Lie Entschädigungsbehörde hat mit Bescheid vom 24« März 1961 d er Klägerin für Schaden im berufliehen Fortkommen - Schaden in der Ausbildung - eine Entschädigung in Höhe von 5«0Ö0 LM zugebilligt. Lie Klägerin hat mit der Klage den Anspruch auf Bntschä-igung für Verdrängungsschaden weiterverfolgt und beantragt, as beklagte Land zu verurteilen, an sie 3»533 LM zu zahlen. 1» Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit der Klage mit der Erwägung bejaht, der Bescheid vom 24» März 1961 lasse nicht eindeutig erkenuohj, daß durch ihn .jeder etwaige Schaden der Klägerin im beruflichen Portkommen erfaßt und beschieden werden sollte» Diese Auffassung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Ihr Bevollmächtigter hat unmittelbar vor Erlaß des Bescheides vom 24» März 1961 gebeten, nunmehr über die Entschädigungsansprüche wegen Ausbildungsschadens zu entscheiden» Der Bescheid selbst enthält den Hinweis, daß die Entschädigung für Schaden in der Ausbildung gewährt wird. Biese von ihm ausgeübte Tätigkeit ist jedoch nicht selbständiger Art. Sie schließt deshalb einen Anspruch auf Entschädigung für Schaden in der Ausbildung nicht aus, wenn der Geselle sich selbständig machen, sich also einer neuen Erwerbstätigkeit zuwenden wollte und an der zur selbständigen Ausübung seines Handwerks erforderlichen Ablegung der Meisterprüfung aus Verfolgungsgründen gehindert wurde. Andererseits kann ein Geselle, der nach Selbständigmachung strebt und deshalb die Meisterprüfung abzulegen beabsichtigt, nicht als nur in der Ausbildung befindlich betrachtet werden. Denn er übt dieselbe Tätigkeit aus und bekommt dieselbe Entlohnung wie ein Geselle, der sich von vornherein mit einer unselbständigen Tätigkeit abgefunden hat und sich deshalb nicht auf die Meisterprüfung vorbereitet. Ein Handwerker ist somit auch dann bereits im Sinne der §§ 65, 87 BEG berufstätig, wenn er seinen bisher erlernten Beruf ausübt und sich dabei zugleich auf die Meisterprüfung vorbereitet, um später selbständig werden zu können. In dieser Entscheidung ist zugleich dargelegt, daß für einen Handwerker, der aus Verfolgungsgründen sowohl die Meisterprüfung nicht ablegen konnte als auch aus seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit verdrängt wurde, neben dem Anspruch auf i^tschädigung wegen Schädens in der Ausbildung auch ein Anspruch auf Entschädigung für eine in unselbständiger Berufstätigkeit erlittene Schädigung in Betracht kommen kann.
IV ZB 2538 043 Verkündet am 19p Juni 1964 Broeske, JUBti2angestellte, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des V o 1 k e s In dem IntSchädigungsrechtsstreit der Putsmacherin Botte Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozoßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen das Band Ni c d e r s ac hs e n , vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern in Hannover, lavesailse 6, Beklagten und Revisionsbeklagten, hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10» Juni 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johanns en, Wüstenberg, Maaß und Dr. Graf für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2o Zivilsenats (Intschädigungssenats) des Oberlandesgericht s Gelle vom 15* März 1963 aufgehobenp Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und * Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen• Bas Verfahren des Revisionsrochtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen* Von Rechts wegen Tatbestand: Lie im Jahre 19X6 geborene jüdische Klägerin begann Ostern 1932 eine Putzmacherlohre und bestand im März 1935 die Gesellenprüfung. Sie hatte die Absicht, nach einer Gesellenzeit von 5 Jahren die Meisterprüfung abzulegen und sich dann selbständig zu machen. Hach ihrer Lehrzeit war sie bis 1937 in ihrer Lehrfirma in als Putzmacherin tätig. Anschließend erhielt sie eine Stellung als Modistin in Bflp. Liese Stellung verlor sie am 10. November 1938. La sie als Jüdin keine andere Stellung finden konnte, wandorte sie im Juni 1939 nach England aus. Lie Klägerin hat mit einem am 9. Oktober 1957 bei der Entschädigungsbehörde eingegangenen Antrag Ansprüche auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Portkommen angemeldet und mit Schriftsatz vom 17./16. März 1961 durch ihren Bevollmächtigten gebeten, "nunmehr über die Entschädigungsansprüche wegen Ausbildungsschadens" zu entscheiden. Lie Entschädigungsbehörde hat mit Bescheid vom 24« März 1961 d er Klägerin für Schaden im berufliehen Fortkommen - Schaden in der Ausbildung - eine Entschädigung in Höhe von 5«0Ö0 LM zugebilligt. Nachdem der Bevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 25» April 1961 die Entschädigungsbehörde um Klarstellung gebeten hatte, daß mit dem Bescheid nur die 3ntschädigung für Schaden in der Ausbildung, nicht aber die Entschädigung für den Schaden wegen Einkommensauefalla aus mselbständiger Tätigkeit erfaßt sei, hat die Entschädigungs-jehörde mit Ergänzungsbescheid vom 14» September 1961 den inspruch auf Gewährung einer Entschädigung wegen Verdrängung tus einer unselbständigen Tätigkeit abgelehnt. Lie Klägerin hat mit der Klage den Anspruch auf Bntschä-igung für Verdrängungsschaden weiterverfolgt und beantragt, as beklagte Land zu verurteilen, an sie 3»533 LM zu zahlen. Das Landgericht hat, entsprechend dem Antrag dos beklagten Landes9 die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben» Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den Klageantrag weiter» Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen» Ent soheidungsgründe t Die Revision ist begründet» 1» Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit der Klage mit der Erwägung bejaht, der Bescheid vom 24» März 1961 lasse nicht eindeutig erkenuohj, daß durch ihn .jeder etwaige Schaden der Klägerin im beruflichen Portkommen erfaßt und beschieden werden sollte» Diese Auffassung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Klägerin hat uneingeschränkt Ansprüche auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen geltend gemacht. Ihr Bevollmächtigter hat unmittelbar vor Erlaß des Bescheides vom 24» März 1961 gebeten, nunmehr über die Entschädigungsansprüche wegen Ausbildungsschadens zu entscheiden» Der Bescheid selbst enthält den Hinweis, daß die Entschädigung für Schaden in der Ausbildung gewährt wird. Bei dieser Sachlage stellt er sich nur als Teilbescheid über den Ausbildungsschaden dar» 2» Dagegen kann der Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin sei ausschließlich in ihrer beruflichen Ausbildung von der Verfolgung erfaßt und allein durch die Unterbrechung der Ausbildung zur selbständigen Meisterin im Putzmacherinnen-handwerk beruflich geschädigt worden, nicht beigetreten werden. Ein Handwerker, der die Ge sellenprüfung abgelegt hat, kann den Beruf in unselbständiger Tätigkeit ausübBr ist - A also insoweit bereits berufsiertlg. Er bekommt für seine Tätigkeit einen festen Arbeitslohn, übt somit einen Beruf gegen Entgelt aus und befindet sich insoweit nicht mehr in der Berufsausbildung. Biese von ihm ausgeübte Tätigkeit ist jedoch nicht selbständiger Art. Sie schließt deshalb einen Anspruch auf Entschädigung für Schaden in der Ausbildung nicht aus, wenn der Geselle sich selbständig machen, sich also einer neuen Erwerbstätigkeit zuwenden wollte und an der zur selbständigen Ausübung seines Handwerks erforderlichen Ablegung der Meisterprüfung aus Verfolgungsgründen gehindert wurde. Andererseits kann ein Geselle, der nach Selbständigmachung strebt und deshalb die Meisterprüfung abzulegen beabsichtigt, nicht als nur in der Ausbildung befindlich betrachtet werden. Denn er übt dieselbe Tätigkeit aus und bekommt dieselbe Entlohnung wie ein Geselle, der sich von vornherein mit einer unselbständigen Tätigkeit abgefunden hat und sich deshalb nicht auf die Meisterprüfung vorbereitet. Es geht aber nicht an, dieselbe, in gleicher Weise entlohnte Tätigkeit in dem einen Fall als Berufstätigkeit, in dem anderen Fall aber nur als vorbereitende Tätigkeit für das Erlernen eines anderen Berufes zu werten. Ein Handwerker ist somit auch dann bereits im Sinne der §§ 65, 87 BEG berufstätig, wenn er seinen bisher erlernten Beruf ausübt und sich dabei zugleich auf die Meisterprüfung vorbereitet, um später selbständig werden zu können. Dies hat der erkennende Senat im Urteil vom 3° April 1965 - IV 2R 187/62 -, IM Nr. 55 zu § 115 BEG 1956 = RzW 1965, 465 Nr. 28, ausgesprochen. In dieser Entscheidung ist zugleich dargelegt, daß für einen Handwerker, der aus Verfolgungsgründen sowohl die Meisterprüfung nicht ablegen konnte als auch aus seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit verdrängt wurde, neben dem Anspruch auf i^tschädigung wegen Schädens in der Ausbildung auch ein Anspruch auf Entschädigung für eine in unselbständiger Berufstätigkeit erlittene Schädigung in Betracht kommen kann. An dieser Auffassung hält der Senat fest. 3o Aus diesen Gründen kaum das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Der Senat kann jedoch nicht in der Sache selbst entscheiden, da der Klageanspruch noch weiterer tatrichterlicher Klärung bedarf. Deshalb ist das angefochtene Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweieen. Die Entscheidung über die Freiheit von Gebühren und Auslagen beruht auf § 225 Abs. 1 BEG. Ascher Johannsen Wüstenberg Maaß Dr» Graf