Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 265/10
vom 7. März 2012 in dem Rechtsstreit
OLG Koblenz - Az. 2 U 1471/06 vom 02.12.2010; LG Trier - Az. 5 O 354/05 vom 05.10.2006;
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. März 2012 durch die Richter Wendt, Felsch, Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 2. Dezember 2010 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Der Senat hat die Rügen der Verletzung von Verfahrensgrundrechten aus Art. 103 Abs. 1 GG geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 45.000 €
Wendt
Felsch
Dr. Karczewski
Lehmann
Dr. Brockmöller