Die Entschädigungsbehörde hat dem Kläger wegen Schadens in der Berufsausbildung eine Entschädigung von 5000 DM und als Ersatz für Auswanderungskosten einen Betrag von 1275 DM zugebilligt. Das Landgericht hat das beklagte Land zur Zahlung weiterer 840 DM an den Kläger - als Ersatz für Aüswanderungskosten -verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen. I Im Berufungsrechtszug hat der Kläger nur noch Ersatz der Auswanderungskosten bis zu dem Höchstbetrag von insgeamt 5*000 DM begehrt und beantragt, das beklagte Land zur Zahlung weiterer 2.885 DM an ihn zu verurteilen. Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert und das beklagte Land zur Zahlung von 1040 (840 + % DM an den Kläger verurteilte Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung weiterer 2685 (2885 - 200) DM an ihn» dingt worden seien, erstattungsfähig seien, und der Aufenthalt in der Schweiz in erster Linie dem Abschluß des Studiums gedient habe, die dafür notwendigen Aufwendungen folglich sich nicht unmittelbar auf die Auswanderung bezogen hätteno Desgleichen hat das Berufungsgericht die dem Kläger in den USA bis zur Niederlassung in Texas im Jahre 1940 entstandenen Lebenshaltungskosten sowie die Aufwendungen für den Sprachunterricht und die Ausgaben für die Reise von New York nach Colorado und Texas nicht als ers'tattungsfähige Auswanderungskosten anerkannte Es hat nicht als erwiesen angesehen, daß der Kläger von vornherein Texas als Ziel seiner Auswanderung angesehen hat» Vielmehr sei, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, der Plan des Klägers ganz allgemein dahin gegangen, in die USA auszuwandern. Bei j dieser Sachlage war es dem Berufungsgericht nicht verwehrt, I seiner Schätzung die Kosten eines Schiffes mittlerer Preislage zugrunde zu legen und bei Ermittlung des Preises die von Kläger mitgeteilten Preise inund ausländischer Schiffahrtslinien mitzuberücksichtigeno Da sonach die vom Tatrichter vorgenommene Schätzung keinen Rechtsfehler erkennen läßt, ist sie für das Revisionsgericht bindend» b) Auch die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht den Anspruch des Klägers gemäß § 57 BEG auf Erstattung der Lebenshaltungskosten während des Aufenthaltes in der Schweiz verneint hat, halten einer rechtlichen Nachprüfung stand» Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 9» Okt ber 1957 - IV ZR 147/57 - IM Nr» 3 zu § 57 BEG 1956 = RzW 1951 Wendungen sich nicht unmittelbar auf die Auswanderung bezogen, und zudem nicht ersichtlich ist, daß der Kläger in der Schweiz für seinen Lebensunterhalt erhöhte Kosten aufwenden mußteo c) Entgegen der Meinung der Revision hat das Berufungsgericht auch die dem Kläger in der Zeit nach seiner Ankunft in New York bis zu seiner Niederlassung in Texas entstandenen Kosten für den Lebensunterhalt, für den Sprachunterricht und für Reisen mit Recht nicht als notwendige Auswanderungskosten anerkannt« Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl» das vorerwähnte Urteil vom 9-« Oktober 1957; ferner Urteile vom 1. September 1959 - IV ZR 101/59 - RzW I960, 2919) werden nach § 57 BEG nicht alle Aufwendungen er-setzt, die mit der Auswanderung des Verfolgten noch in irgendeinem ursächlichen Zusammenhang stehen» Die nach § 57 BEO zu gewährende Entschädigung gleicht nur solche Vermögensopfer aus, die zur Durchführung der Auswanderung aus dem Reichsgebiet nach dem Stande vom 51» Dezember 1937 erforderlich oder deren unmittelbare notwendige Folge waren» Das Gesetz gibt dem Auswanderer in § 57 BEG keinen Ersatz der ihm entstehenden Eingliederungskosten, sondern beschränkt seinen Anspruch ausdrücklich auf die Erstattung der reinen Auswanderungskosten» Seine Auswanderung war mit der Ankunft in New York beendet, da er diese Stadt als Einreiseziel anstrebte und sich dort zur Vorbereitung und Durchführung seiner Eingliederung in das Aufnahmeland bis auf weiteres niederließ.
2431 045 IY_ZR_265/60 Verkündet ___am So März 1961 Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle '5' Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit des Arztes Br» Hichard D. F West K^BB/USA in P< Klägers und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt pr» Adolphe SoSl in W| gegen das land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Beklagten und Revisionsbeklagten hat der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ohne mündliche Verhandlung am lo März 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Raske, Johannsen, Maaß, Dr» Boewenheim und Dr. Graf für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 11o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 22«, Juni I960 wird zurückgewiesen. Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden für den Revisionsrechtszug nicht erhoben» Die außergerichtlichen Kosten der Revision hat der Kläger zu tragen» Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Der am 30. April 1908 in Wesel geborene jüdische Klager wanderte im Herbst 1934 in die Schweiz und von dort im Dezember 1936 nach den USA aus« Im Zeitpunkt der Auswanderung hatte er das medizinische Staatsexamen teilweise bestanden. In Basel schloß er zunächst das Studium ab und arbeitete dann in einer Klinik. In den USA legte er in New York ein Sprachexamen und im Januar 1938 das dort vorgeschriebene medizinische Staatsexamen ab. Er war anschließend Hilfsassistenzarzt im Staate New York und von Juni 1938 bis September 1940 Assistenzarzt im Staate Colorado. Ende 1940 ließ er sich im Staate Texas als Arzt und Chirurg nieder. Der Kläger hat Entschädigung wegen Schadens in der Ausbildung und Ersatz seiner Auswanderungskosten begehrt. Die Entschädigungsbehörde hat dem Kläger wegen Schadens in der Berufsausbildung eine Entschädigung von 5000 DM und als Ersatz für Auswanderungskosten einen Betrag von 1275 DM zugebilligt. Sie hat die Kosten für die Fahrt von Wesel nach Basel auf 75 HM und für die Fahrt von Basel nach New York einschließlich sämtlicher Nebenkosten auf 300 Dollar geschätzt. Der Kläger hat Klage erhoben und beantragt, das beklagte Band zu verurteilen, an ihn weitere 8725 DM - 5000 DM wegen Schadens in der Ausbildung und 3725 DM als Ersatz für Auswanderungskosten - zu zahlen. Das Landgericht hat das beklagte Land zur Zahlung weiterer 840 DM an den Kläger - als Ersatz für Aüswanderungskosten -verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen. I Im Berufungsrechtszug hat der Kläger nur noch Ersatz der Auswanderungskosten bis zu dem Höchstbetrag von insgeamt 5*000 DM begehrt und beantragt, das beklagte Land zur Zahlung weiterer 2.885 DM an ihn zu verurteilen. Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert und das beklagte Land zur Zahlung von 1040 (840 + % DM an den Kläger verurteilte Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung weiterer 2685 (2885 - 200) DM an ihn» Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen» Entscheidungsgründe: Die Revision ist nicht begründet» lo Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß der Auswanderungsplan des Klägers im Jahre 1934 nicht nur die Schweiz, sondern schon die USA als Ziel der Auswanderung vorsaho Es hat gemäß § 287 ZPO die Gesamtkosten für die Reise von Wesel über Basel nach New York auf 75 RM = 15 DM und auf 550 Dollar = 2310 DM geschätzt» Dabei hat es für die gesamten Kosten der Überfahrt einen Betrag von 350 Dollar in Ansatz gebracht, darunter 255 Dollar für die Schiffspassage, Es ist davon ausgegangen, daß der Kläger, der sich an den Namen des Schiffes und der Schiffahrtslinie nicht mehr erinnern kann, die I» Klasse benützt hat und daß im Winter 193^ die Überfahrt mit dem Luxusdampfer "Normandie" 350 Dollar, die billigste Überfahrt mit einem Dampfer des Norddeutschen Lloyd 160 Dollar kostete» Demgemäß hat das Berufungsgericht einen mittleren Preis von 255 Dollar zugrunde gelegt» Die Kosten des Lebensunterhalts des Klägers in der Schweiz hat das Berufungsgericht nicht als durch die Auswanderung entstandene notwendige Aufwendungen anerkannt, weil nur erhöhte Lebenshaltungskosten, soweit sie durch die Auswanderung he- dingt worden seien, erstattungsfähig seien, und der Aufenthalt in der Schweiz in erster Linie dem Abschluß des Studiums gedient habe, die dafür notwendigen Aufwendungen folglich sich nicht unmittelbar auf die Auswanderung bezogen hätteno Desgleichen hat das Berufungsgericht die dem Kläger in den USA bis zur Niederlassung in Texas im Jahre 1940 entstandenen Lebenshaltungskosten sowie die Aufwendungen für den Sprachunterricht und die Ausgaben für die Reise von New York nach Colorado und Texas nicht als ers'tattungsfähige Auswanderungskosten anerkannte Es hat nicht als erwiesen angesehen, daß der Kläger von vornherein Texas als Ziel seiner Auswanderung angesehen hat» Vielmehr sei, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, der Plan des Klägers ganz allgemein dahin gegangen, in die USA auszuwandern. Die Tatsache, daß er sich für 1 1/2 Jahre in New York niedergelassen habe, lasse darauf schließen, daß er das Ziel seiner Auswanderung mit der Ankunft in New York als erreicht betrachtet habe« Der in der damaligen beruflichen Situation des Klägers begründete Entschluß, zunächst in New York seine Berufsausbildung zu vollenden und die im Aufnahmeland erforderliche zusätzliche Qualifikation zu erwerben, habe in New York die Auswanderung zu dem Abschluß gebrachte Dort habe der Kläger seinen dauernden Aufenthalt gehabt» Darauf, ob er von Anfang an die Absicht gehabt habe, sich nach Beendigung des Studiums und einer klinischen Tätigkeit an einem anderen Ort als Arzt niederzulassen, komme es nicht an» Es widerspreche dem Begriff der Auswanderung, einen im Aufnahraeland aus beruflichen oder persönlichen Gründen notwendig werdenden Ortswechsel noch als Fortsetzung der Auswanderung anzusehen» 2„ Diese Erwägungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen» 4 a) Zutreffend hat das Berufungsgericht die Kosten der Überfahrt gemäß § 287 ZPO geschätzt» Nach dieser Bestimmung hatte es über die Höhe dieser Kosten unter Y/ürdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu entscheiden» Es ist nicht ersieht- lieh, daß es dabei Schätzungsgrundlagen verkannt oder schätzungsbegriindende Tatsachen außer acht gelassen hat» Der] von der Revision erhobene Vorwurf einer sehr kleinlichen Be-1 urteilung entbehrt jeder Grundlage. Desgleichen greift die Rüge, das Berufungsgericht habe die Grenzen zulässiger Schätzung überschritten, nicht durcho Das Berufungsgericht seiner Schätzung die Behauptung des Klägers, er habe die Io Schiffsklasse benutzt, zugrunde gelegte Es hatte keinen Anlaß, nur die Kosten eines Luxusdampfers zu berücksichtigen; Denn der Kläger hat niemals vorgetragen, einen solchen Dampfei benutzt zu haben» Er hat vielmehr erklärt, sich weder an das Schiff noch an die Schiffahrtslinie erinnern zu können. Bei j dieser Sachlage war es dem Berufungsgericht nicht verwehrt, I seiner Schätzung die Kosten eines Schiffes mittlerer Preislage zugrunde zu legen und bei Ermittlung des Preises die von Kläger mitgeteilten Preise inund ausländischer Schiffahrtslinien mitzuberücksichtigeno Da sonach die vom Tatrichter vorgenommene Schätzung keinen Rechtsfehler erkennen läßt, ist sie für das Revisionsgericht bindend» b) Auch die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht den Anspruch des Klägers gemäß § 57 BEG auf Erstattung der Lebenshaltungskosten während des Aufenthaltes in der Schweiz verneint hat, halten einer rechtlichen Nachprüfung stand» Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 9» Okt ber 1957 - IV ZR 147/57 - IM Nr» 3 zu § 57 BEG 1956 = RzW 1951 32 1 74 ) sind als notwendige Auswanderungskosten diejenigen I Beträge anzusehen, die der Verfolgte in der Zeit der Auswanderung oder eines notwendigen Zwischenaufenthaltes zur Bestrei- tung seines Lebensunterhalts zusätzlich aufwenden mußte, um I seine Auswanderung durchzufUhren und zu einem Ende zu bringen- An diesen Voraussetzungen fehlt es hier, da nach den festst^ lungen des Berufungsgerichts der Aufenthalt des Klägers in ckr Schweiz in erster Linie dem Abschluß des Studiums und der weiteren Ausbildung diente, also die hierfür notwendigen Auf 6 Wendungen sich nicht unmittelbar auf die Auswanderung bezogen, und zudem nicht ersichtlich ist, daß der Kläger in der Schweiz für seinen Lebensunterhalt erhöhte Kosten aufwenden mußteo c) Entgegen der Meinung der Revision hat das Berufungsgericht auch die dem Kläger in der Zeit nach seiner Ankunft in New York bis zu seiner Niederlassung in Texas entstandenen Kosten für den Lebensunterhalt, für den Sprachunterricht und für Reisen mit Recht nicht als notwendige Auswanderungskosten anerkannt« Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl» das vorerwähnte Urteil vom 9-« Oktober 1957; ferner Urteile vom 1. Oktober 1958 - IV ZR 84/58 - RzW 1959, 3559; vom 19- Juni 1959 - IV ZR 97/59 - Uf Sr. 8 zu § 57 BEG 1956 = RzW 1959, 467^®; vom 30. September 1959 - IV ZR 101/59 - RzW I960, 2919) werden nach § 57 BEG nicht alle Aufwendungen er-setzt, die mit der Auswanderung des Verfolgten noch in irgendeinem ursächlichen Zusammenhang stehen» Die nach § 57 BEO zu gewährende Entschädigung gleicht nur solche Vermögensopfer aus, die zur Durchführung der Auswanderung aus dem Reichsgebiet nach dem Stande vom 51» Dezember 1937 erforderlich oder deren unmittelbare notwendige Folge waren» Das Gesetz gibt dem Auswanderer in § 57 BEG keinen Ersatz der ihm entstehenden Eingliederungskosten, sondern beschränkt seinen Anspruch ausdrücklich auf die Erstattung der reinen Auswanderungskosten» Das Ende der Auswanderung begrenzt demgemäß die nach § 57 BEG zu erstattenden Kosten« Beendet ist die Auswanderung nicht schon mit dem Betreten des Bodens des Aufnahmelandes, sondern mit dem Erreichen des Zielorts, also des Orts der Aufenthalt-nahme (vgl« auch die Urteile des erkennenden Senats vom 11o Februar 1959 - IV ZR 248/58 - LM Nr» 6 zu § 57 BEG 1956 = RzW 1959, 25S^ und vom 15» November 1959 - IV ZR 147/59 - of LM Nr..10 zu § 57 BEG 1956 * RzW I960, 125 )• Es kommt sonach darauf an, ob der Verfolgte den von ihm erstrebten Ort des Zufluchtslandes erreicht und sich dort niedergelassen hat» Will er an diesem Ort für immer bleiben, so kann kein Zweifel darüber bestehen, daß damit die Auswanderung abgeschlossen ist. Die gleiche Beurteilung ist aber auch dann geboten, wenn der Ver folgte sich zunächst an einem Ort des Aufnahmelandes bis auf weiteres niederläßt, um sich dort die zur Eingliederung erftf'*'" derlichen Kenntnisse anzueignen und die zur beabsichtigten Berufsausübung im Aufnahmeland notwendige Qualifikation zu erwerbeno Seine Absicht, sich dann - unter Umständen nach Jahren - möglicherweise an einem anderen, im Zeitpunkt der Einwanderung noch nicht bestimmten und auch noch nicht bestimmbaren Orte des gleichen Landes zur Berufsausübung nieder-zulassen, steht der Annahme, daß er mit dem Erreichen des I erstgewählten Zielortes seine Auswanderung abgeschlossen hat,! nicht entgegen. Es bedarf daher keiner Brüfung der Frage, ob der Kläger in New York seinen dauernden Aufenthalt genommen hat. Seine Auswanderung war mit der Ankunft in New York beendet, da er diese Stadt als Einreiseziel anstrebte und sich dort zur Vorbereitung und Durchführung seiner Eingliederung in das Aufnahmeland bis auf weiteres niederließ. Ein solcher, der Eingliederung dienender längerer Aufenthalt an dem zunächst erstrebten Ort des Aufnahmelandes kann nicht einem erzwungenen Durchgangsaufenthalt in einem dritten Lande gleichgestellt werden. Die dem Kläger ln der Zeit nach seiner Ankunft in New York entstandenen Aufwendungen sind sonach keine Auswanderung kosten, sondern Eingliederungskosten? die nach § 57 BEG nicht erstattungsfähig sind• 3° Aus diesen Gründen ist die Revision des Klägers mit der sich aus den §§ 97 AbSo 1 ZPO, 225 Abs« 1 BEG ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Ra ske Johannsen Maaß Dr0 Loewenheim Dr o Graf