Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Dr. Zopfs, Römer, Dr. Schlichting und Terno am 21. Auf Antrag des Beklagten wird seine Beschwer durch das Urteil des 3. Die Widerklage des Beklagten auf Feststellung, daß das notarielle Testament nichtig sei, haben beide Vorinstanzen abgewiesen. Der Antrag des Beklagten ist begründet. Das Oberlandesgericht hat zwar nicht ausdrücklich den Wert der Beschwer gemäß § 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO festgesetzt. Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren im Tenor des Berufungsurteils auf 48.000 DM ist aber als Festsetzung der Beschwer des Beklagten zu werten. Der Antrag an das Revisionsgericht auf Heraufsetzung der Beschwer kann auf neue Tatsachen gestützt werden, die glaubhaft gemacht werden müssen (BGH, Beschluß vom 9. Das ist bezüglich des Wertes des Nachlaßgrundstücks für den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht durch das vom Beklagten vorgelegte Wertgutachten geschehen. Bei einer Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Testaments ist der Streitwert jedoch nicht nach dem Wert des ganzen Nachlasses, sondern nach dem Interesse Mai 1989 - IVa ZR 126/88 - FamRZ 1989, 958, 959 unter 2) zielt die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Testaments im vorliegenden Fall darauf ab, die Kläger von der Erbfolge auszuschließen. Wie bei einer negativen Feststellungsklage kommt daher hier ein weiterer Abzug im Hinblick auf den Feststellungsantrag nicht in Betracht (BGH, Beschluß vom 16.
BUNDESGERICHTSHOF
IV ZR 265/94
BESCHLUSS
vom 21. Dezember 1994 in dem Rechtsstreit
des Herrn Peter
Istraße
Beklagten, Widerklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
die Eheleute
1. Herrn Helmar D{
2. Frau Ute D(
beide wohnhaft Straße der V
Kläger, Widerbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Dr. Zopfs, Römer, Dr. Schlichting und Terno
am 21. Dezember 1994
beschlossen:
Auf Antrag des Beklagten wird seine Beschwer durch das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 30. Juni 1994 auf 82.000 DM festgesetzt.
Gründe:
Der Beklagte, einziges Kind seiner im Januar und Februar 1992 gestorbenen Eltern, hält deren vor dem Staatlichen Notariat in am 26. Juni 1990 errichtetes
gemeinschaftliches Testament, in dem sie als Erben nach dem Längstlebenden die Kläger bestimmt haben, für nichtig; die Erblasser seien gesundheitsbedingt nicht mehr in der Lage gewesen, ein gültiges Testament zu errichten. Die Widerklage des Beklagten auf Feststellung, daß das notarielle Testament nichtig sei, haben beide Vorinstanzen abgewiesen.
Das Landgericht hat den Streitwert auf 96.000 DM festgesetzt. Das Berufungsgericht hat demgegenüber den Streitwert für das Berufungsverfahren mit 48.000 DM angenommen. Mit der Revision beantragt der Beklagte, den Wert der Be-
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schwer auf einen 60.000 DM übersteigenden Betrag festzusetzen. Zur Begründung hat er ein von ihm in Auftrag gegebenes Wertermittlungsgutachten über das Nachlaßgrundstück vorgelegt.
Der Antrag des Beklagten ist begründet.
Das Oberlandesgericht hat zwar nicht ausdrücklich den Wert der Beschwer gemäß § 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO festgesetzt. Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren im Tenor des Berufungsurteils auf 48.000 DM ist aber als Festsetzung der Beschwer des Beklagten zu werten. Der Senat ist daran gemäß § 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO jedoch nicht gebunden.
Der Antrag an das Revisionsgericht auf Heraufsetzung der Beschwer kann auf neue Tatsachen gestützt werden, die glaubhaft gemacht werden müssen (BGH, Beschluß vom 9. März 1988 - IVa ZR 250/87 - BGHR ZPO § 546 Abs. 2 neue Tatsachen 1; Beschluß vom 16. Februar 1994 - IV ZR 266/93 - BGHR ZPO § 546 Abs. 2 neue Tatsachen 2). Das ist bezüglich des Wertes des Nachlaßgrundstücks für den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht durch das vom Beklagten vorgelegte Wertgutachten geschehen. Die Kläger haben sich nicht geäußert.
Danach ist unter Einbeziehung von Sparguthaben und Hausrat von einem Nachlaß im Wert von insgesamt 164.000 DM auszugehen. Bei einer Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Testaments ist der Streitwert jedoch nicht nach dem Wert des ganzen Nachlasses, sondern nach dem Interesse
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an der begehrten Feststellung zu bemessen (BGH, Beschluß vom 17. Oktober 1956 - IV ZR 270/56 - LM ZPO § 3 Nr. 11 = NJW 1956, 1877; ebenso Schneider, Streitwertkommentar 10. Auf1. Rdn. 3226, vgl. auch Rdn. 3229). Deshalb ist zu berücksichtigen, ob die auf Feststellung klagende Partei nach ihrer Behauptung am Nachlaß schon unabhängig vom Streitstoff der Feststellungsklage beteiligt ist. Da die Eltern des Beklagten erst nach der Vereinigung Deutschlands gestorben sind, werden sie nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch beerbt, so daß dem Beklagten die Hälfte des Nachlasses als Pflichtteil zusteht. Daß der Beklagte den Pflichtteilsanspruch möglicherweise nicht in vollem Umfang realisieren könne, wie die Revision geltend macht, wird weder begründet noch glaubhaft gemacht.
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Mithin bemißt sich die Beschwer des Beklagten auf die Hälfte des von ihm glaubhaft gemachten Nachlaßwerts, also auf 82.000 DM. Anders als bei einer Klage auf Feststellung des Erbanteils des Klägers (dazu vgl. BGH, Beschluß vom 10. Mai 1989 - IVa ZR 126/88 - FamRZ 1989, 958, 959 unter 2) zielt die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Testaments im vorliegenden Fall darauf ab, die Kläger von der Erbfolge auszuschließen. Wie bei einer negativen Feststellungsklage kommt daher hier ein weiterer Abzug im Hinblick auf den Feststellungsantrag nicht in Betracht (BGH, Beschluß vom 16. Juni 1987 - IVa ZR 24/87 - KostRspr ZPO § 3 Nr. 873).
Bundschuh
Dr. Zopfs
Römer
Dr. Schlichting
Ter no
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