten des Dr« Rosenbaum übersandt habe* Bedenken gegen die Eigenschaft des Br. Hosenbaum als Vertrauensarzt wurden nicht geltend gemachto Biese Eigenschaft kann bei dom genannten Arzt deshalb nicht ohne weiteres verneint werdeno Trotzdem ist es* auch wenn man die spätere tatsächliche Erwerbstätigkeit des Klägers und die späteren Ergebnisse des bei der Bundesversicherungsanstolt für Angestellte durchgeführten Verfahrens außer Betracht läßt* oine offene ErageP ob das Gericht* wenn es zu entscheiden gehübt hätte* schon auf Grund des Zeugnisses des Br. Rosenbaum in Verbindung mit den vorliegenden ärztlichen Zeugnissen des Bre Bilski und des Br. Reiner* beide ebenfalls in Haifa* die einen 1955 erlittonon Coro nurinfarkt des Klägers bestätigt hatten* ohne weitere Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt wäre* daß der Kläger in seinem Beruf nicht mehr als 50 # arbeitsfähig sei* oder ob es eine weitere Begutachtung für nötig gehalten hätte0 Ohne eine nähere tatsächliche Prüfung unter Berücksichtigung des Umstandes* daß Dr« Rosenbaum als Vertrauensarzt handelte* läßt sieh Die Frage bedarf jedoch keiner weiteren Klärung» Denn jedenfalls ergibt das angefoohtene Urteil«, daß zur Zeit des Abschlusses des Vergleichs die Voraus«» Setzungen für die Einstufung des Klägers in den gehoben nen Dienst noch nicht geklärt waren« Aus den von dem Berufungsgericht in Bezug genommenen Akten des Vorprozesses geht hervor«, daß das beklagte Land den Kläger zunächst vergleichsweise nur in den mittleren Dienst einstufen wollte* dann erklärte es sich aber doch mit einer Einstufung in den gehobenen Dienst einverstanden«, obwohl das von dem Kläger behauptete Einkommen«, das auch nach den damals maßgebenden Hechtsgrundsätzen diese Einstufung gerechtfertigt hätte«, nicht nachge-wiesen war, und obwohl auch die vorberufliche und berufliche Vorbildung des Klägers nicht ohne weiteres Anlaß zur Einstufung in den gehobenen Dienst geben konnte. Ebensowenig war erwiesen* daß der Kläger wegen seiner beruflichen BntwicfcldngsmSglichkeiten die Ein-’ stufung in den gehobenen Dienst verlangen konnteo Un~ angreifbar wird ferner in dem angefochtenen Urteil ousgeführt9 der Kläger, der in dem der Vorbereitung des Vergleichs dianenden Termin weiteren Beweis ange-boten hatte9 sei sich dessen bewußt gewesen«, daß seine Behauptungen no oh nicht bewiesen saien« daß das Landgericht in dem Vorprozoß ohne weitere Ermittlungen zur Entscheidung gekommen und den Kläger in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes eingestuft hätte« Das ist entscheidend für die Beurteilung des Ver— '{: gleiche o Unerheblich ist e6* ob das beklagte Band seiner- ,j zeit etwa deshalb der Einstufung des Klägers in den ge- j hobenen Dienst zugestimmt hat9 weil es glaubte 9 bei nähe- | rer Nachprüfung werde sich diese Einstufung unter Be- t j erscheinen» daß er damals nicht auf einer gerichtlichen j j Entscheidung bestand* da ihm in dem Vergleich diejenige Einstufung zugestunden Wurde* auf die er nach seiner V. mangels solcher Feststellungen dem Kläger*, indem er sich jj auf den Vergleich eingelassen hat* der Vorteil der ulsbal-| digen Beendigung des Rechtsstreits* verbunden mit der | Beseitigung der Ungewißheit * ob die von ihm begehrte Ein-’ j stufung ihm in einer gerichtlichen Entscheidung; wirklich j zuerkannt werden würde* zugute gekommen ist. Es ist der j Revision zuzugeben* daß das von dem Kläger eingeleitete gerichtliche Verfahren bereits seit langem anhängig war* als der Vergleich geschlossen wurdej trotzdem behält die durch den Vergleichsabschluß erreichte schnelle Beendigung des Verfahrens ihre Bedeutung. d; Es liegt demnach ein sogo echter Vergleich vor» Das beklagte Land gab nach*, indem es die von dem Kläger begehrte Einstufung ohne den Nachweis ihrer Voraussetzungen anerkannte» während der Kläger sich mit der Begrenzung des Entschädigungszeitraums bis zu dem 31 o Dezember 1950 begnügte, während er ihn zunächst bis zu dem 1» April 1952 ausgedehnt hüben wollte,, Unerheblich ist es9 aus welchen Gründen der Kläger in diesem Punkt nachgab» e) Es ist nichts zu Gunsten der Auffassung der Revision daraus herzule it en9 daß die Entschädigungs-behörde die nach Maßgabe des Vergleichs geleistete Rente an der linearen Rentenerhöhung, die durch die 3o ÄndVO erfolgte, hat teilnehmen lassen» Nach der Recht sprechung des erkennenden Senats beziehen sich derartige Rentenerhöhungen nicht ohne weiteres auf eine Rente, die auf Grund eines echten Vergleichs gezahlt wird (Urteil vom 19. 3» Rechtlich unangreifbar sind schließlich die in dem angefochtenen Urteil enthaltenen Ausführungen darüber, in dem Vergleich sei eine Neueinstufung für den Rail einer Änderung der fabellensätze, nicht vereinbart und es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß eine solche Neueinstufung dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen der Parteien bei Abschluß des Vergleichs entsprochen habe, die Parteien hätten sich auch nicht über den dem Vergleich als feststehend zu* • gründe gelegten Sachverhalt geirrt, es sei ferner nicht ersichtlich» daß die im Jahre 1957 geltenden Kin-stufungssätze zur Geschäftsgrundlage des Vergleicns gemacht worden seien« Was die Geschäftsgrundlöge im besonderen betrifft» so ergibt das Berufungsurteil» daß die Unabänderlichkeit der 1957 für die Einstufung geltenden Tubeliensätze nicht eine bei dem Ver-gleichsabschluß zutage getretene und erkennbare Vorstellung eines oder beider Beteiligter war» auf der sich deren Geschäftswille uufbautefl Auch in diesem Zusammenhang ist es erhoblich» daß die Parteien sich verglichen häben0 ohne daß die -frühere wirtschaftliche Stellung des Klägers geklärt wurde« Per Umstand9 wie sie zu bewerten ist» bildete nicht die Grundlage der Vereinbarung * Von einem Wegfall der Geschäftsgrundlage kann demnach nicht gesprochen werden (BGH LM BGB § 242 Bb Nr0 18* WM 1964 IV» 543, 547), und ebensowenig kommt eine Unwirksamkeit dos Vergleichs nach Maßgabe der Grundsätze des § 779 BGB in Betracht« lllo Demnach hat der Kläger keine höhere als die ihm durch den Vergleich eingeräumte und die späteren Be«» scheide zuerkannte Rente zu beanspruchen« Darüber» ob die nach dem Abschluß der Vorinstanz erfolgte Herabsetzung der Rente zu Recht erfolgt ist» ist in dem vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden®
BUNDESGERICHTSHOF
2054 033
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
20o Januar *965
Broesker,
JustoAngest«
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
IV ZR 266'62
URTEIL
in dem Entschädigungsrechtsstreit
des Eli- Erich
Y|Bi Str.^9
Mt»
Klägers und Rovisionsklägors,.
Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt Br
XXL
gegen
den Freistaat B a y e r n 9
vertreten durc^das Bayerische Staatsministerium der Finanzen* I^BKstraße*
Beklagten und Revisionsboklagtonc
2
/ /
Per 1V„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hut auf die mündliche Verhandlung vom 15«» Januar 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Wüotenberg, Maaß und Dr„ Graf
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 12« Zivilsenats (Entschädigungssenats) de3 Oberlandesgerichts München vom 29■> März 1963 wird zurückgewieseno
Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Revision,,
Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen«
Von Rechts wegen
latbe ständig
Der in geborene Kläger
ist Jude, Er besuchte in seiner Heimatstadt das Gymnasium bis zur mittleren Reife« Bis zu dem September :933 war er Angestellter in der von seinem Onkel betriebenen Firma Siegmund Ferdinand in Ws Generalagentur
der AWKKtKb und SjHMHHI^'VerGin-Versicherungs-AG.
Im Oktober 1933 wanderte der Kläger nach Palästina aus. Seit 194't ist er dort Steuerberater und Wirtschaftta-prüfer«. Er hat Entschädigung wcgei. Schadens im beruf lichen Fortkommen durch Verdrängung aus einen.unselb • ständigen Erwerbstätigkeit verlangt«
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Unter der Goltung des US-EG machte er3 de Tis dahin keine Entscheidung der Entschädigungsbebörde er gangen war, seine Ansprüche bei Gericht anhängig© Der Antrag wurde nach dem Inkrafttreten des BE*g£r und weiterhin des BEG als Klage behandelt© Nachdem der Kläger im März '1957 gegenüber der Entschädigungsbehörde die Renten wähl erklärt hatte, schlossen die Parteion am "0« April *957 vor dem Landgericht einen Vergleich, in dem os kcißti
I© Der Beklagte zahlt an den Kläger als Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen wegen Verdrängung aus unselbständiger Tätigkeit ab 1«2.1955 eine monatlich voruuszahlb^re Rente in Höhe von 272 DM © © © ©» Damit sind alle An spräche wegen Schadens im beruflichen Fortkommen-abgegolten©
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IVo Die außergerichtlichen Kosten werden gegeneinander aufgehoben©
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VI« Die Parteien gehen davon aus, daß der Kläger Anspruch auf Altersversorgung aus dor Sozialversicherung hht© Sollte diesejVoraussetzung nicht zutreffen, erklären sich die Parteien schon jetzt bereit, der diesem Vergleich zugrunde liegenden Berechnung 20 wegen fehlender Altersversorgung zuzuschlagen«
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Der Rentenberechnung liegt die Annahme einer Verdrängung aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, die Einstufung des Klägers in den gehobenen Dionst und ein Sntschädigungszeitraum-vom 1, Januar "934 bis zu dem 31© Dezember 1950 zugrunde.
Von dem in dem Vergleich vorbehaltenen l/iderrufs -recht machte keine Partei Gebrauch;
Die Entschädigungsbehördo erhöhte durch Bescheid von 20o Dezember 1958 die Rente für die Zeit vom *. Februar 1955 an um 20 f> auf monatlich 326 DIU da der Kläger damals noch keine Leistungen aus der deutschen Sozialversicherung erhielt. Später wurde do?.
Kläger durch Bescheide der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zunächst für einen begrenzten Zeitraum., dann ohne zeitliche Begrenzung wegen Berufsunfähigkoit ein in Israel zahlbares Ruhegeld als Kannleistung zuerkannt.
Der Kläger hat bei der Entschädigungsbehörde beantragt3 ihm aufgrund der 2* ÄndVO eine höhere Rente zuzuerkennen. Er hat geltend gemacht0 er habe vor der Verfolgung ein Einkommen von jährlich 6.000 RM gehübt uns sei nach den nunmehr geltenden Tabellensätzen dor Anlage 3 zur 3° DV-BEG in den höheren Dienst einzustufon* auch sei der Sntschädigungszeitraum bis zu dem 31- i^ärz 1955 auszudehneiio
Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag abgelohnto
Mit der dagegen erhobenen Klage hut der Kläger beantragt* das beklagte Land zu verurteilen., an ihn unter Anrechnung der für den Schaden im beruflichen Fortkommen bisher gezahlten Beträge eine monatliche Rente für die Zeit vom 1. Februar 1955 bis zu dem 31o März '959 von 600 DM9 vom Io April 1959 bis zu dem 31« Mai I960 von 630 DM9 vom 1. Juni I960 bis zu dem 31o Dezember I960 von 660 DM und vom 1. Januar 1961 on von 700 DM zu zahlen
Das beklagte ~and hat beantragtQ die Klage abzuweisen a Durch Äentenänderungsbescheid vom 7. Dezember 196' hat es jedoch die Rente des Klägers nach der 3o/!ridV0 mit Wirkung vom . Januar 1961 an auf monatlich 362 DM
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erhöht*
Das Landgericht hat das beklagte Land verurteilt0 an den Kläger unter Anrechnung der bereits ausbozahlten Rentenbeträge für die Zeit vom Io .Februar 1955 an eine monatliche Rente von 404 DM zu zahlen; im übrigen hat es die Klage abgewiesen*
Gegen das Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegte
Das beklagte fcand hat im zweiten Rechtszug bean • tragt? die Klage in vollem Umfang abzuweisen,, während der Kläger? nachdem er seine weitergehende Berufung mit Einwilligung des beklagten Landes zurückgenommen hatte? beantragt hat? ihm für die Zeit vom 4° Januar ' 96an eine weitere monatliche Rente von 46 DM zuzu erkennen.
Das Oberlandosgericnt hat auf die Berufung dec beklagten Landes das Urteil des Landgerichts geändert und die Jtvlage in vollem Umfang abgewiesen; die Berufung des Klägers hat es zurückgewiesen»
Mit der i& dem vorliegenden Verfahren von dem Kläger eingelegten Revision? die das Berufungsgericht zugelassen hat? wollte er zunächst erreichen? daß das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen und das beklagte Land vex’urteilt wird* an ihn über die ihm vom Landgericht zuerkannte Rente hinaus für die Zeit vom 1«. Januar 196‘; an eine weitere monatliche Rente von 46 DM zu zahlen«. Diesen Antrag hat der Klägor später geändert? indem er für die Zeit vom Io Januar 4961
an nur eine monatliche Rente von insgesamt 449 DM beansprucht hat; unmittelbar vor dem zur Verhandlung vor dem Revisionsgericht anberaumten Termin bat er jedoch den Klugantrag durch Erhöhung der vom A 0 Februar ?955 an verlangten jeweiligen monatlichen Rentenbozügc erwei terto
Das beklagte -band hat sich im Revisionsrechtnzug nicht vertreten lassen0
Entscheidungsgründe^
Io
Soweit der Kläger mit der Revision höhere Renton«-betrage als die in den Vorinstanzen verlangt* ist sein Antrag unzulässig* denn in der Revisionsinstanz kann die Klage nicht erweitert werden (BGH LM ZPO § 561 Nr »27 In diesem Umfang ist die Revision von vornherein unbegründet o
II o
Die Grundlage des angefochtenen Urteils bildet die Annahme* daß dem Verfolgten auf Grund der Änderungsverordnungen zu den Durchführungsverordnungen zu dem BEG keine weitergehenden Rechte zuerkannt werden können* wenn der geltend gemachte Anspruch zwischen ihm und der Entschädigungsbehörde durch einen echten Vorgleich*
.-tlso wegen der Zweifelhaftigkeit seiner Voraussetzungen im Wege beiderseitigen Nachgebens* geregelt worden war» Diese Auffassung entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats fürteile RzYJ 1963* 474 Nr. 39*
- 7 •
J1964, 412 Nr. 665 ferner Urteile vom 19. Juni 1963 - IV ZR 180/62 - und vom 11. Dezember 1963 - IV ZR 101/63 vergl. auch zu dem Verzicht auf eine höhere Einstufung die Urteile des Senats RzW 1963* 522 Nre 40, 1964*89 Nr» 32>. An ihr ist auch gegenüber den Ausführungen der Revision und denjenigen in einem Urteil des Landgerichte Karlsruhe,das einen von der Rechtsprechung des Senats abweichenden Standpunkt einnimmt (Urteil RzW 1964c, 414 Nr«, 57)? festzuhalten®
Zutreffend wird in dem angefochtenen Urteil auf die Entstehungsgeschichte der Änderungsverordnungen hingewiesen«, i>er Verordnungsgeber hat selbst eine Auf fassung zu dem Ausdruck gebracht, der die vom Senat entwickelte Rechtsansicht im wesentlichen entspricht * Auf” schlußreich sind die Erörterungen, die der Erteilung der Zustimmung zur 1 o ÄndVO durch den Bundesrat, deren es nach Art. 80 Abso2 GG bedurfte, vorausgingen0
Bei der Behandlung des Art«, IV des Entwurfs zur Io ÄndVO in der 29. Sitzung des Sonderausschusses für ^iedergutmachungsfragen des Bundesrats am 5® Februar 1958, die sich auf eine vorhergegangeno Referentenbe*' sprechung der für die Wiedergutmachung zuständigen Ministerien der Länder unter Beteiligung von Referenten der beteiligten Bundesministerien stützte, kam dor Ausschuß, wie die Sitzungsniederschrift ergibt, einhellig zu der folgenden Auffassung*
a) In Art. IV Abao 1 sind diejenigen Fälle nicht erwähnt, in denen die Rente durch Vergleich festgesetzt worden ist. In den Fällen,“ ln“ denen Renten durch sogen, "unechte4* Vergleiche festgesetzt wurden, d.h. wenn boi Unstreitigkoit der Grundlage des Anspruchs bei der vergleichst weisen Festsetzung der Rente von den Tabellen«'
Sätzen ausgegangen wurde«, sollen die durch Vergleich festgesetzten Renton an dor Erhöhung durch die ÄnderungsVO toilhaben®
Eine Erwähnung des Vergleichs in Art« XV Abs® 1 ist nicht erforderlich«, da diese Vorschrift lediglich das Hindernis der Unanfechtbarkeit oder Rechtskraft einer früher ergangenen Entscheidung für erneute Entscheidungen ausräumen soll® Bei Vergleichen besteht ohno weiteres die Möglichkeit 9 im Zusammenwirken zwischen der Entschädigungsbehörde und dom Betroffenen eine anderweitige Regelung herbei zuführen«, die den Grundsätzen der ÄnderungsVO entspricht®
In denjenigen Fällen«, in denen die Rente im Wege eines uechten*Vergleiches, d.h® wegen Zweifelhaftigkeit der Anspruchsgrundlage im Vei'gleichsweg festgesetzt wordon ist0 kommt eine Erhöhung der Rente im Hinblick auf die ÄnderungsVO nicht in Betracht®
b) Zu_ArtIV^ Abs 2 s
Daraus? daß in Art® IV Abs, 2 - bei der Besitz*--* standsklausol - die Vergleiche erwähnt sind«, kann nicht im Umkehrschluß gefolgert werden,, daß alle Vergleiche daraufhin zu überpx’üfcn sind® welche Auswirkungen die ÄnderungsVO auf die im Vergleichsweg festgesetzten Renten hat®
Der Ausschuß hält die Bestimmung in Art. IV Ahs® 2 Satz 2 an sich für überflüssig«, da auch ohne diese Bestimmung eine einseitige Abänderung der vergleichsweisen Rentenfestsotzung nicht möglich wäre®
In der Referentenbesprechung war von einem Vertreter j des für die Verordnung federführenden Bundesfinanzmini-steriums geäußert worden? ein Umkehrschluß von Art® IV Abs® 2 auf Art® IV Abs. 1 sei nicht möglich? weil die Erwähnung des Vergleichs in Abs® 2 deutlich erkennen lasse® daß der Vergleich in Abs® 1 nicht etwa versehentlich ausgelassen? sondern bewußt unberücksichtigt geblieben sei®
Der Sundesrat stimmte dem Entwurf der 1® ÄndVO mit gewissen Änderungen? die aber nicht den Art® IV betruf on«,
zu.} im Plenum wurde die Frage der Behandlung von Vergleichen nicht erörtert (190* Sitzung vom 14* März 1958, 74 D - 76 A| BR-Drucksachan - 25/53 -). De nach kann es kej •iem Zweifel unterliegen* daß :3ich nach dem Willen der für den Erlaß der VooLordnu ig maßgebenden staatlichen Organe die 1. ÄndVo auf echt) Vergleiche nicht auswirken sollte.
Mit Art» IV Abs© 1, 2 1. ÄndVQ stimmen die liier maßgebenden Vorschriften des Art. IV Abs. 19 3 2.ÄndVO
wörtlich Ubereino In der 32. Sitzung des Sonderausschusses für Wiedergutmachungsfragen des Bundesrats vom 2o Dezember 1959 und in der Sitzung des Plenums des Bundesrats vom 18. Dezember 1959 (213. Sitzung*
281 B), die sich mit der 2« ÄndVO befaßten* wurden die ibergangsvorschriften nicht erörtert© Da auch die Begründung nichts Gegenteiliges ergibt (BR-Drucksachen - 345/59 -*> 8* 9) 9 muß als sicher angenommen werden? daß nach dem Willen der maßgebenden Organe echte Vergleiche von der 2. ÄndVQ genau so wenig wio Von der i. ÄndVO betroffen werden sollen©
Die Revision weist auf die Vorschrift des Art« II Abs. 2 Satz 2 der VO über die Neufassung der VO zur Durchführung des § 31 d BWGöD vom 2© April 1963 (BGBl 19 182) hin* in der bestimmt i£t* daß der Berechtigte* soweit nach der Neufassung der Verordnung ein weit»*r-gehender Anspruch begründet ist* diesen auch dann geltend machen kann* wenn der Anspruch auf Versorgungszahlungen durch Vergleich geregelt war. Aber dabei handelt es sich um sine auf einem Sondergebiet des Wiedergutmachungsrechts später ergangene RechtovürOrdnung* die der Bundesinnenminister ohne Zustimmung des Bundesrats zu erlassen hatte (§ 31 d Abs. 2 BWGöD) und deren Grundsätze nicht rückwirkend auf die früher nach
- to «
anderen Gesichtspunkten getroffenen Hegelungen bezogen werden dürfen»
Die Verbesserungen* die sich auf Grund der Anderungs~ Verordnungen* insbesondere der 2. ÄndVQ* für die Verfolgten ergeben* können im Einzelfall beträchtlich seine Sie halten sich aber notwendig in dem Böhmen* der dadurch abgegrenzt ist, daß die Bundesregierung ermächtigt ist* zur Durchführung bestimmter Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes* die als solche nicht ge-ändert werden können* Rechtsverordnungen zu erlassen* und sie sind deshalb in ihrer Tragweite und Bedeutung nicht mit der gesetzlichen Neuregelung des Entschadigungs-rochts* wie sie das Bundesergänzungsgesetz und das 3° Änderungsgesetz gebracht haben*.zu vergleichen© Die den gesetzlichen Neuregelungen Rechnung tragenden Vorschriften des § 235 BEG und des Art© III Nr© 44 ÄndG* nach denen die Anfechtung den Vergleich in vollem Umfang hinfällig macht* so daß die neue Entscheidung den Verfolgten ausnahmsweise sogar ungünstiger stellen kann* als er nach dem Vergleich stand (Urteil des Senats RzW 1962* 474 Nr© 40)* sind in die Änderungsverordnungen nicht übernommen worden* und die in ihnen zu dem Ausdruck gekommenen Grundsätze lassen sich nicht hierher übertragen«, 3s entspricht nicht dem Sinn und Zweck der Neuregelung* daß Verfolgte* deren Ansprüche durch einen Vergleich im Wege beiderseitigen Nachgebene (^echter11 Vergleich) bereinigt sind und die dadurch ohne die sonst notwendige weitere Durchführung des Verfahrens um so früher die in dem Vergleich vereinbarten Leistungen erhalten haben* auf Grund der Änderungsverordnungen das Verfahren auf~ nehmen und weitere Rechte geltend machen können* die sich etwa aus der Neufassung der Durchführungsverord-nungen ablejten lassen© Der Senat hat wiederholt darauf hingewiesen* daß der Verfolgte* der die Vorteile des
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Vergleichs in Anspruch genommen hat» zu dem dafür von ihm aufgebrachten Opfer stehen muß. Dabei ist nicht entscheidend* ob das Verfahren in einem verhältnismäßig frühen oder späten Zeitpunkt der Go-Samtabwicklung der Entschädigung sein Ende gefunden hat* sondern allein* daß es vorzeitig* nämlich bovor die Sache entscheidungsreif war* durch den Vergleich abgeschlossen worden ist.
Der in den Änderungsverordnungen getroffenen Übergangsregelung* durch die vdie Erledigung der Entsehädigungsverfähren nicht mehr als unerläßlich verzögert werden soll«, läßt sich nicht entgegenhalten* daß der Durchsatzung des in § 179 BEG auf gestellten Beschleunigungsgrundsatzes viele Hindernisse entgegen«* stehen und die menschlich verständlichen Versuche* durch Vergleich erledigte Verfahren wieder &ufzurollon* die jeweils erneute EntScheidungen erfordern* zahlreich sindo im übrigen läßt sich dem Einwand* durch die Rechtsprechung des Senats werde die Vergleichs« > Bereitschaft der Verfolgten gemindert* in geeigneten Fällen dadurch begegnen* daß in den Vergleich entsprechende Vorbehalte aufgenommen werden* die unter gewissen Voraussetzungen eine Änderung zu Gunsten des Verfolgten zulasseno Der Einwand übersieht außerdem* daß umgekehrt die Vergleichsboreitschaft der Entschä«* digungsbehörden leiden kann* wenn sie trotz des im Wege beiderseitigen Hachgebens zustande gekommenen Vergleichs bei einer Änderung der maßgeblichen Vorschriften der Durch!ührungsverordnungen mit einer Fortsetzung des Verfahrens rechnen müssen«,
Anders ist die Rechtslage* wenn dem Verfolgten in dem Vergleich das gewährt werden sollte:-und gewährt
worden ist? was er nach dem Stand der Sache zur Zeit des Vcrgleiehsabschlusses durch einen Bescheid oder ein Urteil hätte erhalten müssen,, wenn also der Vergleich nichts weiter als die äußere Eorm darstellt? mittels deren der Verfolgte die ihm zustehende Ent* * Schädigung erhalte In einem solchen Eall muß der Vergleich der unanfechtbaren oder rechtskräftigen Entscheidung im Sinne des Art« IV Abs* 1 1« und 2o
ÄndVQ gleichgestellt werden« Die dogmatischen Bedenken? die das Landgericht Karlsruhe dagegen hat? echte und unechte Vergleiche insoweit unterschiedlich 2u be*» handeln? vermag der Senat nicht zu teilen« §in echter Vergleich schließt weitere materiellrechtliche An** spräche aus und steht verfahrensrechtlich einem weiteren Verfahren entgegen* ein unechter Vergleich ersetzt? jedenfalls in Öen hier in Betracht kommenden Beziehungen? lediglich eine unanfechtbare Entscheidung und muß wie eine solche gewertet werden« Darauf« ob der Vergleich im Verwaltungsverfahren oder im gerichtlichen Verfahren geschlossen wordon ist? kommt es nicht an« Wenn es sich? wie im vorliegenden ifell? um einen gerichtlichen Vergleich handelt oder wenn der Vergleich außergerichtlich? während der Anspruch gerichtlich anhängig war? geschlossen ist? ist darauf abzuotollen? ob das Bericht den Rechtsstreit als zur Entscheidung reif angesehen und dem Verfolgten das zuerkannt hätte? was ihm durch den Vergleich gewährt worden ist ^Urteil des Senats BzW 1964? 412 Nr« 66* Beschluß des Senats vom 8. Mai 1963 - IV ZB 34/63 -).
2. a) In dem angefochtenen Urteil heißt es? der im Vorprozeß geschlossene Vergleich vom 10« April ?95? sei ein echter Vergleich gewesen« Der Sachverhalt sei
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noch nicht hinreichend geklärt gewesen* eine Beweisaufnahme habe noch nicht stettgefundano Fa sei damals nicht mit Sicherheit vorauszusehen gewesen* welchen Ausgang sie gehabt hätteo
b) soweit dac Berufungsgericht meint? es habe im Zeitpunkt des Vargleicbsabschlusses noch nicht einmal fcdtgestsnden? ob der Entschädigungszeitraum wegen üos Eorufsschadens bereits am 1. Januar 1934 begonnen habe* kann ihm nicht gefolgt wörden«, Der erkennende Senat hot schon unter der Geltung des Bunde sergänzungs-gesetzes einen zu entschädigenden Berufsschäden anerkannt? den oin jüdischer Verfolgter erlitten hat? weil er wegen der nach der nationalsozialistischen Macht«-* Übernahme allgemein g3gea den jüdischen Bovölkorungsteil einsetzenden Gewaltmaßna.imen alsbald ansgewandert ist* konkrete gegen den Betreffenden selbst gerichtete Ge-walthandlungen hat e:;* insoweit nicht für erforderlich erklärt (LSI BEG 1953 § 29 Hr. 2)o Da der Kläger im Oktober 1933 ausgewandert ist? ersichtlich im Zusammenhang mit den na tionalnozialis tischen Maß nahmen? konnte ein Beginn des SntschädigungsZeitraums? der nach dem Io Januar 1934 lag? ersichtlich nicht in Betracht kommen Ehor liegt insoweit ein gewisses Entgegenkommen auf der Seite des Klägers -vor*
c) Zweifelhaft ist es dagegen? ob die nach § 94 BEG für das Rentenwahlrecht vorausgesetzte Arbeitsunfähigkeit des Klägers von mindestens 50 # i.n seinem Beruf nochgewiesen war? als der Vergleich geschlossen wurde«, In dem angefochtenen Urteil wird darauf hinge-wiosen? daß eine Begutachtung des Klägers durch einen vom Gericht oder von der Entschädigungsbehördo beauftragten Vertrauensarzt nicht Vorgelegen habe«. Zu Unrecht
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wird in dem Berufungsurteil jedoch die vom Kläger vorgelegte Bescheinigung des Dr. Hosenbaum in Haifa ohne nähere Erörterung als privatärztliches Zeugnis bezeichnet« Penn die Entschädigungsbehörde hatte von dom Kläger die Vorlage eines vertrauenaärztlichen Gutachtene über seine Erwerbsminderung verlangt9 und der Kläger hätte daraufhin der Entschädigungsbehörde ein «VertrauensärztlioheB Zeugnis'* überschriebenes Schriftstück des Br. Rosenbaum* in dem eine mehr als 50 #ige Erwerbsminderung des Klägers bestätigt wurde* vorgelegto In dem zur Protokollierung des Vergleichs vor dem Einzelrichter des Landgerichts bestimmten Termin stellte dieser fest* daß die Entschädigungsbe-hörde das vortrauensärztliche Gutoohten des Dr« Rosenbaum übersandt habe* Bedenken gegen die Eigenschaft des Br. Hosenbaum als Vertrauensarzt wurden nicht geltend gemachto Biese Eigenschaft kann bei dom genannten Arzt deshalb nicht ohne weiteres verneint werdeno
Trotzdem ist es* auch wenn man die spätere tatsächliche Erwerbstätigkeit des Klägers und die späteren Ergebnisse des bei der Bundesversicherungsanstolt für Angestellte durchgeführten Verfahrens außer Betracht läßt* oine offene ErageP ob das Gericht* wenn es zu entscheiden gehübt hätte* schon auf Grund des Zeugnisses des Br. Rosenbaum in Verbindung mit den vorliegenden ärztlichen Zeugnissen des Bre Bilski und des Br. Reiner* beide ebenfalls in Haifa* die einen 1955 erlittonon Coro nurinfarkt des Klägers bestätigt hatten* ohne weitere Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt wäre* daß der Kläger in seinem Beruf nicht mehr als 50 # arbeitsfähig sei* oder ob es eine weitere Begutachtung für nötig gehalten hätte0 Ohne eine nähere tatsächliche Prüfung unter Berücksichtigung des Umstandes* daß Dr« Rosenbaum als Vertrauensarzt handelte* läßt sieh
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darüber nicht? Abschließendes sagen0
Die Frage bedarf jedoch keiner weiteren Klärung» Denn jedenfalls ergibt das angefoohtene Urteil«, daß zur Zeit des Abschlusses des Vergleichs die Voraus«» Setzungen für die Einstufung des Klägers in den gehoben nen Dienst noch nicht geklärt waren« Aus den von dem Berufungsgericht in Bezug genommenen Akten des Vorprozesses geht hervor«, daß das beklagte Land den Kläger zunächst vergleichsweise nur in den mittleren Dienst einstufen wollte* dann erklärte es sich aber doch mit einer Einstufung in den gehobenen Dienst einverstanden«, obwohl das von dem Kläger behauptete Einkommen«, das auch nach den damals maßgebenden Hechtsgrundsätzen diese Einstufung gerechtfertigt hätte«, nicht nachge-wiesen war, und obwohl auch die vorberufliche und berufliche Vorbildung des Klägers nicht ohne weiteres Anlaß zur Einstufung in den gehobenen Dienst geben konnte. Ebensowenig war erwiesen* daß der Kläger wegen seiner beruflichen BntwicfcldngsmSglichkeiten die Ein-’ stufung in den gehobenen Dienst verlangen konnteo Un~ angreifbar wird ferner in dem angefochtenen Urteil ousgeführt9 der Kläger, der in dem der Vorbereitung des Vergleichs dianenden Termin weiteren Beweis ange-boten hatte9 sei sich dessen bewußt gewesen«, daß seine Behauptungen no oh nicht bewiesen saien«
Nach alledem hat das beklagte Land in der Frage der Einstufung nach gegeben« Es kann nicht, angenommen werden? daß das Landgericht in dem Vorprozoß ohne weitere Ermittlungen zur Entscheidung gekommen und den Kläger in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes eingestuft hätte«
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Das ist entscheidend für die Beurteilung des Ver— '{: gleiche o Unerheblich ist e6* ob das beklagte Band seiner- ,j zeit etwa deshalb der Einstufung des Klägers in den ge- j hobenen Dienst zugestimmt hat9 weil es glaubte 9 bei nähe- | rer Nachprüfung werde sich diese Einstufung unter Be- t
rüeksichtigung der Vorbildung des Klägers und seiner . f
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beruflichen Entwieklungsmöglichkeiten als berechtigt
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erweisen* denn spruchreif war der Hechtsstreit insoweit ; j nicht» Es mag auch vom Standpunkt des Klägers verständlich! j erscheinen» daß er damals nicht auf einer gerichtlichen j j Entscheidung bestand* da ihm in dem Vergleich diejenige Einstufung zugestunden Wurde* auf die er nach seiner V.
Ansicht äußerstenfalls nach der damaligen Rechtslage ji
Anspruch hatte* insofern konnte ihn eine gerichtliche ]j Entscheidung also nicht günstiger stellen» Das ändert jj aber nichts daran* daß«, bevor eine Einstufung überhaupt •!; erfolgen konnte* Feststellungen über das vom Kläger in 1'
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den drei letzten Jahren vor der Verfolgung tatsächlich I
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erzielte Einkommen getroffen werden mußten* und daß \
mangels solcher Feststellungen dem Kläger*, indem er sich jj auf den Vergleich eingelassen hat* der Vorteil der ulsbal-| digen Beendigung des Rechtsstreits* verbunden mit der | Beseitigung der Ungewißheit * ob die von ihm begehrte Ein-’ j stufung ihm in einer gerichtlichen Entscheidung; wirklich j zuerkannt werden würde* zugute gekommen ist. Es ist der j Revision zuzugeben* daß das von dem Kläger eingeleitete gerichtliche Verfahren bereits seit langem anhängig war* als der Vergleich geschlossen wurdej trotzdem behält die durch den Vergleichsabschluß erreichte schnelle Beendigung des Verfahrens ihre Bedeutung. Der Kläger muß sich daran* daß er dadurch etwaige weitere Rechte aufgegeben hat9 fosthalten lassen* mag der Umfang dieser Rechte den Beteiligten damals auch nicht bekannt gewesen sein» Dieses Risiko hot der Kläger übernommen* indem er sich auf den Vergleich einließo
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d; Es liegt demnach ein sogo echter Vergleich vor» Das beklagte Land gab nach*, indem es die von dem Kläger begehrte Einstufung ohne den Nachweis ihrer Voraussetzungen anerkannte» während der Kläger sich mit der Begrenzung des Entschädigungszeitraums bis zu dem 31 o Dezember 1950 begnügte, während er ihn zunächst bis zu dem 1» April 1952 ausgedehnt hüben wollte,, Unerheblich ist es9 aus welchen Gründen der Kläger in diesem Punkt nachgab»
e) Es ist nichts zu Gunsten der Auffassung der Revision daraus herzule it en9 daß die Entschädigungs-behörde die nach Maßgabe des Vergleichs geleistete Rente an der linearen Rentenerhöhung, die durch die 3o ÄndVO erfolgte, hat teilnehmen lassen» Nach der Recht sprechung des erkennenden Senats beziehen sich derartige Rentenerhöhungen nicht ohne weiteres auf eine Rente, die auf Grund eines echten Vergleichs gezahlt wird (Urteil vom 19. Juni 1963 «» IV ZR 180/62 Beschluß vom 8o Mai 1963 IV ZB 15/63 -)© Doch sind der Ent« schädigungsbohörde solche Rentenerhöhungen nicht unter’ sagt»
3» Rechtlich unangreifbar sind schließlich die in dem angefochtenen Urteil enthaltenen Ausführungen darüber, in dem Vergleich sei eine Neueinstufung für den Rail einer Änderung der fabellensätze, nicht vereinbart und es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß eine solche Neueinstufung dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen der Parteien bei Abschluß des Vergleichs entsprochen habe, die Parteien hätten sich auch nicht über den dem Vergleich als feststehend zu* • gründe gelegten Sachverhalt geirrt, es sei ferner nicht
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ersichtlich» daß die im Jahre 1957 geltenden Kin-stufungssätze zur Geschäftsgrundlage des Vergleicns gemacht worden seien« Was die Geschäftsgrundlöge im besonderen betrifft» so ergibt das Berufungsurteil» daß die Unabänderlichkeit der 1957 für die Einstufung geltenden Tubeliensätze nicht eine bei dem Ver-gleichsabschluß zutage getretene und erkennbare Vorstellung eines oder beider Beteiligter war» auf der sich deren Geschäftswille uufbautefl Auch in diesem Zusammenhang ist es erhoblich» daß die Parteien sich verglichen häben0 ohne daß die -frühere wirtschaftliche Stellung des Klägers geklärt wurde« Per Umstand9 wie sie zu bewerten ist» bildete nicht die Grundlage der Vereinbarung * Von einem Wegfall der Geschäftsgrundlage kann demnach nicht gesprochen werden (BGH LM BGB § 242 Bb Nr0 18* WM 1964 IV» 543, 547), und ebensowenig kommt eine Unwirksamkeit dos Vergleichs nach Maßgabe der Grundsätze des § 779 BGB in Betracht«
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Demnach hat der Kläger keine höhere als die ihm durch den Vergleich eingeräumte und die späteren Be«» scheide zuerkannte Rente zu beanspruchen« Darüber» ob die nach dem Abschluß der Vorinstanz erfolgte Herabsetzung der Rente zu Recht erfolgt ist» ist in dem vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden®
Die Revision des Klägers muß deshalb zurück-gewiesen werden»
Die Kostenentscheidung beruht auf § 209 Abs© § 225 Abs. A BEG9 § Abs. 1 ZPOo
Ascher Raske Wüstenberg
Maaß
Dr» Graf