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BGH · IV ZR 264/96

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 264/96

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz, den Richter Dr. Zopfs, die Richterin Dr. Ritter und die Richter Römer und Dr. Schlichting auf die mündliche Verhandlung vom 15.Oktober 1997 Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Redlichkeitsvermutung zugunsten des Klägers sei erschüttert, weil er im Prozeßverlauf nicht die Wahrheit vorgetragen habe. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers mit der vom Landgericht nur als Hilfsbegründung gewählten Erwägung zurückgewiesen, er habe den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt. a) Nach diesem Urteil kann das dafür erforderliche deutliche Unterschreiten des vertragsgemäßen Sicherheitsstandards nur bejaht werden, wenn im Hinblick auf die Art des Abstellens und des gewählten Platzes dringende Diebstahlsgefahr bestanden hat. Diese Art des Diebstahlsschutzes ist vom Senat in jenem Urteil aber nicht als vertragsgemäß erforderliche Sicherung, sondern nur als "sogar zusätzlich" zu dem ordnungsgemäßen Verschließen und zur Betätigung des Lenkradschlosses bezeichnet worden. Für die Revisionsinstanz ist zugunsten des Klägers zu unterstellen, daß er im vorliegenden Fall den gewählten Parkplatz im Gegensatz zu üblichen Parkplätzen für bewacht halten durfte und eine bessere Parkmöglichkeit nicht kannte. Anders als das Landgericht hat nämlich das Berufungsgericht offengelassen, ob die Behauptungen des Klägers zutreffen, er sei durch einen offensichtlich zu dem Hotel gehörenden, uniformierten Wachmann mit Schäferhund angewiesen worden, den benutzten Parkplatz zu wählen, den er deshalb für bewacht gehalten habe; weiter sei er nicht auf die Möglichkeit hingewiesen worden, den Wagen in die kameraüberwachte Tiefgarage zu bringen. Diese Begründung reicht nicht dafür, das Verhalten des Klägers als auch subjektiv grob fahrlässig zu bewerten. Danach ist der Kläger sogar ausdrücklich und mehrfach vom Hotelpersonal aufgefordert worden, sein Auto in der gesicherten Tiefgarage abzustellen; diese Aufforderungen sind mit dem Hinweis begründet worden, die Diebstahlsgefahr sei gerade auf dem gewählten Parkplatz zu groß. Das hat der Kläger nach der Würdigung des Landgerichts verstanden und zugesagt, den Wagen in zehn Minuten in die Garage zu stellen. Ob eine solche Sachlage gegeben ist, und ob sie so beschaffen ist, daß der Kläger mit seinem Verhalten gegen jede zu demutbare Vorsicht verstoßen und im konkreten Fall gebotene Schutzmaßnahmen grob fahrlässig, nämlich auch subjektiv unentschuldbar unterlassen hat, wird das Berufungsgericht aufgrund der von ihm zu treffenden Feststellungen zu würdigen haben.

Zitierte Normen: § 61 WG
FeststellunggewähltWagengrobBerufungsgerichtFallKlägerParkplatz

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 264/96	URTEIL Verkündet am: 15. Oktober 1997
Wermes
 JustizhauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz, den Richter Dr. Zopfs, die Richterin Dr. Ritter und die Richter Römer und Dr. Schlichting auf die mündliche Verhandlung vom 15.Oktober 1997
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. Mai 1996 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger hat bei der Beklagten für den von ihm geleasten Mercedes Benz Roadster 500SL eine Kaskoversicherung abgeschlossen. Mit der Behauptung, dieses Fahrzeug sei ihm am 7./8. März 1994 anläßlich eines Kurzurlaubs in W. vom Parkplatz 15 m vom Hoteleingang entfernt gestohlen worden, verlangt er Zahlung von 210.771,53 DM Diebstahlsentschädigung an die Leasinggesellschaft. Die
 
Beklagte bestreitet den Diebstahl. Einen etwaigen Diebstahl habe der Kläger überdies mit der Wahl des Abstellplatzes grob fahrlässig verursacht. Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Redlichkeitsvermutung zugunsten des Klägers sei erschüttert, weil er im Prozeßverlauf nicht die Wahrheit vorgetragen habe. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers mit der vom Landgericht nur als Hilfsbegründung gewählten Erwägung zurückgewiesen, er habe den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Revision.
Entscheidungsgründe:
Die Revision führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Seine auf § 61 WG gestützte Begründung, der Kläger habe durch das Abstellen des auffälligen Luxusfahrzeugs über Nacht auf einem offenen Parkplatz in W. ohne zusätzliche Sicherungsmaßnahmen einem Dieb eine gegenüber dem alltäglichen Parken erheblich günstigere Entwendungsgelegenheit verschafft, trägt angesichts der dafür nicht ausreichenden tatsächlichen Feststellungen die Klagabweisung nicht.
1. Nach § 61 WG ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder durch grobe Fahr-
lässigkeit herbeigeführt hat. In seinem Urteil vom 21. Februar 1996 (IV ZR 321/94	-	VersR	1996,	576	=	NJW
1996,	1411)	hat der Senat unter 2. b) dargelegt, welche
 Grundsätze im Rahmen von § 61 WG für das grob fahrlässige Herbeiführen des Versicherungsfalls "Kraftfahrzeugdiebstahl" durch Unterlassen von Sicherungsmaßnahmen zu beachten sind.
a)	Nach diesem Urteil kann das dafür erforderliche deutliche Unterschreiten des vertragsgemäßen Sicherheitsstandards nur bejaht werden, wenn im Hinblick auf die Art des Abstellens und des gewählten Platzes dringende Diebstahlsgefahr bestanden hat. Diese Gefahr kann beim Parken eines ordnungsgemäß gesicherten Wagens in der belebten und beleuchteten Hauptstraße einer europäischen Großstadt allenfalls dann angenommen werden, wenn besondere Umstände hinzutreten, z.B. wenn einem Dieb die Entwendung im Vergleich zu dem sonstigen alltäglichen Parken erheblich erleichtert worden ist (Römer, NJW 1996, 2329, 2334 f. unter V 1). Solche Umstände sind im vorliegenden Fall ebensowenig wie im Fall des genannten Urteils festgestellt.
Die Auffälligkeit des wertvollen, nach seiner Ausstattung der Luxusklasse zuzurechnenden Fahrzeugs hat der Tatrichter zu Unrecht dafür herangezogen. Im genannten Urteil hat der Senat unter 2. a) näher begründet, daß nach dem vertragsgemäßen Standard die Auffälligkeit eines Wagens ebensowenig wie dessen Unauffälligkeit dringende Diebstahlsgefahr begründen können. Zwar hatte der Wagen
 
des Klägers unstreitig keine Alarmanlage. Diese Art des Diebstahlsschutzes ist vom Senat in jenem Urteil aber nicht als vertragsgemäß erforderliche Sicherung, sondern nur als "sogar zusätzlich" zu dem ordnungsgemäßen Verschließen und zur Betätigung des Lenkradschlosses bezeichnet worden.
Für die Revisionsinstanz ist zugunsten des Klägers zu unterstellen, daß er im vorliegenden Fall den gewählten Parkplatz im Gegensatz zu üblichen Parkplätzen für bewacht halten durfte und eine bessere Parkmöglichkeit nicht kannte. Anders als das Landgericht hat nämlich das Berufungsgericht offengelassen, ob die Behauptungen des Klägers zutreffen, er sei durch einen offensichtlich zu dem Hotel gehörenden, uniformierten Wachmann mit Schäferhund angewiesen worden, den benutzten Parkplatz zu wählen, den er deshalb für bewacht gehalten habe; weiter sei er nicht auf die Möglichkeit hingewiesen worden, den Wagen in die kameraüberwachte Tiefgarage zu bringen.
b)	Danach sind schon die objektiven Voraussetzungen grober Fahrlässigkeit nicht festgestellt. Deshalb kommt es nicht mehr darauf an, daß im Berufungsurteil zur subjektiven Seite nur ausgeführt ist, es sei dem Kläger vorwerf-bar, daß er sich nicht nach einer gesicherten Abstellmöglichkeit, etwa einer Tiefgarage erkundigt habe. Diese Begründung reicht nicht dafür, das Verhalten des Klägers als auch subjektiv grob fahrlässig zu bewerten.
 
c)	Nach den anderweitigen tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts waren allerdings die Umstände im vorliegenden Fall möglicherweise außergewöhnlich. Danach ist der Kläger sogar ausdrücklich und mehrfach vom Hotelpersonal aufgefordert worden, sein Auto in der gesicherten Tiefgarage abzustellen; diese Aufforderungen sind mit dem Hinweis begründet worden, die Diebstahlsgefahr sei gerade auf dem gewählten Parkplatz zu groß. Das hat der Kläger nach der Würdigung des Landgerichts verstanden und zugesagt, den Wagen in zehn Minuten in die Garage zu stellen. Ob eine solche Sachlage gegeben ist, und ob sie so beschaffen ist, daß der Kläger mit seinem Verhalten gegen jede zu demutbare Vorsicht verstoßen und im konkreten Fall gebotene Schutzmaßnahmen grob fahrlässig, nämlich auch subjektiv unentschuldbar unterlassen hat, wird das Berufungsgericht aufgrund der von ihm zu treffenden Feststellungen zu würdigen haben.
2. Seinem Urteil ist nicht zu entnehmen, ob es aufgrund der nur in erster Instanz durchgeführten Vernehmung der Hotelangestellten aus W. und des Begleiters des Klägers die für das äußere Bild einer Fahrzeugentwendung oder aber für die erhebliche Wahrscheinlichkeit von deren Vortäuschung erforderliche Feststellung konkreter Tatsachen treffen will oder nicht. Ebenso läßt das Berufungsurteil schon in tatsächlicher Hinsicht offen, ob die Beklagte wegen Obliegenheitsverletzungen des Klägers durch möglicherweise widersprüchliche oder sogar wahrheitswidrige Angaben zu dem Eintritt des Versicherungsfalls etwa lei-stungsfrei
 
geworden ist. Deshalb kommt eine Anwendung des § nicht in Betracht.
Dr. Schmitz
 Dr. Zopfs
 Dr
Römer	Dr.	Schlichting
563 ZPO
Ritter