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BGH · IV ZE 266/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZE 266/56

~ Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24o November 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt« der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg«, Maaß und Wilden für Recht erkanntg Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 7-Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 13,Juni 1956 wird zurückgewiesen. Das Landgericht hat im Hinblick darauf, daß die Höhe der Vermögensabgabe noch nicht rechtskräftig feststeht und zwischen den Parteien streitig ist, durch Zwischenurteil vom 27. —kpiw lo Nach dem Auseinandersetzungsvertrage waren sich die Parteien darüber einig geworden, daß der Beklagte die etwa auf die Rente der Klägerin entfallende Einkommenssteuer zu tragen habe. Beide Tatsachengerichte haben diese Vereinbarung so ausgelegt, daß der Klägerin nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien ein Betrag von 600,- zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes zur Verfügung stehen und nicht durch die Belastung mit Steuern, deren Erhebung mit der Leistung der Rente verknüpft ist, geschmälert werden solltee Die Vermögensabgabe stelle trotz der zweckgebundenen Verwendung ihres Aufkommens eine solche Steuer dar (§ 203 LAG),, Diese Auslegung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden« Entgegen der Ansicht der Revision verstößt sie nicht gegen die Auslegungsgrundsätze der §§ 133, 157 BGB» Parteien sich nicht auf die Übernahme der Verpflichtung zur Leistung der Vermögensabgabe erstrecken könne, weil zur Zeit des Vertragsabschlusses niemand an eine solche Abgabe gedacht habe, greift nicht durch, Waren die Parteien sich darüber einig, wie die fatsachengerichte in einer das Revisionsgericht bindenden Weise festgestellt haben, daß der Klägerin die Rente nicht durch mit ihr im Zusammenhang stehende Steuerlasten geschmälert werden sollte, so ist es zunächst gleichgültig, ob die Parteien bei einer solchen Regelung deren wirtschaftliche Folgen voraussehen konnten und vorausgesehen haben. Die Vereinbarung der Parteien Ist so gehalten, daß auch 'damals nicht bekannte und nicht voraussehbare Abgaben erfaßt werden sollten» Die Vorstellungen der Parteien über den Umfang der vom Beklagten zu erfüllenden Steuerlasten sind dagegen für die noch zu erörternde Frage von Bedeutung, ob durch die Veranlagung der Klägerin zur Vermögensabgabe die Geschäftsgrundlage dieser Vereinbarung berührt worden ist. Für diese Auslegung hat das Berufungsgericht auch nicht, wie die Revision meint, die Verurteilung des Beklagten zur Übernahme der Vermögenssteuer, herangezogen. wirtschaftliche Bedeutung der "Nettoklausel” nicht übersahen, so hatten sie sich doch darüber, wie der Klägerin die Rente zukommen sollte, so vollständig geeinigt, daß diese Regelung keine Lücken enthält. 2® Entgegen der Ansicht der Revision führt diese Auslegung der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen auch nicht zu einer Erhöhung der Rente, Pas Berufungsgericht hat nicht übersehen, daß nach dem am 25o/28e September 1928 beurkundeten, die Auseinandersetzungsvereinbarung ergänzenden Vertrage eine Erhöhung der Rente ausgeschlossen 'sein sollte« In der Übernahme neuer oder höherer Steuerlasten liegt keine Erhöhung der Rente• Die in diesem Zusammenhang von der Revision behauptete Verletzung der §§ 158 ff BGB, 286 ZPO liegt nicht vor« 4p Pie Übernahme der Vermögensabgabe durch den, Beklagten ist auch mit dem Wesen dieser Ausgleichsleistung und den besonderen Zielen, die das Gesetz über den Lastenausgleich verfolgt, vereinbar« Nach § 1 LAG in Ver- ' bindung mit der Präambel des Gesetzes sollen die Aus 7 - Eine solche Zielsetzung ist mit der vertraglichen Übernahme von Ausgleichsleistungen vereinbar0 Jede andere Rechtsauffassung würde im Hinblick darauf, daß die Abgabeschulden nach § 34 LAG- bis zu dem 31« März 1979 zu entrichten sind, -zu unerträglichen Ergebnissen fuhren.

Zitierte Normen: § 16 BewG § 97 ZPO
ÜbernahmeLAGFrageParteiRenteVermögensabgabeKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

IV ZE 266/56
Verkündet am 24° November 1956 Schorm, Justizangest0 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Otto Georg 0®straße ^,
- Prozeßbevollmächtigters
 in Ml
 Beklagten und Revisionsklägers Rechtsanwalt Br,
 gegen
Prau Wally K
in MHHHHfc HflHHIB-Straße
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
~ Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr
 hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24o November 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt« der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg«, Maaß und Wilden
 für Recht erkanntg
 Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 7-Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 13,Juni 1956 wird zurückgewiesen.
Ber Beklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
I V
~ 2 -
Pie Ehe der Parteien wurde durch das Urteil des Landgerichts München I vom 19» September 1928 geschieden. Am gleichen‘Tage schlossen sie einen "Auseinandersetzungsvertrag". Unter Ziffer I dieses Vertrages verpflichtete sich der Beklagte, der^damals 38 Jahre alten Klägerin "als Abfindung ihrer güterrechtlichen und aller etwaigen sonstigen Ansprüche bis an ihr Lebensende bezw. bis zu ihrer etwaigen Wiederverheiratung eine Rente von monatlich .»0 RM 600,— zu bezahlen". In Ziffer V des Vertrages bestimmten die Parteien ferner: "Sollte Frau HB trotz des Abfindungscharakters der Rente etwa zur Einkommenssteuer herangezogen werden, so übernimmt insoweit Herr KfflHH die Steuerzahlung. Es besteht Einigkeit darüber, daß der geschiedenen Ehefrau die Rente von RM 600,— rein netto, doh. ohne Steuerlast zukommen soll"■
Für diese Rentenansprüche unterwarf sich der Beklagte in der am 25./28. September 1928 errichteten notariellen Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung, wie dies in Ziffer I des Auseinandersetzungsvertrages vorgesehen war.
In dem notariellen Vertrage wurde außerdem bestimmt, daß die Klägerin nicht berechtigt sein sollte, eine Erhöhung der *ente zu verlangen.
Mit dem Kapitalwert dieses Rentenanspruchs (§§ 67 Nr 4, .15 iff .BewG,:§/.4 VStG) ist die Klägerin zur Vermögenssteuer herangezogen worden. Per Beklagte wurde durch Urteil des Landgerichts München I vom 2a Februar 1955
rechtskräftig verurteilt, sie davon freizustellen«,
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Jetzt ist die Klägerin mit dem auf den Beginn des
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21o Juni 1948 ermittelten Kapitalwert dieses Rentenanspruchs auch zur Vermögensabgabe nach dem LAG- veranlagt worden..
Die Vermögensabgabe ist vom Finanzamt auf 53o724.~~ DM festgesetzt worden, von den bereits fällig gewordenen Teilbeträgen hat die Klägerin 2.000,- DM an das Finanzamt bezahlt«
Sie ist der Meinung, daß der Beklagte ihr die monatliche Rente von 600,- DM frei von Steuerlasten, also auch frei von der Vermögensabgabe zu gewähren habe.
Mit ihrer Klage hat sie darum gebeten, den Beklagten zur Zahlung Von 2«000,— DM an sie selbst, von weiteren 5 «000,— DM an'das Finanzamt München-lTord zur Verminderung ihrer Vermögensabgabeschuld zu verurteilen« Der Beklagte hat beantragt, die Klage äbzuweisen« -Er‘‘hat geltend gemacht, die Frage, wer die Vermögensabgabe- zu tragen habe, sei in den Bestimmungen des Auseinandersetzungsvertrages nicht geregelt worden, weil die Parteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses an die Erhebung einer solchen konfis-katorischen Abgabe nicht hätten denken können. Er ist ferner der Ansicht, daß die Übernahme- der Vermögensabgabe nur unter den Voraussetzungen des § 60 LAG stattfinden könne.
Das Landgericht hat im Hinblick darauf, daß die Höhe der Vermögensabgabe noch nicht rechtskräftig feststeht und zwischen den Parteien streitig ist, durch Zwischenurteil vom 27. Juni 1955 die Klage dem Grunde nach flir gerechtfertigt erklärt.
Die Berufung des Beklagten'gegen dieses Urteil hatte keinen Erfolg. Mit seiner Revision sucht er wiederum die Abweisung der Klage zu erreichen. Die Klägerin beantragt, die Revision zurüekzuweioen.
 
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 lo Nach dem Auseinandersetzungsvertrage waren sich die Parteien darüber einig geworden, daß der Beklagte die etwa auf die Rente der Klägerin entfallende Einkommenssteuer zu tragen habe. Sie waren außerdem übereingekommen, daß der Klägerin die erwähnte Rente "rein netto, d„h„ ohne Steuerlast zuko'mmen solle”«
Beide Tatsachengerichte haben diese Vereinbarung so ausgelegt, daß der Klägerin nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien ein Betrag von 600,- zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes zur Verfügung stehen und nicht durch die Belastung mit Steuern, deren Erhebung mit der Leistung der Rente verknüpft ist, geschmälert werden solltee Die Vermögensabgabe stelle trotz der zweckgebundenen Verwendung ihres Aufkommens eine solche Steuer dar (§ 203 LAG),, Diese Auslegung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden« Entgegen der Ansicht der Revision verstößt sie nicht gegen die Auslegungsgrundsätze der §§ 133, 157 BGB»
Die Revision übersieht zunächst, daß durch die Vereinbarung der Parteien in Ziffer V des Auseinandersetzungsvertrages nicht nur die Übernahme der Einkommens-Steuer geregelt wurde« Wie schon in dem Urteil des Landgerichts hervorgehoben wird, wurde dem Beklagten nach dem Willen der Parteien in dem folgenden Satze dieses Abschnitts die Verpflichtung auferlegt, die Klägerin von allen mit der Rentengewährung zusammenhängenden Steuerlasten freizustellen0 Die Aufnahme dieses Satzes in Ziffer V des Vertrages hätte sich erübrigt, wenn es den Parteien lediglich um die Einkommensteuer gegangen wäre. Der Einwand der Revision, daß diese Einigung der
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Parteien sich nicht auf die Übernahme der Verpflichtung zur Leistung der Vermögensabgabe erstrecken könne, weil zur Zeit des Vertragsabschlusses niemand an eine solche Abgabe gedacht habe, greift nicht durch, Waren die Parteien sich darüber einig, wie die fatsachengerichte in einer das Revisionsgericht bindenden Weise festgestellt haben, daß der Klägerin die Rente nicht durch mit ihr im Zusammenhang stehende Steuerlasten geschmälert werden sollte, so ist es zunächst gleichgültig, ob die Parteien bei einer solchen Regelung deren wirtschaftliche Folgen voraussehen konnten und vorausgesehen haben. Die Vereinbarung der Parteien Ist so gehalten, daß auch 'damals nicht bekannte und nicht voraussehbare Abgaben erfaßt werden sollten» Die Vorstellungen der Parteien über den Umfang der vom Beklagten zu erfüllenden Steuerlasten sind dagegen für die noch zu erörternde Frage von Bedeutung, ob durch die Veranlagung der Klägerin zur Vermögensabgabe die Geschäftsgrundlage dieser Vereinbarung berührt worden ist.
Für diese Auslegung hat das Berufungsgericht auch nicht, wie die Revision meint, die Verurteilung des Beklagten zur Übernahme der Vermögenssteuer, herangezogen. Es hat sie vielmehr allein aus dem Wortlaut des Vertrages und der Zweckbestimmung der Rente hergeleitet.
Es bedurfte dabei keiner ergänzenden Vertragsauslegung. Wenn auch die Parteien die. wirtschaftliche Bedeutung der "Nettoklausel” nicht übersahen, so hatten sie sich doch darüber, wie der Klägerin die Rente zukommen sollte, so vollständig geeinigt, daß diese Regelung keine Lücken enthält.
 
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2® Entgegen der Ansicht der Revision führt diese Auslegung der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen auch nicht zu einer Erhöhung der Rente, Pas Berufungsgericht hat nicht übersehen, daß nach dem am 25o/28e September 1928 beurkundeten, die Auseinandersetzungsvereinbarung ergänzenden Vertrage eine Erhöhung der Rente ausgeschlossen 'sein sollte« In der Übernahme neuer oder höherer Steuerlasten liegt keine Erhöhung der Rente• Die in diesem Zusammenhang von der Revision behauptete Verletzung der §§ 158 ff BGB, 286 ZPO liegt nicht vor«
5c Pie- Erwägungen des Berufungsgerichts zu der Frage, daß nach den Umständen des vorliegenden Falles trotz der Höhe der -Vermögensabgabe die Geschäftsgrundlage der Ver-einbarungen-aus dem Jahre 1928 nicht weggefallen sei, lassen ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen, Pas Berufungsgericht hat das vor allem mit dem Hinweis auf die gute wirtschaftliche Lage des Beklagten begründet« Bei der Bedeutung dieses Punktes bedurfte es nicht mehr der naheliegenden Prüfung der Frage, ob der Beklagte mit seinem Vermögen zur Vermögensabgabe herangezogen wird« Ist das der Fall, kann er den Kapitalwert der Rentenverpflichtung bei der :.Ermittluiag sednes der Vermögensabgabe unterliegenden Gesamtvermögens absetzen (§§ 16, 21 LAG, 74 Abs 1 Nr 2 BewG)o Die Übernahme der Vermögensabgabe würde dann überhaupt keine erhöhte Belastung des Beklagten zur Folge haben,
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4p Pie Übernahme der Vermögensabgabe durch den, Beklagten ist auch mit dem Wesen dieser Ausgleichsleistung und den besonderen Zielen, die das Gesetz über den Lastenausgleich verfolgt, vereinbar« Nach § 1 LAG in Ver- ' bindung mit der Präambel des Gesetzes sollen die Aus  7 -
gleichsleistungen die Abgeltung von Schäden und Verlusten ermöglichen, die aus Kriegsschäden und Kriegsfolgeschäden entstanden sind. Eine solche Zielsetzung ist mit der vertraglichen Übernahme von Ausgleichsleistungen vereinbar0 Jede andere Rechtsauffassung würde im Hinblick darauf, daß die Abgabeschulden nach § 34 LAG- bis zu dem 31« März 1979 zu entrichten sind, -zu unerträglichen Ergebnissen fuhren.
Die Vorschrift des § 60 LAG ist in diesem Zusammenhang nicht heranzuziehen. Sie behandelt lediglich die Frage, unter welchen Voraussetzungen bei der Veräußerung von Vermögen nach dem 20. Juni 1948 ein Wechsel des Abgabenschuldners im Verhältnis zur Steuerbehörde eintreten kann.
5- Hach allem mußfce die Revision d.es Beklagten als unbegründet verworfen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs 1 ZPO.
Schmidt Johannsen Wüstenberg Maaß Wilden
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