Der IV, Zivilsenat dee Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 31« Januar 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Br. Loewenheim, Br. Graf, von der Mühlen und £rof.Br. Bökelmann für Hecht erkannt: Zur Begründung dieses Antrages legte er eine eidesstattliche Versicherung vor, in der er angah, er habe bis heute keine Entschädigungsansprüche geltend gemacht, weil ihm seit 1950 von Anwälten und amtlichen Stellen immer wieder mitgeteilt worden sei, daß für den Aufenthalt in Rußland, wo er sich während der Verfolgungszeit aufgehalten habe, keine Entschädigungsansprüche geltend gemacht werden könnten. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß der Entschädigungsanspruch des Klägers wegen Schadons an Körper oder Gesundheit am 1. Eo hat dem Kläger eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach $ 189 Abs.3 Satz 1 BEG versagt, weil er nicht Biese habe er nur deshalb nicht rechtzeitig angeaeldet, weil er auf ßrund von Mitteilungen, die er von Anwälten und amtlichen Stellen erhalten haben wolle, der Auffassung gewesen sei, ein Entschädigungsantrag werde keinen Erfolg haben. Auf die gleichen Umstände muß sich auch das Wissen des Verfolgten erstrecken, wenn festgestellt werden soll, daß er Kenntnis von seinen Entschädigungsansprüchen gehabt habe. Denn er hat infolge Hechtsirrtums angenommen, daß die Bundesrepublik und ihre Länder die entsohädi-gungsrechtliche Haftung für Körperschäden, die ein Verfolgter im Herrschaftsbereich der Sowjetunion erlitten hat, nicht übernommen haben« Das Berufungsgericht kann sich für die von ihm vertretene gegenteilige Auffassung nicht auf das HzW 1961, 38 Hr. 32 veröffentlichte Urteil des Senats berufen« Denn in dem dort entschiedenen Fall wußte die Klägerin, daß sie an sich anspruchsberechtigt war. Da das Berufungsgericht sein Urteil auf die von ihm zu Unrecht angenommene Tatsache gegründet hat, daß der Kläger die Anmeldefrist in Kenntnis des Bestehens seiner Entschädigungsansprüche bewußt hatte verstreichen lassen, mußte das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden« Bas Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob der Kläger seinen rechtlichen Irrtum verschuldet hat, das heißt, ob er die von ihm zu verlangende Sorgfalt aufgewandt hat, um sich darüber zu unterrichten, ob ihm Ansprüche auf Entschädigung zustehen. dolt habe9 so daß er nun damit rechnen mußte, daß jetzt vielleicht auch er zu den Anspruchsberechtig-ten gehöre« Falls dem Kläger nicht vorgeworfen werden kann, daß er sich nicht hinreichend Uber seine Anspruchsberechtigung unterrichtet hat, könnte ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist zu erteilen sein.
BUNDESGERICHTSHOF 2528 032 IM NAMEN DES VOLKES I3LZB-265Z66 URTEIL Verkündet «n. 31* Januar 1968 Pohl, Justizhauptaekretär als Urkundsbearater der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit des Menasche Ki Kl (Israel), Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt gegen das Land. H essen, vertreten durch den Hessischen Minister des Innern, Wiesbaden, Luisenstraße 13» Beklagten und Revisionobeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br \ Der IV, Zivilsenat dee Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 31« Januar 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Br. Loewenheim, Br. Graf, von der Mühlen und £rof. Br. Bökelmann für Hecht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenate des Oberlan-desgerichts Frankfurt/Main vom 28. Januar 1966 aufgehoben und die Sache sur anderweiten Verhandlung und EntScheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Revisionerechtssuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Bas Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von geriohtlichen Gebühren und Auslagen. Von Rechts wegen % ■ Tatbestand: Ber am flHHHHV 1926 in Holen geborene Kläger meldete - erstmalig - mit einem am 1. Juni 1964 bei der Entschädigungsbehörde eingegangenen Schreiben Ansprüche wegen Schadens an Körper oder Gesundheit an und bat gleichzeitig um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. i Zur Begründung dieses Antrages legte er eine eidesstattliche Versicherung vor, in der er angah, er habe bis heute keine Entschädigungsansprüche geltend gemacht, weil ihm seit 1950 von Anwälten und amtlichen Stellen immer wieder mitgeteilt worden sei, daß für den Aufenthalt in Rußland, wo er sich während der Verfolgungszeit aufgehalten habe, keine Entschädigungsansprüche geltend gemacht werden könnten. Erst einige Tage vor Einreichung dos Antrages habe er zufällig gehört, daß diese allgemeine Meinung durch eine Entscheidung des höchsten Gerichtes irrig sei. Bei den Entschädigungsorganen hat der Kläger mit seinem Entschädigungsbegehren keinen Erfolg gehabt. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt er es weiter. Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision. Bntscheidungsjftründe: Die Revision ist begründet. I. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß der Entschädigungsanspruch des Klägers wegen Schadons an Körper oder Gesundheit am 1. Juni 1964 und damit gemäß § 189 Abs. 1 BEG verspätet angemeldet worden ist. Eo hat dem Kläger eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach $ 189 Abs. 3 Satz 1 BEG versagt, weil er nicht ohne sein Verschulden gehindert gewesen sei, die An-tragsfrist einzuhalten. Dem Kläger, so hat es ausgeführt, sei bekannt gewesen, daß ihm Entschädigungsansprüche zugestanden hätten. Biese habe er nur deshalb nicht rechtzeitig angeaeldet, weil er auf ßrund von Mitteilungen, die er von Anwälten und amtlichen Stellen erhalten haben wolle, der Auffassung gewesen sei, ein Entschädigungsantrag werde keinen Erfolg haben. Ein Verfolgter, der - aus welchen Bränden auch immer -die Anmeldefrist bewußt verstreichen lasse, müsse die sich daraus ergebenden Folgen tragen. Zumindest soi es ihm möglich und zuzu demuten gewesen, seine Ansprüche vor sorglich anzu demelden. XI. Bie hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. * Bas Berufungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dem'Klüger sei bekannt gewesen, daß ihm Ent-schädigung«^hlprüche zustünden. Mach § 852 Abs. 1 BUB beginnt die Frist für dis Verjährung von Ansprüchen auf Ersatz des aus einer unerlaubten Bandlung entstandenen V Schadens zu laufen, wenn der Verletzte Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen hat. Auf die gleichen Umstände muß sich auch das Wissen des Verfolgten erstrecken, wenn festgestellt werden soll, daß er Kenntnis von seinen Entschädigungsansprüchen gehabt habe. Er muß wissen, daß ihm ein solcher Anspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder zusteht; es genügt nicht, daß er den erlittenen Schaden kannte« Denn die Bundesrepublik Deutschland haftet nicht für alle durch nationalsozialistische Verfolgungshandlungen adäquat verursachten Schäden,und sie haftet insbesondere nicht allen geschädigten Personen« Der Verfolgte muß daher wissen, daß er zu den Personen gehört, die wegen eines Schadens, wie er ihn erlitten hat, Entschädigungsansprüche gegen die Bundesrepublik oder eines ihrer Länder geltend machen können. Das hat der Kläger nach seinen Behauptungen nicht gewußt. Denn er hat infolge Hechtsirrtums angenommen, daß die Bundesrepublik und ihre Länder die entsohädi-gungsrechtliche Haftung für Körperschäden, die ein Verfolgter im Herrschaftsbereich der Sowjetunion erlitten hat, nicht übernommen haben« Das Berufungsgericht kann sich für die von ihm vertretene gegenteilige Auffassung nicht auf das HzW 1961, 38 Hr. 32 veröffentlichte Urteil des Senats berufen« Denn in dem dort entschiedenen Fall wußte die Klägerin, daß sie an sich anspruchsberechtigt war. Sie hatte nur deswegen davon abgesehen, ihren nach dem Gesetz bestehenden Anspruch anzu demelden, weil sie diese Anmeldung für zwecklos hielt« Sie hatte angenommen, daß sie den erlittenen Schaden nicht werde beweisen können und deswegen keine Ansprüche werde durchsetzen können. Da das Berufungsgericht sein Urteil auf die von ihm zu Unrecht angenommene Tatsache gegründet hat, daß der Kläger die Anmeldefrist in Kenntnis des Bestehens seiner Entschädigungsansprüche bewußt hatte verstreichen lassen, mußte das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden« Bas Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob der Kläger seinen rechtlichen Irrtum verschuldet hat, das heißt, ob er die von ihm zu verlangende Sorgfalt aufgewandt hat, um sich darüber zu unterrichten, ob ihm Ansprüche auf Entschädigung zustehen. Bazu wird aufzuklären sein, bei welchen Stellen der Kläger Erkundigungen eingeholt hat und ob er sich an eine zuverlässige, mit dem Stand der Entschädigungsgesetzgebung hinreichend vertraute Person oder Stelle gewandt hat, von der er eine zutreffende und erschöpfende Auskunft erwarten könnte. Wenn dies der Fall gewesen ist, dann ist er seiner BrKi^igungspflicht wenigstens zunächst nachgekommen« Er gönnte sich dann auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der ihm erteilten Auskunft verlassen (vgl. das Urteil des Senats LH Kr. 9 zu $ 189 BBG 1936 = RzW 1962,. 326 Nr. 40). Ihm könnte auch nicht ohne weiteres vorgeworfen werden, daß er in späterer Zeit keine weiteren Auskünfte eingeholt hat. Hierzu wäre er nur verpflichtet gewesen, wenn er davon gehört haben sollte, daß das Gesetz geändert oder daß die Praxis der Behörden oder die Rechtsprechung der Gerichte sich gewan- dolt habe9 so daß er nun damit rechnen mußte, daß jetzt vielleicht auch er zu den Anspruchsberechtig-ten gehöre« Falls dem Kläger nicht vorgeworfen werden kann, daß er sich nicht hinreichend Uber seine Anspruchsberechtigung unterrichtet hat, könnte ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist zu erteilen sein. Die Kostenentscheidung folgt aus $ 225 Abs. 1 B3G. Johannsen Dr. Loewenheim Dr. Graf v.d. Mühlen Bökelmann