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BGH · IT ZE 266/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IT ZE 266/62

vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen in München, Beklagten und Revisionsbeklagten«) - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br« MH^in hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27» Februar 1963 unter Mitwirkung des S enatspräsidenten Asch er und der Bunde sri cht er Ra s ke„ Wüstenberg, Maaß und Dr« Loewenheim für Recht erkannt: Der klagende Verein hat Ansprüche auf Entschädigung geltend gemacht«, die er daraus herleitet, daß ihm durch Maßnahmen der nationalsozialistischen Regierung Einnahmen aus Beiträgen2 Spenden und ähnlichen Zuwendungen entgangen seien*. Das Berufungsgericht hat zunächst dargelegt, daß die Einnahmen aus Beiträgen, Spenden und ähnlichen Zuwendungen an sich kein Vermögen seien* Wohl könnten sie durch die Art ihrer Verwendung dem Vermögen zugeschlagen und als Vermögen angelegt werden*, Die Aussicht auf Einnahmen von Geldspenden oder ähnlichen freiwilligen, einmaligen oder wiederholten Zuwendungen sei als Gegenstand des Vermögens anzusehen, sofern es sieh nach den jeweiligen Umständen des einzelnen Palles um eine in bestimmten rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen oder sogar Anwartschaften genügend konkretisierte Chance handle, die sich weiter in irgendeiner V/eise als Gegenstand des Verraögensverkehrs auswerten lasse„ Die Verwertbarkeit im wirtschaftlichen Vermögensverkehr sei für den Vermögensbegriff des Bundesentschädigungsgesetzes wesentlich* Gerade der Verlust dieser Möglichkeit führe zu dem Vermögensschaden1 PÜr den Kläger entfalle aber wegen der satsungsgemäßen Verwendungsgebundenheit seiner Einnahmen aus Spenden und Sammlungen zu gemeinnützigen, mildtätigen, kirchlichen Zwecken die Möglichkeit, die Chance auf die Einnahmen (nicht die Einnahmen selbst) als Gegenstand des Wirtschaftsverkehrs auszuwerten. Die Chance auf die Sammlung einnahmen beruhe gerade auf dem Verwendungszweck und sei des halb, auch wenn sie dem Vermögen zusurechnen sei, vom wirtschaftlichen Vermögens verkehr ausgeschlossen,, Sie sei von der Existenz des Vermögensinhabers weder unabhängig noch lösbare Das sei für den Vermögensbegriff des BEG wesentlich* Diese Ausführungen sind, wie die Revision bemerkt, nicht in jeder Beziehung rechtlich unbedenklich* Hierauf braucht jedoch nicht näher eingegangen zu werden, denn dem Berufungsgericht ist im Ergebnis darin beizutreten, daß der Kläger für seine Ausfälle an Beiträgen, Spenden und ähnlichen Einnahmen keine Entschädigung beanspruchen kann«, § 146 Abs« 3 BEG bestimmt, daß hierfür keine Entschädigung geleistet wird* Diese Bestimmung verstößt«, jedenf alls soweit es sich um die Ansprüche des Klägers handelt, nicht gegen Art. 3 des Grundgesetzes* Der Entschädigungsanspruch des Klägers ist nach § 146 Abs« 3 BEG nicht deswegen begrenzt^ weil der Kläger im engen Zusammenhang mit einer Kirche steht und mildtätige Zwecke verfolgt, Wenn das der Pall wäre«, könnte die Bestimmung gegen Art«, 19 Abs«, 3 in Verb, mit Art« 3 Abso 3 des Grundgesetzes verstoßen«, § 146 Abs«, 3 BEG betrifft aber schlechthin alle nach §142 BEG anspruchsberechtigten juristischen Personen;, Anstalten und Personenvereinigungen ohne Rücksicht auf die von ihnen verfolgten Zwecke in gleicher Weise* Der Kläger nimmt einen Verstoß gegen Art. 3 Abs«, 1 in Verb«, mit Art» 19 Abs, 3 des Grundgesetzes an«, Nach Art, 19 Abs, 3 £§ gelten die Grundrechte auch für inländische juristische PersonenP soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind«, Der Gleichheitssatz des Art, 3 Abs, 1 GG ist seinem Wesen nach auf inländische juristische Personen anwendbar«, Er besagt allerdings nicht* daß juristische Personen schlechthin ebenso gestellt werden müssen wie natürliche«, Dem Art» 3 Abs, 1 GG kann über seinen allgemeinen Wortlaut hinaus ein allgemeines Prinzip der Gerechtigkeit als Grundrecht entnommen werden (vgl, Maunz/Dürig GG Art«, 19 Abc, 3 Anm«, 32) c Dieser allgemeine Gleichheitssatz ist gemäß Art«, 19 Absc 3 GG auch auf juristische Personen anwendbar«, und zwar sowohl in ihrem Verhältnis zueinander* als auch in ihrem Verhältnis zu natürlichen Personen (Mangold/Klein GG 2 c. Die sich aus § 146 Abs« 3 BEG ergebende Begrenzung der Entschädigung für Vermögensschaden von juristischen Personen verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art« 3 Abs» 1 GG« Das Ausmaß der durch nationalsozialsocia-1isiisehe Verfolgung hervorgerufenen Schäden hat den Gesetzgeber dazu gezwungen? auch bei dem Ersatz von Vermögensschäden zu unterscheiden zwischen den Schäden, die juristische und denen, die natürliche Personen erlitten haben* Denn eine juristische Person kann von einem Vermögenssehaden in anderer Weise betroffen werden als eine natürliche* Es kann dahingestellt bleiben, ob das allein es schon rechtfertigen würde, die Entschädigung für Vermögens schaden bei natürlichen und juristischen Per-* conen unterschiedlich zu behandeln* Eine, solche unterschiedliche Behandlung ist jedenfalls gerechtfertigt«, soweit es sich um die Schaden handelt, die dadurch entstanden sind, daß Ausfälle an Beiträgen, Spenden und ähnlichen Einnahmen entstanden sind* Es ist in diesem Zusammenhang wesentlich, daß Spenden, Beiträge und ähnliche Einnahmen auch bei natürlichen Personen an und für sich denkbar sind, aber in aller Hegel nicht Vorkommen* Natürliche Personen erzielen Einnahmen durch die Nutzung ihrer Arbeitskraft oder aus den Erträgen ihres Vermögens oder durch die Verwertung solchen Vermögens* Soweit sie bedürftig sind, worden sie durch unterhaltspflichtige Personen oder die Träger der öffentlichen Pürsorge unterhalten* Die genannten Einnahmearten bilden daher nicht die Grundlage ihrer Existenzt, Völlig anders ist die Lage bei juristischen Personen, insbesondere solchen, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist* Sie sind vielfach auf Spenden und Beiträge und ähnliche Einnahmen angewiesen, um die ihnen durch Satzung oder Gesetz auferlegten Zwecke erfüllen zu können* Man kann daher mit Hecht sagen, daß diese Einkommensquellen juristischen Personen, die caritative Zwecke verfolgen wie der Kläger, eigentümlich sind* Es kann daher der Revision nicht gefolgt werden, wenn sie meint, durch Art*- 146 wie er in den genannten Vorschriften als Grundlage eines Entschädigungsanspruchs vorausgesetzt wird» Was unter einem Schaden am Vermögen im Sinne des § 56 BEG zu verstehen ist, hat der erkennende Senat in der in BzW 1959? Es bestehen aber sehr erhebliche rechtliche Bedenken dagegen, die Ausfälle an Spenden, Beiträgen und ähnliche Einnahmen zu den Chancen zu rechnen, die sich in irgendeiner Weise als Gegenstand des Wirtschaftsverkehrs aus werten lassen« Sie sind viel zu sehr mit der Person des Vermögensträgera verknüpft, als daß sie, wie etwa der “good will? eines gewerblichen Unternehmens, auf einen anderen Vermögensträger übertragen oder sonstwie zu dem Gegenstand einer Transaktion wirtschaftlicher Art gemacht werden können* Aus dem Umstand, daß auch andere gleichgerichtete Vereine die gleichen oder ähnliche Zwecke verfolgen wie der Kläger, kann mit der Revision nicht geschlossen werden, daß die Chancen auf Einnahmen der in § 146 Abs« 3 BEG genannten Art von der Person des betreffenden Vermögensträgere sich lösen lassen und etwa auf einen andei*en übertragen werden oder sonst übergehen können» Denn die Chance, solche Einnahmen zu erzielen, beruht wesentlich mit auf dem besonderen Charakter des geschädigten VermÖgen&trägers und der Art und Weise, wie gerade er seine ihm durch Satzung öder anders gestellten Aufgaben erfüllt, und sie ist daher weder übertragbar oder sonst verwertbar, wie es nach unserer Wirtschaftsordnung notwendig ist, um eine solche Chance als Gegenstand des Vermögensverkehrs anzusehen und sie damit zu einem Vermögensgegenstand wie den good will zu machen» § 146 Abs* 3 BEG enthält daher, wie die schriftliche Revisionserwiderung mit Recht ausführt, nicht mehr als die Klarstellung einer sich schon aus § 56 a&O ergebenden Rechtslage* Abgesehen hiervon würde aber § 146 Abs» 3 BEG auch aus einem anderen Grunde nicht wegen Verstoßes gegen Art» 25 GG nichtig sein» Art» 25 GG bezieht sich nur auf die allgemeinen Regeln des Völkerrechts, nicht dagegen auf eine einzelne völkerrechtliche Vereinbarung. Diese wird nicht schon dadurch zu einer allgemeinen Regel, daß entsprechend dem für alle Rechtsgebiete und auch im Völkerrecht geltenden Grundsatz der vertragsschließende Staat verpflichtet ist, die Vereinbarung zu beachten (vgl.

GGEntschädigungBEGVermögenPersoneinnehmenKlägerRevisionSchaden

Volltext der Entscheidung

2538 072
Nachschlagewerk;	ja
.Amtliche Sammlung;	nein
BEG § U6; GG Art« 3? 19 Abs., 3
§ 146 Ab3o 3 BEG verstößt nicht gegen Art* 3 Abs» 1 in Verb* mit Art* 19 Abs«, 3 GG*
BGH, Urt. vo 6. März 1963 - IT ZE 266/62 - OLG München
LG München
IV ZB 266/62
Verkündet am 6« März 1963
Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
I m K am e n des V o 1 k e s
In dem E
des Vereins für IflHB	e°Vc	9
vertreten durch den Vorsitzenden, Oberstlandesgerichtsrat 'i>R*
Br« hoCo
 Friedrich Me
 in
- Prozeßbevollmächtigler:
Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwalt	ini
 den Freistaat Bay er n ,
vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen in München,
 Beklagten und Revisionsbeklagten«) - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Br«	MH^in
 hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27» Februar 1963 unter Mitwirkung des S enatspräsidenten Asch er und der Bunde sri cht er Ra s ke„ Wüstenberg, Maaß und Dr« Loewenheim
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 9» Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 11« Juli 1962 wird
-la
 auf Kosten des Klägers zurückgewiesen0 Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhobene
 Von Hechts wegen

~ 2 -
Tatbestand:
Der klagende Verein für	ist	ein	einge-
tragener Verein* Fach § 2 seiner Satzung ist er eine Lebens-üußcrung der evangelisch-lutherischen Kirche in Bayern* Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige«, kirchliche Zwecke*
Der klagende Verein hat Ansprüche auf Entschädigung geltend gemacht«, die er daraus herleitet, daß ihm durch Maßnahmen der nationalsozialistischen Regierung Einnahmen aus Beiträgen2 Spenden und ähnlichen Zuwendungen entgangen seien*. .
Die Entschädigungsbehörde hat seinen Antrag abgewieson» Seine Klage blieb in beiden Rechtszügen erfolglos * Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen* Der Kläger hat Revision eingelegt* Er verfolgt seinen im ersten Rechtssug gestellten Antrag auf Entschädigung weiter* Das beklagte Band hat um Zurückweisung der Revision gebeten.
Entscheidungsgründe;
Die Revision ist unbegründet*
Das Berufungsgericht hat zunächst dargelegt, daß die Einnahmen aus Beiträgen, Spenden und ähnlichen Zuwendungen an sich kein Vermögen seien* Wohl könnten sie durch die Art ihrer Verwendung dem Vermögen zugeschlagen und als Vermögen angelegt werden*, Die Aussicht auf Einnahmen von Geldspenden oder ähnlichen freiwilligen, einmaligen oder wiederholten Zuwendungen sei als Gegenstand des Vermögens anzusehen, sofern
3 -
es sieh nach den jeweiligen Umständen des einzelnen Palles um eine in bestimmten rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen oder sogar Anwartschaften genügend konkretisierte Chance handle, die sich weiter in irgendeiner V/eise als Gegenstand des Verraögensverkehrs auswerten lasse„ Die Verwertbarkeit im wirtschaftlichen Vermögensverkehr sei für den Vermögensbegriff des Bundesentschädigungsgesetzes wesentlich* Gerade der Verlust dieser Möglichkeit führe zu dem Vermögensschaden1 PÜr den Kläger entfalle aber wegen der satsungsgemäßen Verwendungsgebundenheit seiner Einnahmen aus Spenden und Sammlungen zu gemeinnützigen, mildtätigen, kirchlichen Zwecken die Möglichkeit, die Chance auf die Einnahmen (nicht die Einnahmen selbst) als Gegenstand des Wirtschaftsverkehrs auszuwerten. Die Chance auf die Sammlung einnahmen beruhe gerade auf dem Verwendungszweck und sei des halb, auch wenn sie dem Vermögen zusurechnen sei, vom wirtschaftlichen Vermögens verkehr ausgeschlossen,, Sie sei von der Existenz des Vermögensinhabers weder unabhängig noch lösbare Das sei für den Vermögensbegriff des BEG wesentlich*
Diese Ausführungen sind, wie die Revision bemerkt, nicht in jeder Beziehung rechtlich unbedenklich* Hierauf braucht jedoch nicht näher eingegangen zu werden, denn dem Berufungsgericht ist im Ergebnis darin beizutreten, daß der Kläger für seine Ausfälle an Beiträgen, Spenden und ähnlichen Einnahmen keine Entschädigung beanspruchen kann«,
§ 146 Abs« 3 BEG bestimmt, daß hierfür keine Entschädigung geleistet wird* Diese Bestimmung verstößt«, jedenf alls soweit es sich um die Ansprüche des Klägers handelt, nicht gegen Art. 3 des Grundgesetzes*
 
Der Entschädigungsanspruch des Klägers ist nach § 146 Abs« 3 BEG nicht deswegen begrenzt^ weil der Kläger im engen Zusammenhang mit einer Kirche steht und mildtätige Zwecke verfolgt, Wenn das der Pall wäre«, könnte die Bestimmung gegen Art«, 19 Abs«, 3 in Verb, mit Art« 3 Abso 3 des Grundgesetzes verstoßen«, § 146 Abs«, 3 BEG betrifft aber schlechthin alle nach §142 BEG anspruchsberechtigten juristischen Personen;, Anstalten und Personenvereinigungen ohne Rücksicht auf die von ihnen verfolgten Zwecke in gleicher Weise*
Der Kläger nimmt einen Verstoß gegen Art. 3 Abs«, 1 in Verb«, mit Art» 19 Abs, 3 des Grundgesetzes an«, Nach Art, 19 Abs, 3 £§ gelten die Grundrechte auch für inländische juristische PersonenP soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind«, Der Gleichheitssatz des Art, 3 Abs, 1 GG ist seinem Wesen nach auf inländische juristische Personen anwendbar«, Er besagt allerdings nicht* daß juristische Personen schlechthin ebenso gestellt werden müssen wie natürliche«, Dem Art» 3 Abs, 1 GG kann über seinen allgemeinen Wortlaut hinaus ein allgemeines Prinzip der Gerechtigkeit als Grundrecht entnommen werden (vgl, Maunz/Dürig GG Art«, 19 Abc, 3 Anm«, 32) c Dieser allgemeine Gleichheitssatz ist gemäß Art«, 19 Absc 3 GG auch auf juristische Personen anwendbar«, und zwar sowohl in ihrem Verhältnis zueinander* als auch in ihrem Verhältnis zu natürlichen Personen (Mangold/Klein GG 2 c. Auflage Art, 3 Anm, II 9),
Der in Art, 3 Abs. 1 GG statuierte allgemeine Gleichheitssatz ist aber nur dann verletzt, wenn der Gesetzgeber vorsäumt3 tatsächliche Gleichheiten oder Ungleichheiten der
 zu ordnenden Lebensverhältnisse zu berücksichtigen«, die so bedeutsam sind? daß sie bei einer am Gerechtigkeits-gedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen (BVerfGE 1? 264? 275; 3? 58? 135» 4? 7? 18? 4?
352? 357» 9? 2öT? 2C6) « Der Gesetzgeber hat hiernach eine sehr weitgehende Gestaltungsfreiheit« Das Bundesverfassungsgericht nimmt,% nicht für sich das Recht in Anspruch zu prüfen? ob der Gesetzgeber die jeweils gerechteste oder zweckmäßigste Regelung getroffen hat? sondern nur? ob jene äußersten Grenzen gewahrt sind«, Der Gesetzgeber ist in diesen Grenzen frei? die Merkmale als vergleichbar zu wählen., an denen er Gleichheit und Ungleichheit der gesetzlichen Regelung orientiert (BVerfGE 9? 201? 2:06)« Wie das Bundes-verfaccunggericht in der in RzW 1961 ? 388 Er« 25 abgedruckten Entscheidung vom 27» Juni I960 ausgesprochen hat? mußte gerade bei der Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts dem Gesetzgeber ein besonders weiter Ermessungs-spielraum bei der Gewährung von Entschädigungsansprüchen eingeräumt werden? da nur so die gerade auf diesem Gebiet notwendige Schaffung klarer Verhältnisse möglich war»
Die sich aus § 146 Abs« 3 BEG ergebende Begrenzung der Entschädigung für Vermögensschaden von juristischen Personen verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art« 3 Abs» 1 GG« Das Ausmaß der durch nationalsozialsocia-1isiisehe Verfolgung hervorgerufenen Schäden hat den Gesetzgeber dazu gezwungen? die Entschädigungsansprüche zu begrenzen« Weil es wirtschaftlich unmöglich wäre? für alle Schäden volleh Ersatz zu leisten? mußten auch Unterschiede nach den verschiedenen Gruppen und Kreisen der betroffenen Verfolgten gemacht werden« Hierbei ist es gerechtfertigt.
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auch bei dem Ersatz von Vermögensschäden zu unterscheiden zwischen den Schäden, die juristische und denen, die natürliche Personen erlitten haben* Denn eine juristische Person kann von einem Vermögenssehaden in anderer Weise betroffen werden als eine natürliche* Es kann dahingestellt bleiben, ob das allein es schon rechtfertigen würde, die Entschädigung für Vermögens schaden bei natürlichen und juristischen Per-* conen unterschiedlich zu behandeln*
Eine, solche unterschiedliche Behandlung ist jedenfalls gerechtfertigt«, soweit es sich um die Schaden handelt, die dadurch entstanden sind, daß Ausfälle an Beiträgen, Spenden und ähnlichen Einnahmen entstanden sind* Es ist in diesem Zusammenhang wesentlich, daß Spenden, Beiträge und ähnliche Einnahmen auch bei natürlichen Personen an und für sich denkbar sind, aber in aller Hegel nicht Vorkommen* Natürliche Personen erzielen Einnahmen durch die Nutzung ihrer Arbeitskraft oder aus den Erträgen ihres Vermögens oder durch die Verwertung solchen Vermögens* Soweit sie bedürftig sind, worden sie durch unterhaltspflichtige Personen oder die Träger der öffentlichen Pürsorge unterhalten* Die genannten Einnahmearten bilden daher nicht die Grundlage ihrer Existenzt, Völlig anders ist die Lage bei juristischen Personen, insbesondere solchen, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist* Sie sind vielfach auf Spenden und Beiträge und ähnliche Einnahmen angewiesen, um die ihnen durch Satzung oder Gesetz auferlegten Zwecke erfüllen zu können* Man kann daher mit Hecht sagen, daß diese Einkommensquellen juristischen Personen, die caritative Zwecke verfolgen wie der Kläger, eigentümlich sind* Es kann daher der Revision nicht gefolgt werden, wenn sie meint, durch Art*- 146
Abac 3 BEG seien juristische Personen gegenüber den natürlichen Personen ungerechtfertigt benachteiligt0 Das gilt auch, wenn man den Pall ins Auge faßt, daß eine natürliche Person für andere Spenden gesammelt oder zu solchen auf-gerufen hat, und wenn ihr dies durch nationalsozialistische Verfo1gungamaßnahmen unmöglich gemacht worden ist* Denn hier ist es schon fraglich, ob die verfolgte natürliche Person an ihrem eigenen Vermögen einen Schaden im Sinne des § 56 B2G erlitten hato Wenn aber, wie auch das Bundesverfassungsgericht aaO dargelegt hat, dem Gesetzgeber bei der Wiedcrgutraachungsgesetzgebung ein weitgehender Spielraum bei.der Scheidung der Präge eingeräumt werden muß, welche Verfolgungsschäden er für besonders entschädigungsbedürftig und entschädigungswürdig hält, so wurden die durch Art* 3 Abs, 1 GG für die Ausübung dieses Ermessens gesteckten Grenzen nicht überschritten, wenn eine Entschädigung für den Ausfall von Beiträgen, Spenden oder ähnlichen Einnahmen aus den Gründen nicht gewährt worden ist, wie sie von der Bundesregierung in der Begründung zu dem Entwurf des Bundesentschädigungsgesetzes (Bundestagsdrucksache 2o Wahlperiode Nr* 1949 Sa 170 zu § 66 e) gegeben worden sind*
§ 146 Abs» 3 BEG verstößt auch nicht, wie es der Kläger annimmt, gegen Art<, 25 des Grundgesetzes* Er verletzt nicht die Verpflichtungen, die die Bundesrepublik im Übcrleitungs-vertrag vom 26* Mai 1952 (BGBl 1955 XI S* 405, 431) übernommen hat* Hiernach hat die Bundesrepublik Deutschland sich verpflichtet, in Zukunft die einschlägigen Rechtsvorschriften für Ancpruchsberechtigte nicht ungünstiger zu gestalten als die gegenwärtigen Rechtsvorschriften des Entschädigungarechte. Wie der erkennende Senat in dem Urteil vom 31« Januar 1962 -
Mk,
IV ZB 223/61 - (RzW 1962? 319 Er„ 21) ausgesprochen hat? ist bei der Entscheidung der Präge? ob die Regelung von Entschädigungsansprüchen im Bundesentschädigungsgesetz mit der nach dem Überleitungsvertrag tibernommenen Verpflichtung in Widerspruch steht? auf die Vorschriften der in den Ländern der früheren amerikanischen Besatzungszone geltenden Entschädigungsgesetze (US-EG) abzustellen* Daß auch juristische Personen nach diesen Gesetzen entschädigungsberechtigt waren? ergibt 3ich aus § 10 US-EG« Das Berufungsgericht verneint eine Benachteiligung? weil nach diesem Gesetz der Entschädigungsanspruch juristischer Personen von einer verfolgungsbedingten Auflösung abhängig gewesen sei * Dein kann nicht zugestimmt werden« § 10 aaO bestimmt nur den Entschädigungsberechtigten für den Pall einer verfolgungsbedingten Auflösung? schließt aber eine Entschädigung nicht aus? wenn eine solche Auflösung nicht erfolgt ist? sondern die nicht aufgelöste Person aus Ver-f olgungsgründen einen Schaden erlitten hat? der nach dem US-EG einen Entschädigungsanspruch begründet« Der Anspruch stobt dann der nicht aufgelösten juristischen Person zu«.
Es kommt also darauf an? obcder Kläger für den hier geltend gemachten Schaden nach den Vorschriften des US-EG einen Entschädigungsanspruch gehabt hätte? der ihm durch § 146 Abso 3 BEG versagt ist« Es kann sich dabei nur um einen Schaden am Vermögen handeln? wie er im US-EG in § 18 und in § 56 BEG eingeräumt wird*
Es fragt sich? ob die in § 146 Abs« 3 BEG von der Entschädigung ausgenommenen Ausfälle an Spenden? Beiträgen und ähnlichen Einnahmen einen Schaden am Vermögen bilden<>
 
wie er in den genannten Vorschriften als Grundlage eines Entschädigungsanspruchs vorausgesetzt wird» Was unter einem Schaden am Vermögen im Sinne des § 56 BEG zu verstehen ist, hat der erkennende Senat in der in BzW 1959?
32 Nr. 35 abgedruckten Entscheidung näher dargelegt»
Danach umfaßt Vermögen nicht nur Sachen und Hechte, sondern auch Güter und Chancen, die sich in irgendeiner Weise in der heutigen Wirtschaftsordnung als Gegenstände des Verkehrs auswerten lassen» Die Möglichkeit, das Gut als Gegenstand des Wirtschaftsverkehrs auswerten zu können, ist ein wesentliches Merkmal des Vermögensgegenstandes, Vermögen kann nur Güter umfassen, deren Bestand an sich unabhängig ist von der Existenz der Person, die Inhaber des Vermögens ist» Es bedarf keiner Darlegung, daß Ausfälle an Spenden, Beiträgen und ähnlichen Einnahmen keine Hechte, die zu einem Vermögen gehören betreffen, sondern bloße Chancen, solche Einnahmen zu erzielen».
Der Schaden am Vermögen ist im US-EG in § 18 geregelt» Wie in § 56 BEG ist auch in dieser Vorschrift der Begriff des Vermögens nicht erläutert» Man wird daher diesen Begriff nicht nach anderen Merkmalen bestimmen können, als es nach § 56 BEG zu geschehen hat*
Es bestehen aber sehr erhebliche rechtliche Bedenken dagegen, die Ausfälle an Spenden, Beiträgen und ähnliche Einnahmen zu den Chancen zu rechnen, die sich in irgendeiner Weise als Gegenstand des Wirtschaftsverkehrs aus werten lassen« Sie sind viel zu sehr mit der Person des Vermögensträgera verknüpft, als daß sie, wie etwa der “good will? eines gewerblichen Unternehmens, auf einen anderen Vermögensträger
 übertragen oder sonstwie zu dem Gegenstand einer Transaktion wirtschaftlicher Art gemacht werden können* Aus dem Umstand, daß auch andere gleichgerichtete Vereine die gleichen oder ähnliche Zwecke verfolgen wie der Kläger, kann mit der Revision nicht geschlossen werden, daß die Chancen auf Einnahmen der in § 146 Abs« 3 BEG genannten Art von der Person des betreffenden Vermögensträgere sich lösen lassen und etwa auf einen andei*en übertragen werden oder sonst übergehen können» Denn die Chance, solche Einnahmen zu erzielen, beruht wesentlich mit auf dem besonderen Charakter des geschädigten VermÖgen&trägers und der Art und Weise, wie gerade er seine ihm durch Satzung öder anders gestellten Aufgaben erfüllt, und sie ist daher weder übertragbar oder sonst verwertbar, wie es nach unserer Wirtschaftsordnung notwendig ist, um eine solche Chance als Gegenstand des Vermögensverkehrs anzusehen und sie damit zu einem Vermögensgegenstand wie den good will zu machen» § 146 Abs* 3 BEG enthält daher, wie die schriftliche Revisionserwiderung mit Recht ausführt, nicht mehr als die Klarstellung einer sich schon aus § 56 a&O ergebenden Rechtslage*
Abgesehen hiervon würde aber § 146 Abs» 3 BEG auch aus einem anderen Grunde nicht wegen Verstoßes gegen Art» 25 GG nichtig sein» Art» 25 GG bezieht sich nur auf die allgemeinen Regeln des Völkerrechts, nicht dagegen auf eine einzelne völkerrechtliche Vereinbarung. Diese wird nicht schon dadurch zu einer allgemeinen Regel, daß entsprechend dem für alle Rechtsgebiete und auch im Völkerrecht geltenden Grundsatz der vertragsschließende Staat verpflichtet ist, die Vereinbarung zu beachten (vgl. das Urteil des erkennenden Senats vom 5o Juli 1957 - IV ZR 10/57 - RsW 195T3 361)*
- in
 Die Revision mußte daher mit der Kostenfolge aus § 97 2P0, § 225 Abs* 1 BEG zurückgewiesen werden«,
Ascher Raske Wüstenberg Maaß Dr«, Loewenheim