Erweist sicli die Klage eines , in einer ‘bigamischen Ehe lebenden Ehegatten auf Nichtigerklärung dieser Ehe als Betätigung einer sittlich■; verwerflichen Gesinnung so kann.in der'Klageerhebung eine unzulässige Rechts-ausübung liegen,, . Bevor: derVKläger die Beklagte heiratete, hatte er am ' 10» Februar 1944 in Bybnik die Ehe mit der V/itwe Anna S' geb» E geschlossen» Diese hat.sichy. nachdem der Kläger durch.Beschluß des polnischen Amtsgerichts in .'-Bybnik vom 291 November 1948 mit'.i/irkung vom 9 c» Mai, 1946 für tot erklärt war,am 4» März 1957 nieder verheiratet». Die Beklagte, hat beantragt, die Klage abzuv/eisen, Für den Fall der Nichtigkeitserklärung den Ehe hat . Ihre,, der Beklagten, Ehe mit dem Kläger sei Wie bisher weiter glücklich verlauf en, ::und • sie. Entschluß, die Ehe mit'ihr für.nichtig erklären zu'lassen, beruhe 'einzig und allein darauf, daß er eine andere 'Frau, nämlich:' ' f Frau Soh._ daß er daher, die Ehe, die mit dieser .bestanden, habe, für aufgelöst halten F/.'.ft -ff Bas Landgericht hat die Ehe der Parteien für nichtig erklärt und fostgestellt, daß der Kläger, - nicht - aber die Beklagte, die Dichtigkeit der Ehe bei der Ehe-t - • Schließung gekannt habe, r ■■ :. der-Klager hat sich der Berufung angeschlössen,t um die Feststellung, zubbekämpfen,: daß"'nur er die Dichtigkeit der Ehe bei der Eheschließung.gekannt habe0fr. in : einer gültigen Ehe» Daherwar seine Ehe mit der Beklagten als Doppelehe im..Sinne des § 20 EheG- nichtig (vernichtbar) Darüber besteht auch nnter den Parteien.kein:Streit mehre5 Die Richtigkeit dieser Ehe ,ist auch nicht dann geheilt worden,-.wenn.die erste Ehe des Klägers-durch die Wieder-vershellchung seiner . ersten Ehefrau im Jahre; 1957 auxge-löst worden wäre, wie das Berufungsgericht annimmtof-Mit Recht hat das Berufungsgericht die. Drage unentschieden : gelassen,' ob eine .wegen Bigamie nichtige-Ehe durch -Be- M stätigung geheilt werden kann,, wenn"die erste Ehe aufgelöst worden ist» Denn eine.Bestätigung:ist-hier,;wie das Berufungsgericht zutreffend.ausführt,. daß; an; sich alle gesetzlichen Voraussetzungen für die/Dichtigerklärung: der-Ehe (§ §■1 20, 23 EheG) erfüllt sind» 4 , Uv u {Trotzdem erweist-sich die:Entscheidung;des Berufungsge-richts im Ergebnis als: zutreffend( weil-die-Erhebung der Nichtigkeitsklage durch den.Kläger sich als .ein; Rechts—, mißbrauch .darstellt und die Klage aus diesem .Grunde, ab- ; .gewiesen werden muß.» mehr durchzusetzen beginnt, kann ; eine Ehe als grundsätzlich dauernde tmd; rollkoniEene' Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau ".'nur dann in ; : ; '. wird, .Die Vorschriften des § 20 EheG- uiid das durch § 171 , StGB sanktionierte Verbot'der Doppelehe ;;/§ 5f3heG) ' sind h ein.Ausdruck dieser'sittlichen Grundanschauung und.sollen die darauf ..beruhende • sittliche Ordnung rechtlich aner-; v kennen und schützeno Ehe nach .deutschem Recht keine Nichtehe ..wie eine -Ehe;, die unter Verstoß; gegen ;§; 11; EheG geschlossen wird. Eingehung; einer solchen Ehe ' y zwischen1 den Ehegatten eine;zunächst gültige Ehe’ ent-y 1 stehen,..die, solange sie besteht y; grundsätzlich dieselben Rechtswirkungen hat wie Hede . andera Ehe,; Zwar kann sie ,"v durch'gerichtliches Urteil für-nichtig erklärt v/erden, ; Solange das nicht--.geschehen; "Änm.; 3), kann diese Auffassung nicht mehr in dieser uneingeschränkten .'Allgemeinheit', aufrechterhalten werden„ :) Yielmehr hat .der Gesetzgeber der Ehegesetse' von 1958 und 1946 zu dem Ausdruck gebracht, daß er:in der.Beseiti- : gung.des in Widerspruch:mit der Hechts- und Sittenord- -: nung herbeigeführten Zustandes der Doppelehe nicht:ein Ziel • erblickt, das ohne :'Rücksicht auf :, sonstige. Interessen "und, Werte unter allen Umständen durchgesetzt, werden-;-',, müsse » Wird die Nichtigkeitsklage von keiner der dazuh/’i.ii legitimierten:Personen erheben, sc ist die bigamische Ehe gültig.,.'Auch: wennj sie aus anderen Gründen (fod, v). zur Erhebung der Nichtigkeitsklage befugten Personen, kann: diese) Klage selbständig' und unabhängig ' YOii den anderen Klageberechtigten erheben» Ob einer von ihnen sich zur Klageerhebung "entschließen will, steht grundsätzlich in seinem Ermesseno Die■■ Motive, die ihn -veranlassen, auf Nichtigkeit der .Ehe'zu Belagen, sind' . in aller'Regel rechtlich ;unerheblich, da"das Gesetz bereits.in der Tatsache dos 'Bestehens der Doppelehe .einen ausreichenden Grund für eine Durchführung der •.Dichtigkeit skia go er blickt.'.-'Das kann jedoch nicht bedeuten;,/daß- dio Ausübung dieses auf Kerboiführung der Dichtigkeit der Doppelehe gerichteten Gestaltungsrechts jeder rechtlich erheblichen Beurteilung nach: sittlichen Gesichtspunkten, also nach den Grundsatz' von Treu hand -Glauben entzogen sei. begründete:bigamische Ehe bis zur -Nichtigkeitserklärung > toleriert und es sogar: hinnrimmt / daß eine llichtigkeits- / klage überhaupt unterbleibt, so ist das sittlich nur . -f • zu demal v/emi sie lange bestanden hat und Kinder aus ihr/ hervorgegangen sind, trotz des ihr anhaftenden sittlichen Makels sittliche Werte:zur Verwirklichung gelangt sein ■ können, die unter Umständen trotz des allgemeinen sittlichen Interesses an einer möglichst uneingeschränkten ' Durchsetzung des Grundsatzes der .Sineheschutzwürdig 11/ sind. Gesetzgeber■; grundsätzlich; anerkannt, daß, auch der Erhebungder Nichtigkeitsklage■;im Einzelfall Werte und Interessen' entgegensiehen/könneh, die schutzwürdiger sind als:ein sittlich'verwertliches■Ziel, '.das"der Kläger mit seiner-Klage verfolgt» Das bedeutet, daß;auch einer an sieh begründeten Klage' auf Nichtigerklärung .einer bigamischen Ehe nicht stattgegeben werden kann, wenn ihre Erhebung. Kläger / die, Nichtigkeitserklärung nur als :,ein geeignetes Mittel erstrebt, um.: .jedenfalls immer erstrebte c-nd verwirklichte Zweck'seiner Klage -j Beseitigung $ etc.-Doppelehe ~ bestimmt den sittlichen"(Jehalt der ^nenichtigkeitsklage nicht in dem Maße/daß der sittliche^ Unwert anderer mit der Nichtigkeitsklage erstreikter weiterer Ziele des Klägers demgegenüber stets äußer Betracht bleiben müßte, ^ • t b" ; :V das Vorhaben, des Klägers nicht nur mit Blickrichtung auf den Rechts-erfolg? wenn es auf diese Weise in erheblichem Maße gegen starke sittliche Verpflichtungen des: Klägers ."verstößt einen ,/ Rechtsmißbraucli, sie überschreitet die wesensmäßfgän ; Grenzen dieses Rechts und-istvein Handeln ohne Recht . daß, die erste Ehe des Klägers durch .die Wiederverheiratung seiner ersten... Ehefrau aufgelöst seif.Es; geht dabei von dem .zütreffen-f den Grundsatz' aus., daß : in-a11er'Regel die ’llichtigkelts-.. Wäre demnach -die Todeserklärung des Klägers durch das polnische Amtsgericht nach dem anzuwendenden deutschen: Eeeilt 'unwirksam»" so wäre die zweite Ehe seiner 'ersten Ehefrau wohl' keine Hichtehe, aber eine:vernichtbare Doppelehe» ' . entschieden zu werden»' Wie;das Berufungsgericht;annimmts wird .«'auch nach polnischem(Rechte die Ehe durch . heiratung» Es kann:hierohne weiteres davon■ausgegangen werden» daß die Todeserklärung&des Klägers von>den pol- , mischen Berichten als;gültig und die;zweite Ehe als -vollwirksam'angesehen,wird» . daß die frühere Ehe des Klägers für beide ’ Ehegatten . dieser Ehe praktisch ihre Bedeutung ; tu'1 ;• verloren hat und daß -weder der Kläger noch seine erste Ehefrau;: daran -denken, ’ miteinander eine eheliche Ge- \ meinsehaft wieder aufzunehmen. Der Kläger;erstrebt; eine Heirat' mit seiner jetzigen Geliebten.:Seine erste, . und' unter verschiedenen Rechtsund Staatsordnungen leben,; kann auch von .einemV'Ärgernis": der -Doppelehe in ■ der ; i l Bevölkerung kaum noch gesprochen werden- Unter diesen Umständen kann der1etwa.noch bestehenden ersten Ehe des Klägers nicht ein so überwiegender sittlicher:;?/ert. der früheren.Ehe, auch wenn diese:für ■ das Leben der Ehegatten ihre Bedeutung verloren hat, : in Verbindung mit dem in jedem Falle - unabhängig von den weiteren Zielsetzungen,des Klägers - eintretenden ■ Erfolg:einer erfolgreichen-Klage aus § 24 SüeGs aas , Verbot■der Doppelehe zu'sanktionieren, den sittlichen' Makel einer als Doppelehe geschlossenen Ehe als eine Verletzung der sittlichen? damit die V/ürde dieser Ordnung •.wie derherzuste 1 len,v dem Kuagebegehren- des Klägers '/'zunächst eine gewisse; sitt- ■ ? Wllj- sich mit seiner Klage'von einer Gemeinschaft lösen, die:er begründet hat, obwohl.er, und zwar er allein, "h um ihrer, sittlichen Makel'wußte, so:daß auch er allein ss ist. In dieser Ehe fand der Klager, der nach dem Kriege nicht:in/seine Heimat zurückkehren konnte,Wieder eine geordnete und gesicherte wirtschaftliche und gesellschaftliche-- '• Existenz. Aus der Ehe sind drei, jetzt im Alter von 15 bis 10 Jahren stehende Kinder hervorgegangen, Auf■die sittliche Bindung und: Verantwortung,/ die auch: \ durch eine bigamische Ehe begründet .-werden;/istim/ Schrifttum und in:.der Rechtsprechung wiederholt;//.;-.:;/.;/ Beitzke/hat /(MLR 1952;S/388:,- 59,1) treffend ausgeführt, daß dieipersonenrechtlicheniWir- 4 kungen auch einer/bigamischen;Ehe: ni cht - 'rückwirkend: f' beseitigt Werden können, Pie, Ehegatten;, sind-.;'sich das gemeinsam gelebte Ehe- undr Familienleben kann nicht aüsgelöschf,werden.-Im Hinblick darauf hat - auch der .- 7\ Senat in . seiner Entscheidung' vom 1Oktober ul 9.58 - IV- IR ; 51/58 (HJW ;,1959 j 4-5 ) ■ ausgesprochen,'/ daß, eine Ehe,:/ die geschlossen wird,/nachdem einer5 der./ beider/ Beurteilung eines .auf 5 Scheidung der.früheren Ehe: gerichteten-Klagebegehrens;aus § 48 EheG unter zu- §48 EheG- dem Scheidungsklagen nicht das Recht euer-kannt werden sollte, sich dann auch von der zweiten Ehe durch Hichtigkeitsklage .leszusagen, und:auf;die ;Mög- . Rechtsausübung ausgesprochen;wird, nur: folgendest::Ist der Klageanspruch in seinen; sachlichen;..Vor aus Setzungen1 an sich begründet, seine Abweisung.jedoch mit Rücksicht auf .das persönliche Verhalten des.;Klägers und seine;.mit der.Klagerhebung bekundete verwerfliche Gesinnung.und: Zielsetzung geboten, so; ist .damit das Klagerecht, insbesondere das Klagerseht;der.übrigen Klageberechtigten, nicht' endgültig .verneint» .Vielmehr kann die, Klage,,, auf ;■ Nichtigerklärung der Ehe erneut mitErfolg; erhoben ■ werden.sobald; gegenstellto Der abgewiesene Kläger kann freilich,nur dann mit Erf latsachenlage:zu „stützen vermag, Hach, allem erweist sich das Verlangen des Klägers? als auch irrt Hinblick auf die Auswirkungen?, die durch den von ihm erstreb ten .Urteilsspruch für seine Ehefrau und seine Kinder herb geführt würden? eindeutig.als Betätigung einer, sittlich verwerflichen" Gesinnung und damit als unzulässige' Rechts-ausübungc Eas Berufungsgericht hat deshalb seine Klage mit Recht angewiesen, Die Kosten des hiernach unbegründeten Rechtsmittels fallen gemäß § 97 Abs, 1 ZPO dem Kläger zur last.
Hachsohlagewerk* ^a
Amtliche Sanrlungs. .ja
EheG §§ 5p 20? 235' 24; ZPO § c34a
Erweist sicli die Klage eines , in einer ‘bigamischen Ehe lebenden Ehegatten auf Nichtigerklärung dieser Ehe als Betätigung einer sittlich■; verwerflichen Gesinnung so kann.in der'Klageerhebung eine unzulässige Rechts-ausübung liegen,, .
Eie Abweisung der Klage aus diesem Grunde'schließt eine erneute Nichtigkeitsklage - insbesondere durch einen anderen Klageberechtigten - .nicht aus, sofern ihrer Erhebung der Einwand der unzulässigen Rechts-äusÜbung nicht;bzw. nicht mehr entgegensteht,t
BGH, Ürt 1 Tb 29 o April b 95^- ' 17 ;'ZR'
OLG Bamberg
XY ZE 265/58
S
. Yerkunde o '
■ am 29» April 1959 chornv, Justizangestelltei als TJrkundsbeamter der Geschäft ss’belle
I m. N a m e h d e s V o 1 k e s In dem Rechtsstreit
des Betriebsleiters G M " " in B. ?
Am 1 Rr, '=> ■ f; 1
Klägers und EsTisionsklägers/
- Prozeßbevollmächtigter? Rechtsaiiwalt Prl
g e g e n
seine Ehefrau J M? geb» 1. in B, ?
M- Straße f
,n,,. Beklagte und Revisionsbeklagte 9
- Proseßbevollmächtigter% Rechtsanwalt Dr. A
hat der IY* Zivilsenat . des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Yerhandlung vom. 15c April 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsideiiteh Ascher und der 3undesrichter Baske, Johannsen? Wüstenberg und Dr„ Leev/erkeirr.
für Recht erkannts ' ihri;’'
Pie Revision des Klägers gegen das Urteil des 1„ Zivilsenats des Oherlandesgerichts in Bamberg vom 14-° Juli 1958 wird surückgewieseho
Per Kläger;hat die Kosten der Revision zu ~ tfageno: ; ' t. ’i; ■■/iiju'i ;Jvf/fr
Yen Rechts wegen
Tatbestand .s
Die Parteien, die beide.deutsche - Staatsangehörige sind? naben am 4» August 1945 in'.Bamberg die.Ehe miteinander geschlossen»’Aus ihrer Verbindung sind drei Kinder hervorgegangen»
Bevor: derVKläger die Beklagte heiratete, hatte er am ' 10» Februar 1944 in Bybnik die Ehe mit der V/itwe Anna S' geb» E geschlossen» Diese hat.sichy.
nachdem der Kläger durch.Beschluß des polnischen Amtsgerichts in .'-Bybnik vom 291 November 1948 mit'.i/irkung vom 9 c» Mai, 1946 für tot erklärt war,am 4» März 1957 nieder verheiratet». Der Kläger beantragt,v;\
seine Ehe mit der Beklagten für nichtig' zu erkläreny
da er zur Zeit der Eheschließung bereits in.gültiger • Ehe gelebt habe»
Die Beklagte, hat beantragt, die Klage abzuv/eisen,
Für den Fall der Nichtigkeitserklärung den Ehe hat . ■ , sie gebeteny . 't
■ festzustellen, daß-;dem'Klager die Nichtig-. , keit der Ehe bei d er. Ehe Schließung bekannt;-
gewesen sei» »- t i
Sie macht geltend',', sie - sei vom Kläger über seine . Fa.“ milienverhältnisse, getäuscht .worden» »Bei. der .'Verehelichung »habe er sich ihr und den Behörden gegenüber als ledig ausgegeben». Erst etwa 4 - 5 Wochen nach»der Hochzeit habe er ihr erzählt ,» er , sei verheiratet und. »■ seine erste.Frau sei womöglich noch am Leben» Sie habe ■
mal damals trotz ihrer ’bereitsbemerkten' Schwangerschaft-freigestellt ,. ■su seiner Frau zurückzukehren., Er habe .' es aber abgeleimt, mitder Bemerkung, daß er seine erste Frau nicht liebe. Im -Jahre. 195'i sei dann vom Suchdienst des Roten-Kreuzes eine Mitteilung gekommen, daß die 1 r erste Frau, des Klägers : iioch am Leben sei' und ihrennlann suche. Auch zur damaligen Zeit habe den Kläger diese •••>•. Kachricht in keiner;Weise berührt» Er habe ihr, der Be-, f klagten, erzählt, seine frühere-Ehefrau nur deshalb’ geheiratet zu haben., weil sie von ihm.: ein Kind erwartet habe, innere Beziehungen habe er zu ihr. nicht gehabt, . Ihre,, der Beklagten, Ehe mit dem Kläger sei Wie bisher weiter glücklich verlauf en, ::und • sie. habe ihm noch weitere 2.Kinder geboren. Sein ' jetziger. Entschluß, die Ehe mit'ihr für.nichtig erklären zu'lassen, beruhe 'einzig und allein darauf, daß er eine andere 'Frau, nämlich:' ' f Frau Soh._ in B mit der er ein"ehewidriges f
oder ehebrecherisches Terhältnis unterhalte, heiraten wolle, und daß er:zwischenzeitlich erfahren habe, daßb seine erste Ehefrau-.eine zweite Ehe eingegangen sei, und. daß er daher, die Ehe, die mit dieser .bestanden, habe, für aufgelöst halten F/.'.ft -ff
Bas Landgericht hat die Ehe der Parteien für nichtig erklärt und fostgestellt, daß der Kläger, - nicht - aber die Beklagte, die Dichtigkeit der Ehe bei der Ehe-t - • Schließung gekannt habe, r ■■ :. f -,rf
legen diesesjürteil hat die Beklagte. Berufung.eingelegt; der-Klager hat sich der Berufung angeschlössen,t um die Feststellung, zubbekämpfen,: daß"'nur er die Dichtigkeit der Ehe bei der Eheschließung.gekannt habe0fr. F. f
Bas Opsrlandesgericht hat die Klage abgewiesen ...und: die Anschlußberufung des. Klägers zurückgewiesent Mit"der 1
‘1-
toe. Berufungsgericht zugelassenen Revision Verfolgt der-; Kläger seine in der Berufungsinstanz;, gestellten. Anträge''. . weitert Die Beklagte" bittet? >die Revision suruckzuweisen„
Entscheidungsgründe:
Wie das Berufungsgericht'in;.Übereinstimmung mit dem Landgericht irrtumsfrei feststellt, leite.der Kläger: zur Z-eit • seiner Eheschließung mit der Beklagten' bereits. in : einer gültigen Ehe» Daherwar seine Ehe mit der Beklagten als Doppelehe im..Sinne des § 20 EheG- nichtig (vernichtbar) Darüber besteht auch nnter den Parteien.kein:Streit mehre5
Die Richtigkeit dieser Ehe ,ist auch nicht dann geheilt worden,-.wenn.die erste Ehe des Klägers-durch die Wieder-vershellchung seiner . ersten Ehefrau im Jahre; 1957 auxge-löst worden wäre, wie das Berufungsgericht annimmtof-Mit Recht hat das Berufungsgericht die. Drage unentschieden : gelassen,' ob eine .wegen Bigamie nichtige-Ehe durch -Be- M stätigung geheilt werden kann,, wenn"die erste Ehe aufgelöst worden ist» Denn eine.Bestätigung:ist-hier,;wie das Berufungsgericht zutreffend.ausführt,. nicht erfolgt »Der. Kläger ist auch zur Erhebung.; der -Nichtigkeitsklage be~; reclitigt (§: 24 EheG),, so. daß; an; sich alle gesetzlichen Voraussetzungen für die/Dichtigerklärung: der-Ehe (§ §■1 20, 23 EheG) erfüllt sind» 4 , Uv u
{Trotzdem erweist-sich die:Entscheidung;des Berufungsge-richts im Ergebnis als: zutreffend( weil-die-Erhebung der Nichtigkeitsklage durch den.Kläger sich als .ein; Rechts—, mißbrauch .darstellt und die Klage aus diesem .Grunde, ab- ; .gewiesen werden muß.»
21s.oh der'im ab en&land ischen Kulturpreis herrschenden sittlichen Anschauung, die sich in den" letzten; Jahr-,V u zehnten auch in den außerhalb dieses Kulturkreises.liegenden Ländern mehr und. mehr durchzusetzen beginnt, kann ; eine Ehe als grundsätzlich dauernde tmd; rollkoniEene' Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau ".'nur dann in ; : ; '. einer der personhaften Würde der Ehegatten entsprechen- -den Weise geführt werden, wenn sie als Einehe geführt.... wird, .Die Vorschriften des § 20 EheG- uiid das durch § 171 , StGB sanktionierte Verbot'der Doppelehe ;;/§ 5f3heG) ' sind h ein.Ausdruck dieser'sittlichen Grundanschauung und.sollen die darauf ..beruhende • sittliche Ordnung rechtlich aner-; v kennen und schützeno
. Geht eine in einer gültigen -Ehe. lebende Person entgegen dem gesetzlichen Verbot ;eine -zweite Ehe ein?, so ist /je- :; doch diese.Bigamische) Ehe nach .deutschem Recht keine Nichtehe ..wie eine -Ehe;, die unter Verstoß; gegen ;§; 11; EheG geschlossen wird. Das Gesetz läßt vielmehr, obwohl es die Eingehung einer Doppelehe eindeutig mißbilligt y; dennoch durch die •. Verbotswidrige.. Eingehung; einer solchen Ehe ' y zwischen1 den Ehegatten eine;zunächst gültige Ehe’ ent-y 1 stehen,..die, solange sie besteht y; grundsätzlich dieselben Rechtswirkungen hat wie Hede . andera Ehe,; Zwar kann sie ,"v durch'gerichtliches Urteil für-nichtig erklärt v/erden, ; Solange das nicht--.geschehen; ist ,:kann sich - jedoch, nie- •' mand auf-'ihre :Nichtigkeit berufen,'fund" zwar abweichend' von,dem nor. 1953 in Deutschland; geltenden Eher echt (§ 1-329. '5GB.)'"auch, dann, nichtwenn sie (durch Tod oder Scheidung) 'aufgelöst; worden ist ;(>§"23. EheG).,; Die; Befug- - y nis,.. ein Nichtigkeitsurteil’ durch ’Erhebung der Nichtig- / keitslclage zu . erwirken,- hat das geltende; Eherecht’ nur •'; .einem; eng begrenzten Personenkreis '.verliehen,;- 'Während:.---nach dem Eherecht,, des Bürgerlichen: Gesetzbuches grand-, ’ sätzlich jedermann die;Nichtigkeitsklage erheben, konnte■
(§1329 BG3, § 632 ZPO ), ist nach §. 24 (EheG nur no oh. der Staatsanwalt , .jeder der.-She gatten der nichtigen Elie and der Ehegatte der früheren Ehe dazu, befugt/:
Während' man unter dem Eherecht' des ) Bürgerlichen Gesetz- ' buches,: wiees in den §§.1326/ 1329;.1345? 1547, 1699 ff BG3 zu dem Ausdruck kam, im Hinblick auf § 632 a.P.imit;Vi gutem Recht daroh sprechen konnte ," daß '"die" Mclitigkeitsr)- -erklär ung nur. die Bedeutung' habe, die wahr ei. -'Beschaffenheit der higamisehen Ehe aufzudecken;(RGRK 6« Auflt § 1329:.; "Änm.; 3), kann diese Auffassung nicht mehr in dieser uneingeschränkten .'Allgemeinheit', aufrechterhalten werden„ :) Yielmehr hat .der Gesetzgeber der Ehegesetse' von 1958 und 1946 zu dem Ausdruck gebracht, daß er:in der.Beseiti- : gung.des in Widerspruch:mit der Hechts- und Sittenord- -: nung herbeigeführten Zustandes der Doppelehe nicht:ein Ziel • erblickt, das ohne :'Rücksicht auf :, sonstige. Interessen "und, Werte unter allen Umständen durchgesetzt, werden-;-',, müsse » Wird die Nichtigkeitsklage von keiner der dazuh/’i.ii legitimierten:Personen erheben, sc ist die bigamische Ehe gültig.,.'Auch: wennj sie aus anderen Gründen (fod, v). Scheidung,. Aufhebung) aufgelöst.wird? kann ihre bis : .
dahin bestehende-Gültigkeit ohne. Nichtigkeitserklärung ■ (rglo § 24 EheG)- nicht : in,Frage gestellt Werden., Jede.-■/:„ Möglichkeit. der.‘Nichtigkeitserklärimg entfällt/. wenn ., beide Ehegatten tot; sind. ( §, 24 5Abs*. 2 aaO). 7;tu
Jede der. zur Erhebung der Nichtigkeitsklage befugten Personen, kann: diese) Klage selbständig' und unabhängig ' YOii den anderen Klageberechtigten erheben» Ob einer von ihnen sich zur Klageerhebung "entschließen will, steht grundsätzlich in seinem Ermesseno Die■■ Motive, die ihn -veranlassen, auf Nichtigkeit der .Ehe'zu Belagen, sind' . /
in aller'Regel rechtlich ;unerheblich, da"das Gesetz
bereits.in der Tatsache dos 'Bestehens der Doppelehe .einen ausreichenden Grund für eine Durchführung der •. Dichtigkeit skia go er blickt.'.-'Das kann jedoch nicht bedeuten;,/daß- dio Ausübung dieses auf Kerboiführung der Dichtigkeit der Doppelehe gerichteten Gestaltungsrechts jeder rechtlich erheblichen Beurteilung nach: sittlichen Gesichtspunkten, also nach den Grundsatz' von Treu hand -Glauben entzogen sei. Wenn - der Gesetzgeber -trotz des eindeutigen, sogar durch eine Strafandrohung' sanktionierten Verbots der Doppelehe eine.entgegen:diesem Verbot:
begründete:bigamische Ehe bis zur -Nichtigkeitserklärung > toleriert und es sogar: hinnrimmt / daß eine llichtigkeits- / klage überhaupt unterbleibt, so ist das sittlich nur . deshalb vertretbar, weil auch in der bigamischen - Ehe /. -f • zu demal v/emi sie lange bestanden hat und Kinder aus ihr/ hervorgegangen sind, trotz des ihr anhaftenden sittlichen
Makels sittliche Werte:zur Verwirklichung gelangt sein ■ können, die unter Umständen trotz des allgemeinen sittlichen Interesses an einer möglichst uneingeschränkten ' Durchsetzung des Grundsatzes der .Sineheschutzwürdig 11/ sind. Damit hat aber der.': Gesetzgeber■; grundsätzlich; anerkannt, daß, auch der Erhebungder Nichtigkeitsklage■;im Einzelfall Werte und Interessen' entgegensiehen/könneh, die schutzwürdiger sind als:ein sittlich'verwertliches■Ziel, '.das"der Kläger mit seiner-Klage verfolgt» Das bedeutet, daß;auch einer an sieh begründeten Klage' auf Nichtigerklärung .einer bigamischen Ehe nicht stattgegeben werden kann, wenn ihre Erhebung. sich als> eine/.unzulässige/. Rechtsausübung‘darstellt / Sie Prüfung;dieser/Frage,kann also, 'obwohl-' die. Erhebung' der Ehenichtigkeitsklage tob-
■jektiv: in jedem Palle' der.Durchsetzung;des,Grundsatzes der Einehe .dient ,auch' geboten sein,/ wenn.der' Kläger / die, Nichtigkeitserklärung nur als :,ein geeignetes Mittel
erstrebt,
um.: ganz andere
mit der , Verwirklichung dieses: ■'<
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-Zündsatzes in keinem Zusammenhang stehende Ziele zu ^zreicneiic Der als Nahziel. .jedenfalls immer erstrebte c-nd verwirklichte Zweck'seiner Klage -j Beseitigung $ etc.-Doppelehe ~ bestimmt den sittlichen"(Jehalt der ^nenichtigkeitsklage nicht in dem Maße/daß der sittliche^ Unwert anderer mit der Nichtigkeitsklage erstreikter weiterer Ziele des Klägers demgegenüber stets äußer Betracht bleiben müßte, ^ • t b" ; :V
ist danach rechtlich nicht - zu beanstanden? wenn man? v/ie es das Berufungsgericht getan hat ? das Vorhaben, des Klägers nicht nur mit Blickrichtung auf den Rechts-erfolg? den er unmittelbar - aber als Mittel zur Erreichung anderer Ziele - mit seiner Klage erstrebt? sondern auch unter dem Gesichtspunkt prüft und - würdigt ? wie er mit Hilfe dieses zunächst erstrebten Rechtser-folges im .Widerspruch'-, zu. seiner ' bisherigen Lebensfüh-rung und Lebensgestaltung hie von :'ihm:;in langen Jahren1 eines ungetrübten Eherebhhs'aufgebaute FamilieJzer- '' stören will, um seinen.ehewidrigen oder;ehebrecheri-: ; sehen Neigungeii ungestört nachgehen-, zu. können. Stellt . sich danach' sein Vorgehen,- aufs. Ganze gesehen?: ein-;-deutig als, Betätigung einerrwertverneinenden Lebenseinstellung dar? so erhält es von dieser notweiidigen sittlichenr'Gesamtwertung' her‘ trotz ; seiner 'formal-recht-: liehen Legitimation den Charakter; eines;Unrechts? vor dem die davon Betroffenen:oder Bedrohten in ihren berechtigten', Interessen geschütztwerden;: müssen,. Denn .es kann niemandem gestattet sein? einen Rechtserfolg . herbeizuführen? .der zwar 'für sich betrachtet von .deri Rechtsordnung nicht mißbilligt wird?-sich aber im Ge-- . samtgefüge der;Handlungen dessen? der ihn herbeifüliren, •vill und■in.der Gesamtheit der mit ihm bezweckten Aus-Wirkungen als 'Triumph;'einer, sittlich verwerflichen .
Gr esinnung darsteilt. Die Zurücksetzung der berechtigten ' Interessen anderer um dieses legalen Rechts erfolg es! willen würde so in den Dienst eines sittlich verwerf~ lichen Bestrebens gestellt und eben dadurch für die Be-troff eilen su einem unzu demutbaren Opfer. Daß einfaus ' 1 einer solchen. Gesinnung Handelnder ihnen dieses’'Opfer auferlegen kann, - ist deshalb vor dem sittlichen Bewußtsein •aller gerecht und billig Denkenden nicht zu ■ rechtfertigen. Würde man das zulassenf so würde das ,••//• Vertrauen auf die'Macht des Rechtes erschüttertwer- . den. Die Ausübung des durch § 24 EheG verliehenen-Rechts, die Doppelehe zu vernichten? bedeutet? wenn es auf diese Weise in erheblichem Maße gegen starke sittliche Verpflichtungen des: Klägers ."verstößt einen ,/ Rechtsmißbraucli, sie überschreitet die wesensmäßfgän ; Grenzen dieses Rechts und-istvein Handeln ohne Recht .
. {Enneccsrus-ITipperdeyf Allg.: feil ,d. bürgerlf “Rechts/
14» Aufl. §,239 III). ' , .. . . f■ . ; :
Das Berufungsgericht hat' bei' seiner '■'Entscheidung', maßgeblich darauf'abgestellt.p daß, die erste Ehe des Klägers durch .die Wiederverheiratung seiner ersten... Ehefrau aufgelöst seif. Es; geht dabei von dem .zütreffen-f den Grundsatz' aus., daß : in-a11er'Regel die ’llichtigkelts-.. klage:der 'sittlichen Rechtfertigung: nicht. entbehren: '.f wird? solange die frühere .Ehe noch besteht. :Das. Beru-fungsgericht nimmt an. der Kläger, undseine erste Ehe- -frau. seien bei Eingehung .der. Ehe; Deutsche gewesen. Ihre -nne sei .deshalb durch die -V/iederverheiratung der ersten Ehefrau • im. Jahre :f 957 gemäß § -58 Abs., 2 -EheG auf gelöst p worden. Ob diese Annahme zutrifftp. ist' -jedoch^sehr zweifelhaft. Hach herrschender Meinung .kann die ini Aus- :• rand ausgesprochene Todeserklärung 'eines Deutschen int. Inland., nicht als wirksam, anerkannt werden (vglt D.alanüt-
Dauterbach 18, Aufl. VerschG § 12 Anm. 2;;Vogel? Vex-schollenheitsrccht 1949 'S. 1183). Das .v/ürde zwar nicht für Todeserklärungen gelten; die in Übereinstimmung mit der Konvention der.Yereinten Nationen über die Todeserklärung Verschollener vom 6„ April 1950 (BGBl 1935; II. S» 706).in einem Vertragsstaat ausgesprochensind (Art, Y der Konvention). Polen.ist 1 jedoch bisher dieser Konvention nicht beigetreten (vglö IJJW 51tt747? 750; 58; 290)» Der Amtsgerichtsbezirk Hybnik;aber gehört zu demjenigen'.Teil Oberschlesiens.» der iiach dem. erstens Weltkrieg an Polen fiel ;und’daher getzt :im; 7 Ausland liegt»
Wäre demnach -die Todeserklärung des Klägers durch das polnische Amtsgericht nach dem anzuwendenden deutschen: Eeeilt 'unwirksam»" so wäre die zweite Ehe seiner 'ersten Ehefrau wohl' keine Hichtehe, aber eine:vernichtbare Doppelehe» ' .
Indessen 'braucht: diese Präge hier' nicht abschließend > . entschieden zu werden»' Wie;das Berufungsgericht;annimmts wird .«'auch nach polnischem(Rechte die Ehe durch . die Todeserklärung nicht aufgelöstj sondern gibt dem-Ehegatten
des . für tot Erklärten nur die Möglichkeit der Wiederver-.. heiratung» Es kann:hierohne weiteres davon■ausgegangen werden» daß die Todeserklärung&des Klägers von>den pol- , mischen Berichten als;gültig und die;zweite Ehe als -vollwirksam'angesehen,wird» . ■ v ' ■
Danach ist es' so? daß die frühere Ehe des Klägers für beide ’ Ehegatten . dieser Ehe praktisch ihre Bedeutung ; tu'1 ;• verloren hat und daß -weder der Kläger noch seine erste Ehefrau;: daran -denken, ’ miteinander eine eheliche Ge- \ meinsehaft wieder aufzunehmen. Der Kläger;erstrebt; eine Heirat' mit seiner jetzigen Geliebten.:Seine erste, .
Ehefrau ist offenbar nach? den sittlichen und recht- u? liehen Anschauungen 'desLebenskre i s e s f in v/e 1 chem • sie. .jetzt lebt 7: in rechtmäßiger Ehe wit? einem; anderen Mann■ verheiratet» Im Einblick daraufdaß beide Parteien • der früheren She' in' weitem räumlicher Entfernung . und' unter verschiedenen Rechtsund Staatsordnungen leben,; kann auch von .einemV'Ärgernis": der -Doppelehe in ■ der ; i l Bevölkerung kaum noch gesprochen werden- Unter diesen Umständen kann der1etwa.noch bestehenden ersten Ehe des Klägers nicht ein so überwiegender sittlicher:;?/ert. beigemessen'werden,' wie: er nach: dein oben; Ausgeführten' ; . einer noch bestehenden Ehe grundsätzlich,•beizu demessen ■;ist „ "
Es soll dabei nicht verkannt werden, daß das;etwa noch bestehende Band? der früheren.Ehe, auch wenn diese:für ■ das Leben der Ehegatten ihre Bedeutung verloren hat, :
in Verbindung mit dem in jedem Falle - unabhängig von den weiteren Zielsetzungen,des Klägers - eintretenden ■ Erfolg:einer erfolgreichen-Klage aus § 24 SüeGs aas , Verbot■der Doppelehe zu'sanktionieren, den sittlichen' Makel einer als Doppelehe geschlossenen Ehe als eine Verletzung der sittlichen? Ordnung zu: kennzeichnen;: und; ? - . damit die V/ürde dieser Ordnung •.wie derherzuste 1 len,v dem Kuagebegehren- des Klägers '/'zunächst eine gewisse; sitt- ■ ? ' Ixche Berechtigung zu gebeh: vermag. Dieser siiti'iche : ?■ IVert, dessen Verwirklichung die Uichtigkeitsklage dient, vermag jedoch bei dem hier? gegebenen Sachverhalt :die h Unzulässigkeit der Klage nicht -auszuschließen. Dem Klager ist ' diesersittliche . Wert gleichgültig. Er ;
Wllj- sich mit seiner Klage'von einer Gemeinschaft lösen, die:er begründet hat, obwohl.er, und zwar er allein, "h um ihrer, sittlichen Makel'wußte, so:daß auch er allein ss ist. dem dieser1 Makel als/persönliche'Schuldlah-u u
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haftete Sr will sich damit auch den starken;sittlichen! Bindungen an die zu dieser Gemeinschaftgehörenden Personen und der ernsten sittlichen .Verantwortung,. die er für ihr Schicksal;; trägt 9]; ganz; oder weitgehend entstehen, um;sich ungehemmter und ■:ungestörter dem.Lebens-genuß in aer:Geschlechts- und Lebensgemeinschaft mit einer dritten -1 jüngeren,.-.■■■-Frau';hingehen zu;können.-/; Die Parteien haben .von 194-5 bis /1957 5 also12 Jahre lang, in einer glücklichen She gelebt. In dieser Ehe fand der Klager, der nach dem Kriege nicht:in/seine Heimat zurückkehren konnte,Wieder eine geordnete und gesicherte wirtschaftliche und gesellschaftliche-- '• Existenz. Aus der Ehe sind drei, jetzt im Alter von 15 bis 10 Jahren stehende Kinder hervorgegangen,
Auf■die sittliche Bindung und: Verantwortung,/ die auch: \ durch eine bigamische Ehe begründet .-werden;/istim/ Schrifttum und in:.der Rechtsprechung wiederholt;//.;-.:;/.;/ hingewiesen' wordene. Beitzke/hat /(MLR 1952;S/388:,- 59,1) treffend ausgeführt, daß dieipersonenrechtlicheniWir- 4 kungen auch einer/bigamischen;Ehe: ni cht - 'rückwirkend: f' beseitigt Werden können, Pie, Ehegatten;, sind-.;'sich -.kraft-der Vorschrift.des §'25 EheG bis zu dem Ehenichtigkeitsurteil zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet ? das gemeinsam gelebte Ehe- undr Familienleben kann nicht aüsgelöschf,werden.-Im Hinblick darauf hat - auch der .- 7\ Senat in . seiner Entscheidung' vom 1Oktober ul 9.58 - IV- IR ; 51/58 (HJW ;,1959 j 4-5 ) ■ ausgesprochen,'/ daß, eine Ehe,:/ die geschlossen wird,/nachdem einer5 der./ Ehegatten;;
.durch ein im“. Iviederaufnahmeverfahren oder auf: Grund;;/; einer, Wi eder e ins et sung iiii den vorigen;, Stand' zur; Auf-. •// hebung gelangendes. Scheidungsurteil geschieden - war,:/; ;: /. beider/ Beurteilung eines .auf 5 Scheidung der.früheren Ehe: gerichteten-Klagebegehrens;aus § 48 EheG unter
zu-
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dem /Gesichtspunkt su berücksichtigen ist, ob die Aufrech t erhalt ung . der Ehe' sittlich:: gerechtfertigt 'ist »
Eine dabei■ vorzunehmende ..vergleichende sittliche :Wer- . lung beider Ehen kann,- wie :der-Senat dort ausgeführt hat, su,dera•Ergebnis;führen,; daß die:stärkere sittliche Berechtigung 'fürden: Fortbestand; der '-zwei-ten bi- ; gamischen Ehe spricht» ; Bruns... hat: in der Besprechung dieses Urteils in JZ. 1.959? H9, fl51; zutreff end :ausge- . führt, daß im Balle der... Scheidung der erstenEhe nach. §48 EheG- dem Scheidungsklagen nicht das Recht euer-kannt werden sollte, sich dann auch von der zweiten Ehe durch Hichtigkeitsklage .leszusagen, und:auf;die ;Mög- . iichkeitj.-die Nichtigkeitsklage als fraudulös:abzu- 11 .weisen,- hingewiesen» .
Gegen diese rechtliche-Möglichkeit können auch aus
§ 636~ zpo keine durchgreifenden Bedenken hergeleitet
werden» - -:i 1' iiv . ■■ V-iüh,
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Zwar;wirkt nach dieser Bestimmung tauch ein klageab-;: weisendes Urteil, das auf: eine.: solche Klage- hin .er-geht ,, für und ; gegen alle» Biese -VorschriftIbedeuteji.. 3 für den:Pall, daß die Abweisung wegen unzulässiger. Rechtsausübung ausgesprochen;wird, nur: folgendest::Ist der Klageanspruch in seinen; sachlichen;..Vor aus Setzungen1 an sich begründet, seine Abweisung.jedoch mit Rücksicht auf .das persönliche Verhalten des.;Klägers und seine;.mit der.Klagerhebung bekundete verwerfliche Gesinnung.und: Zielsetzung geboten, so; ist .damit das Klagerecht, insbesondere das Klagerseht;der.übrigen Klageberechtigten, nicht' endgültig .verneint» .Vielmehr kann die, Klage,,, auf ;■ Nichtigerklärung der Ehe erneut mitErfolg; erhoben ■ werden.sobald; clas in' der; Person des .Klagers.-begründete ' Hindernis einer Geltendmachung .des. mitfder Klage folgten Gestaltungsrechts nicht.bz'w» nicht mehr ;ent-h; ,
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gegenstellto Der abgewiesene Kläger kann freilich,nur dann mit Erf
latsachenlage:zu „stützen vermag,
Hach, allem erweist sich das Verlangen des Klägers? seine-Ehe für nichtig zu erklären? sowohl im Hinblick auf die Beweggründe? die ihn dabei bestimmen? als auch irrt Hinblick auf die Auswirkungen?, die durch den von ihm erstreb ten .Urteilsspruch für seine Ehefrau und seine Kinder herb geführt würden? eindeutig.als Betätigung einer, sittlich verwerflichen" Gesinnung und damit als unzulässige' Rechts-ausübungc Eas Berufungsgericht hat deshalb seine Klage mit Recht angewiesen,
Die Kosten des hiernach unbegründeten Rechtsmittels fallen gemäß § 97 Abs, 1 ZPO dem Kläger zur last.
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