Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11«, März 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Br«,Bode, Dr. Weher, Sonnabend und Dunz für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. April 1964 vernichtete in den Mittagsstunden ein Brand einen Waldbestand auf einer etv/a 500 mal 1000 m großen Fläche, die sich ungefähr 100 m nördlich des Bahnhofs Garßen neben dem Bahnkörper erstreckt» Die Eigentümer des Waldes waren bei der Klägerin gegen Feuer versichert. Die Klägerin hat behauptet, der Brand sei durch Funkenflug einer Dampflokomotive entstanden und von der Bahnböschung ausgegangen. Die Klägerin meint, hiernach spreche der Beweis des ersten Anscheins für die Entstehung des Brandes durch Funkenflug; Anhaltspunkte für eine andere Brandursache seien nicht gegeben. Der zweite Brand an dieser Bahnstrecke scheide wegen seiner räumlichen und zeitlichen Entfernung als Indiz für die Ursache des hier streitigen Brandes aus* Selbst wenn im zweiten Palle einwandfrei der Bundesbahnbetrieb die Ursache für diesen Brand gesetzt hätte, gestatte das nicht die Vermutung, daß auch im vorliegenden Pall der Brand durch den Bahnbetrieb verursacht worden sei* Gegen den Bev/eis des ersten Anscheins zugunsten der Klägerin spreche die Tatsache, daß an der Brandstelle ein von Fußgängern begangener und von Motorfahrzeugen befahrener Weg vorbei führe. Nach dieser Bestimmung könnte die Klägerin Ersatz des eingeklagten Brandschadens verlangen, v/enn ihre Behauptung zuträfe, daß der Waldbrand durch den Funkenflug einer Dampflokomotive der Beklagten hervorgerufen worden sei o Daher müsse die Klägerin den von ihr behaupteten Geschehensablauf (Verursachung des Brandes durch Punken einer Lokomotive) voll beweisen. Die Angriffe der Revision richten sich vorwiegend gegen die Beweis Würdigung des Berufungsgerichts und bewegen sich damit auf einem Gebiet, das dem Tat-richter Vorbehalten ist. Das Berufungsgericht hat nicht übersehen, daß am Brandtage an derselben Bahnstrecke noch ein zweiter Brand entstanden ist. Die weiteren Rügen der Revision aus § 286 ZPO können ebenfalls keinen Erfolg haben, Zusaramenfassend ergibt sich, daß die Klage rechtsfehlerfrei abgewiesen worden ist.
BUNDESGERICHTSHOF
2054 025
IM NAMEN DES VOLKES
¥I_?R.26§/67 URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am
25. März 1969
Kri egl, Justi zhaupt
sekretär
als Urkondsbeamter der Geschäftsstelle
der 14
vertreten
rAktiengesellschaft, [strafte durch ihren Vorstand,
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Proseßbovollniächtigter:
Rechtsanwalt Br.
gegen
die Deutsche Bundesbahn,
vertreten durch den Präsidenten der Bundesbahndirektion
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Beklagte, Berufungsbeklagte und Revieionsbeklagte,
- Prozeßbevollroächtigter;
Rechtsanwalt Dr.
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11«, März 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Br«,Bode, Dr. Weher, Sonnabend und Dunz
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 29. Juni 1967 wird zurückgewiesen0
Die Kosten der Revision hat die Klägerin zu tragen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Am Sonntag, den 19. April 1964 vernichtete in den Mittagsstunden ein Brand einen Waldbestand auf einer etv/a 500 mal 1000 m großen Fläche, die sich ungefähr 100 m nördlich des Bahnhofs Garßen neben dem Bahnkörper erstreckt» Die Eigentümer des Waldes waren bei der Klägerin gegen Feuer versichert. Die Klägerin hat an ihre Versicherungsnehmer für den Brandschaden insgesamt 29.464 IM gezahlt. Mit der Klage macht sie aufgrund des Forderungsübergangs nach § 67 WG die nach ihrer Meinung bestehenden Schadensersatzansprüche ihrer Versicherungsnehmer in Hohe von 29.464 DM nebst Zinsen gegen die Beklagte geltend.
Die Klägerin hat behauptet, der Brand sei durch Funkenflug einer Dampflokomotive entstanden und von der Bahnböschung ausgegangen. Unstreitig ist, daß eine Dampf-
lokoraotive an diesem Tage den GUterzug 6069 von Lehrte nach Wilhelms burg befördert und gegen 12.10 Uhr den Bahnnof Garßen durchfahren hat. Ferner ist außer Streit, daß 3 1/2 Stunden später 7 km entfernt an derselben Bahnstrecke noch ein zweiter Brand entstanden oder jedenfalls entdeckt worden ist. Die Klägerin meint, hiernach spreche der Beweis des ersten Anscheins für die Entstehung des Brandes durch Funkenflug; Anhaltspunkte für eine andere Brandursache seien nicht gegeben.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat bestritten, daß der Brand durch einen Funken der Dampflokomotive hervorgerufen wurde und sich dagegen gewandt, daß der erste Anschein für ein Entstehen des Brandes durch Funkenflug spreche. Das Bedienungspersonal der Lokomotive des Güterzuges 6069 habe vor Beginn der Fahrt alle zur Verhütung von Wald-und Böschungsbränden erforderlichen Maßnahmen ge*-» troffen und bei der technischen Vorbereitung festgestellt, daß ah der Rauchkammer, am Aschkasten und an der Spritz Vorrichtung keine technischen Mängel vorhanden gewesen seien. Während der Fahrt sei die Spritzvorrichtung für die Rauchkammer und den Aschkasten in regelmäßigen Abständen bedient v/orden. Das Lokpersonal habe auf der ganzen Fahrt v/eder Funkenflug noch herausfallende Asche bemerkt.
Die Beklagte hat weiter vorgebracht
Der zweite Brand an dieser Bahnstrecke scheide wegen seiner räumlichen und zeitlichen Entfernung als Indiz für die Ursache des hier streitigen Brandes aus* Selbst wenn im zweiten Palle einwandfrei der Bundesbahnbetrieb die Ursache für diesen Brand gesetzt hätte, gestatte das nicht die Vermutung, daß auch im vorliegenden Pall der Brand durch den Bahnbetrieb verursacht worden sei*
Gegen den Bev/eis des ersten Anscheins zugunsten der Klägerin spreche die Tatsache, daß an der Brandstelle ein von Fußgängern begangener und von Motorfahrzeugen befahrener Weg vorbei führe. Der Brand könne daher auch durch weggeworfene brennende Tabakreste oder durch Verbrennungsreste entstanden sein, die beim Betrieb von Kraftfahrzeugen vom Feldweg aus in das angrenzende Gelände geflogen seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Partei-Vorbringens v/ird auf das Berufungsurteil verv/iesen.
Das Landgericht bat die Klage abgeiviesen.
Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg.
Hit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entschei dungsgründe:
Ip Die Beklagte ist iiaeh § 1 des Sachschadenhaftpflichtgesetzes zu dem Schadensersatz verpflichtet, wenn "bei dem Betrieb einer Eisenbahn" eine Sache beschädigt wird. Nach dieser Bestimmung könnte die Klägerin Ersatz des eingeklagten Brandschadens verlangen, v/enn ihre Behauptung zuträfe, daß der Waldbrand durch den Funkenflug einer Dampflokomotive der Beklagten hervorgerufen worden sei o
Das Berufungsgericht hält diese Behauptung der Klägerin nicht für bewiesen« Es ist der Ansicht, daß der Klägerin die Regeln des Anscheinsbeweises nicht zugute kommen, weil der Brand nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Kanitz nicht nur durch Punkenflug, sondern auch durch eine weggeworfene Zigarette, durch Kraftfahrzeuge mit Diesel- oder Ottomotoren, durch Entfachen eines offenen Peuers oder durch einen versteckten Moorbrand entstanden sein könne« Wenn der Schaden durch mehrere typische Geschehensabläufe verursacht sein könne, von denen keiner eine zu weit entfernte Möglichkeit darstelle, so spreche der erste Anschein nicht für den einen oder den anderen Geschehensablauf. Das gelte auch hier, selbst wenn die Verursachung durch Punkenflug wahrscheinlicher wäre als eine Verursachung durch die erwähnten anderen Geschehensabläufe. Daher müsse die Klägerin den von ihr behaupteten Geschehensablauf (Verursachung des Brandes durch Punken einer Lokomotive) voll beweisen. Dieser Beweis sei jedoch nicht erbracht.
II. Die Angriffe der Revision richten sich vorwiegend gegen die Beweis Würdigung des Berufungsgerichts und bewegen sich damit auf einem Gebiet, das dem Tat-richter Vorbehalten ist. Sie können keinen Erfolg haben.
Die Revision geht bei ihren Rügen davon aus, daß der Brand von der Bahnböschung ausgegangen sei. Gerade das ist aber nach der Überzeugung des Berufungsgerichts nicht bewiesen. Ersichtlich hat es ebenso wie der Sachverständige Br. Kanitz die Aussagen der Zeugen nicht für ausreichend gehalten, um den Ort bestimmen zu können, an dem das Feuer ausgebrochen ist. Diese tatrichterliche Würdigung ist rechtlich nicht zu beanstanden und bindet daher den Senat.
Steht aber nicht fest, daß das Feuer an der Bahnböschung ausgelöst wurde, so fehlt es an Anhaltspunkten dafür, daß der Brand durch Funken einer Dampflokomotive verursacht wurde. Daher ist schon aus diesem Grunde für einen Anscheinsbeweis zugunsten der Klägerin kein Raum.
Das Berufungsgericht hat nicht übersehen, daß am Brandtage an derselben Bahnstrecke noch ein zweiter Brand entstanden ist. Es hat diese Tatsache nicht für ausreichend gehalten, um hieraus schließen zu können, daß beide Brände durch Funkenflug der Eisenbahn ausgelöst wurden. Gegen diese tatrichterliche Entscheidung sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Daher konnte das Berufungsgericht von einer Vernehmung des Gemeindebrandmeisters Gellermann über den zweiten Brand absehen, ohne hierdurch gegen das Verfahrensrecht zu verstoßen.
Die weiteren Rügen der Revision aus § 286 ZPO können ebenfalls keinen Erfolg haben,
Zusaramenfassend ergibt sich, daß die Klage rechtsfehlerfrei abgewiesen worden ist. Daher hat es bei dem Urteil des Berufungsgerichts zu verbleiben.
Engels Br. Bode Br. Weber
Sonnabend Dunz