Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Wendt, Felsch, Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 21. Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 7. Anderes zeigt auch die Anhörungsrüge nicht auf.Zu einer weitergehenden Begründung des die Beschwerde zurückweisenden Beschlusses bestand kein Anlass, weil dies nicht geeignet gewesen wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen die Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs.4 Satz 2 ZPO). rungsrüge verpflichtet dazu nicht, da es eine Partei ansonsten in der Hand hätte, auf diesem Weg die vorgenannte Bestimmung auszuhebeln (Senatsbeschluss vom 16.
BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 265/10 BESCHLUSS vom 21. März 2012 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Wendt, Felsch, Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 21. März 2012 beschlossen: Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 7. März 2012 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Gründe: 1 Mit der Anhörungsrüge wiederholt die Klägerin lediglich den Vor- wurf, bereits des Berufungsgericht habe ihr Verfahrensgrundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG in entscheidungserheblicher Weise missachtet. Indem der Senat diesen durchgreifenden Rügen nicht gefolgt sei, habe er seinerseits ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. 2 Das trifft nicht zu. 3 Der Senat hat sämtliche in der Nichtzulassungsbeschwerde erhobenen Rügen einschließlich aller Gehörsrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Anderes zeigt auch die Anhörungsrüge nicht auf. Zu einer weitergehenden Begründung des die Beschwerde zurückweisenden Beschlusses bestand kein Anlass, weil dies nicht geeignet gewesen wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen die Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO). Auch die Anhö- rungsrüge verpflichtet dazu nicht, da es eine Partei ansonsten in der Hand hätte, auf diesem Weg die vorgenannte Bestimmung auszuhebeln (Senatsbeschluss vom 16. November 2005 - IV ZR 7/05, juris Rn 3; BGH, Beschluss vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/04, FamRZ 2005, 1831 unter II 2). Wendt Felsch Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Trier, Entscheidung vom 05.10.2006 - 5 0 354/05 -OLG Koblenz, Entscheidung vom 02.12.2010 - 2 U 1471/06 -