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BGH · IV ZR 264/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 264/64

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung} auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Durch den angefochtenen Bescheid vom 29» September I960 hat die Entschädigungsbehörde dem Wiedereinset zungsantrage gemäß § 189 Abs.3 BEG stattgegeben, weil der Kläger nachgewiesen habe, daß er im Ausland unter Verhältnissen gelebt habe, die es ihm unmöglich machten, von einer neuen Anmeldefrist Kenntnis zu erhalten. 1515) sind die Entschädigungs-gericbte an die Entscheidung der Entschädigungsbehörde gebunden, wenn diese ausdrücklich oder stillschweigend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 189 Abs.3 BL’G gewährt hat. Aus Art. Ill Nr. 1 Abs.4 ergibt sich aber, daß die Gerichte auch an eine Wiedereinsetzung gebunden sind, die die Behörde vor ihrem Inkrafttreten gewährt hat. V/enn nach der Abs.4 aaO für entsprechend anwendbar erklärten Vorschrift des Abs.3 aaO im Palle der Wiedereinsetzung durch die Behörde die Rechtskraft einer früheren Entscheidung einer neuen Entscheidung über den Entschädigungsanspruch nicht entgegenstehen soll, so kann es sich bei dieser früheren Entscheidung nur um eine gerichtliche Ablehnung des Anspruchs wegen verspäteter Anmeldung (§ 189 Abs. 1 BEG) handeln. Nach Abs. 1 aaO kann der Berechtigte trotz Rechtskraft der früheren Entscheidung bis zu dem 30» September 1966 einen neuen Sntschädigung3antrag stellen, wenn ihm das Schlußgesetz erstmalig bestimmte Ansprüche gewährt« Abs« 4 aaO schreibt die entsprechende Anwendung dieser Vorschrift auch für den Pall vor, daß die Behörde Wiedereinsetzung gewährt bat. Bas bedeutet aber nicht, daß der Gesetzgeber der Behörde gestattet, die Voraussetzungen der bereits gewährten Wiedereinsetzung nachzuprüfen und von ihrer früheren Entscheidung nunmehr abzurücken. Bie Wiederholung des behördlichen Verfahrens erübrigt sich daher in den Pällen, wo die Gerichte noch mit dem Entschädigungsanspruch befaßt sind, sofern sie der neuen Rechtslage, der Bindung an die Wiedereinsetzung der Behörde, Rechnung tragen, Ba die Endgültigkeit der einmal gewährten Wiedereinsetzung feststeht, ist sie auch im Revisionsverfahren zu berücksichtigen. Für eine Verurteilung des beklagten Landes durch den erkennenden Senat, wie sie der Revision vorscbv/ebt, fehlen die tatsächlichen Feststellungen im Berufungsurteil.

Zitierte Normen: § 189 BEG
WiedereinsetzungBehördeRevisionsverfahrenAnspruchKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung:	nein
BEG § 189 Abs. 3 Satz 2
Die Entschädigungsgerichte sind auch an eine Wiedereinsetzung durch die Behörde gebunden, die diese vor dem 18. September 1965 (Inkrafttreten von Nr. 111 BEG-SchlußG) gewährt hat. Die veränderte Hechtslage ist im Revisionsverfahren zu berücksichtigen.
BGH, Urt. v. 1. Dezember 1965
- IV ZR 264/64 -
OLG Mänchen LG München I
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL	Verkündet	am
1, Dezember 1965 Broeske Justizangesteilte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 des berufslosen Robert (Kreis

Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Freistaat Bayern,
 vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen in Mf
 Beklagten und Revisionsbeklogten
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. November 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter v/ilden, Dr. loewenheim, Dr. Graf und von der Mühlen
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 9« Juli 1964 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung} auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand :
Der Kläger ist in Ungarn geboren und nach seinen Angaben mütterlicherseits Zigeuner. Zwischen 1930 und 1941 wurde er von österreichischen Gerichten vierzehnmal wegen Landstreicherei, Betteins und Zuwiderhandlungen gegen Aufenthaltsverbote und Passvorschriften bestraft. Am 14.
 
August 1942 wurde er in	an	der	Saale festgenommen
 und am 15» Oktober 1942 vom Amtsgericht Würzburg wegen unbefugten Grenzübertritts zu drei Monaten Gefängnis verurteilt. Nach Verbüßung dieser Strafe befand er sich vom 22. Januar 1943 bis Ende April 1945 im Konzentrationslager Dachau. Am 31. Dezember 1952 hatte er seinen Wohnsitz im Kreise
 Seine Anträge auf -IntSchädigung nach dem US-EG und nach dem BErgG sind vom Landgericht München I rechtskräftig abgev/iesen worden. Mit einem am 11. März I960 bei der Entschädigungsbehörde eingegangenen Schreiben erhob der Kläger erneut Ansprüche als politisch und rassisch Verfolgter. Mit einem am 30. Mai I960 eingegangenen Schrei ben bat er um Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Anmeldefrist. Durch den angefochtenen Bescheid vom 29» September I960 hat die Entschädigungsbehörde dem Wiedereinset zungsantrage gemäß § 189 Abs. 3 BEG stattgegeben, weil der Kläger nachgewiesen habe, daß er im Ausland unter Verhältnissen gelebt habe, die es ihm unmöglich machten, von einer neuen Anmeldefrist Kenntnis zu erhalten. Zugleich hat die Behörde die Ansprüche wegen Schadens an Freiheit, an Gesundheit und im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen abgelehnt, weil eine politische oder rassische Verfolgung nicht erwiesen sei.
Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Das Land gericbt stellt fest, daß der Kläger weder aus politischen noch aus rassischen Gründen verfolgt worden sei. Der Beruf ungsricbter verneint die Rechtzeitigkeit und die Begründetheit des Wiedereinsetzungsgesucbs. Er hat die Revision zugelassen.
 
Mit der Revision bittet der Kläger, das beklagte land zu einer Entschädigung gemäß § 1 BEG zu verpflichten. Der Beklagte hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen.
Die Revision ist begründet.
Nach Art. I Nr. 111 des BEG-Schlußgesetzes vom 14« September 1965 (BGBl. I S. 1515) sind die Entschädigungs-gericbte an die Entscheidung der Entschädigungsbehörde gebunden, wenn diese ausdrücklich oder stillschweigend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 189 Abs. 3 BL’G gewährt hat. Diese Vorschrift ist zwar nach Art. XII Nr. 6 des Gesetzes erst seit dem 18. September 1965 in Kraft. Aus Art. Ill Nr. 1 Abs. 4 ergibt sich aber, daß die Gerichte auch an eine Wiedereinsetzung gebunden sind, die die Behörde vor ihrem Inkrafttreten gewährt hat.
V/enn nach der Abs. 4 aaO für entsprechend anwendbar erklärten Vorschrift des Abs. 3 aaO im Palle der Wiedereinsetzung durch die Behörde die Rechtskraft einer früheren Entscheidung einer neuen Entscheidung über den Entschädigungsanspruch nicht entgegenstehen soll, so kann es sich bei dieser früheren Entscheidung nur um eine gerichtliche Ablehnung des Anspruchs wegen verspäteter Anmeldung (§ 189 Abs. 1 BEG) handeln. Dieser Grund der Ablehnung greift nicht mehr durch.
~ 5 -
Nach Abs. 1 aaO kann der Berechtigte trotz Rechtskraft der früheren Entscheidung bis zu dem 30» September 1966 einen neuen Sntschädigung3antrag stellen, wenn ihm das Schlußgesetz erstmalig bestimmte Ansprüche gewährt« Abs« 4 aaO schreibt die entsprechende Anwendung dieser Vorschrift auch für den Pall vor, daß die Behörde Wiedereinsetzung gewährt bat. Bas bedeutet aber nicht, daß der Gesetzgeber der Behörde gestattet, die Voraussetzungen der bereits gewährten Wiedereinsetzung nachzuprüfen und von ihrer früheren Entscheidung nunmehr abzurücken. Bie Behörde müßte vielmehr auch in der neuen Entscheidung zur Sache den Entscbädigungsantrag als rechtzeitig behandeln, Hieran wären die Entschädigungsgericbte gebunden. Bie Wiederholung des behördlichen Verfahrens erübrigt sich daher in den Pällen, wo die Gerichte noch mit dem Entschädigungsanspruch befaßt sind, sofern sie der neuen Rechtslage, der Bindung an die Wiedereinsetzung der Behörde, Rechnung tragen, Ba die Endgültigkeit der einmal gewährten Wiedereinsetzung feststeht, ist sie auch im Revisionsverfahren zu berücksichtigen.
Das Landgericht bat bereits zur Sache entschieden. Der Rechtsstreit ist daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Für eine Verurteilung des beklagten Landes durch den erkennenden Senat, wie sie der Revision vorscbv/ebt, fehlen die tatsächlichen Feststellungen im Berufungsurteil.
Ascher	Wilden	Dr.	Loewenbeim
 Dr. Graf
v.d.Mühlen