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BGH · IV ZR 265/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 265/54

Oktober 1953 in der Form einer Klage des Vertreters des öffentlichen Interesses gegen den Niedersächsischen Landesausschuss anhängig waren, sind vor den Entschädigungsgerichten in der in den §§ 98 ff BEG vorgesehenen Weise und mit den hier bestimmten Verfahrensbeteiligten fortzusetzen, hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30, April 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Br^Kregel Dr.VoWerner und Wüstenberg für Recht erkannt: Nach dem Protokoll des Erbgesundheitsgerichts vom 23» Januar 1935 (Bl 6 der Akten XIII 581/34 des irbgesundheitsgerichts in Oldenburg) hatte der Beklagte in jener Verhandlung u.a-, angegeben, daß er seit dem Jahre 1921 oder 1922 an Anfällen gelitten und den letzten Anfall Anfang 1935 gehabt habe und dass er mit der Unfruchtbarmachung einverstanden sei. Der Beschluss des Erbgesundheitsgerichts vom 20» Februar 1935 ist später entsprechend einem Anträge des Beklagten gemäss der Verordnung des Zentraljustizamts für die britische Zone vom 28» Juli 1947 (VOBlBrZ S 110) vom Amtsgericht am 22, April 1950 aufgehoben worden, weil nicht festgestellt werden konnte, dass der Beklagte an einer erblichen Epilepsie gelitten habe. Mit der Behauptung, er sei aus politischen Gründen unfruchtbar gemacht und habe hierdurch schweren Schaden an Körper und Gesundheit erlitten, hat der Beklagte die Gewährung einer Geschädigtenrente auf Grund des niedersächsischen Personenschadengesetzes vom 22. Auf die Einlegung eines Rechtsmittels gegen diesen Bescheid haben der Beklagte und der Beauftragte des öffentlichen ' Interesses verzichtetc'Dem Kreishilfsausschuss haben, als er den Bescheid vom 15» Januar 1951 erließ, die Akten des Erbgesundheitsamts nicht Vorgelegen. Auf die Beschwerde des Beklagten hat der Niedersächsische Landesausschuss für Sondei’hilfssachen diesen Beschluss am 23» Juli 1953 aufgehoben, da der Sonderhilfsbescheid vom 15» Januar 1951 nach § 6 Abs 5 SHG nur bei einer wesentlichen Besserung des Gesundheitszustandes des Beklagten geändert werden könne, das Gutachten der Universitätsklinik Münster eine solche Besserung jedoch nicht ergebe, sondern nur eine andere Beurteilung der Folgen der Sterilisation enthalte. Diese Bestimmung regelt die Fortführung eines beim Inkrafttreten des BEG bei einem Gericht anhängigen Verfahrens, das eine Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung zu dem Gegenstände hat. Die Revision will den § 108 BEG dahin auslegen, dass er nur solche anhängigen Verfahren erfasse, bei denen sich der Verfolgte in der Par-teirolle des Klägers und das Land in der des Beklagten befinde» Verfahrensrechtliche Vorschriften seien streng Da grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden kann, dass ein Gesetzgeber die weitere Behandlung von Verfahren ungeregelt lässt, die auf Grund von Vorschriften anhängig sind, die der Gesetzgeber aufhebt, ist zu prüfen, wie nach dem neuen Gesetz solche anhängigen Verfahren zu behandeln sind» Bestimmungen in dieser Hinsicht enthält der § 108 BEG. Allerdings kennt das BEO ein Verfahren, bei dem auf der einen Seite ein Beauftragter des öffentlichen Interesses und auf der anderen Seite eine Stelle beteiligt ist, die in dem Entschädigungsverfahren eine Vorentscheidung erlassen hat, nicht. Bei dieser Sachlage muss daher der Vorschrift des § 108 BEG entnommen werden, dass mit ihr nicht nur das für die Fortsetzung des Verfahrens zuständige Gericht bestimmt worden ist, sondern auch, dass die Fortsetzung des Verfahrens vor den Entschädigungsgerichten nunmehr in der in den §§ 98 f BEG vorgesehenen Weise und mit den hier bestimmten Verfahrensbeteiligten zu erfolgen hat. 1. Bas Landgericht hatte in den Anträgen, die der Beauftragte des öffentlichen Interesses vor dem Niedersächsischen Landesausschuss am 11«, Dezember 1952 (Bl 152 der Akten 413 R - 138 der otadt Oldenburg) gestellt hat, eine Anfechtung des Beschlusses des Kreissonderhilfsausschusses vom 15 Januar 1951 auf Grund des§ 21 SHG in der Passung vom 16* Mai 1952 (GVB1 S 30) erblickt und trotz der Rechtskraft dieses Beschlusses eine uneingeschränkte erneute sachliche Prüfung des Anspruchs des Beklagten auf Zahlung einer Geschädigtenrente für zulässig gehalten. Das Berufungsgericht hat diese Präge in seiner Entscheidung nicht behandelt und auch der Revisionsbeklagte hat im Revisionsrechtszuge sich nicht mehr auf eine Anfechtung nach § 21 aaO berufen. angeführte Rechtsprechung) ergreift die Änderung von verfahrensrechtlichen Vorschriften grundsätzlich jedes Verfahren, das im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung noch anhängig ist* Dies gilt insbesondere auch für die sogenannten Prozessvoraussetzungen (vgl Stein-Jonas-Schönke Anm II 1 zu § 1 EGZPO sowie RGZ 107, 305 f und 110, 160 f, 162). Rechtsmittel in diesem Sinne sind jedoch Rechtsbehelfe zur Wiederaufnahme eines Verfahrens nach § 21 SIIG nicht (vgl auch Rosenberg aaO S 727 zu § 154 IV und Stein-Jonas-Schönke Anm I der Einl vor § 511 ZPO), Das Berufungsgericht ist somit zutreffend verfahren, wenn es seiner Entscheidung lediglich die Bestimmungen der §§ 95 und 96 BEG zugrunde gelegt hat. 2. a) In der Sache selbst ist der Revision zuzugeben, dass die Ausführungen des Berufungsgerichts rechtlich insoweit nicht bedenkenfrei sind, als dieses die Präge prüft, ob die Sterilisation des Beklagten eine Verfolgungsmaßnahme gewesen sei. Wie der erkennende Senat bereits in seiner zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung vom 5* Februar 1955 - IV ZR 218/54 -ausgesprochen hat, bleiben vor dem Inkrafttreten des BEG ergangene rechtskräftige Entscheidungen auch nach dem Inkrafttreten des BEG grundsätzlich rechtswirksam«, Nur insoweit das BEG selbst eine Abänderung zulässt, ist diese entsprechend seinen Vorschriften möglich, Wenn es sich, wie in dem hier vorliegenden Fall, um einen zuerkannten Anspruch auf wiederkehrende Leistungen handelt, kann daher die rechtskräftig festgesetzte Rente gemäß § 96 BEG nur entzogen werden, wenn die Verhältnisse, die für die Zuerkennung der Rente maßgebend waren, sich wesentlich geändert haben. Januar 1951 nicht Vorgelegen und ergibt der Inhalt dieser Akten, wie das Berufungsgericht mit Recht hervorhebt, keinen Anhaltspunkt dafür, dass das Verfahren vor dem Erbgesundheitsgericht aus politischen Gründen eingeleitet und durchgeführt worden ist; Vielmehr weist der Inhalt dieser Akten darauf hin, dass in Wirklichkeit keine Verfolgungsmaßnahme Vorgelegen hat. des Inhalts der erwähnten Akten jetzt bessere Erkenntnisquellen für die Beurteilung der Verhältnisse, die aber an sich insoweit die gleichen geblieben sind, gegeben, Dieser Umstand allein ist jedoch im Rahmen des § 96 BEG unerheblich, Es ist daher nicht angängig, die Entziehung einer Rente auszusprechen, weil im Gegensatz zu der ursprünglichen Annahme der Gesundheitszustand nicht auf Verfolgungsmaßnahmen zurückzuführen sei, Um dies beurteilen zu können, müssen die Verhältnisse, wie sie bei Erlass der früheren Entscheidung bestanden haben, mit den Verhältnissen verglichen werden, wie sie jetzt, d,h„ bei der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht, oder im Falle einer ohne mündliche Verhandlung ergehenden Entscheidung im Zeitpunkt ihres Erlasses Vorlagen, In dieser Hinsicht ist den Ausführungen des BeruT fungsgerichts zu entnehmen, dass es als erwiesen an-sehen will, der Beklagte habe bei Erlass des Sonderhilfsbescheides vom 15, Januar 1951 an schweren Darm=, Magen= und Herzbeschwerden auf nervöser Grundlage gelitten; diese gesundheitlichen Schäden seien aber inzwischen behoben. Sollte das neue Verfahrensergebnis dazu führen, dass die Voraussetzungen des § 96 BEG vorliegen, und dass dem Beklagten auf Grund dieser Vorschrift die Rente zu versagen ist, so wird es sich dann erübrigen, auf § 95 BEG einzugehen, Palls sich indessen die Voraussetzungen des § 96 BEG nach dem Ergebnis einer neuen Verhandlung nicht sollten bejahen lassen, so wird dann zu prüfen sein, und werden darüber Feststellungen getroffen werden müssen, ob die Voraussetzungen des § 95 Abs 1 Ziff 2 BEG gegeben sind, ob also, wie das Berufungsgericht auf Grund der Widersprüche in dem Vorbringen des Beklagten bereits angedeutet aber bisher nicht festgestellt hat, der Sonderhilfsbescheid vom 15.

Zitierte Normen: § 108 BEG § 1 EGZPO § 108 BEG § 154 ZPO § 96 BEG
VerfahrensvorschriftenVorschriftBEGBerufungsgerichtRevision

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk!
Nicht für die amtliche Sammlung!
5-5 094
1» Gesetz* BEG § 108; Niedersächs.!Personenschadengesetz vom 16„5o1952 (GVB1 S 30) §§ 16, 18
Rechtssatzs Entschädigungsverfahren, die am 1. Oktober 1953 in
 der Form einer Klage des Vertreters des öffentlichen Interesses gegen den Niedersächsischen Landesausschuss anhängig waren, sind vor den Entschädigungsgerichten in der in den §§ 98 ff BEG vorgesehenen Weise und mit den hier bestimmten Verfahrensbeteiligten fortzusetzen,
2, Gesetz* BEG § 104; Niedersächs,Personenschadengesetz•§ 21
Rechtssatzs Ist am 1« Oktober 1953 über eine Anfechtung auf
 Grund des § 21 des Hiedersächs»Personenschadengesetzes noch nicht rechtskräftig entschieden,, so ist der Widerruf eines rechtskräftigen Entschädigungsbe-scheides nur nach Maßgabe der §§ 95? 96 BEG zu beurteilen,
 Aktenzeichen* IV ZR 265/54
Urteil' des BGH vom 4* Mai 1955	„	OLG	Oldenburg
* >m
IV ZR 265/54
Verkündet am 4-» Mai 1955 - Schorm, Justizangest„ 1 als Urkundsbeamier der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Heinrich strasse 0,
Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozessbevollmächtigte
 Rechtsanwalt Br» und
 Rechtsanwalt Br»
gegen
 das Land Niedersachsen, vertreten durch den Präsidenten des Niedersächsischen Verwaltungsbezirks in Oldenburg - Entschädigungsbehörde
 Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof«Dr.flHB -
hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30, April 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Br^Kregel Dr.VoWerner und Wüstenberg
 für Recht erkannt:
Bas den Parteien an Verkündungs Statt am 12» August 1954 zugestellte Urteil des 4. Zivilsenats (Entschädigungssenats ) des Oberlandesgerichts in Oldenburg wird aufgehoben. Ber Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Bie Entscheidung ist gebühren-und auslagenfreio
 Von Rechts wegen
2
Tatbestands
 Der im Jahre 1899 geborene Beklagte ist auf Grund eines Beschlusses des Erbgesundheitsgerichts vom 20. Februar 1935 am 18. Juli 1935 unfruchtbar gemacht worden. Nach dem Protokoll des Erbgesundheitsgerichts vom 23» Januar 1935 (Bl 6 der Akten XIII 581/34 des irbgesundheitsgerichts in Oldenburg) hatte der Beklagte in jener Verhandlung u.a-, angegeben, daß er seit dem Jahre 1921 oder 1922 an Anfällen gelitten und den letzten Anfall Anfang 1935 gehabt habe und dass er mit der Unfruchtbarmachung einverstanden sei. Gegen den Beschluß vom 20* Februar 1935, der angenommen hatte, dass der Beklagte an erblicher Fallsucht leide, hatte der Beklagte kein Rechtsmittel eingelegt. Im Jahre 1936 hatte der Beklagte ohne Erfolg das V/iederaufnahmeverfahren gegen den Beschluß vom 20. Februar 1935 betrieben. Der Beschluss des Erbgesundheitsgerichts vom 20» Februar 1935 ist später entsprechend einem Anträge des Beklagten gemäss der Verordnung des Zentraljustizamts für die britische Zone vom 28» Juli 1947 (VOBlBrZ S 110) vom Amtsgericht am 22, April 1950 aufgehoben worden, weil nicht festgestellt werden konnte, dass der Beklagte an einer erblichen Epilepsie gelitten habe.
Mit der Behauptung, er sei aus politischen Gründen unfruchtbar gemacht und habe hierdurch schweren Schaden an Körper und Gesundheit erlitten, hat der Beklagte die Gewährung einer Geschädigtenrente auf Grund des niedersächsischen Personenschadengesetzes vom 22. September 1948 (SHG) (GVB1 S 77) beantragt. Nachdem in einem Rentengutachten des Gesundheitsamts allgemeine nervöse Erscheinungen infolge der Sterilisation und eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um 30 io festgestellt worden waren, hat der Kreishilfsausschuss durch Sonderhilfsbescheid vom
15» Januar 1951 den Beklagten als Verfolgten der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft anerkannt und ihm als Sonderhilfe mit Wirkung vom 1« Mai 1950 eine Geldrente in Höhe von monatlich 78?75 DM zugebilligt. Auf die Einlegung eines Rechtsmittels gegen diesen Bescheid haben der Beklagte und der Beauftragte des öffentlichen ' Interesses verzichtetc'Dem Kreishilfsausschuss haben, als er den Bescheid vom 15» Januar 1951 erließ, die Akten des Erbgesundheitsamts nicht Vorgelegen.
Mit einer Eingabe vom 24. April 1951 hat der Beklagte eine Erhöhung der ihm zugebilligten Rente und die Gewährung einer Heilfursorge beantragte Ein daraufhin eingeholtes Gutachten der Psychiatrischen und Nervenklinik und der Chirurgischen Universitätsklinik in Munster hat eine Erwerbsminderung des Beklagten verneinte Die Gutachter kamen zu dem Ergebnis, dass die Sterilisation außer dem Verlust der Zeugungsfähigkeit keine körperlichen Schäden hervorgerufen habe« Daraufhin erkannte der Kreissonderhilfsausschuss durch Bescheid vom 13- Februar 1952 unter Aufhebung des Bescheides vom 15» Januar 1951 dem Beklagten die Eigenschaft als Verfolgter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft und die Geschädigtenrente mit Wirkung vom März 1952 ab. Auf die Beschwerde des Beklagten hat der Niedersächsische Landesausschuss für Sondei’hilfssachen diesen Beschluss am 23» Juli 1953 aufgehoben, da der Sonderhilfsbescheid vom 15» Januar 1951 nach § 6 Abs 5 SHG nur bei einer wesentlichen Besserung des Gesundheitszustandes des Beklagten geändert werden könne, das Gutachten der Universitätsklinik Münster eine solche Besserung jedoch nicht ergebe, sondern nur eine andere Beurteilung der Folgen der Sterilisation enthalte.
Gegen diesen Beschluss hat der Vertreter des öffent-
liehen‘Interesses gegen den Niedersächsischen Landesausschuss beim Landesverwaltungsgericht Klage erhoben* Dieses hat die Klage, nachdem das BEG inzwischen in Kraft getreten war» an das Landgericht in Oldenburg verwiesen. Der Kläger hat daraufhin erklärt, dass er das, Verfahren gegen den Beklagten fortsetze und dementsprechend das Klagerubrum berichtige. Er hat beantragt, festzustellen, dass dem Beklagten kein Anspruch auf Geschädigtenrente gegen den Kläger zustehe. Diesem Antrag hat das Landgericht entsprochen, Das Oberlandesgericht hat die hiergegen eingelegte Berufung zurückgewiesen und die Revision zugelassen.
Mit dieser begehrt derBeklagte eine Abweisung der Klage, hilfsweise eine Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe t
I* Das Berufungsgericht hat das vorliegende Verfahren und seine Überleitung in eine gegen den Beklagten gerichtete Peststellungsklage als zulässig angesehen. Die in dieser Hinsicht von der Revision erhobenen Bedenken sind nicht begründet. Insbesondere liegt ein Verstoss gegen die Vorschrift des § 108 BEG nicht vor. Diese Bestimmung regelt die Fortführung eines beim Inkrafttreten des BEG bei einem Gericht anhängigen Verfahrens, das eine Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung zu dem Gegenstände hat. Die Revision will den § 108 BEG dahin auslegen, dass er nur solche anhängigen Verfahren erfasse, bei denen sich der Verfolgte in der Par-teirolle des Klägers und das Land in der des Beklagten befinde» Verfahrensrechtliche Vorschriften seien streng
 
auszulegen, damit ihr ordnender und rechtssichernder Charakter unangetastet bleibe.
Zunächst kann der Revision nicht zugestimmt werden, dass Verfahrensvorschriften streng auszulegen sind, Ihre Auslegung unterscheidet sich grundsätzlich nicht von der Auslegung sachlich-rechtlicher Vorschriften. Verfahrensvorschriften sind Zweckmässigkeitsnormen, die dazu dienen sollen, den Parteien die Wege zur Herbeiführung einer sachlichen Entscheidung zu ebnen und zu ordnen.. Eine Auslegung, die zur Erreichung dieses Ziels möglich ist, verdient daher den Vorzug gegenüber jeder anderen Auslegung, die dieses Ziel erschwert oder gar zunichte macht (vgl hierzu insbes. RGZ 102, 276 ^?78/> 141, 347 £>5Q/l 150,
357	Warn	1922,	129	sowie	Rosenberg	Lehrb	des	Deut-
schen Zivilprozessrechts 6, Aufl S 26 § 8 und Stein-Jonas-Schönke ZPO Einleitung P I 2).
Wie sich aus § 104 Abs 1 Satz 1 BEG ergibt, sind mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes alle Verfahrensvorschrif ten aufgehoben, die mit den Bestimmungen des BEG in Y/ider-spruch stehen. Infolgedessen sind auch hiervon die Verfahrensvorschriften erfasst worden, die bisher im lande Riedersachsen gegolten hatten und die mit den Vorschriften des BEG nicht vereinbar sind-. Da grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden kann, dass ein Gesetzgeber die weitere Behandlung von Verfahren ungeregelt lässt, die auf Grund von Vorschriften anhängig sind, die der Gesetzgeber aufhebt, ist zu prüfen, wie nach dem neuen Gesetz solche anhängigen Verfahren zu behandeln sind» Bestimmungen in dieser Hinsicht enthält der § 108 BEG. Er spricht ganz all gemein davon, dass bei Inkrafttreten des BEG "ein Verfahren bei einem Gericht" anhängig ist. Da dem Gesetzgeber die Verschiedenartigkeit der Entschädigungsverfahren in
 
den einzelnen Ländern bekannt war, ist anzunehmen, dass mit diesem Ausdruck jedes Verfahren gemeint ist, bei dem es sich um Entschädigungen für ein Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung handelt.
Allerdings kennt das BEO ein Verfahren, bei dem auf der einen Seite ein Beauftragter des öffentlichen Interesses und auf der anderen Seite eine Stelle beteiligt ist, die in dem Entschädigungsverfahren eine Vorentscheidung erlassen hat, nicht. Parteien sind vielmehr gemäß 0 99 BEO auf der einen Seite der Verfolgte und auf der anderen Seite derjenige, der gemäß § 77 BEO vorläufig die Entschädigungslast zu tragen hat,. Auch nach den bisher im Lande Niedersachsen geltenden Verfahrensvorschriften hat es sich jedoch bei den dort anhängig gewesenen Verfahren in Wirklichkeit um einen Streit zwischen dem Verfolgten und dem Lande gehandelt. Lies geht auch aus der Tatsache hervor, dass die Verwaltungsgerichte regelmäßig den Verfolgten gemäß § 41 der Verordnung Nr 165 der Militärregierung über Verwaltungsgerichtsbarkeit in der britischen Zone (BrMilRegVO Nr 165) beigeladen haben. Bei dieser Sachlage muss daher der Vorschrift des § 108 BEG entnommen werden, dass mit ihr nicht nur das für die Fortsetzung des Verfahrens zuständige Gericht bestimmt worden ist, sondern auch, dass die Fortsetzung des Verfahrens vor den Entschädigungsgerichten nunmehr in der in den §§ 98 f BEG vorgesehenen Weise und mit den hier bestimmten Verfahrensbeteiligten zu erfolgen hat. Mit welcher Parteibezeichnung das Verfahren durchgeführt wird, ist ohne Bedeutung, da auch die ZPO,.die auf die Ver fahren vor den Entschädigungsgerichten nach § 98 Abs 3 BEO sinngemäß anzuwenden ist, Verfahren kennt, die dem hier vorliegenden entsprechen,
II. 1. Bas Landgericht hatte in den Anträgen, die der
 Beauftragte des öffentlichen Interesses vor dem Niedersächsischen Landesausschuss am 11«, Dezember 1952 (Bl 152 der Akten 413 R - 138 der otadt Oldenburg) gestellt hat, eine Anfechtung des Beschlusses des Kreissonderhilfsausschusses vom 15 Januar 1951 auf Grund des§ 21 SHG in der Passung vom 16* Mai 1952 (GVB1 S 30) erblickt und trotz der Rechtskraft dieses Beschlusses eine uneingeschränkte erneute sachliche Prüfung des Anspruchs des Beklagten auf Zahlung einer Geschädigtenrente für zulässig gehalten. Das Berufungsgericht hat diese Präge in seiner Entscheidung nicht behandelt und auch der Revisionsbeklagte hat im Revisionsrechtszuge sich nicht mehr auf eine Anfechtung nach § 21 aaO berufen.
Nach dieser Bestimmung konnten bis zu dem 31« Dezember 1952 Entscheidungen des Sonderhilfsausschusses, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 16. Mai 1952 ergangen waren, von dem Beauftragten des öffentlichen Interesses - ohne Rücksicht auf deren Rechtskraft - angefoch-ten werden. Eine derartige Bestimmung ist ihrem Wesen nach zu den verfahrensrechtlichen Vorschriften zu rech-nen^nd zwar ihrer Art nach zu den Bestimmungen Uber die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens.
Nach § 104 BEG sind jedoch, Wie bereits oben zu I erörtert, mit Inkrafttreten des BEG alle bis dahin gültigen Verfahrensvorschriften aufgehoben, die mit dem BEG in Widerspruch stehen. Das BEG kennt eine Änderung rechtskräftiger Bescheide nur in einem sehr beschränkten Umfang (vgl insbes. §§ 95* 96 BEG). Ein Y/iderruf oder eine Anfechtung in dem Umfang, wie ihn der § 21 oHG zugelassen hat, ist im BEG nicht vorgesehen. Nach herrschender Rechtsansicht (vgl insbes. Rosenberg, Lehrbuch des Deutschen Zivilprozessrechts 6. Aufl S 23 zu § 6 I und die dort
 
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angeführte Rechtsprechung) ergreift die Änderung von verfahrensrechtlichen Vorschriften grundsätzlich jedes Verfahren, das im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung noch anhängig ist* Dies gilt insbesondere auch für die sogenannten Prozessvoraussetzungen (vgl Stein-Jonas-Schönke Anm II 1 zu § 1 EGZPO sowie RGZ 107, 305 f und 110, 160 f, 162). Zu den Prozessvoraussetzungen gehört in der Regel, dass eine rechtskräftige Entscheidung über den im Streit befangenen Anspruch noch nicht vorliegt (vgl Rosenberg aaO S 697 zu § 148 II 3 b). Enthalten die neuen Verfahrensvorschriften im Gegensatz zu den bisher gültig gewesenen Vorschriften diese Regel, so muss diese auch für
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bereits anhängige Verfahren beachtet werden-. Eine Ausnahme ist nur insoweit möglich, als sich dies aus den neuen Verfahrensvorschriften ergibt. Dies ist aber bei den Bestimmungen des BEG nicht der Pall. Nach § 108 Abs 2 BEG ist eine Ausnahme nur für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen vor dem 1. Oktober 1953 ergangene Entscheidungen vorgesehen, die nach den früheren Verfahrensvorschriften beurteilt werden soll. Rechtsmittel in diesem Sinne sind jedoch Rechtsbehelfe zur Wiederaufnahme eines Verfahrens nach § 21 SIIG nicht (vgl auch Rosenberg aaO S 727 zu § 154 IV und Stein-Jonas-Schönke Anm I der Einl vor § 511 ZPO),
Das Berufungsgericht ist somit zutreffend verfahren, wenn es seiner Entscheidung lediglich die Bestimmungen der §§ 95 und 96 BEG zugrunde gelegt hat.
2. a) In der Sache selbst ist der Revision zuzugeben, dass die Ausführungen des Berufungsgerichts rechtlich insoweit nicht bedenkenfrei sind, als dieses die Präge prüft, ob die Sterilisation des Beklagten eine Verfolgungsmaßnahme gewesen sei. Bei dem hier vorliegenden Ver-
 
fahren handelt es sich um die Entziehung einer rechtskräftig dem Beklagten zugesprochenen Ent Schädigungsrente.. Wie der erkennende Senat bereits in seiner zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung vom 5* Februar 1955 - IV ZR 218/54 -ausgesprochen hat, bleiben vor dem Inkrafttreten des BEG ergangene rechtskräftige Entscheidungen auch nach dem Inkrafttreten des BEG grundsätzlich rechtswirksam«, Nur insoweit das BEG selbst eine Abänderung zulässt, ist diese entsprechend seinen Vorschriften möglich, Wenn es sich, wie in dem hier vorliegenden Fall, um einen zuerkannten Anspruch auf wiederkehrende Leistungen handelt, kann daher die rechtskräftig festgesetzte Rente gemäß § 96 BEG nur entzogen werden, wenn die Verhältnisse, die für die Zuerkennung der Rente maßgebend waren, sich wesentlich geändert haben.
Wie der erkennende Senat in der oben angeführten Entscheidung des näheren ausgeführt hat, kann in einem Verfahren nach § 96 BEG nicht etwa der gesamte Streitstoff neu aufgerollt werden, vielmehr bleiben die Grundlagen der früheren Entscheidung unberührt, soweit sie nicht von inzwischen eingetretenen Änderungen tatsächlicher Art betroffen werden. Zwar haben die Akten des Erbgesundheitsgerichts dem Kreisausschuss bei Erlass seines Bescheides vom 15. Januar 1951 nicht Vorgelegen und ergibt der Inhalt dieser Akten, wie das Berufungsgericht mit Recht hervorhebt, keinen Anhaltspunkt dafür, dass das Verfahren vor dem Erbgesundheitsgericht aus politischen Gründen eingeleitet und durchgeführt worden ist; Vielmehr weist der Inhalt dieser Akten darauf hin, dass in Wirklichkeit keine Verfolgungsmaßnahme Vorgelegen hat. Durch den Inhalt dieser Akten als solchen ist jedoch keine wesentliche Veränderung der Verhältnisse, die für die Zuerkennung der Rente wesentlich waren, im Sinne von § 96 BEG eingetreten. Der Sachverhalt als solcher war nämlich im Januar 1951 kein anderer als jetzt. Nur sind auf Grund
 
des Inhalts der erwähnten Akten jetzt bessere Erkenntnisquellen für die Beurteilung der Verhältnisse, die aber an sich insoweit die gleichen geblieben sind, gegeben, Dieser Umstand allein ist jedoch im Rahmen des § 96 BEG unerheblich, Es ist daher nicht angängig, die Entziehung einer Rente auszusprechen, weil im Gegensatz zu der ursprünglichen Annahme der Gesundheitszustand nicht auf Verfolgungsmaßnahmen zurückzuführen sei,
b) Von Bedeutung können somit nur Änderungen irf den tatsächlichen Verhältnissen sein, die die Grundlagen der früheren Entscheidung gebildet haben. Um dies beurteilen zu können, müssen die Verhältnisse, wie sie bei Erlass der früheren Entscheidung bestanden haben, mit den Verhältnissen verglichen werden, wie sie jetzt, d,h„ bei der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht, oder im Falle einer ohne mündliche Verhandlung ergehenden Entscheidung im Zeitpunkt ihres Erlasses Vorlagen,
 In dieser Hinsicht ist den Ausführungen des BeruT fungsgerichts zu entnehmen, dass es als erwiesen an-sehen will, der Beklagte habe bei Erlass des Sonderhilfsbescheides vom 15, Januar 1951 an schweren Darm=, Magen= und Herzbeschwerden auf nervöser Grundlage gelitten; diese gesundheitlichen Schäden seien aber inzwischen behoben. Ist dies der Pall, so ist die Entziehung der Rente gerechtfertigt, denn dann ist die tatsächliche Voraussetzung für ihre Gewährung gemäß § 15 BEG nicht mehr gegeben.
Das Berufungsgericht hat aber die ihm auch nach 83 BEG von Amts wegen obliegenden Feststellungen nicht ausreichend begründet. Es hat diese nur auf Erklärungen
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gestützt, die der Beklagte bei seinem Anträge vom 23« Mai 1950 auf Bewilligung einer Schadensrente und bei seiner Untersuchung in der Psychiatrischen und Nervenklinik der Universität in Münster im Januar 1952 abgegeben hat. Das Berufungsurteil lässt vor allem nicht erkennen, ob das Gutachten der Universität in Münster unter Berücksichtigung der gegenteiligen Behauptungen des Klägers und der verschiedenen ärztlichen Atteste gewürdigt ist, die der Beklagte nach seiner Untersuchung im Januar 1952 von verschiedenen Ärzten eingeholt und vorgelegt hat«
Wegen dieses von der Revision gerügten Verfahrens-verstosses musste daher das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückvervviesen werden. Dieses wird nunmehr in verfahrensrechtlich einwandfreier Weise die Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beklagten am 15. Januar 1951 und seinen jetzigen Gesundheitszustand zu treffen haben. Sollte das neue Verfahrensergebnis dazu führen, dass die Voraussetzungen des § 96 BEG vorliegen, und dass dem Beklagten auf Grund dieser Vorschrift die Rente zu versagen ist, so wird es sich dann erübrigen, auf § 95 BEG einzugehen, Palls sich indessen die Voraussetzungen des § 96 BEG nach dem Ergebnis einer neuen Verhandlung nicht sollten bejahen lassen, so wird dann zu prüfen sein, und werden darüber Feststellungen getroffen werden müssen, ob die Voraussetzungen des § 95 Abs 1 Ziff 2 BEG gegeben sind, ob also, wie das Berufungsgericht auf Grund der Widersprüche in dem Vorbringen des Beklagten bereits angedeutet aber bisher nicht festgestellt hat, der Sonderhilfsbescheid vom 15. Januar 1951 auf unrichtigen oder irreführenden Angaben des Beklagten über die tatsächlichen Verhältnisse beruht. Hierbei würde es rechtlich

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bedenkenfrei sein, in der vom Kläger erhobenen Klage einen Widerruf im Sinne des § 95 BEG zu erblicken.
Pie Kostenentscheidung beruht auf § 87 BEG.
Schmidt
 Ascher
Kregel
v.Werner
 Wüstenberg