Grundsätzlich erfordert ein Vorschubleisten die Kenntnis von dem Bestehen einer Gewaltherrschaft und das Bewusstsein, sie durch aktives Handeln zu fördern«, Ein Vorschubleisteh kann zu verneinen seih, wenn dies durch einen der Gewaltherrschaft ausgesetzten Bewohner ihres Gebiets ausschliesslich wegen des auf ihn ausgeübten Drucks oder ausschließlich in der Absicht geschieht, der Gewaltherrschaft Abbruch zu tun* hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20* April 1955 unter liitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Dr,Kregel, Dr.v,Werner, Scheffler und Wüstenberg für Recht erkannt % Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin wird zurüclcgewiesen« Die aussergerichtlichen Kosten der Revision hat der Kläger zu tragen« Die Entscheidung ist gebühren- und auslagenfrei« Das‘Kammergericht hat, wenn auch teilweise nicht in der Begründung, so doch im Ergebnis rechtlich bedenkenfrei •angenommen, dass der Kläger eine gegen den Nationalsozialismus gerichtete politische Überzeugung besessen habe und wegen, dieser durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt worden sei, so dass er, wenn die von i«hm behaupteten Schäden vorlägen, grundsätzlich einen Anspruch auf Entschädigung haben würde,. Es hat dem Kläger jedoch eine Entschädigung versagt, weil er nach dem Zusammenbruch der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft einer anderen Gewaltherrschaft, nämlich dem in der Sowjetzone herrschenden SED-Regime Vorschub geleistet habe und noch heute Vorschub leiste und ferner, weil er die freiheitliche demokratische Grundordnung bekämpfe. Das BEG gewähre an Stelle und unter Ausschluss der sonst den rassisch oder politisch Verfolgten zustehenden Amtshaftungsansprüche aus § 839 BGB Spezialansprüche, Genau so wie Ansprüche aus Amtspflichtverletzungen nicht davon abhängig gemacht werden könnten, dass der Verfolgte nicht einer Gewaltherrschaft Vorschub geleistet habe oder die freiheitliche demokratische Grundordnung bekämpfe, andernfalls der Gleichheitsgrundsatz verletzt werde, müsse dies auch für die Entschädigungsansprüche nach dem BEG gelten. Diesen Erfordernissen entspricht die im § 1 Abs 4 BEG getroffene Regelung» Sie gründet sich auf sachliche Erwägungen» Der Gesetzgeber hat bei der Größe der durch die nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen entstandenen Schäden nicht für jedes zugefügte Unrecht eine Entschädigung gewähren können» Er hat vielmehr mit Rücksicht auf die finanziell beschränkten Liittel der Bundesrepublik und der Länder für die Entschädigungen enge Grenzen ziehen müssen und auch durch zahlreiche Bestimmungen des Gesetzes gezogen» Das Gesetz ist beim Abstecken des Rahmens, in dem Entschädigungen zu leisten sind, hier von dem ITormalfall ausgegangen, dass der Geschädigte, wie 58 ff /T357) • Er enthält auch nicht eine Be- ‘41 nachteiligurig wegen einer politischen Anschauung, da, wie j noch weiter unten bei der Frage der Auslegung des § 1 Abs 4 BEG auszuführen sein wird, sich diese Bestimmung nicht gegen eine politische Anschauung, sondern gegen eine über eine solche hinausgehende aktive Betätigung richtet. b) Auch der Ansicht der Revision, dass § 1 Abs 4 BEG gegen den Art 5 GrundG verstoße, kann nicht zugestimmt werden. Eine gesetzliche Bestimmung, die für den Fall des Missbrauchs des Rechts der freien Meinungsäusserung Entschädigungsansprüche ausschliesst, steht daher mit dem Grundgesetz nicht in Widerspruch, und zu dem Erlass einer solchen Bestimmung bedurfte es daher auch entgegen der Auffassung der Revision nicht der im Art 79 GrundG vorgeschriebenen Form, 2» Rechtsirrig ist sodann die Ansicht der Revision, dass § 1 Abs 4 Nr 1 BEG nicht heutige Herrschaftssysteme meine, sondern dass das Gesetz unter dem Begriff der Gewaltherrschaft nur vergangene Herrschaftssysteme Mim Zusammenhang mit Hitler und dem Nationalsozialismus" Da weiter § 1 Abs 1 Nr 4 BEG auch keinen Unterschied in den Gründen macht, aus denen die freiheitliche demokratische Grundordnung bekämpft wird, muss die Bestimmung des § 1 Abs 4 Nr 1 BEG, wie der erkennende Senat bereits in seiner zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung vom 9. 3» Entscheidend für die Anwendung des § 1 Abs 4 Nr 1 BEG ist, wie dies bereits in der eben erwähnten Entscheidung ausgeführt ist, einmal, ob es zur Errichtung einer Gewaltherrschaft gekommen ist, und sodann, ob der Kläger dieser Gewaltherrschaft Vorschub geleistet hat. Das dortige hegierungssystem sei, wie dem Kläger auch nicht entgangen sei, zur Diktatur einer kleinen politischen Gruppe gemacht worden, in der die ;.ürde und die Freiheit des Menschen in brutalster Weise verletzt und jeder Y/iderstand der Bevölkerung gegen die ihr aufgezwungene Herrschaft durch schwerste Maßnahmen unterdrückt werde. Dass das Kammergericht ein Regierungssystem, das in einer solchen Weise gehandhabt wird, als Gewaltherrschaft im Sinne des § 1 Abs 4 BEG ansieht, ist rechtlich unbedenklich (vgl auch BGHStR 6, 172 f). Die Revision meint hier, dass das Kammergericht die für jeden Einzelfall erforderlichen Feststellungen unterlassen habe, aus denen sich, wie dies das Strafgesetz erfordere, die verfassungswidrigen Bestrebungen und die Existenz einer Gewaltherrschaft ergäben» Zunächst ist es für die Anwendung des § 1 Abs 4 Hr 1 BEG nicht entscheidend, ob sich der Kläger einer Staatsgefährdung im Sinne der 88 f StGB schul dig gemacht hat, wofür eine genaue tatsächliche Feststellung der verfassungswidrigen Bestrebungen des Klägers erforderlich gewesen wäre. Sodann sind auch die Angriffe der Revision gegen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts über das Vorhandensein der Gewaltherrschaft unbegründet» Das Kammergericht ist erkennbar davon ausgegangen, daß es sich bei dieser Tatsache um eine solche handelt, die offenkundig ist und die daher gemäss § 291 ZPO keines Beweises bedarf.Für eine solche Feststellung ist eine besondere Begründung nicht erforderlich (vgl Stein-Jonas-Schönke Anm II. Denn bei den in seiner Entscheidung aufgeführten Tatsachen handelt es sich um Ereignisse oder Zustände, die in weiten Kreisen, auch ausserhalb des Gerichts, allgemein und ohne ernsthaften „'iderspruch so anerkannt sind, dass ein besonnener Mann von ihrer •Vahrheit überzeugt sein kann (vgl Stein-Jonas-Schönke Da der Kläger weder Tatsachen behauptet noch einen Beweis dafür angetreten hat, dass die vom Kammergericht als offenkundig angesehenen Tatsachen unwahr seien, und auch sonst sich nichts dafür ergibt, dass das Berufungsgericht die ihm nach § 83 BEG obliegende Ermittlungspflicht verletzt hat, ist die Feststellung der Offenkundigkeit gemäß § 561 Abs 2 ZPO für das Revi-sionsgericht bindend (vgl auch Stein-Jonas-Schönke Anm II, 1 b zu § 561 und die zur Veröffentlichung bestimmte Entscheidung des erkennenden Senats vom 5» Februar 1955 - IV ZK 227/54). b) Was nun die Vorschubleistung des Klägers anlangt, so ist der Revision zuzugeben, dass es rechtsirrtlimlich wäre, dem Kläger bereits deshalb eine Entschädigung zu versagen, weil er der im Jahre 1945 neu gegründeten KPD und später der SEP als Mitglied angehört hat« Y/ie der erkennende Senat in der oben angeführten Entscheidung vom 9» Februar 1955 ausgesprochen hat, reicht im allgemeinen für ein Vorschubleisten im Sinne des § 1 Abs 4 Nr 1 BEG- die Mitgliedschaft bei einer Partei allein, selbst wenn diese Träger einer Gewaltherrschaft ist, nicht aus, solange diese Mitgliedschaft nicht in einem aktiven Einsatz für die Gewaltherrschaft besteht. Der Revision ist auch zuzugeben, dass zu einem Vorschubleisten im Sinne dieser Bestimmung die Kenntnis von dem Bestehen einer Gewaltherrschaft und das Bewusstsein gehört, die. Auch könnte ausnahmsweise ein Vorschubleisten zu verneinen sein, wenn ein der Gewaltherrschaft ausgesetzter Bewohner der Sowjetzone ausschließlich wegen des auf ihn ausgeübten Drucks sich in einer Weise betätigt, die äusserlich eine Unterstützung der Gewaltherrschaft bedeutet, oder wenn diese Betätigung ausschliesslich in der Absicht erfolgt, der Gewaltherrschaft Abbruch zu tun. Rechtlich unerheblich ist es da-gegen für eine Anwendung des § 1 Abs 4 Nr 1 BEG, ob die von dem Vprschubleistenden unterstützte Partei bereits gemäss Art 21 GrundG als verfassungswidrig erklärt ist und ob sie zu irgendwelchen Wahlen im Geltungsbereich des Grundgesetzes zugelassen war oder wird (vgl hierzu BGHStR 6, 172 f und 336 f /?457). Nach den vom Kammergericht getroffenen Feststellungen ist der Kläger als Hochschulprofessor, als Publizist und als bekannte politische Persönlichkeit Mitglied von politischen Organisationen geworden, die im wesent- Diese tatsächlichen Feststellungen des Kammergerichts rechtfertigen grundsätzlich die Annahme eines Vorschubleistens im Sinne des $ 1 Abs 4 Hr 1 BEG, insbesondere besteht, wie dies auch der erkennende Senat bereits.in seiner Entscheidung vom 9, Februar 1955 ausgesprochen hat, kein rechtliches Bedenken, in dem Erwerb der Mitgliedschaft dann einen aktiven Einsatz für eine Gewaltherrschaft zu erblicken, wenn es sich, wie beim Kläger, um eine Persönlichkeit handelt, die im öffentlichen Leben besonders hervorgetreten ist, die schon dadurch für die Gewaltherrschaft wirbt, dass sie als angesehene Persönlichkeit einer diese Herrschaft tragenden Organisation beitritt, Jedenfalls muss dies für eine Mitgliedschaft und eine Betätigung in der Volkskammer der DDR gelten, die nach Art 50 ihrer Verfassung deren höchstes Organ und für die dort herrschenden Zustände weitgehend verantwortlich ist. »Venn der Kläger behauptet«, er sei den Weg über die SED gegangen und habe sich in der sowjetisch besetzten Zone nur betätigt, weil er gehofft habe, auf diese Weise die Einheit Deutschlands wieder herzustellen, so schließt dies nicht aus, dass er zur Erreichung dieses Ziels eine Gewaltherrschaft hat fördern wollen. 4. Hat somit das Kammergericht bereits in rechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass der Kläger einer Gewaltherrschaft Vorschub geleistet hat und hat es somit ohne Rechtsverstoss die Voraussetzungen des § 1 Abs 4 Ziff 1 BEG bejaht, so bedurfte es keiner .untscheidung mehr, ob auch die Voraussetzungen des § 1 Abs 4 Ziff 4 vorliegen« Die Revision war vielmehr mit
'll Für das Nachschlagewerk1. Nicht für die Amtliche Sammlung! Gesetz s Rechtssatz : BEG § 1 Abs 4> GrundG Art 2, 5 und 5 Die im 1 Abs 4 BEG getroffene Regelung verstößt nicht gegen das Grundgesetz* Grundsätzlich erfordert ein Vorschubleisten die Kenntnis von dem Bestehen einer Gewaltherrschaft und das Bewusstsein, sie durch aktives Handeln zu fördern«, Ein Vorschubleisteh kann zu verneinen seih, wenn dies durch einen der Gewaltherrschaft ausgesetzten Bewohner ihres Gebiets ausschliesslich wegen des auf ihn ausgeübten Drucks oder ausschließlich in der Absicht geschieht, der Gewaltherrschaft Abbruch zu tun* Aktenzeichen: IV ZR 266/54 Urteil des BGH vom 20. April 1955 KG Berlin IV ZR 266/54 Verkündet am 20c April 1955 Schorm, Justizangesto als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit des Professors Ernst N Str. in Bl Klägers, Berufungsklägers und Kevisionsklägers, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt von gegen dd& Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, dieser vertreten durch den Direktor des Entschädigungsamtes Berlin in Berlin V7 35> Potsdamer Jtrv 186, Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr*0Hfc - 9 hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20* April 1955 unter liitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Dr,Kregel, Dr.v,Werner, Scheffler und Wüstenberg für Recht erkannt % Die Revision des Klägers gegen das den Parteien an Verkündungs Statt am 7./11. September 1954 zugestellte Urteil des 13. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin wird zurüclcgewiesen« Die aussergerichtlichen Kosten der Revision hat der Kläger zu tragen« Die Entscheidung ist gebühren- und auslagenfrei« Von Rechts wegen / i. Tatbestands Der im Jahre 1889 geborene Kläger, der bereits am 1„ Januar 1947 in Westberlin wohnte und auch jetzt noch dort wohnt, war Mitglied der SPD, der er im Jahre 1917 beigetreten war. Im Jahre 1926 geriet er in Meinungsverschiedenheiten mit dieser Partei, als er sich gegen den Versailler Vertrag, dessen Auswirkungen und die Politik der damaligen Reichsregierung wandte und für eine Zusammenarbeit mit der Sowjetunion gegen die "kapitalistischen” Westmächte eintrat. Er schied daraufhin aus der SPD aus und legte auch sein Amt als Sekretär des Deutschen Textilarbeiterverbandes nieder, dessen Vorstand er seit dem Jahre 1922 angehört hatte. *** Als der Nationalsozialismus aufkam, wandte der Kläger sich gegen diesen in einer Zeitschrift, die er unter der Bezeichnung "Widerstand" in einem auf den Namen seiner Prfifu gegründeten Verlag erscheinen ließ. Er veröffentlichte auch im Jahre 1932 eine Broschüre unter dem Titels* "Hitler - ein deutsches Verhängnis". Nachdem die Zeitschrift im November 1934 verboten worden war, gab der Kläger politische Rundbriefe heraus, in denen er den Nationalsozialismus kritisierte. Ferner veranstaltete er» Zusammenkünfte mit Gegnern des Nationalsozialismus. Im März 1937 wurde er von-der Gestapo verhaftet, wobei anlässlich der Durchsuchung seiner Wohnung verschiedene gegen den Nationalsozialismus gerichtete Manuskripte, darunter auch ein Manuskript für ein Buch "Das Reich der Niederen Dämonen" gefunden wurde, das der Kläger im Jahre 1953 hat erscheinen lassen. Durch Urteil des Volksgerichts hofs vom 10, Januar 1939, das inzwischen durch Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 11. März 1949 aufgehoben worden ist, wurde der Kläger wegen Vorbereitung zu dem Hochverrat und Verbrechens gegen das Gesetz gegen die Heubildung von Parteien zu lebenslänglichem Zuchthaus verurteilt. Am 27. April 194-5 ist er aus dem Zuchthaus befreit worden. Im Sommer 194-5 wurde der Kläger Mitglied der KPD und nach deren Vereinigung mit der SED Mitglied dieser Partei, der er auch heute noch angehört.. Im Herbst 1945 wurde er Mitglied des in der Sowjetzone gegründeten Kulturbundes zur demokratischen Erneuerung Deutschlands und der Gesellschaft für deutsch-sowjetische Freundschaft, Im Herbst 1948 wurde er ordentlicher Professor für Soziologie an der im sowjetisch besetzten Sektor Berlins gelegenen Universität und Direktor des Instituts zur Erforschung des Imperialismus, Ferner wurde er zu dem Mitglied des Volkskongresses in der Sowjetzone ernannt und später in den dortigen Volksrat gewählt. Nachdem die Verfassung für die Deutsche Demokratische Republik in Kraft getreten war, wurde er Mitglied der dortigen Volkskammer, der er bei Erlass des Berufungsurteils noch angehörte. Der Kläger gibt an, er habe durch die lange Haft schweren körperlichen und wirtschaftlichen Schaden erlitten, ferner sei er durch den Verlust seiner Bücher und die Auflösung seiner Wohnung geschädigt. Er begehrt eine Entschädigung 1. für Freiheitsentziehung in Höhe von 14 550,— DM 2, für Gesundheitsschaden in Höhe von 25 432,— DM nebst einer monatlichen Rente vom 1, Oktober 1953 an in Höhe von 350,T- DM 3. für VermögensVerlust in Höhe von und 900,— DM 4. für beruflichen und wirtschaftlichen Schaden in Höhe von 6 868,— DM> 4 Das Landgericht hat den Anspruch abgelehnt, weil der Kläger infolge seiner Mitgliedschaft bei der SED* der Volkskammer und den übrigen politischen Organisationen von einer Entschädigung ausgeschlossen sei. Die hiergegen eingelegte Berufung hat das Kammergericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger eine Aufhebung des Berufungsurteils und des ihm zugrunde liegenden Verfahrens und eine Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht . Der Beklagte hat beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe s Das‘Kammergericht hat, wenn auch teilweise nicht in der Begründung, so doch im Ergebnis rechtlich bedenkenfrei •angenommen, dass der Kläger eine gegen den Nationalsozialismus gerichtete politische Überzeugung besessen habe und wegen, dieser durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt worden sei, so dass er, wenn die von i«hm behaupteten Schäden vorlägen, grundsätzlich einen Anspruch auf Entschädigung haben würde,. Es hat dem Kläger jedoch eine Entschädigung versagt, weil er nach dem Zusammenbruch der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft einer anderen Gewaltherrschaft, nämlich dem in der Sowjetzone herrschenden SED-Regime Vorschub geleistet habe und noch heute Vorschub leiste und ferner, weil er die freiheitliche demokratische Grundordnung bekämpfe. ' . \k'x ..M * * I *f. ! i • Die Revision macht geltend, das Urteil verletze das sachliche Hecht, ferner lägen entscheidungserhebliche Verfahrensmängel vor. 1* In ersterer Hinsicht rügt sie neben einer Verletzung des $ 1 Abs 4 BEG einen Verstoss gegen verschiedene Vorschriften des Grundgesetzes, a) Diese erblickt sie zunächst darin, dass eine Bestimmung, wie sie § 1 Abs 4 BEG enthalte, mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art 3 Abs 1 GrundG nicht vereinbar sei. Das BEG gewähre an Stelle und unter Ausschluss der sonst den rassisch oder politisch Verfolgten zustehenden Amtshaftungsansprüche aus § 839 BGB Spezialansprüche, Genau so wie Ansprüche aus Amtspflichtverletzungen nicht davon abhängig gemacht werden könnten, dass der Verfolgte nicht einer Gewaltherrschaft Vorschub geleistet habe oder die freiheitliche demokratische Grundordnung bekämpfe, andernfalls der Gleichheitsgrundsatz verletzt werde, müsse dies auch für die Entschädigungsansprüche nach dem BEG gelten. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Der Gleichheitsgrundsatz, der auf dem Begriff des Rechts---staats fußt, besagt bezogen auf den Gesetzgeber (vgl BayVGH BayGVBl 1949, 33/?87) und das Gutachten des I, Zivilsenats des Bundesgerichtshofs - VRG 10/52, abgedruckt in BGHZ 11 Anhang unter A S 3 ff /jtjJ) folgendes; Der Gesetzgeber darf gleichliegende Tatbestände, die aus der Natur der Sache heraus und unter dem Gesichtspunkt der Gerechtigkeit klar eine gleichartige Behandlung erfordern, nicht willkürlich, d.h. ohne zureichende sachliche Gründe und ohne Berücksichtigung der Erfordernisse der Gerechtigkeit, ungleich behandeln. Der Gleich- heitsgrundsatz bezieht sich also auf Tatbestände, die unter dem Gesichtspunkt des Rechts und der Gerechtigkeit eine gleiche rechtliche Behandlung verlangen» Daraus ergibt sich, dass in der Sache liegende Verschiedenheiten eine verschiedene rechtliche Behandlung rechtfertigen können» Es darf dabei allerdings weder Willkür noch Ermessensmissbrauch walten (vgl BGHZ 2, 117 ff /T297; 9, 359 ff Z5727; 11 Anhang S 57 ff,v 13, 265 ff Z5ll/)- Der Gleichheitsgrundsatz verwehrt dem Gesetzgeber nicht allgemein, gegenüber einer Grundregel eine Sonderregelung zu schaffen» Erforderlich ist auch hier nur, dass diese auf sachlichen Erwägungen beruht und abstrakt gefasst ist, d.h. auf eine unbestimmte Zahl von Fällen passt (vgl insbesondere BVerfGE 1, 418 ff Es muss ein vernünf- tiger, aus der Natur der Sache folgender oder sonstwie einleuchtender Grund und keine Willkür des Gesetzgebers für die in der Sonderregelung liegende Differenzierung vorliegen (BVerfGE 1,-14 ff /%£/)> die allerdings nicht von Umständen der in Art 3 GrundG aufgeführten Art abhängig sein darf.(vgl auch v, Mangoldt, Bonner Grundgesetz S 51 Ani# 2 zu Art 3 sowie Ipsen in Neumann-Nipperdey-Ücheuner, Die Grundrechte, S 151)* Diesen Erfordernissen entspricht die im § 1 Abs 4 BEG getroffene Regelung» Sie gründet sich auf sachliche Erwägungen» Der Gesetzgeber hat bei der Größe der durch die nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen entstandenen Schäden nicht für jedes zugefügte Unrecht eine Entschädigung gewähren können» Er hat vielmehr mit Rücksicht auf die finanziell beschränkten Liittel der Bundesrepublik und der Länder für die Entschädigungen enge Grenzen ziehen müssen und auch durch zahlreiche Bestimmungen des Gesetzes gezogen» Das Gesetz ist beim Abstecken des Rahmens, in dem Entschädigungen zu leisten sind, hier von dem ITormalfall ausgegangen, dass der Geschädigte, wie jeder rechtlich Denkende, ein Gegner jeder Gewaltherrschaft ist und dass er daher einer solchen weder. Vorschub gelei- stet hat noch leistet und damit anderen selbst Unrecht zufügt, Alle Falle der normalen Art werden vom BEG gleich behandelt. Von ihnen unterscheiden sich aber wesentlich die Fälle, in denen der Geschädigte, der Opfer eines Gewalt systems geworden war und dafür entschädigt werden will, .! selbst einer anderen Gewaltherrschaft, die die Bevölkerung unrechtmässigen Verfolgungen aussetzt, Vorschub geleistet hat oder leistet. Diese Sonderfälle genau so wie den Normalfall zu behandeln, erfordert der Gleichheitsgrundsatz nicht. Es liegt keine Willkür darin, einem durch die nationalsozialistische Gewaltherrschaft Geschädigten, der sich seinerseits an der Zufügung von Unrecht durch eine andere Gewaltherrschaft beteiligt hat oder beteiligt, ! eine Entschädigung aus Öffentlichen Mitteln zu versagen. Der Ausschluss eines Entschädigungsanspruchs in derartigen Sonderfällen widerspricht nicht einer am Gerechtig-keitsgedanken orientierten Gesetzgebung und ist auch sach-.^J lieh nicht zu beanstanden (vgl auch BVerfGE 1, 264 ff 2, 119 ff; 3? 58 ff /T357) • Er enthält auch nicht eine Be- ‘41 nachteiligurig wegen einer politischen Anschauung, da, wie j noch weiter unten bei der Frage der Auslegung des § 1 Abs 4 BEG auszuführen sein wird, sich diese Bestimmung nicht gegen eine politische Anschauung, sondern gegen eine über eine solche hinausgehende aktive Betätigung richtet. Eine gesetzliche Bestimmung ist nicht verfassungswidrig, wenn eine Auslegung möglich ist, die im Einklang mit dem Grundgesetz steht und bei der die Bestimmung sinnvoll bleibt (vgl BVerfGE 2, 266 ff). b) Auch der Ansicht der Revision, dass § 1 Abs 4 BEG gegen den Art 5 GrundG verstoße, kann nicht zugestimmt werden. Denn das Recht der freien Meinungsäusserung fin 8 - det, wie sich aus Art 5 Abs 2 GrundG ergibt, seine Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze»' Zu diesen ist neben den Strafgesetzen auch die Bestimmung des Art 18 GrundG zu rechnen, demzufolge die Freiheit der Meinungsäusserung nicht zu dem Kampf gegen die demokratische Grundordnung missbraucht werden darf» Gewisse Schranken wohnen allen Grundrechten inne, weil sie aus der Gesamtordnung zu verstehen sind, in die sie eingefügt sind (vgl BGIIZ 12, 197 ff /2037)» Zu diesen Beschränkungen gehört beim Recht auf freie Meinungsäusserung, dass es nicht zur Unterstützung von Gewaltherrschaften benutzt werden darf, c) Aus den zu b) genannten Gründen liegt daher auch nicht ein Vers toss gegen Art 2 GrundG vor» Die Vorschrift enthält ausdrücklich eine Beschränkung, die sich aus der Natur der Sache ergibt. Sie besagt, dass jeder das Grundrecht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit nur soweit besitzt, als er nicht die Rechte Dritter verletzt oder gegen die verfassungsmässige Ordnung oder gegen das Sittengesetz .verstößt, .. * Eine gesetzliche Bestimmung, die für den Fall des Missbrauchs des Rechts der freien Meinungsäusserung Entschädigungsansprüche ausschliesst, steht daher mit dem Grundgesetz nicht in Widerspruch, und zu dem Erlass einer solchen Bestimmung bedurfte es daher auch entgegen der Auffassung der Revision nicht der im Art 79 GrundG vorgeschriebenen Form, 2» Rechtsirrig ist sodann die Ansicht der Revision, dass § 1 Abs 4 Nr 1 BEG nicht heutige Herrschaftssysteme meine, sondern dass das Gesetz unter dem Begriff der Gewaltherrschaft nur vergangene Herrschaftssysteme Mim Zusammenhang mit Hitler und dem Nationalsozialismus" verstanden haben wolle. Die Revision übersieht hier einmal, dass, wenn auch § 1 Abs 4 Nr 1 BEG die Vergangenheitsform "Vorschub geleistet hat" verwendet, § 2 Abs 2 BEG jedoch anordnet, dass ein Anspruch auf Entschädigung auch verwirkt wird, wenn nach dem Inkrafttreten des BEG einer der Ausschließungsgründe des § 1 Abs 4 eintritt, d.hc insbesondere einer Gewaltherrschaft Vorschub geleistet wird. Da weiter § 1 Abs 1 Nr 4 BEG auch keinen Unterschied in den Gründen macht, aus denen die freiheitliche demokratische Grundordnung bekämpft wird, muss die Bestimmung des § 1 Abs 4 Nr 1 BEG, wie der erkennende Senat bereits in seiner zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung vom 9. Februar 1955 - IV ZR 226/54 -ausgesprochen hat, so verstanden werden« dass mit ihr jede Art von Gewaltherrschaft erfasst wird und nicht nur die nationalsozialistische Gewaltherrschaft. 3» Entscheidend für die Anwendung des § 1 Abs 4 Nr 1 BEG ist, wie dies bereits in der eben erwähnten Entscheidung ausgeführt ist, einmal, ob es zur Errichtung einer Gewaltherrschaft gekommen ist, und sodann, ob der Kläger dieser Gewaltherrschaft Vorschub geleistet hat. a) Sine Gewaltherrschaft hat das kammergericht in dem Regierungssystem der Deutschen Demokratischen Republik erblickt. Diese werde, -wie der Kläger selbst zugebe, nach bolschewistischem Muster autoritär regiert. Das dortige hegierungssystem sei, wie dem Kläger auch nicht entgangen sei, zur Diktatur einer kleinen politischen Gruppe gemacht worden, in der die ;.ürde und die Freiheit des Menschen in brutalster Weise verletzt und jeder Y/iderstand der Bevölkerung gegen die ihr aufgezwungene Herrschaft durch schwerste Maßnahmen unterdrückt werde. 10 - Dass das Kammergericht ein Regierungssystem, das in einer solchen Weise gehandhabt wird, als Gewaltherrschaft im Sinne des § 1 Abs 4 BEG ansieht, ist rechtlich unbedenklich (vgl auch BGHStR 6, 172 f). Die Revision meint hier, dass das Kammergericht die für jeden Einzelfall erforderlichen Feststellungen unterlassen habe, aus denen sich, wie dies das Strafgesetz erfordere, die verfassungswidrigen Bestrebungen und die Existenz einer Gewaltherrschaft ergäben» Zunächst ist es für die Anwendung des § 1 Abs 4 Hr 1 BEG nicht entscheidend, ob sich der Kläger einer Staatsgefährdung im Sinne der 88 f StGB schul dig gemacht hat, wofür eine genaue tatsächliche Feststellung der verfassungswidrigen Bestrebungen des Klägers erforderlich gewesen wäre. Denn das 3EG stellt es insoweit allein au| das Vorhandensein einer Gewaltherrschaft unabhängig äavon ab, wo diese ausgeübt wird und pb sie sich gegen den Bestand der Bundesrepublik richtet. Sodann sind auch die Angriffe der Revision gegen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts über das Vorhandensein der Gewaltherrschaft unbegründet» Das Kammergericht ist erkennbar davon ausgegangen, daß es sich bei dieser Tatsache um eine solche handelt, die offenkundig ist und die daher gemäss § 291 ZPO keines Beweises bedarf. Für eine solche Feststellung ist eine besondere Begründung nicht erforderlich (vgl Stein-Jonas-Schönke Anm II. 1 zu § 291 ZPO). Es besteht auch kein Anlass zu der Annahme, dass das Kammergericht bei seiner Feststellung den Begriff der Offenkundigkeit verkannt hat. Denn bei den in seiner Entscheidung aufgeführten Tatsachen handelt es sich um Ereignisse oder Zustände, die in weiten Kreisen, auch ausserhalb des Gerichts, allgemein und ohne ernsthaften „'iderspruch so anerkannt sind, dass ein besonnener Mann von ihrer •Vahrheit überzeugt sein kann (vgl Stein-Jonas-Schönke ' / L Anm I, 1 zu § 291 ZPO sowie Friedrich Stein, Das private Kissen des Richters 3 147). Da der Kläger weder Tatsachen behauptet noch einen Beweis dafür angetreten hat, dass die vom Kammergericht als offenkundig angesehenen Tatsachen unwahr seien, und auch sonst sich nichts dafür ergibt, dass das Berufungsgericht die ihm nach § 83 BEG obliegende Ermittlungspflicht verletzt hat, ist die Feststellung der Offenkundigkeit gemäß § 561 Abs 2 ZPO für das Revi-sionsgericht bindend (vgl auch Stein-Jonas-Schönke Anm II, 1 b zu § 561 und die zur Veröffentlichung bestimmte Entscheidung des erkennenden Senats vom 5» Februar 1955 - IV ZK 227/54). Der Kläger hat selbst vor dem Kammergericht eine eidesstattliche Versicherung eines langjähri-gen Freundes und Leidensgefährten Dr.Drexel überreicht, deren Inhalt er aach als eigenen Vortrag behandelt haben wollte. In dieser Erklärung heisst es im Zusammenhang mit den Ereignissen des 17. Juni 1953 über Ausführungen, die der Kläger in einer Sitzung des Kulturbundes Anfang'-Juli 1955- gemacht habe: “Ernst führte aus, der 17.6. habe be- wiesen, aassdie Regierungskrise alle Fühlung mit der Bevölkerung verloren gehabt haben. Die führenden Parteien und Regierungskreise stünden in keinem Verhältnis mehr zu den wirklichen Tatsachen. Man könne in der DDR von einer Grund-b^f indlichkeit der Angst sprechen, jedermann fühle sich unausgesetzt schuldig. Diese dauernde Angst hänge mit der Rechtsunsicherheit zusammen, es sei unerträglich, dass Menschen verhaftet werden, ohne dass ihre Angehörigen je noch etwas von dem Abgeführten erfahren. Mit Schrecken könne man beobachten, wie leicht sich die Obrigkeit selbst über die Verfassung himvegsetze. Es sei vorgekommen, dass Abgeordnete, denen die Immunität zugesichert war, verhaftet wurden, ohne dass zuvor ihre Immunität aufgehoben wurde. Entgegen den Bestimmungen der Verfassung werde auch eine Zensur geübt,” 12 - -71 b) Was nun die Vorschubleistung des Klägers anlangt, so ist der Revision zuzugeben, dass es rechtsirrtlimlich wäre, dem Kläger bereits deshalb eine Entschädigung zu versagen, weil er der im Jahre 1945 neu gegründeten KPD und später der SEP als Mitglied angehört hat« Y/ie der erkennende Senat in der oben angeführten Entscheidung vom 9» Februar 1955 ausgesprochen hat, reicht im allgemeinen für ein Vorschubleisten im Sinne des § 1 Abs 4 Nr 1 BEG- die Mitgliedschaft bei einer Partei allein, selbst wenn diese Träger einer Gewaltherrschaft ist, nicht aus, solange diese Mitgliedschaft nicht in einem aktiven Einsatz für die Gewaltherrschaft besteht. Der Revision ist auch zuzugeben, dass zu einem Vorschubleisten im Sinne dieser Bestimmung die Kenntnis von dem Bestehen einer Gewaltherrschaft und das Bewusstsein gehört, die. Gewaltherrschaft durch ein aktives Handeln zu fördern. Auch könnte ausnahmsweise ein Vorschubleisten zu verneinen sein, wenn ein der Gewaltherrschaft ausgesetzter Bewohner der Sowjetzone ausschließlich wegen des auf ihn ausgeübten Drucks sich in einer Weise betätigt, die äusserlich eine Unterstützung der Gewaltherrschaft bedeutet, oder wenn diese Betätigung ausschliesslich in der Absicht erfolgt, der Gewaltherrschaft Abbruch zu tun. Rechtlich unerheblich ist es da-gegen für eine Anwendung des § 1 Abs 4 Nr 1 BEG, ob die von dem Vprschubleistenden unterstützte Partei bereits gemäss Art 21 GrundG als verfassungswidrig erklärt ist und ob sie zu irgendwelchen Wahlen im Geltungsbereich des Grundgesetzes zugelassen war oder wird (vgl hierzu BGHStR 6, 172 f und 336 f /?457). Nach den vom Kammergericht getroffenen Feststellungen ist der Kläger als Hochschulprofessor, als Publizist und als bekannte politische Persönlichkeit Mitglied von politischen Organisationen geworden, die im wesent- liehen dem Zweck dienen, Sympathien bei der Bevölkerung der Oowjetzone für das von ihrer Mehrzahl abgelehnte Gewalt-system zu erwecken. Der Kläger gehört bei einer dieser Organisationen, dem Kulturbund zur demokratischen Erneuerung Deutschlands, dem Präsidialrat an und betätigt sich dort aktiv. Er gehörte weiter zur Zeit des Erlasses des Berufungsurteils der Volkskammer an und hat in dem Volkskongress und Volksrat mitgewirkt, die nach den Feststellungen des Kammergerichts gleichfalls dazu dienen, die Gewaltherrschaft in der Sowjetzone aufrechtzuerhalten. Aus allen diesen Vorgängen entnimmt das Kammergericht, dass der Kläger als prominenter Funktionär des &ED-Regimes das dortige herrschende Gewaltsystem unterstützt. Diese tatsächlichen Feststellungen des Kammergerichts rechtfertigen grundsätzlich die Annahme eines Vorschubleistens im Sinne des $ 1 Abs 4 Hr 1 BEG, insbesondere besteht, wie dies auch der erkennende Senat bereits.in seiner Entscheidung vom 9, Februar 1955 ausgesprochen hat, kein rechtliches Bedenken, in dem Erwerb der Mitgliedschaft dann einen aktiven Einsatz für eine Gewaltherrschaft zu erblicken, wenn es sich, wie beim Kläger, um eine Persönlichkeit handelt, die im öffentlichen Leben besonders hervorgetreten ist, die schon dadurch für die Gewaltherrschaft wirbt, dass sie als angesehene Persönlichkeit einer diese Herrschaft tragenden Organisation beitritt, Jedenfalls muss dies für eine Mitgliedschaft und eine Betätigung in der Volkskammer der DDR gelten, die nach Art 50 ihrer Verfassung deren höchstes Organ und für die dort herrschenden Zustände weitgehend verantwortlich ist. Der Kläger glaubt allerdings, für sich eine andere 'fl 14 - Beurteilung fordern zu können, weil seine innere politische Einstellung gegen eine Gewaltherrschaft gerichtet sei und ein auf eine Gewaltherrschaft aufgebautes Regierungssystem von ihm abgelehnt werde. Die hierfür erforderlichen Feststellungen zu treffen, habe das Kammergericht unter Verstoss gegen Verfahrensvorschriften (§83 BEG, § 373 ZPO) unterlassen, indem es weder den Verleger Dr. noch den Rechtsanwalt von SUBHHHIH als Zeugen vernommen habe. Auch diese Rüge vermag der Revision zu einem Erfolg nicht zu verhelfen. Zwar braucht, wie bereits oben ausgeführt, trotz aktiver Handlungen, durch die eine Gewaltherrschaft unterstützt wird, ein Vorschubleioten nicht voFzuliegen, nämlich dann nicht, wenn ein Sowjetzonenbewohner infolge des auf ihn ausgeübten Drucks solche Handlungen begeht, oder wenn solche Handlungen ausschließlich in. der Absicht erfolgen, der Gewaltherrschaft Abbruch zu tun. Die erste Ausnahme liegt hier nicht vor, da der Kläger nicht zu den Bewohnern der Sowjetzone ge-hört und für ihn keine Notwendigkeit bestand, der Volkskammer anzugehören. Aber auch die Rüge, dass erforderliche Feststellungen über die wahren, vom Kläger mit seinen Handlungen in der Ostzone verfolgten Absichten unterblieben seien, ist nicht begründet. Der Kläger hätte hierzu bestimmte Tatsachen vortragen müssen, aus denen auf etwas Derartiges geschlossen werden konnte. Das ist jedoch nicht geschehen., insbesondere'hat der Kläger nichts dafür vorgebracht, in welcher Weise er N. sich als Mitglied der Volkskammer betätigt oder Handlungen vorgenommen hat, die eine Bekämpfung der Gewalt-herrschaft zu dem Ziele gehabt haben. Auch die von ihm überreichten und als eigene Behauptung vorgetragenen Erklärungen des Dr.Df[|BBun<^ des Rechtsanwalts von 3\ (stellen in dieser Richtung keinen hinreichenden Sachvortrag dar. Unter diesen Umständen ist es .verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Kammer.gericht von Ermittlungen und Beweiserhebungen in dieser Hinsicht abgesehen hat. »Venn der Kläger behauptet«, er sei den Weg über die SED gegangen und habe sich in der sowjetisch besetzten Zone nur betätigt, weil er gehofft habe, auf diese Weise die Einheit Deutschlands wieder herzustellen, so schließt dies nicht aus, dass er zur Erreichung dieses Ziels eine Gewaltherrschaft hat fördern wollen. Diese Unterstützung wird nicht dadurch beseitigt, dass der Kläger seiner Angabe nach sich jetzt von jeder Tätigkeit in der Sowjetzone zurückgezogen habe. 4. Hat somit das Kammergericht bereits in rechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass der Kläger einer Gewaltherrschaft Vorschub geleistet hat und hat es somit ohne Rechtsverstoss die Voraussetzungen des § 1 Abs 4 Ziff 1 BEG bejaht, so bedurfte es keiner .untscheidung mehr, ob auch die Voraussetzungen des § 1 Abs 4 Ziff 4 vorliegen« Die Revision war vielmehr mit VI der Kostenfolge aus § 87 BEGr? § 97 ZPO zurückzuweisen. Schmidt Kregel v »Werner Scheffler V/üstenberg