in Ilii Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevolimachtigter: uechtsanwalt Br, hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22« Januar 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Ascher, Raske, Pr«v* Werner, wüstenberg und Wilden für Recht erkannt: Bas Urteil des 2« Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts in Celle, den Parteien an Verkiindungs Statt am 22« Juli 1957 zugestellt, wird insoweit aufgehoben, als dem Kläger eine Entschädigung für Freiheitsentziehung für die Zeit vom 1« Oktober 1942 bis zu dem 28« Februar 1943 in Höhe von 750,- BM zuerkannt worden ist« Ber Rechtsstreit wird insoweit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kesten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen« Die Entscheidung ist gebühren- und auslagenfrei« Oktober 1942 bis 28« Februar 1943 hat das Berufungsgericht angenommen, daß für die in Ostpreußen befindlichen Zigeuuer sich eine rassische Verfolgung auf Grund eines Erlasses des Reichssicherhaitshauptamts vom 6, «Juli 1942 ergebe, Welchen Inhalt dieser Erlaß im einzelnen gehabt hat, ist vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden. Auschwitz-Erlaß des Reichssicherhcits-houptamts vom 29* Januar 1943 in Abschnitt VI hinter Ziff* 13 sich die Bemerkung befände, daß durch den Erlaß vom 6, Juli 1942 eine ähnliche Regelung getroffen sei, und da der Auschwitz-Erlaß eine rassische Verfolgung der Zigeuner angeordnet habe, mUsse dies auch durch den Erlaß vom 6, Juli 1942 geschehen sein. Auch hätten die Gründe der Verhaftung der Ehefrau und ihrer Familie, die möglicherweise mit den Gründen für die Verhaftung anderer "igeuuer nicht übereinstimmten?festgestellt werden müssen, zu demal ein Sohn im Konzentrationslager unter der Bezeichnung ax’beitsscheu und asozial geführt worden ist.
2463 037 IV ZS 265/57 2 U 360/55 (E) Verkündet am 29c Januar 1958 Justizangestellter a Is Urkund sb ea at er der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungerechtsstreit des Landes Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsisehen Minister des Innern in I^BfealleeA Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br« gegen den Arbeiter Anton E a in Ilii Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevolimachtigter: uechtsanwalt Br, hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22« Januar 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Ascher, Raske, Pr«v* Werner, wüstenberg und Wilden für Recht erkannt: Bas Urteil des 2« Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts in Celle, den Parteien an Verkiindungs Statt am 22« Juli 1957 zugestellt, wird insoweit aufgehoben, als dem Kläger eine Entschädigung für Freiheitsentziehung für die Zeit vom 1« Oktober 1942 bis zu dem 28« Februar 1943 in Höhe von 750,- BM zuerkannt worden ist« Ber Rechtsstreit wird insoweit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kesten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen« Die Entscheidung ist gebühren- und auslagenfrei« Von Rechts wegen Tatbestands Der Kläger verlangt als Miterbe seiner Tür tot erklärten Zhofrau die Zahlung einer Haftentschädigung für die Zeit vom * 1 Oktober 1942 bis 31 * August 1944 an die Erben seiner Ehefrau« Der Kläger, seine Ehefrau und seine Kinder - der Rasse nach Zigeuner - sind im Februar 1942 in Ostpreußen verhaftet und in ein Arbeitslager nach Brest-Litowsk in Polen gebracht worden« Von hier sind sie im August 1942 in das Konzentrationslager Auschwitz überführt worden, Während der Kläger dort mit seinen älteren Söhnen in ein anderes Konzentrationslager gebracht wurde, ist seine Ehefrau mit den beiden kleinsten Kindern im Lager Auschwitz verbliebenEs ist anzunehmen, daß sie dort Ende August 1944 getötet worden ist- Der Kläger behauptet, daß seine Ehefrau, ebenso wie er selbst und seine Kinder, aus Gründen ihrer Rasse verhaftet * und bis zu ihrem Tod ihrer Dreiheit beraubt worden sei. Während die Entschädigungsbehörde und das Landgericht ' auf Grund der Vorschrift des Bundesergänzungsg^setzes eine Entschädigung abgelehnt haben, hat aas Obcrlandcsgericht nach Inkrafttreten des Bundesentschädigungsgesetzes eine Entschädigung in Höhe von 3-450,— D’f zugesprochen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenon Revision erstrebt das beklagte Land die Versagung einer Entschädigung zu dem xur die Zeit vom 1, Oktober 1942 bis/28, Februar 1943 in Hölle von 750,— DM- Der Kläger bittet, die Revision zurückzu-weisen. Entscheidungsgründei Io Da es sich um Entschädigungsansprüche handelt, die der für tot erklärten Ehefrau zugertanden hätten, muß eine der im § 4 BEG bestimmten Voraussetzungen in ihrer Person vor-, liegen- Das Berufungsgericht hat dies bejaht, weil die Zhe- frau vor dem 31* Dezember 1952 nach Brest-Bitowsk deportiert worden sei und ihren letzten Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Ostpreußen, einem am 31, Dezcuber 1937 sum Deutschen Reich gehörigen Gebiet, gehabt habe (§ 4 Abs, 1 Br. 1 c BJEG). Das ist rechtlich bedenkenfrei (vgl, die Entscheidung des Senats vom 3*4*1957 - IV ZR 9/57 - sowie ‘ölessin-Wilden S 215 Annie 13 zu § 4 Ö3G und van Dam-Doos S. 95 Anm. 6 zu § 4) und hinsichtlich der Deportation die Entscheidung Rz\V 57, 413^) II.. Hinsichtlich der Zubilligung einer Entschädigung für die Zeit vom 1,. Oktober 1942 bis 28« Februar 1943 hat das Berufungsgericht angenommen, daß für die in Ostpreußen befindlichen Zigeuuer sich eine rassische Verfolgung auf Grund eines Erlasses des Reichssicherhaitshauptamts vom 6, «Juli 1942 ergebe, Welchen Inhalt dieser Erlaß im einzelnen gehabt hat, ist vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden. Dieses hat angenommen, daß durch ihn eine rassische Verfolgung der ostpreußischsn Zigeuner angeordnet worden sei, weil in dem sog. Auschwitz-Erlaß des Reichssicherhcits-houptamts vom 29* Januar 1943 in Abschnitt VI hinter Ziff* 13 sich die Bemerkung befände, daß durch den Erlaß vom 6, Juli 1942 eine ähnliche Regelung getroffen sei, und da der Auschwitz-Erlaß eine rassische Verfolgung der Zigeuner angeordnet habe, mUsse dies auch durch den Erlaß vom 6, Juli 1942 geschehen sein. Die Rüge der Revision, daß damit das Berufungsgericht gegen die Bestimmung des § 176 BEG verstoßen habe, ist berechtigt. Das Gericht hätte bei der ihm von Amts'wegen obliegenden Ermittlungspflicht den Versuch machen müssen, den genauen Wortlaut dieses Erlasses zu erhalten oder zu demindest durch Einholung von Auskünften geeigneter Stellen, insbesondere des Instituts für Zeitgeschichte in Einehen, des etrcfrechtlichexi Instituts der Universität Göttingen und des Instituts für Kriminologie und Strafvollzugskundo d*>r Universität in Freiburg, sowie gegebenenfalls durch Beschaffung der anderen in Ziff. 13 des Auschwitz-Erlasses erwähnten Erlasse Anhaltspunkte dafür zu gewinnen, was der Auschwitz-Erlaß unter einer "ähnlichen” Regelung versteht, zu demal die Ausdruckweise cer nationalsozialistischen Gewalthaber oft riit der Wirklichkeit nicht in Einklang gestanden hat (vgl. auch die Entscheidung RzW 57 > 202^' sov.i^ das gleichzeitig ergehende Urteil - IV ZR 254/157 - (4 U (E) 206/56 dos OLG Oldenburg). Auch hätten die Gründe der Verhaftung der Ehefrau und ihrer Familie, die möglicherweise mit den Gründen für die Verhaftung anderer "igeuuer nicht übereinstimmten?festgestellt werden müssen, zu demal ein Sohn im Konzentrationslager unter der Bezeichnung ax’beitsscheu und asozial geführt worden ist. Aus diesem Grunde mußte das ßerufungsurteil aufgehoben und die Sache zur Vornahme der erforderlichen Ermittlungen an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Die Entscheidung Uber die .Kosten beruht auf § 225 BEG. Ascher Raske v* Werner Wüstenberg Wilden i