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BGH

Gericht: BGH

Bleibt in der mündlichen Verhandlung vor dem Bntschädigurigsgericht eine Partei aus, so kann, wenn sie ordnungsgemäß;geladen und in der Ladung ' •; auf § 209 Abs, 5 Satz 2 BEG hingev/iesen ist, :.;AK. Dezember 1954 wegen nachgeholter Ausbildung nachträglich eine Ausbildungsbeihilfe von 600 DM zuerkannt , dabei aber bestimmt, daß die Auszahlung des Betrages unter Anrechnung der dem Kläger aus dem Lastenaus- gleichsfonds gewährten Ausbildungsbeihilfe entfalle* Durch Bescheid vom 27* August 1956 hat die Entschädigungsbehör-de dem Kläger wegen Schadens in der Ausbildung weitere 4400 Dil zuerkannt« doch hat sie auch hier angeordnet, daß der Betrag auf die nach dem Lastenausgleichsgesetz gewährte Ausbildungsbeihilfe angerechnet werde, so daß eine Auszahlung entfalle« Das, beklagte Land ist der Hechtsansicht des Klägers entgegengetreten und hat beantragt, die Klagen abzuweisen» 1o Da das beklagte Land in der Ladung zu der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht auf die Vorschrift des § 209 Abs.3 BEO hingewiesen worden ist, ist in entsprechender Anwendung dieser Bestimmung auf die einseitige mündliche Verhandlung des Klägers entschieden worden, Die Ausführungen eines ungenannten Verfassers, die in Es\: 1957, 543 veröffentlicht sind, geben dem Senat keinen Anlaß, seine Auffassung zu ändern, daß § 209 Absc 5 Satz 2 3EG eine mündliche Verhandlung beim Erscheinen mir einer Partei nicht verbietet, sofern auch die andere Partei ordnungsgemäß geladen ist. Das gilt insbesondere in den.Verfahren vor dem Bundesgerichtshof, in denen nicht selten Rechtsanwälte aus weit entfernten Oberlandesgerichtsbezirken zur mündlichen Verhandlung kommenc Es trifft nicht zu, daß der nichterschienenen Partei durch die einseitige mündliche Verhandlung nicht das rechtliche Gehör gewährt werde* Es genügt, daß ihr die Möglichkeit gegeben wird, ihre Rechte in der mündlichen Verhandlung wahrzunehmen, und sie muß sich trotz der insofern mißvorständliehen Fassung des § 209 Abs. 5 Satz 2 BEG sagen, daß es billigerweise nicht allein von ihr abhän&en kann, ob der Gegner seinerseits das volle rechtliche Gehör durch Entgegennahme seines Vortrages in der mündlichen Verhandlung ei’hält, wie es das Bun-desentschädigungsgesetz und die Zivilprozeßordnung vorsehen 2 BEG einen Anspruch auf eine Ausbildungsbeihilfe von 5000 BM habe, daß aber nach § 116 Abs* 2 Satz 1 BEG auf diese die andere Ausbildungsbeihilfe anzurechnen sei, die ihm von dem Ausgleichsamt gewährt worden sei* BGBl I* 809)* 3ie sind nicht im Zuge der Entschädigung bewirkt worden, so daß eine Anrechnung nach § 10 BEG nicht in Betracht kommt* Bagagen treffen auf sie die Voraussetzungen des § 116 Abs. 2 BEG zu* Entgegen der Auffassung der Revision ist un-.- erheblich, daß der Kläger keinen Rechtsanspruch auf die Beihilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz hatte (§ i Abs, 2 der Weisung über die Aüsfcildungshilfe vom 18.Januar Der Anrechnung steht nicht entgegen, daß das Bundesergänzungsgesetz eine dem § 116 Abs. 2 BEG entsprechende Vorschrift in dieser Allgemeinheit nicht enthielt, Schon die Bestimmung des § 54 BErgG sah vor, daß der Ausbildungszuschuß unter Anrechnung bereits aus öffentlichen Mitteln gewährter Ausbildungsbeihilfen nachzuzahlen war, wenn der Verfolgte die Ausbildung beim Inkrafttreten des Bundesergänzungsgesetzes bereits ganz oder teilweise.nachgeholt hatte. Eine der Vorschrift des § 10 Abs. 1 Satz 2 BEG entsprechende Bestimmung, nach.der Leistungen, die für einen bestimmten Zeitraum bewirkt sind, nur auf die Entr Schädigung für diesen Zeitraum angerechnct werden, gilt hier nicht. Anders als in der eben erwähnten Vorschrift und etwa auch in § 77 Satz 1, § 107 Abs. 1 Satz 1 BEG, wo für die Anrechnung ausdrücklich auf den "gesamten Intschädigungszcitraum11 oder auf den "gleichen Zeitraum” abgestellt v/ird, ist in § 116 Abs. 2 Satz 1 BEG ganz allgemein die Anrechnung von Leistungen angeordnet, eie der Verfolgte für seine Ausbildung erhalten hat. Die Revision meint jedoch, die Anrechnung der von dem Ausgleichsamt gewährten Leistungen müsse aus-scheiden, weil die durch die Verfolgung unterbrochene vorberufliche Ausbildung des Klägers bereits nachgeholt gewesen sei, als er für seine weitere Ausbildung die Beihilfe nach dem Lastenausgleichsgesctz erhalten habe. Der Kläger könne hier auch nicht gemäß § 116 Abs. 1 Satz 2 BEG die höheren Ausbildungskosten für seine Gesamtausbildung bis zu 10.000 DM geltend ma-' chen, da sie nicht im Kähmen seiner nachgeholten Ausbildung entstanden.seien. Der Gesetzgeber habe nicht das unbillige Ergebnis gewollt, daß er auf der einen Seite nur eine Beihilfe für nachgoholte Ausbildung zu- Es mag zwar richtig seih, daß' die dem Kläger für die Berufsausbildung auf Orund des Lastenausgleichsgesetzes gewährten Leistungen und die hach.dem Bundesentschädigungsgesetz geschuldete Beihilfe, die sich auf die vorberufliche Ausbildung bezieht, an sich nicht unmittelbar, miteinander konkurrieren,-daß das aber anders wäre, wenn das Ziel der .vorberuflichen Ausbildung nicht in einer verkürzten Zeit erreicht worden wäre und sich dadurch auch der Abschluß der Berufsausbildung selbst entsprechend hinaüsgeschpben-hätte. für die Anrechnung Von Leistungen aus öiffentliehen Mitteln gemäß § 116 Abs; 2 3EG müssen die voirberuf liehen und die beruflichen Ausbildungsabschnitte als Einheit betrachtet werden, und es sind auf die Entschädigung, die für den wegen der Verfolgungnachgeholfen feil der Ausbildung gewährt wird, alle in dieser Vorschrift be-zeichneten Leistungen anzurechnen, unabhängig davon, ob sie sich ebenfalls auf den nachgeholten Teil der Ausbildung oder einen späteren Äusbilduiigsäbschnitt beziehen. Bundesentschädigüngsgesetz für die Zeit.der wegen der Verfolgung nachgeholten Ausbildung beanspruchen kann» Andererseits ist es nicht unzu demutbar, daß er die sich au3 dem Gesetz ergebende Begrenzung der Inanspruchnahme öffentlicher. kosten geltend machen könnte als derjenige, der verhältnismäßig bald den Zeitverlust aufholte, so daß fUr ihn die weitere Ausbildung nicht mehr unter § 116 Abs* 1 BEG-fällt« Bas rechtfertigt es aber nicht, die in dem Gesetz . Anrechnungsvorschriften, die dem § 116 Abs« 2 BEG entsprechen, sind in § 118 Abs« 2, § 119 Abs.3 Satz 3 BEG enthalten« Auch diese Bestimmungen geben keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, daß eine von ihrem Wortlaut abweichende Auslegung geboten sei« Es läßt sich also auch aus ihnen nichts für, die Auffassung der Ke Vision .

Zitierte Normen: § 116 BEG § 301 LAG § 10 BEG
RechtVorschriftAnrechnungAusbildungGesetzBEGLeistungKlägerBeihilfe

Volltext der Entscheidung

Sui* das Bax&schlagewer&f Nicht für die Amt liehe Sammlung!

lc Gesetz? BEG § 209	^ ^	^
Rechtssatz? Bleibt in der mündlichen Verhandlung vor dem
 Bntschädigurigsgericht eine Partei aus, so kann, wenn sie ordnungsgemäß;geladen und in der Ladung ' •; auf § 209 Abs, 5 Satz 2 BEG hingev/iesen ist, :.;AK. auf die einseitige mündliche Verhandlung der ^ v t erschienenen anderen Partei, die in dieser zu dem : Vortrag zuzulässen ist, entschieden werden«, ••
2o Gesetz? BEG § 116 • •••• ;	^
.Rechtssatz % Auf die nach § 116 Absy r BEG zu gewähr ende A.^	^
.Ausbildungsbeihilfe sind gemäß § 116 Abs. 2 BEG V\ A alle dort genannten Leistungen ahzurechncn,un-r. A abhängigdavon; ob sie sich auf den wegen der?t nationalsozialistischen Verfolgung nachgcholten:A 3? Teil der vorberufliehen oder beruflichen Ausbil- /A “0. dung beziehen, oder ob sie einen späteren* nicht .v.4=? . mehr einey:hachgeholto /Ausbildung darstellenden:/
Ausbildungsäbschnitt betreffen.
Aktenzeichens I V ZR 26^|f
Urteil des BGK vöni 6.;?Be^äii>beirOLG'Prankfurt/iMteinAAÄ
IV ZR_266/57 2 U 39/40/57 E
Verkündet am 6, Dezember 1957 Schorm> Juseizangestellter als Urkundebeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Gerichtsreferendars Hans
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und Revisionsklägers, Prozeßbevöllmächtigters Rechtsanwalt
 in
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das Land . H e s s e vertreten dufeh den Hessischen Minister des Imrerh: in Wiesbaden*
Beklagten und Revisionsbeklagten.
hat der IV0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4. Dezember 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Dr.v.Werner Wüstenberg, Maaß und Wilden
 für Recht erkannt a
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Ferienzivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/ Main vom 19„ Juli 1957 wird zurückgewiesen,;
Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten der Revision zu tragen. Im übrigen ist das Verfahren gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
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Der im Jahre 1931 geborene Kläger wurde im Jahre 1942 aus der ersten Klasse der städtischen Oberschule für Jungen in Mühlhausen in Thüringen, die er damals besuchte, an die Volksschule zurückverv/iesen, weil er jüdischer Mischling ersten Grades war« Erst nach dem Kriege konnte er in der sowjetisch besetzten Zone Deutschlands wieder eine höhere Schule besuchen, Hach einer Zeit von nur 4 1/2 Jahren bestand er im Jahre 1950 im Alter von 19 Jahren die Reifeprüfung« Im Jahre 1951 begab sich der Kläger aus der sowjetischen Zone in die Bundesrepublik« Durch Bescheid des Aufnahrteausschusses des Notaufnahmelagers Gießen vom 22« November 1951 wurde ihm gemäß § 1 des Gesetzes über die Notaufnahme von Deutschen in das Bundesgebiet vom 22.
August 1950 die Erlaubnis zu dem ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik erteilt. Der Kläger studierte in Prankfurt/Hain Rechtswissenschaft und bestand im Jahre 1956 die erste juristische Staatsprüfung., Jetzt ist er Gerichtsreferendar. Seit dem 1« Juni 1953 erhält er von dem Ausgleichsamt der Stadt Frankfurt auf Grund des Lastenausgleichsgesetzes eine monatliche Ausbildungs-hilfe, und zwar seit dem 1, April 1956 in Höhe von monatlich 210,^. D&/; v	/,:•	.
Der Kläger begehrt Entschädigung wegen des Schadens im beruflichen und Wirtschaftlicken Fortkommen, der ihm durch die verfolgungsbedingte Unterbrechung seiner Schulausbildung entstanden sei.	%
Die Entschädigungsbehörde hät ihm durch Bescheid vom 29. Dezember 1954 wegen nachgeholter Ausbildung nachträglich eine Ausbildungsbeihilfe von 600 DM zuerkannt , dabei aber bestimmt, daß die Auszahlung des Betrages unter Anrechnung der dem Kläger aus dem Lastenaus-
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gleichsfonds gewährten Ausbildungsbeihilfe entfalle* Durch Bescheid vom 27* August 1956 hat die Entschädigungsbehör-de dem Kläger wegen Schadens in der Ausbildung weitere 4400 Dil zuerkannt« doch hat sie auch hier angeordnet, daß der Betrag auf die nach dem Lastenausgleichsgesetz gewährte Ausbildungsbeihilfe angerechnet werde, so daß eine Auszahlung entfalle«
Der Kläger vertritt die Hechtsansicht, daß eine An** rechnung der nach dem Lästenausgleichsgesetz gewährten Leistungen auf die ihm zuerkannten Entschädigungen nicht zulässig sei, und hat gegen beide Bescheide fristgemäß Klage erhobene Er hat beantragt, unter teilweiser Abänderung der Bescheide zu erkennen, daß ihm die Beträge von 600 und 4400 DM auszuzahlen seien und eine Anrechnung der aus dem Lastenausgleichsfonds gewährten Beihilfe nicht statthaft sei*
Das, beklagte Land ist der Hechtsansicht des Klägers entgegengetreten und hat beantragt, die Klagen abzuweisen»
Das Landgericht hat durch zwei Urteile vom 6* Dezember 1S56 entsprechend den Anträgen des beklagten Lahdes erkannt*
Der Kläger hat Berufung eingelegt« Das Oberlandesgericht hat beide Sachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden, und der Kläger hat nunmehr beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 5000 DM zu zahlen»
Durch Urteil vom 19. Juli 1957 hat das Oberlandesgericht die Berufung gegen die beiden Entscheidungen des L and ge richt s zurückgewi eseü *
 
Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht zuge-lassen worden ist, verfolgt der Kläger seinen im zweiten ■rtechtszug gestellten Antrag weiter.,
Das beklagte Land hat sich im Verfahren vor dem Revisionsgericht nicht vertreten lassen*
Entscheidungsgrunde i
1o Da das beklagte Land in der Ladung zu der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht auf die Vorschrift des § 209 Abs. 3 BEO hingewiesen worden ist, ist in entsprechender Anwendung dieser Bestimmung auf die einseitige mündliche Verhandlung des Klägers entschieden worden, Die Ausführungen eines ungenannten Verfassers, die in Es\: 1957, 543 veröffentlicht sind, geben dem Senat keinen Anlaß, seine Auffassung zu ändern, daß § 209 Absc 5 Satz 2 3EG eine mündliche Verhandlung beim Erscheinen mir einer Partei nicht verbietet, sofern auch die andere Partei ordnungsgemäß geladen ist. Es kann nicht der Sinn des Gesetzes sein, daß eine Partei es durch ihr Ausbleiben der anderen unmöglich machen darf, ihre Auffassung von der Sachund Rechtslage,dem erkennenden Gericht mündlich darzulegeiii Der erschienenen Partei kann nicht zugemutet werden« wegen des Ausbleibens der anderen auf jeden mündlichen Sachvortrag zu verzichten., Das gilt insbesondere in den.Verfahren vor dem Bundesgerichtshof, in denen nicht selten Rechtsanwälte aus weit entfernten Oberlandesgerichtsbezirken zur mündlichen Verhandlung kommenc Es trifft nicht zu, daß der nichterschienenen Partei durch die einseitige mündliche Verhandlung nicht das rechtliche Gehör gewährt werde* Es genügt, daß ihr die Möglichkeit gegeben wird, ihre Rechte in der mündlichen Verhandlung wahrzunehmen, und sie muß sich trotz
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der insofern mißvorständliehen Fassung des § 209 Abs. 5 Satz 2 BEG sagen, daß es billigerweise nicht allein von ihr abhän&en kann, ob der Gegner seinerseits das volle rechtliche Gehör durch Entgegennahme seines Vortrages in der mündlichen Verhandlung ei’hält, wie es das Bun-desentschädigungsgesetz und die Zivilprozeßordnung vorsehen
2, Bas Berufungsgericht ist ebenso wie das Landgericht davon ausgegangen, daß der Klüger nach § 116 Abs* 1 Satz 1? 2 BEG einen Anspruch auf eine Ausbildungsbeihilfe von 5000 BM habe, daß aber nach § 116 Abs* 2 Satz 1 BEG auf diese die andere Ausbildungsbeihilfe anzurechnen sei, die ihm von dem Ausgleichsamt gewährt worden sei*
Es kann dahinstehen, ob liier überhaupt die Voraus setzungen für einen Entschädigungsanspruch des Klägers nach § 116 Abs* 1 BEG gegeben sind. Benn jedenfalls sind auf die dem Kläger etwa nach dieser Vorschrift zu--stehende Beihilfe mit Recht die Leistungen angerechnet worden, die ihm von dem Ausgleichsamt der Stadt Frankfurt als Ausbildungsbeihilfe gewährt worden sind* Diose Leistungen, die den Betrag von 5000 BM übersteigen, hatten ihre Grundlage in den §§ 501, 302 LAG früherer Fassung (vgl* jetzt §§301, 301a, 302 LAG in der Fassung des Art* I § 1 Nr* 80, 81, Art* III § 17 Abs* 2 Nr* 1 des Qo Gesetzes zur Änderung des Lastcnausgleichsge-setzes vom 26* Juli 1957? BGBl I* 809)* 3ie sind nicht im Zuge der Entschädigung bewirkt worden, so daß eine Anrechnung nach § 10 BEG nicht in Betracht kommt* Bagagen treffen auf sie die Voraussetzungen des § 116 Abs. 2 BEG zu* Entgegen der Auffassung der Revision ist un-.-
erheblich, daß der Kläger keinen Rechtsanspruch auf die Beihilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz hatte (§ i Abs, 2 der Weisung über die Aüsfcildungshilfe vom 18.Januar
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1954, Mitteilungsblatt des Bundesausgleichsamts 65), und es kommt auch nicht darauf an. ob die jeweilige Weiterbewilligung von dem Nachweis eines erfolgreichen Bestehens des vorangegangenen Ausbildungsabschnitts abhängig gemacht wurde. Maßgeblich für die Anwendbarkeit des § 116 Abs, 2 BEG ist vielmehr, daß die genannten Vorschriften des Lastenausgleichsgesetzes die gesetzliche Grundlage für die Gewährung der Leistungen dar-stellen*
Der Anrechnung steht nicht entgegen, daß das Bundesergänzungsgesetz eine dem § 116 Abs. 2 BEG entsprechende Vorschrift in dieser Allgemeinheit nicht enthielt, Schon die Bestimmung des § 54 BErgG sah vor, daß der Ausbildungszuschuß unter Anrechnung bereits aus öffentlichen Mitteln gewährter Ausbildungsbeihilfen nachzuzahlen war, wenn der Verfolgte die Ausbildung beim Inkrafttreten des Bundesergänzungsgesetzes bereits ganz oder teilweise.nachgeholt hatte. Auch nach dem damaligen Recht wäre für den Kläger eine Anrechnung in Betracht gekommen, im übrigen, handelt es sich um eine sachgemäße Fortentwicklung von Rechtsgedanken, die in dem bisherigen Recht nur unvollkommen zur. Geltung gebracht waren, wenn das BundesentSchädigungsge-setz einerseits die Beschränkung der Anrechnung auf diejenigen Fälle, in denen die Beihilfe nachträglich gezahlt wird, beseitigt hat* andererseits nur auf Grund von Gesetzen geleistete andere Beihilfen als anrechnungsfähig bezeichnet hat (vgl. Begründung zu § 52 Reg.Entwurf B'I-Drucksache 2. Wahlperiode Hr. 1949 S, 155)* Dazu war der Gesetzgeber im Rahmen der umfassenden Neuregelung der Entschädigung für Verfolgungs-Schaden in der Ausbildung befugt, auch soweit in gewissen Fällen eine Schicchterstellung von Verfolgten gegenüber dem bisherigen Rechtszustand eingetreten
 sein mag, zu demal da er die verhältnismäßig hohe Pauschal-beihilfo von 5000 DM und die Möglichkeit der Erstattung höherer Ausbildungskosten bis zu weiteren 5000 DM ein-geführt hat.
Eine der Vorschrift des § 10 Abs. 1 Satz 2 BEG entsprechende Bestimmung, nach.der Leistungen, die für einen bestimmten Zeitraum bewirkt sind, nur auf die Entr Schädigung für diesen Zeitraum angerechnct werden, gilt hier nicht. Anders als in der eben erwähnten Vorschrift und etwa auch in § 77 Satz 1, § 107 Abs. 1 Satz 1 BEG, wo für die Anrechnung ausdrücklich auf den "gesamten Intschädigungszcitraum11 oder auf den "gleichen Zeitraum” abgestellt v/ird, ist in § 116 Abs. 2 Satz 1 BEG ganz allgemein die Anrechnung von Leistungen angeordnet, eie der Verfolgte für seine Ausbildung erhalten hat. Leiter besagt 5 116 Abs.* 2 Satz 2 BEG ausdrücklich, daß § 10 BEG unberührt bleibt; damit wird aber nicht dessen Abs. 1 Satz 2 in den Pallen des § 116 für anwendbar erklärt.
Die Revision meint jedoch, die Anrechnung der von dem Ausgleichsamt gewährten Leistungen müsse aus-scheiden, weil die durch die Verfolgung unterbrochene vorberufliche Ausbildung des Klägers bereits nachgeholt gewesen sei, als er für seine weitere Ausbildung die Beihilfe nach dem Lastenausgleichsgesctz erhalten habe. Der Kläger könne hier auch nicht gemäß § 116 Abs. 1 Satz 2 BEG die höheren Ausbildungskosten für seine Gesamtausbildung bis zu 10.000 DM geltend ma-' chen, da sie nicht im Kähmen seiner nachgeholten Ausbildung entstanden.seien. Der Gesetzgeber habe nicht das unbillige Ergebnis gewollt, daß er auf der einen Seite nur eine Beihilfe für nachgoholte Ausbildung zu-
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erkenne, auf der anderen Seite aber Leistungen angerech-net wissen wolle, die für einen Ausbildungsabschnitt gewährt wurden, für den nach dem Bunäesentschädigungsge-setz überhaupt kein Anspruch auf eine Ausbildungsbeihilfe bestehe.. Anderes möge vielleicht gelten, wenn der Kläger bis zu dem Abschluß seiner Schulzeit'8 Jahre gebraucht hätte. Bann wäre sowohl die.Zeit seines Studiums wie auch diejenige der Refeiendaraüsbildung nachgeholte Ausbildung* Aber dann würde der Kläger auch die nacliweis-bar höheren Ausbildungskosten bis zu 10.000 BM geltend machen können.
Die Erwägungen der:Revision greifen jedoch nicht durch. Es mag zwar richtig seih, daß' die dem Kläger für die Berufsausbildung auf Orund des Lastenausgleichsgesetzes gewährten Leistungen und die hach.dem Bundesentschädigungsgesetz geschuldete Beihilfe, die sich auf die vorberufliche Ausbildung bezieht, an sich nicht unmittelbar, miteinander konkurrieren,-daß das aber anders wäre, wenn das Ziel der .vorberuflichen Ausbildung nicht in einer verkürzten Zeit erreicht worden wäre und sich dadurch auch der Abschluß der Berufsausbildung selbst entsprechend hinaüsgeschpben-hätte. Dem kann jedoch selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, daß § 116. Abs, 2 BEO nach dem schriftliehen Bericht des Wieder« gutmachungsäusschusses des Bundestages nicht zu eng ausgelegt werden soli (39?-Brucksache 2, Wahlperiode Nr* 2382 S, 9), in diesem Zusammenhang keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden. Zwar mag äich in einem Fall wie dem vorliegenden vielleicht mit einiger Sicherheit sagen lassen, wann die durch die Verfolgung eingetretene Verzögerung in der Gesamtausbildung nachgeholt war und
 von welchem Zeitpunkt ab der restliche Ausbildungsteil zeitlich der Ausbildung einer nichtverfolgten Person gleichsusetsen war. In dieser Hinsicht wird aber häufig
 
nur schwer ausreichende Klarheit zu erzielen sein, und darauf stellt es das Gesetz bei der Anrechnung auch nicht ab. für die Anrechnung Von Leistungen aus öiffentliehen Mitteln gemäß § 116 Abs; 2 3EG müssen die voirberuf liehen und die beruflichen Ausbildungsabschnitte als Einheit betrachtet werden, und es sind auf die Entschädigung, die für den wegen der Verfolgungnachgeholfen feil der Ausbildung gewährt wird, alle in dieser Vorschrift be-zeichneten Leistungen anzurechnen, unabhängig davon, ob sie sich ebenfalls auf den nachgeholten Teil der Ausbildung oder einen späteren Äusbilduiigsäbschnitt beziehen. Das besagt der Wortlaut der Vorschrift. Die mit der Entschädigung verfolgten Zwecke machen es nicht unerläßlich, die Bestimmung abweichend" von diesem Wortlaut, der.zu einer eindeutigen und. klaren Begelung führt, auszulegen. Es ist äuhh nicht unangemessen,- daß bei der Ausbildungsbeihilfe i die esdem Verfolgten ermöglichen soll, *. sich nach der Beeinträchtigung seiner Berufsvor-bereitung durch nationalsosiaiistische Maßnahmen mittels Eachhblung der Auebildung eineV’&Wns^imdlage zu schaffen, alle nach ahderbnVGesetzen^gewährten Leistun aus öffentlichen Mitteln^'d ihm ebenfalls zu dieser Grundlage verhelf en wollen, berucksichtigt werden. Mögen solche. Leistungen teilweise auch auf ganz anderen Sachverhalten beruhen,wie; hier .auf d^	daß	der
 Kläger Sowjetzonehflüehi;iingvist, so bleibt dem Verfolgten doch gewährleistet, daß;f''er im Ergebnis mindestens
 eine Beihilfe in der Höhe erhält, wie er sie nach dem
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Bundesentschädigüngsgesetz für die Zeit.der wegen der Verfolgung nachgeholten Ausbildung beanspruchen kann» Andererseits ist es nicht unzu demutbar, daß er die sich au3 dem Gesetz ergebende Begrenzung der Inanspruchnahme öffentlicher. Mittel hinnimmt. Sichtig ist freilich, daß derjenige, der die durch die Verfolgung eingetretene Zeitversäumnis während der ganzen vorberuflichen und
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beruflichen Ausbildung nicht ausgeglichen hat und bis zuletzt eine nachgeholte Ausbildung vollzieht, unter Umständen gemäß § 116 Abs, 1 Satz 2 BEG höhere Ausbildungs-*. kosten geltend machen könnte als derjenige, der verhältnismäßig bald den Zeitverlust aufholte, so daß fUr ihn die weitere Ausbildung nicht mehr unter § 116 Abs* 1 BEG-fällt« Bas rechtfertigt es aber nicht, die in dem Gesetz	.
aufgestellten Anrechnungsgrundsätze zu durchbrechen,	’
Anrechnungsvorschriften, die dem § 116 Abs« 2 BEG entsprechen, sind in § 118 Abs« 2, § 119 Abs. 3 Satz 3 BEG enthalten« Auch diese Bestimmungen geben keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, daß eine von ihrem Wortlaut abweichende Auslegung geboten sei« Es läßt sich also auch aus ihnen nichts für, die Auffassung der Ke Vision	.
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Schmidi :	v«Wbrher;^vV	Wüstenberg	Bundesrichter. y/ilderi -i
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;;	'	zu unterschreiben. .
Schmidt