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BGH · IV za 266/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV za 266/59

Das Landgericht hat seiner Klage sum größten Teil entsprochen und den Kläger mit einem geringeren Betrag abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Bs besteht kein Anlaß, das Verfahren nach § loo GG auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Vereinbarkeit des § 216 BBG mit dem Grundgesetz einzuholen. sechsmonatigen Untätigkeit der Behörde hätte erhoben werden können« 5 216 BiüG, der eine Prist von einem Jahr vorsehe, verstoße daher gegen die von der Bundesrepublik in dem Haager Protokoll Nr. 1 des Abkommens mit dem Staate Israel (BGBl 1953 II, 89) und den in Teil IV des Vertrages zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Prägen vom 26. 5s braucht hier nicht näher ausgeführt zu werden, daß die in diesen völkerrechtlichen Verträgen getroffenen Vereinbarungen darüber, daß die Rechtslage für die Verfolgten in den Entschödigungsgesetzen der Bundesrepublik, nicht weniger günstig als bisher gestaltet werden soll, sich in der Hauptsache nur auf die sachlichrechtliche Anspruchsberechtigung der Verfolgten bezieht, daß es der Bundesrepublik dagegen freistand, ein anderes Verfahren für die Geltendmachung dieser Ansprüche einzuführen und daß dabei auch die Fristen für die Beschreitung des Rechtswegs verlängert werden konnten. Im Gegensatz zur Ansicht dieser Gerichte liegen die Voraussetzungen des § 216 BSG, unter denen eine Untätigkeitaklage zulässig ist, in dem hier zu entscheidenden Rechtsstreit nicht vor. Der Klage liegt ein Bntschädigungsantrag zugrunde, den der Kläger an den Regierungspräsidenten in Köln gerichtet hat« Der Bundesgerichtshof hat gerade für die bei dieser Behörde angebrachten Anträge wiederholt entschieden, daß die Untätigkeitsklage unzulässig ist, wenn die Bearbeitung eines solchen Antrags unterblieben ist, weil er nach dem für diese Behörde aufgestellten Bearbeitungsplan noch nicht zur Entscheidung heranstand« Insoweit wird auf die ausführliche Begründing des zur Veröffentlichung bestimmten Urteils vom 28. Die Ausführungen des Klägers geben keinen Anlaß, von dem in diesem Urteil eingenommenen Standpunkt abzugehen« Auch sind irgendwelche Umstände, die die Klage dennoch zulässig rächen würden, hier nicht hervorgetreten« Insbesondere kann nicht festgestellt werden, daß die Sntschädigungsbehörde die Bearbeitung des Plans grob pflichtwidrig verzögert hat. In dieser Richtung hatte der Antragsteller vor der intschädigungsbehürde nichts Ausreichendes vorgetragen» Auch aus seinen knappen Angaben in der Berufungsschrift läßt sich nicht entnehmen, daß er in solchem Uaße bedürftig ist, daß sein Antrag mit Vorrang hätte bearbeitet werden müssen* Das angefochtene Urteil mußte daher aufgehoben, das Urteil des Landgerichts geändert und die &lage abgewiesen werden*

Zitierte Normen: § 216 SaarBSG Art. 25 GG § 216 SaarBSG
BundesrepublikGGKölnBrVereinbarungKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2428 016
IV za 266/59
VerkUndet
 am 6. April i960
Justizangestellter als Urkundsbeaater der Geschäftsstelle
 Im Kamen des Volkes In dem Kntschädigungsrechtsetreit
 des Landes Iforärfaein-Westfalen, vertreten durch der* Regierungspräsidenten
 Beklagten und Revisionsklägers, - i’roseßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br-
gegen
 Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6. April i960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Baske, Johannsen, Kaaß, Br. Loewenheim und
 Br. Graf
 für Recht erkannt:
Bas Urteil des 5. Zivilsenats (3ntSchädigungssenats) des Oberlandesgerichts in Köln vom 6. Juli 1959 wird aufgehoben. Bas Urteil der 1. Bntschädigungskammer des Landgerichts in Köln vom 12. Besember 1958 wird geändert.
Oie Klage wird in vollem umfang abgewiesen.
Ber Kläger hat die Kosten des Hechtsstreite zu tragen. Gerichtsgebiihren und Auslagen werden nicht erhoben.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand?
Der 1921 geborene Kläger 1st Jude. Br hat am 22. Oktober 1936 bei dem Hegierungspräsidenten flUHl Entschädigung für Schaden an Freiheit beantragt. Da die Bntschädigu&gs-behörde über seinen Antrag nicht entschieden hat, hat er am 17« Mai 1938 eine Uhtätigkeiteklage eingereicht. Br hat behauptet, er sei bedürftig. Sein Rinkomaen sei geringer als das von der Botschaft der Bundesrepublik in Paris festgestellte Sxistenzminimum.
Das Landgericht hat seiner Klage sum größten Teil entsprochen und den Kläger mit einem geringeren Betrag abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Das beklagte I>and hat Revision eingelegt. Ss verfolgt seinen auf Klagabweisung gerichteten Antrag weiter. Der Kläger hat gebeten, die Revision zurückzuweisen.
Entscheid ungsgründe;
Die Revision ist begründet.
I. Bs besteht kein Anlaß, das Verfahren nach § loo GG auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Vereinbarkeit des § 216 BBG mit dem Grundgesetz einzuholen. Diese Vorschrift verstößt nicht gegen das Grundgesetz.
Der Kläger meint, § 216 BSG verstoße gegen Art. 25 GG, weil nach § 45 US-BG die Ifatätigkeitsklage bereits nach einer '
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sechsmonatigen Untätigkeit der Behörde hätte erhoben werden können« 5 216 BiüG, der eine Prist von einem Jahr vorsehe, verstoße daher gegen die von der Bundesrepublik in dem Haager Protokoll Nr. 1 des Abkommens mit dem Staate Israel (BGBl 1953 II, 89) und den in Teil IV des Vertrages zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Prägen vom 26. Mai 1952 (BUBI 1955 II, 4o5) übernommenen Verpflichtungen und deswegen auch gegen Art. 25 GG.
Biese Ansicht ist irrig. 5s braucht hier nicht näher ausgeführt zu werden, daß die in diesen völkerrechtlichen Verträgen getroffenen Vereinbarungen darüber, daß die Rechtslage für die Verfolgten in den Entschödigungsgesetzen der Bundesrepublik, nicht weniger günstig als bisher gestaltet werden soll, sich in der Hauptsache nur auf die sachlichrechtliche Anspruchsberechtigung der Verfolgten bezieht, daß es der Bundesrepublik dagegen freistand, ein anderes Verfahren für die Geltendmachung dieser Ansprüche einzuführen und daß dabei auch die Fristen für die Beschreitung des Rechtswegs verlängert werden konnten. Nr. 15 ff des Haager Protokolls Nr» 1 enthalten daher auch Grundsatzbestimmungen für die zu erlassenden VerfahrensVorschriften.
Selbst wenn, v/as, wie dargelegt, nicht zutrifft, § 216 B2G gegen aie genannten völkerrechtlichen Verträge verstoßen sollte, würde er damit doch noch nicht gegen Art. 25 GG verstoßen. Nach dieser Bestimmung gehen nur die allgemeinen Regeln des Völkerrechts den Gesetzen vor. Bazu gehören die in den genannten Verträgen übernommenen Verpflichtungen über die Regelung der Entschädigung nicht. Hierbei handelt es sich um spezielle Vereinbarungen. Biese werden auch nicht dadurch zu allgemeinen Regeln im Sinne des Art. 25 GG, weil
 
der vertragschließende Staat entsprechend dem für alle Bechts-gebiete geltenden Satz ’’pacta sunt servanda” verpflichtet ist, die Vereinbarung zu halten (BGH WM IV B 1957, 1262, Hosier, Das Völkerrecht in der Praxis der deutschen Gerichte S* 40)«
II. Landgericht und Oberlandesgericht haben zu Unrecht angenommen, daß die eingereichte Untätigkeitsklage zulässig sei. Im Gegensatz zur Ansicht dieser Gerichte liegen die Voraussetzungen des § 216 BSG, unter denen eine Untätigkeitaklage zulässig ist, in dem hier zu entscheidenden Rechtsstreit nicht vor.
Der Klage liegt ein Bntschädigungsantrag zugrunde, den der Kläger an den Regierungspräsidenten in Köln gerichtet hat« Der Bundesgerichtshof hat gerade für die bei dieser Behörde angebrachten Anträge wiederholt entschieden, daß die Untätigkeitsklage unzulässig ist, wenn die Bearbeitung eines solchen Antrags unterblieben ist, weil er nach dem für diese Behörde aufgestellten Bearbeitungsplan noch nicht zur Entscheidung heranstand« Insoweit wird auf die ausführliche Begründing des zur Veröffentlichung bestimmten Urteils vom 28. Oktober 1959 IV ZR 115/59 verwiesen.
Die Ausführungen des Klägers geben keinen Anlaß, von dem in diesem Urteil eingenommenen Standpunkt abzugehen« Auch sind irgendwelche Umstände, die die Klage dennoch zulässig rächen würden, hier nicht hervorgetreten« Insbesondere kann nicht festgestellt werden, daß die Sntschädigungsbehörde die Bearbeitung des Plans grob pflichtwidrig verzögert hat.
 
2s kann auch nicht geltend gemacht werden, daß der Antrag bevorzugt hätte behandelt werden müssen, weil der Antragsteller bedürftig sei. In dieser Richtung hatte der Antragsteller vor der intschädigungsbehürde nichts Ausreichendes vorgetragen» Auch aus seinen knappen Angaben in der Berufungsschrift läßt sich nicht entnehmen, daß er in solchem Uaße bedürftig ist, daß sein Antrag mit Vorrang hätte bearbeitet werden müssen*
Das angefochtene Urteil mußte daher aufgehoben, das Urteil des Landgerichts geändert und die &lage abgewiesen werden*
Die Äostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, § 225
Abs» 1 B30«
Raske Johannsen Maaß Dr.Loewenheim Dr. Graf