Pr. gegen das Land Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern in Hannover, Beklagten und Revisionsbeklagten, hat der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 18. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2o Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts in Celle vom 160 Bezember i960 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen» 1» In dem angefochtenen Urteil wird ausgefuhrt, der Kläger habe seit dem Jahre 1948 eine ausreichende Lebensgrundlage gehabt» Sein Einkommen habe in diesem Jahr 60»000 Cr» betragen; das ergebe, nach dem Devisenkurs im Verhältnis 100:17*12 in die deutsche Wahrung umgerechnet, ein Einkommen von 10»272 RM/DMo Dieses Einkommen liege erheblich über dem sich aus der Anlage 1 zur 3° DV-BEG- ergebenden, um den Versorgungszuschlag von 20 $6 erhöhten Vergleichseinkommen von 10»080 RM/DM, wobei es noch zweifelhaft sei, ob der Versorgungszuschlag eiüzusetzen sei, denn der Kläger habe nach seinen eigenen Angaben eine Unfall- und Lebensversicherung,, die zur Hälfte von seinem Arbeitgeber getragen werde. von dem Statistischen Bundesamt nach dem deutschen Verbrauehsschema ermittelten Werte, die für 1948 weniger als 10 f unter dem Devisenkurs liegen, zur Verfügung, während nach dem brasilianischen Schema ermittelte Werte fehlen» Anders9 als es etwa für die Vereinigten Staaten der Fall ist, bilden für Brasilien die auf dem deutschen Wägungsschema beruhenden Werte einen geeigneten Ausgangspunkt, soweit die Kaufkraft für die Umrechnung maßgebend ist» In dem Aufsatz "Kaufkraft- Sollte eine Veränderung der Kaufkraft werte des Statistischen Bundesamts geboten sein, so könnte schon seit 1948 die Kaufkraft um mindestens 10 $ unter dem Devisenkurs liegen und für die Umrechnung maßgebend sein, und es könnte dann der Entschädigungszeitraum über den 31* Dezember 1947 hinaus auszudehnen sein» Unabhängig davon, ob die in die deutsche Währung umgerechneten Einkünfte des Klägers das nach Anlage 1 zur 3* DV-BEG maßgebende Einkommen erreichen, endet der Entschädigungszeitraum auch dann, wenn der Kläger sich nachhaltig in einer seiner Vorbildung und seiner früheren beruflichen Stellung entsprechenden Weise in das Erwerbsund Wirtschaftsleben des Aufnahmelandes eingegliedert hat» Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht habe sich nicht darauf beschränken dürfen, die bloße Steigerung des Einkommens des Klägers rechnerisch zu erfassen; es habe vielmehr sein Einkommen mit demjenigen eines Mannes gleicher oder ähnlicher Berufsausbildung vergleichen müsseno Die Rüge ist begründet* Von einer Eingliederung in das Erwerbsund Wirtschaftsleben des Aufnahmelandes läßt sich nur sprechen, wenn feststeht, daß der in den höheren Dienst eingestufte Kläger ein Einkommen erzielt, wie es in Brasilien Personen der gehobenen, insbesondere der akademische gebildeten Bevölkerungskreise erzielen* Dabei ist nicht ausschließlich auf das Einkommen von Rechtsanwälten abzustellen, da der Kläger den Beruf des Rechtsanwalts nicht mehr ausübt* Vielmehr wäre im Hinblick auf die jetzt von dem Kläger ausgeübte Berufstätigkeit vor allem die Höhe des Einkommens leitender, akademisch gebildeter Angestellter in Brasilien maßgebend* In diesem Zusammenhang ist es auch erheblich, ob und seit wann der Kläger eine gehobene, seiner Vorbildung einigermaßen entsprechende Tätigkeit ausgeübt hat* Soweit er als Eingewanderter im Gegensatz zu Einheimischen in seiner beruflichen Stellung noch besonderen Nachteilen oder Anfälligkeiten gegen wirtschaftliche Schwierigkeiten auagesetzt gewesen 3ein sollte, könnte das gegen die erfolgte Eingliederung sprechen* Es läßt sich nicht ausschließen, daß auch unter diesem Gesichtspunkt der Entschädigungszeitraum nicht bereits mit dem 31* Dezember 1947 sein Ende gefunden hat.
0$ IV ZR 263/61 Verkündet am 27o April 1962 Heil, Justizassistent als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit des Pr« Ernst S /Brasilien Klägers und Revisionsklägers, Prozeßbevo Br. htigte^ Br« tsanwälte Pr T Pr. gegen das Land Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern in Hannover, Beklagten und Revisionsbeklagten, hat der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 18. April 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wüstenberg, Wilden, Pr» Loewenheim und Br« Graf für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2o Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts in Celle vom 160 Bezember i960 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen» Pas Verfahren des Revisionsrechtszugs ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen,, Von Rechts wegen / / Tatbestand: Der am 28» Januar 1907 in Erfurt geborene Kläger ist jüdischer Abstammung, Nachdem er die juristischen Staatsprüfungen abgelegt hatte, ließ er sich im Januar 1933 in Erfurt als Rechtsanwalt nieder• Die Zulassung wurde durch Erlaß des Preußischen Justizministers vom 29« Mai 1933 auf Grund des Gesetzes über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft vom 7» April 1933 zurückgenommen9 nachdem bereits vorher ein Vertretungsverbot gegen ihn ergangen war*. Im September 1933 wanderte der Kläger nach den Niederlanden auso Er lebte dort von Gelegenheitsarbeiten und von der Unterstützung durch Eltern und Verwandte« Im Jahre 1937 wan-dertc er nach Brasilien weiter. Dort war er zunächst in einem ölunternehmen, später als Angestellter und Vertreter tätig» Seit dem Juni 1945 ist er Angestellter der Firma in Sao Paulo» 1947 ging er seine zweite Ehe ein» Er hat zwei Kinder, die zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht 7 und 11 Jahre alt waren» Seine Ehefrau ist als Vertreterin eines pharmarzeutischen Unternehmens berufstätig» Der Kläger verlangt Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen» Die Entschädigungsbehördo hat ihm eine Kapitalentschädigung von 18»655 DM zugesprochen. Dabei hat sie ihn in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes eingestuft und einen Entschädigungszeitraum vom 1» Juni 1953 bis zu dem 31, Dezember 1947 zugrundegelegt» Der Kläger beansprucht eine weltergehende Entschädigung und hot deshalb Klage erhoben» Das Landgericht hat die Klage abgewiesen» Der Kläger hat Berufung eingelegt und im zweiten Rechtszug beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn weitere 21.345 DM zu zahlen» Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurück» gewiesen» Mit der Revision, die von dem erkennenden Senat zugelassen worden ist, verfolgt der Kläger seinen im zweiten Rechtszug gestellten Antrag weiter» Das beklagte Land hat sich im Kevisionsrechtszug nicht vertreten lassen» Ent scheidungsgrunde: 1» In dem angefochtenen Urteil wird ausgefuhrt, der Kläger habe seit dem Jahre 1948 eine ausreichende Lebensgrundlage gehabt» Sein Einkommen habe in diesem Jahr 60»000 Cr» betragen; das ergebe, nach dem Devisenkurs im Verhältnis 100:17*12 in die deutsche Wahrung umgerechnet, ein Einkommen von 10»272 RM/DMo Dieses Einkommen liege erheblich über dem sich aus der Anlage 1 zur 3° DV-BEG- ergebenden, um den Versorgungszuschlag von 20 $6 erhöhten Vergleichseinkommen von 10»080 RM/DM, wobei es noch zweifelhaft sei, ob der Versorgungszuschlag eiüzusetzen sei, denn der Kläger habe nach seinen eigenen Angaben eine Unfall- und Lebensversicherung,, die zur Hälfte von seinem Arbeitgeber getragen werde. Als Kaufkraft werte stehen für Brasilien die. von dem Statistischen Bundesamt nach dem deutschen Verbrauehsschema ermittelten Werte, die für 1948 weniger als 10 f unter dem Devisenkurs liegen, zur Verfügung, während nach dem brasilianischen Schema ermittelte Werte fehlen» Anders9 als es etwa für die Vereinigten Staaten der Fall ist, bilden für Brasilien die auf dem deutschen Wägungsschema beruhenden Werte einen geeigneten Ausgangspunkt, soweit die Kaufkraft für die Umrechnung maßgebend ist» In dem Aufsatz "Kaufkraft- vergleiche mit mittelund südamerikanischen Staaten", der in der vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Zeitschrift "Wirtschaft und Statistik" 1959» 515 erschienen ist, wii'd ausgeführt, für diese Länder habe ein deutsches Ver-brauchsschema verwendet werden müssen, zu demal den Bevölkerungskreisen p auf die die Berechnungsergebnisse angewendet werden sollten, auch in diesen Ländern ein europäischer Lebenszuschnitt zugebilligt werden müsse; die Verwendung nationaler Verbrauchsunterlagen aus den mittelund südamerikanischen Staaten würde eine zu einfache Lebensführung voraussetzen» Baa kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden«, Für Südamerika werden angemessene, den berechtigten Belangen der Verfolgten Rechnung tragende Ergebnisse nur erzielt, wenn dieErmittlung der Kaufkraft auf der Grundlage, daß sie ihre europäische Lebensweise in vollem Umfang in der neuen Heimat fortsetzen, also nach dem deutschen Wägungsschema, erfolgt» Es laßt sich nicht ohne weiteres übersehen, ob die nach dem deutschen Wagungsschema erreehneten Kaufkraftwerte, denen die Bedürfnisse eines Arbeitnehmerhaushalts von 4 Personen mittleren Einkommens zugrundeliegen, wegen der dabei nicht berücksichtigten insbesondere von den Verfolgten zu leistenden Ausgaben einer Korrektur bedürfen» Die Verwendung des deutschen Schemas ist zwar an sich schon für die Verfolgten günstig, und das Statistische Bundesamt hat in dem erwähnten Aufsatz betont, daß die Besonderheiten der Wägung nicht die ausschlaggebende Rolle spielen, die ihnen mitunter beigemessen wird; trotzdem läßt sich nicht von vornherein sagen, daß die auf den Arbeitnehmerhaushalt zugeschnittenen Werte im Entschädigungsrecht unverändert verwendbar sind» Arztiei-stungen, die in manchen Ländern besonders hoch sind, sind zwar berücksichtigt, aber kaum in dem Umfang, in dem sie von den zu demeist in vorgeschrittenem Alter befindlichen Verfolgten durchschnittlich zu erbringen sind» Das Statistische Bundesamt hat in dem Aufsatz ferner selbst hervorgehoben, daß bei den Berechnungen in erheblichem Umfang Altbaumieten und Mieten im sozialen Wohnungsbau berücksichtigt seien und daß sich derartig günstige Mietbedingungen im Ausland meist nicht vorfanden, daß man dort vielmehr häufig auf relativ teure Neu-!bauv/Ohnungen, angewiesen sei oder hohe Abstandszahlungen leisten müsse« Das wird durch das Vorbringen des Klägers ergänzt, in Brasilien seien zwar die Mieten gesetzlich vorgeschrieben, praktisch müsse jedoch die von dem Hauseigentümer verlangte ■•schwarze" Miete gezahlt werden« Unter diesen Umständen bedarf es der Prüfung, etwa durch Einholung einer ergänzenden Auskunft des Statistischen Bundesamts, ob die für Brasilien veröffentlichten Kaufkraftwerte für Entschädigungszwecke unverändert übernommen werden können» Jedenfalls im Verhältnis zu den Vereinigten Staaten hat sich gezeigt, daß die Berücksichtigung der den Haushalt der Verfolgten besonders belastenden Ausgaben bei dem Preisvergleich zu einer nicht unbedeutenden Veränderung der Kaufkraftrichtzahlen geführt hat» Sollte eine Veränderung der Kaufkraft werte des Statistischen Bundesamts geboten sein, so könnte schon seit 1948 die Kaufkraft um mindestens 10 $ unter dem Devisenkurs liegen und für die Umrechnung maßgebend sein, und es könnte dann der Entschädigungszeitraum über den 31* Dezember 1947 hinaus auszudehnen sein» Unabhängig davon, ob die in die deutsche Währung umgerechneten Einkünfte des Klägers das nach Anlage 1 zur 3* DV-BEG maßgebende Einkommen erreichen, endet der Entschädigungszeitraum auch dann, wenn der Kläger sich nachhaltig in einer seiner Vorbildung und seiner früheren beruflichen Stellung entsprechenden Weise in das Erwerbsund Wirtschaftsleben des Aufnahmelandes eingegliedert hat» Auch unter diesem Gesichtspunkt hat das Berufungsgericht den Sachverhalt geprüft. In dem angefochtenen Urteil wird ausgeführt, der Kläger sei seit 1945 ohne Unterbrechung bei der Firma tätig und habe dadurch ein Einkommen 6 erzielt, das ständig gestiegen sei und mit der Kaufkraftentwicklung nicht nur Schritt gehalten, sondern zu einer effektiven Steigerung des Einkommens geführt habe«, Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht habe sich nicht darauf beschränken dürfen, die bloße Steigerung des Einkommens des Klägers rechnerisch zu erfassen; es habe vielmehr sein Einkommen mit demjenigen eines Mannes gleicher oder ähnlicher Berufsausbildung vergleichen müsseno Die Rüge ist begründet* Von einer Eingliederung in das Erwerbsund Wirtschaftsleben des Aufnahmelandes läßt sich nur sprechen, wenn feststeht, daß der in den höheren Dienst eingestufte Kläger ein Einkommen erzielt, wie es in Brasilien Personen der gehobenen, insbesondere der akademische gebildeten Bevölkerungskreise erzielen* Dabei ist nicht ausschließlich auf das Einkommen von Rechtsanwälten abzustellen, da der Kläger den Beruf des Rechtsanwalts nicht mehr ausübt* Vielmehr wäre im Hinblick auf die jetzt von dem Kläger ausgeübte Berufstätigkeit vor allem die Höhe des Einkommens leitender, akademisch gebildeter Angestellter in Brasilien maßgebend* In diesem Zusammenhang ist es auch erheblich, ob und seit wann der Kläger eine gehobene, seiner Vorbildung einigermaßen entsprechende Tätigkeit ausgeübt hat* Soweit er als Eingewanderter im Gegensatz zu Einheimischen in seiner beruflichen Stellung noch besonderen Nachteilen oder Anfälligkeiten gegen wirtschaftliche Schwierigkeiten auagesetzt gewesen 3ein sollte, könnte das gegen die erfolgte Eingliederung sprechen* In diesem Zusammenhang ist auf die Urteile des Senats RzW I960, 461 Nr* 27? 1961, 230 Nr* 27, sowie das Urteil vom 18* April 1962 - IV Zß 275/61 - zu verweisen* Es läßt sich nicht ausschließen, daß auch unter diesem Gesichtspunkt der Entschädigungszeitraum nicht bereits mit dem 31* Dezember 1947 sein Ende gefunden hat. 3. Schließlich ist darauf hinzuweisen, daß nach der neueren Rechtsprechung des Senats bei der Ermittlung der ausreichenden Lebensgrundlage das Erwerb seinkommen-i des Ehegatten nicht zu berücksichtigen ist (RzW 1961, 2\ Nr-18). 4- Nach alledem muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden» Ascher WUstenberg Wilden Dr<> Loewenheim Dr„ Graf