gegen den Buroangestellten in Kläger und Revisionsbeklagten, ~ Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. hat der IV«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die miindliche Verhandlung vom 6, April i960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Raske, Johannsen, Maaß, Br. Loewenheim und Br. Graf für Recht erkannt; Per 1923 geborene Kläger ist Jade» Br lebt als staatenloser Flüchtling in Frankreich und hat am 19* August 1957 bei dem Bogie rungs Präsiden ten flHHB einen Antrag auf Entschädigung für Freiheitsschaden eingereicht, Pa die Bntscha-digungsbehörde keine Entscheidung Uber seinen Antrag traf, hat er am 4, Oktober 1958 eine Untätigkeitsklage eingereicht. Ss besteht kein Anlaß, das Verfahren nach § loo GO auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Vereinbarkeit des § 216 BEG mit dem Grundgesetz ein-zuholen. können- § 216 BBG, der eine Frist von einem Jahr vor sehe, verstoße daher gegen die von der Bundesrepublik in dem Haager Protokoll Hr- 1 des Abkommens mit dem Staate Israel (BGBl 1953 II, 85) und den in Teil IV des Vertrages zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen vom 26. Biese werden auch nicht dadurch zu allgemeinen Regeln im Sinne des Art. 25 GG, weil Im Gegensatz zur Ansicht dieser Gerichte liegen die Voraussetzungen des § 216 BSG, unter denen eine Untätigkeitsklage zulässig ist, in dem hier zu entscheidenden Rechtsstreit nicht vor. Der Klage liegt ein Kntschädigungsantrag zugrunde, den der Kläger an den Regierungspräsidenten flHMk gerichtet hat« Der Bundesgerichtshof hat gerade für die bei dieser Behörde angebrachten Anträge wiederholt entschieden, daß die Untätig*-keitsklage unzulässig ist, wenn die Bearbeitung eines solchen Antrags unterblieben ist, weil er nach dem für diese Behörde aufgestellten Bearbeitungsplan noch nicht zur Entscheidung heranstand« Insoweit wird auf die ausführliche Begründung des zur Veröffentlichung bestimmten Urteils vom 28* Oktober 1959 XV 2h 115/59 verwiesen« Die Ausführungen des Klägers geben keinen Anlaß, von dem in diesem Urteil eingenommenen Standpunkt abzugehen« Auch sind irgendwelche Umstände, aie die Klage dennoch zulässig machen würden, hier nicht hervorgetreten* Insbesondere kann nicht festgestellt werden, daß die Entschädigungsbehörde die Bearbeitung des Plans grob pflichtwidrig verzögert hat. Bas angefochtene Urteil mußte daher aufgehoben, das Urteil des Landgerichts geändert und die Klage abgewiesen werden«
2428 001 n za a«/» VerkUndet am 6. -Mpril 196o tHHP, Justizangeatellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit des Landes Nord rhein--Westfalen, vertreten durch den RegierungspräsidentenMHHfc, Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, ♦ gegen den Buroangestellten in Kläger und Revisionsbeklagten, ~ Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. hat der IV«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die miindliche Verhandlung vom 6, April i960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Raske, Johannsen, Maaß, Br. Loewenheim und Br. Graf für Recht erkannt; Bas Urteil des 5. Zivilsenats (Sntschädigungssenats) des Oberlandesgerichts in Köln vom 6. Juli 1959 wird aufgehoben, ^as Urteil der 1. Sntschädigungskamaer des Landgerichts in Köln vom 12. Bezember 1958 wird geändert. Bie Klage wird abgewiesen. Ber Lläger hat die mosten des Rechtsstreits zu tragen. G-erichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Von Rechts wegen Tatbestand: Per 1923 geborene Kläger ist Jade» Br lebt als staatenloser Flüchtling in Frankreich und hat am 19* August 1957 bei dem Bogie rungs Präsiden ten flHHB einen Antrag auf Entschädigung für Freiheitsschaden eingereicht, Pa die Bntscha-digungsbehörde keine Entscheidung Uber seinen Antrag traf, hat er am 4, Oktober 1958 eine Untätigkeitsklage eingereicht. Er hat behauptet, er sei bedürftig. Eein Einkommen sei geringer als das von der Botschaft der Bundesrepublik in Paris festgestellte Existenzminimum. Pas Landgericht hat seiner Klage entsprochen. Pas Oberlandesgericht hat die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen undr die Revision zugelassen. Pas beklagte band hat Revision eingelegt. Es verfolgt seinen auf Klagabweisung gerichteten Antrag weiter. Per Kläger hat gebeten, die Revision * zurückz uwe isen. scheidungsgründe: Pie Revision ist begründet. I. Ss besteht kein Anlaß, das Verfahren nach § loo GO auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Vereinbarkeit des § 216 BEG mit dem Grundgesetz ein-zuholen. Piese Vorschrift verstößt nicht gegen das Grundgesetz. Per Kläger meint, § 216 BSG verstoße gegen Art. 25 GG, weil nach § 45 US-BG die Untätigkeit©klage bereits nach einer sechsmonatigen Untätigkeit der Behörde hätte erhoben werden können- § 216 BBG, der eine Frist von einem Jahr vor sehe, verstoße daher gegen die von der Bundesrepublik in dem Haager Protokoll Hr- 1 des Abkommens mit dem Staate Israel (BGBl 1953 II, 85) und den in Teil IV des Vertrages zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen vom 26. Mai 1952 (BGBl 1955 II, 4o5) übernommenen Verpflichtungen und deswegen auch gegen Art. 25 GG. Biese Ansicht ist irrig. 3s braucht hier nicht näher ausgeführt zu werden, daß die'in diesen völkerrechtlichen Verträgen getroffenen Vereinbarungen darüber, daß die Rechtslage für die Verfolgten in den Bntscbädigungsgesetzen der Bundesrepublik nicht weniger günstig als bisher gestaltet werden soll, sich in der Hauptsache nur auf die sachlichrechtliche Anspruchsberechtigung der Verfolgten bezieht, daß es der Bundesrepublik dagegen freistand, ein anderes Verfahren für die Geltendmachung dieser Ansprüche einzuführen und daß dabei auch die Fristen für die Beschreitung des Rechtswegs verlängert werden konnten. Hr. 15 ff des Haager Protokolls Hr. 1 enthalten daher auch Grundsatzbestimmungen für die zu erlassenden Verfahrensvorschriften. Selbst wenn, was, wie dargelegt, nicht zutrifft, § 216 B5G gegen die genannten völkerrechtlichen Verträge verstoßen sollte, würde er damit doch noch nicht gegen Art* 25 GG verstoßen. Hach dieser Bestimmung gehen nur die allgemeinen Regeln des Völkerrechts den Gesetzen vor. Bazu gehören die in den genannten Verträgen übernommenen Verpflichtungen Uber die Regelung der Entschädigung nicht. Hierbei handelt es sich um spezielle Vereinbarungen. Biese werden auch nicht dadurch zu allgemeinen Regeln im Sinne des Art. 25 GG, weil der vertragschließende Staat entsprechend dem für alle Rechtsgebiete geltenden Satz "pacta sunt servanda« verpflichtet ist, die Vereinbarung zu halten (BGH WM IV B 1957, 1262, Mösle r, Das Völkerrecht in der Praxis der deutschen Gerichte 3 o 4o}» II o Landgericht und Oberlandeegericht haben zu Unrecht angenommen, daß die eingereichte Untätigkeitaklage zulässig sei. Im Gegensatz zur Ansicht dieser Gerichte liegen die Voraussetzungen des § 216 BSG, unter denen eine Untätigkeitsklage zulässig ist, in dem hier zu entscheidenden Rechtsstreit nicht vor. Der Klage liegt ein Kntschädigungsantrag zugrunde, den der Kläger an den Regierungspräsidenten flHMk gerichtet hat« Der Bundesgerichtshof hat gerade für die bei dieser Behörde angebrachten Anträge wiederholt entschieden, daß die Untätig*-keitsklage unzulässig ist, wenn die Bearbeitung eines solchen Antrags unterblieben ist, weil er nach dem für diese Behörde aufgestellten Bearbeitungsplan noch nicht zur Entscheidung heranstand« Insoweit wird auf die ausführliche Begründung des zur Veröffentlichung bestimmten Urteils vom 28* Oktober 1959 XV 2h 115/59 verwiesen« Die Ausführungen des Klägers geben keinen Anlaß, von dem in diesem Urteil eingenommenen Standpunkt abzugehen« Auch sind irgendwelche Umstände, aie die Klage dennoch zulässig machen würden, hier nicht hervorgetreten* Insbesondere kann nicht festgestellt werden, daß die Entschädigungsbehörde die Bearbeitung des Plans grob pflichtwidrig verzögert hat. JJs kann auch nicht geltend gemacht werden, daß der Antrag bevorzugt hätte behandelt werden müssen, weil der Antragsteller bedürftig sei» In dieser Richtung hatte der Antragsteller vor der ijfrtschädigungsbehörde nichts Ausreichendes vor ge tragen« Auch aus seinen knappen Angaben in der Berufungsscbrift läßt sich nicht entnehmen, daß er in solchem Maße bedürftig ist, daß sein Antrag mit Vorrang hätte bearbeitet werden müssen« Bas angefochtene Urteil mußte daher aufgehoben, das Urteil des Landgerichts geändert und die Klage abgewiesen werden« Bie Xostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, § 225 Abs« 1 BEG. Raske Johann sen Maaß Br «Loews nhe im Br «Graf