Hat das Berufungsgericht die Revision nach § 219 Abs«, 2 Ziff, 3 BEG mit der Begründung zugelassen, dass streitig sei5 ob daa Land, gegen das der Anspruch auf Entschädigung gerichtet sei 9 zu Recht al3 zuständig in Anspruch genommen sei, hat aber das Berufungsgericht die Klage nicht wegen fohlender Paosivlegitimation, sondern aus materiell-rechtlichen Gründen abgewiesen, weil der geltend gemachte Anspruch nicht besteht«, so kann angenommen werdenn daß die Revision noch § 219 Abs, 2 Ziff, 'i BEG zugelassen worden ist, wenn das Berufungsgericht über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung entschieden hat«, die bisher vom Bundesgerichtshof noch nicht entschieden worden ist. Mai 1956 hatte der Kläger auch einen Entschädigungsantrag wegen Schadens an Körper und Gesundheit gestellt« Diesen Antrag lohnte das Bayerische Landesentschädigungsamt durch den Bescheid vom 16« Juli 196o mit der Begründung ab, der Kläger sei von Bayern aus nicht in ein fremdes Land ausger wandort, sondern in seine polnische Heimat zurückgekehrt und habe dort einen dauernden Aufenthalt begründet* Das beklagte Land sei daher für den Anspruch nicht passiv legitimiert. Das Landgericht München wies die vom Kläger gegen den ablehnenden Bescheid erhobene Klage, mit der er wegen Schadens ah Körper und Gesundheit eine Kapitalentschädigung und eine Rente verlangte, ab. Io Das Berufungsgericht hat die Revision nach § 2'?9 Abs* 2 2iff, 3 BEG zugelaosen (vgl0 Entscheidungsgründe V* So 23)o Nach dieser Vorschrift ist die Revision zuzulassen* wenn streitig istj ob das Land, gegen das der Anspruch auf Entschädigung gerichtet ist* zu Recht als zuständig in Anspruch genommen istc Das Berufungsgericht hat angenommene, daß im vorliegenden Palle die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach der genannten Vorschrift gegeben seien*. Es führt zunächst im Tatbestand auf S0 2 aus, daß zwischen den Parteien streitig sei* ob der beklagte Freistaat Bayern passiv legitimiert sei* Auf S0 4 des Tatbestandes nimmt es auf den ablehnenden Bescheid des Landesentochädigungsamts vom.16« Juli i960 Bezug und weist darauf hin* daß das Amt den Anspruch des Klägers auf Schaden an Körper und Gesundheit abgelchnt habe* weil der beklagte Freistaat mit Rücksicht darauf* daß der Kläger von Bayern nicht in ein fremdes Land ausgewandert* sondern in seine Heimat zurückgekehrt sei und dort einon dauernden Aufenthalt begründet habe* gemäß § 4 Abs„1 Ziff * 2 BEG nicht passiv legitimiert sei« In den Entucheidungs-gründen (9. streitig ist, welches land von mehreren in Betracht kommenden Ländern als Schuldner des erhobenen Anspruchs anzusehen ist, ' Die Rechtslage ist hier die gleiche wie im Gebiet des bürgor- ; liehen Rechts, wenn es sich darum handelt, ob ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Amtopflichtverletsung gegen den Bund, ein Land oder eine Gemeinde zu richten ist« Es müssen also auch im Bereich des BEG mehrere Länder als zuständig in Betracht kommen, um einen Rail der Pascivlegitiraation im Sinno des § 219 Abs* 2 Ziff.3 BEG als vorliegend annchmen zu können* Im vorliegenden Palle kommt jedoch noch der Hechts- ' auffaesung des Berufungsgerichts als Schuldner des erhobenen Anspruchs allein der Freistaat Bayern in Präge* Das Bcrufungc«, gcricht hat diesen Ansrpuch auch nicht deshalb verneinte weil ein anderes Land Schuldner des Anspruchs sei, sondern deshalb,!; wandert sei* Indem das Berufungsgericht die Frage der Auswanderung des Klägers geprüft und verneint hat, hat es das Bestehen des Anspruchs als solchen sachlich geprüft und entschieden* War danach aber die Frage der Passivlegitimation des beklagten Landes nicht streitig, so bestand der Zulccsungs-grund des § 219 Abs* 2 Ziff* 3 BSG nicht, so daß das Berufungs- : gericht die Revision nicht nach dieser Vorschrift hätte zulassen dürfen* Wenn es auch bei dieser Sachlage nicht zwoifel- . unbeachtlich ist, wenn die Revision nur nach § 219 Abs« 2 Ziff.3 BEG zugelassen worden ist, das Berufungsgericht aber die Klage aus einem anderen sachlich-rechtlichen Grund als wegen Rehlens der Passivlegitimation des beklagten Landes abgewioson hat« In dem dieser Entscheidung zugrunde-liogendcn Rechtsstreit hatte das Berufungsgericht dem Vortrag des Klägers folgend die Passivlegitimation des beklagten Landes bejaht« Nach der Auffassung des erkennenden Senats konnte das beklagte Land insoweit keine Revision ein-logcn, da es durch diese Entschcidungr.nicht sachlich beschwert war, weil die Klage aus sachlich-rechtlichen Gründen abgewiesen worden war« Das beklagte Land könne daher, so hat der erkennende Senat ausgeführt, somit nicht geltend machen, daß seine Passivlegitimation zu Unrecht angenommen worden sei* Bas Berufungsgericht hat zur Frage des Begriffs der Auswanderung den von erkennenden Senat entwickelten Grundsatz, daß niemand in seine Heimat auswandern könne, insoweit erweitert, als es eine Auswanderung auch dann verneinen will, wenn der Verfolgte zwar nicht in das Land seiner Staatsangehörigkeit, wohl.aber in ein Land übersiedelt, mit dem er durch Sprache, VolkeZugehörigkeit und jahrzehntelange Staatsbürgerschaft verbunden war und in dem er, falls er nicht schon ohne weiteres so. behandelt wurde, als wäre er polnischer Staatsbürger, jederzeit durch einfachen Antrag in der Lage war, formell wieder die polnische Staatsbürgerschaft zu erwerben und dadurch in Bezug auf Arbeitsund Aufenthaltserlaubnis und politische Rechte einem polnischen Staatsangehörigen gleichgestellt werden* Hier handelt es sich um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, die auch vom Bundcogerichfc hof noch nicht entschieden worden ist* Es kann daher mit Recht angenommen werden, daß das Berufungsgericht die Revision wegen der Entscheidung dieser Rechtsfrage nach § 219 Abs«. Es kann hierbei dahingestellt bleiben, ob ein Anspruch nach § 4 Abs* 2 BEG deshalb zu bejahen ist, weil der Klüger aus dem Gebiet des beklagten Landes nach ausgewandert ist, Denn in jedem Palle ergibt sich die grundsätzliche Anspruchsberechtigung des Klägers aus § 4 Abs* 1 Ziff* 1 c BEG wach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger in Jahre 1947 einen Wohnsitz in begründete Wenn er im Jahre 195o von Br^Hl nach übergesiedelt ist? die am 31 o Dezember 1937 zu dem Deutschen Reich gehört haben* Daß der Kläger seinen Wohnsitz in Brflflp erst nach dem Zusammenbruch der nationalsozialistischen Herrschaft genommen hat, stelltP wie der erkennende Senat in der Entscheidung vom 17o Januar 1962 - IV ZR 173/61 -, EzW 1962, 3o5 Er* 14, dargelegt hat, dieser Auffassung nicht entgegen* Zwar hat der Gesetzgeber* als er in den Kreis der Entschädigungsberechtigten die Personen einschloß, die nicht aus dem Geltungsbereich des BEG., sondern aus anderen Teilen des Altreichsgebietes ausgewandert waren, vor allem an die Personen gedacht, die schon vor dem Zusammenbruch der nationalsozialistischen Herrschaft in diesen Gebieten wohnten* Es sollten auch solche ehemaligen Borger des Deutschen Reiches, die nur eine räumliche Beziehung zu diesen Teilen des Altreichsgebietes hatten, soweit sie nicht7später eine neue räumliche Beziehung dorthin begründeten, voll entschädigungoberechtigt sein (EGH vom 7. Auf weitere Beziehungen zu dem Deutschen Reich, etwa auf die deutsche Staatsangehörigkeit, kommt es nicht an* Bo wird auch nicht vorausgesetzt, daß die durch den Wohnsitz oder den dauernden Aufenthalt geschaffenen räumlichen Beziehungen zun Altreichsgebiet schon zur Zeit der nationalsozialistischen Herrschaft bestanden haben* Der im Ausland Verfolgte,, der nach dem Zusammenbruch der nationalsozialistischen (Jewel therrscht im Altreichsgebiet seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt genommen hat, hat sich nach dem eindeutigen und in dieser Hinsicht keine andere x\uslegung zu-lassenden^Wortlaut des Gesetzes diejenige Bindung dorthin geschaffen, die dafür erforderlich ist, daß die Bundesrepublik bei einer vor dem 31* Dezember 1952 erfolgten Auswanderung nach Maßgabe der Vorschriften des BEG Entschädigung leistet* Bedeutungslos ist es, ob der Teil des Altreiehsge-biotes, in dem der Verfolgte seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt nahm, bereits zu der Zeit, als der Y/ohnsits oder Aufenthalt dort begründet wurde, unter fremder Verwaltung stand* Maßgebend ist allein, daß das Gebiet, während der Verfolgte dort wohnte, zu dem Deutschen Reich nach seinen Grenzen vom 31* Dezember 1957 gehört hat«.
Nachschlagewerk: Amtliche Sammlung; da nein BEG § 219. Die Zulassung der Revision ist der Auslegung fähig. Hat das Berufungsgericht die Revision nach § 219 Abs«, 2 Ziff, 3 BEG mit der Begründung zugelassen, dass streitig sei5 ob daa Land, gegen das der Anspruch auf Entschädigung gerichtet sei 9 zu Recht al3 zuständig in Anspruch genommen sei, hat aber das Berufungsgericht die Klage nicht wegen fohlender Paosivlegitimation, sondern aus materiell-rechtlichen Gründen abgewiesen, weil der geltend gemachte Anspruch nicht besteht«, so kann angenommen werdenn daß die Revision noch § 219 Abs, 2 Ziff, 'i BEG zugelassen worden ist, wenn das Berufungsgericht über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung entschieden hat«, die bisher vom Bundesgerichtshof noch nicht entschieden worden ist. BGH, ürt, v, 80 Mai 1963 - IV ZR 264/62 - OLG München LG München I 264/62 Verkündet am 80 Mai 1963 Hoeppe* Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsstreit des Henryk kmm b m€ - Prozcßbevollmächtigter: '0 Klägers und Revisionsklägers«, Rechtsanwalt gegen den Preistaat Bayern«, vertreten durch das Bayerische Staatsnrinisterium der Finanzen München, Ludwigstraße«, Beklagten und Revisionsbeklagten.. hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3c Mai 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske? Johannsen, Wüstenberg und Wilden für Recht erkannt; Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12« Zivilsenats (EntschädigungsSenats) des Öbcr-landesgerichts München vom 8« Mai 1962 aufgehoben* ■1 I a - Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidungj auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision., an das Berufungsgericht zurückverwieoen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger verlangt eine Entschädigung wegen Gesund-hoitsschadenso Zwischen den Parteien ist streitig, ob das beklagte Land passiv legitimiert ist* Der Kläger wurde amfl. 1914 in geboren*. Er ist Jude und befand sich nach seinen Angaben vom-llerbst 1941 bis Mai 1943 im Ghetto floh dann und lebte mit falschen Papieren versteckt in Dort wurde er im August 1944 verhaftet und in ein Lager, zuletzt nach Niedor-schlosien, verbracht* Nach seiner Befreiung im Frühjahr 1945 hielt er sich bis August 1946 in BrflBft auf* Dann begab er sich nach Eayern und fand dort bis Februar.1947 im DP-Lager Aufnahme (UflBfc-Kaserne) und befand sich wegen einer Lungentuberkulose in den Sanatorien BiBHHHB und Im Februar 1947 kehrte er mit seiner jetzigen zweiten Ehefrau, die ihm von BrflHft nach Bayern gefolgt war, wieder nach Br^Bfe zurück* Dort wurde am B« CB 1947 seine Tochter Beata geboren* Nachdem er in Polen seine erste Ehefrau wieder-gefunden hatte* ließ er sich von dieser Anfang 1949 scheiden und heiratete am 16, März 1949 seine jetzige Frau* Am 8* Juni l95o übersiedelte er von BrBBB nach iflBs wo er seitdem lobt* Wegen Freiheitsschadens gewährte ihm das beklagte Land durch den Bescheid des Bayerischen Landesentschädigungoamtes vom 21* März 1956 und durch den gerichtlichen Vergleich vom 5* Februar 1959 eine Entschädigung von insgesamt 5o1oo.DIL> Mit den Anträgen vom 13* Juli 1955 und 7. Mai 1956 hatte der Kläger auch einen Entschädigungsantrag wegen Schadens an Körper und Gesundheit gestellt« Diesen Antrag lohnte das Bayerische Landesentschädigungsamt durch den Bescheid vom 16« Juli 196o mit der Begründung ab, der Kläger sei von Bayern aus nicht in ein fremdes Land ausger wandort, sondern in seine polnische Heimat zurückgekehrt und habe dort einen dauernden Aufenthalt begründet* Das beklagte Land sei daher für den Anspruch nicht passiv legitimiert. Das Landgericht München wies die vom Kläger gegen den ablehnenden Bescheid erhobene Klage, mit der er wegen Schadens ah Körper und Gesundheit eine Kapitalentschädigung und eine Rente verlangte, ab. Die gegen das ablehnende Urteil erhobene Berufung dos Klägers, mit der er zusätzlich auch einen Anspruch wegen Heilverfahrens geltend machte, blieb erfolglos. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision vorfolgt dor Kläger seine in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter. Das beklagte Land beantragt, die Revision des Klägers zurückzuweisen. Entscheidunggründe: Io Die Revision ist zulässig* 4 •— Io Das Berufungsgericht hat die Revision nach § 2'?9 Abs* 2 2iff, 3 BEG zugelaosen (vgl0 Entscheidungsgründe V* So 23)o Nach dieser Vorschrift ist die Revision zuzulassen* wenn streitig istj ob das Land, gegen das der Anspruch auf Entschädigung gerichtet ist* zu Recht als zuständig in Anspruch genommen istc Das Berufungsgericht hat angenommene, daß im vorliegenden Palle die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach der genannten Vorschrift gegeben seien*. Es führt zunächst im Tatbestand auf S0 2 aus, daß zwischen den Parteien streitig sei* ob der beklagte Freistaat Bayern passiv legitimiert sei* Auf S0 4 des Tatbestandes nimmt es auf den ablehnenden Bescheid des Landesentochädigungsamts vom.16« Juli i960 Bezug und weist darauf hin* daß das Amt den Anspruch des Klägers auf Schaden an Körper und Gesundheit abgelchnt habe* weil der beklagte Freistaat mit Rücksicht darauf* daß der Kläger von Bayern nicht in ein fremdes Land ausgewandert* sondern in seine Heimat zurückgekehrt sei und dort einon dauernden Aufenthalt begründet habe* gemäß § 4 Abs„1 Ziff * 2 BEG nicht passiv legitimiert sei« In den Entucheidungs-gründen (9. 8) beruft sich das Berufungsgericht zur Rechtfertigung seines Urteils darauf* daß das Landgericht im Ergebnis zutreffend die Passivlegitimation des beklagten Landes verneint habe* Auf So 22 der Entscheidungsgründe wiederholt das Berufungsgericht* daß die Passivlegitimation des beklagten Landes entfalleo Die gleiche Auffassung wird schließlich auf So 23 der Entscheidungsgründe vertreten«, 2C Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts* daß demgemäß die Revision nach § 219 Abs* 2 Ziff« 3 BEG zuzulacfcen sei* ist rechtsirrige Um eine Präge der Passivlegitiraation im Sinne der genannten Vorschrift handelt es sich im vorliegenden Polle nichto Diese Frage stellt sich vielmehr nur dann* wenn • streitig ist, welches land von mehreren in Betracht kommenden Ländern als Schuldner des erhobenen Anspruchs anzusehen ist, ' Die Rechtslage ist hier die gleiche wie im Gebiet des bürgor- ; liehen Rechts, wenn es sich darum handelt, ob ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Amtopflichtverletsung gegen den Bund, ein Land oder eine Gemeinde zu richten ist« Es müssen also auch im Bereich des BEG mehrere Länder als zuständig in Betracht kommen, um einen Rail der Pascivlegitiraation im Sinno des § 219 Abs* 2 Ziff. 3 BEG als vorliegend annchmen zu können* Im vorliegenden Palle kommt jedoch noch der Hechts- ' auffaesung des Berufungsgerichts als Schuldner des erhobenen Anspruchs allein der Freistaat Bayern in Präge* Das Bcrufungc«, gcricht hat diesen Ansrpuch auch nicht deshalb verneinte weil ein anderes Land Schuldner des Anspruchs sei, sondern deshalb,!; weil der Kläger nicht, wie dies § 4 Abs* 2 BEG als Anspruchs- i Voraussetzung verlange, aus dem Geltungsbereich des BEG ausge- . wandert sei* Indem das Berufungsgericht die Frage der Auswanderung des Klägers geprüft und verneint hat, hat es das Bestehen des Anspruchs als solchen sachlich geprüft und entschieden* War danach aber die Frage der Passivlegitimation des beklagten Landes nicht streitig, so bestand der Zulccsungs-grund des § 219 Abs* 2 Ziff* 3 BSG nicht, so daß das Berufungs- : gericht die Revision nicht nach dieser Vorschrift hätte zulassen dürfen* Wenn es auch bei dieser Sachlage nicht zwoifel- . haft sein kann, .daß die Zulassung der Revision auf Grund dieser Vorschrift durch die Rechtslage nicht gerechtfertigt war, so ist die Revision gleichwohl nicht unzulässig* l!' 3* Zwar hat der erkennende Senat in der Entscheidung vom 11* Mai 1962 - IV ZR 22/62 RzW 1962, 427 Nr* 32, ausgesprochen, daß die Zulassung der Revision gesetzwidrig und unbeachtlich ist, wenn die Revision nur nach § 219 Abs« 2 Ziff. 3 BEG zugelassen worden ist, das Berufungsgericht aber die Klage aus einem anderen sachlich-rechtlichen Grund als wegen Rehlens der Passivlegitimation des beklagten Landes abgewioson hat« In dem dieser Entscheidung zugrunde-liogendcn Rechtsstreit hatte das Berufungsgericht dem Vortrag des Klägers folgend die Passivlegitimation des beklagten Landes bejaht« Nach der Auffassung des erkennenden Senats konnte das beklagte Land insoweit keine Revision ein-logcn, da es durch diese Entschcidungr.nicht sachlich beschwert war, weil die Klage aus sachlich-rechtlichen Gründen abgewiesen worden war« Das beklagte Land könne daher, so hat der erkennende Senat ausgeführt, somit nicht geltend machen, daß seine Passivlegitimation zu Unrecht angenommen worden sei* Auch die Klägerin könne diesen Standpunkt nicht vertreten, da das Berufungsgericht hinsichtlich der Passivlegitimation dos beklagten Landes ihrem Vorbringen gefolgt sei und die Frage zu ihren Gunsten bejaht habe« Die Klägerin könne das Urteil nur aus anderen Gründen anfechten. Die Rechtsfrage, um deretwillen die Revision allein zugelassen worden sei, könne bei der hier gegebenen Sachlage durch das Revisionc-goricht nicht entschieden werden« Unter diesen Voraussetzungen sei die Zulassung der Revision nach § 219 Abs. 2 Ziff« 3 BEG gesetzwidrig und daher unbeachtlich« 4.> Der jetzt zu entscheidende Rechtsstreit liegt'anders. Denn hier hat das Berufungsgericht in Verkennung der wahren Rechtslage die Klage wegen fehlender Passivlegitimation abge-wiesen. Da das Berufungsgericht in Wirklichkeit die Klage aus anderen sachlich-rechtlichen Gründen für unberechtigt gehalten hat, konnte die Zulassung der Revision nicht mit der ... 7 - Vorschrift des § 219 Abs» 2 Ziff* 3 BEG begründet werden* j Die Zulassung der Revision unterliegt jedoch der Auslegung* Bas Berufungsgericht hat zur Frage des Begriffs der Auswanderung den von erkennenden Senat entwickelten Grundsatz, daß niemand in seine Heimat auswandern könne, insoweit erweitert, als es eine Auswanderung auch dann verneinen will, wenn der Verfolgte zwar nicht in das Land seiner Staatsangehörigkeit, wohl.aber in ein Land übersiedelt, mit dem er durch Sprache, VolkeZugehörigkeit und jahrzehntelange Staatsbürgerschaft verbunden war und in dem er, falls er nicht schon ohne weiteres so. behandelt wurde, als wäre er polnischer Staatsbürger, jederzeit durch einfachen Antrag in der Lage war, formell wieder die polnische Staatsbürgerschaft zu erwerben und dadurch in Bezug auf Arbeitsund Aufenthaltserlaubnis und politische Rechte einem polnischen Staatsangehörigen gleichgestellt werden* Hier handelt es sich um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, die auch vom Bundcogerichfc hof noch nicht entschieden worden ist* Es kann daher mit Recht angenommen werden, daß das Berufungsgericht die Revision wegen der Entscheidung dieser Rechtsfrage nach § 219 Abs«. 2 Ziff« 1 BEG zulassen wollte, und daß es nur rechtsirrig der Ansicht war, die Zulassung der Revision sei nach § 219 Abc* 2 Ziff« l BEG geboten* Aus diesem Grunde ist die Zulassung der Revision, anders als in dem RcY/ 1962, 427 entschiedenen Fall, hier nicht gesetzwidrig und unbeachtlich«. II*. Bio Revision ist auch begründet* Es kann hierbei dahingestellt bleiben, ob ein Anspruch nach § 4 Abs* 2 BEG deshalb zu bejahen ist, weil der Klüger aus dem Gebiet des beklagten Landes nach ausgewandert ist, Denn in jedem Palle ergibt sich die grundsätzliche Anspruchsberechtigung des Klägers aus § 4 Abs* 1 Ziff* 1 c BEG wach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger in Jahre 1947 einen Wohnsitz in begründete Wenn er im Jahre 195o von Br^Hl nach übergesiedelt ist? so ist er vor dem 31. Dezember 1952 ausgevvandert und hatte seinen letzten Wohnsitz vor der Auswanderung in Gebieten? die am 31 o Dezember 1937 zu dem Deutschen Reich gehört haben* Daß der Kläger seinen Wohnsitz in Brflflp erst nach dem Zusammenbruch der nationalsozialistischen Herrschaft genommen hat, stelltP wie der erkennende Senat in der Entscheidung vom 17o Januar 1962 - IV ZR 173/61 -, EzW 1962, 3o5 Er* 14, dargelegt hat, dieser Auffassung nicht entgegen* Zwar hat der Gesetzgeber* als er in den Kreis der Entschädigungsberechtigten die Personen einschloß, die nicht aus dem Geltungsbereich des BEG., sondern aus anderen Teilen des Altreichsgebietes ausgewandert waren, vor allem an die Personen gedacht, die schon vor dem Zusammenbruch der nationalsozialistischen Herrschaft in diesen Gebieten wohnten* Es sollten auch solche ehemaligen Borger des Deutschen Reiches, die nur eine räumliche Beziehung zu diesen Teilen des Altreichsgebietes hatten, soweit sie nicht7später eine neue räumliche Beziehung dorthin begründeten, voll entschädigungoberechtigt sein (EGH vom 7. Oktober 1959 - IV ZR 99/59 RzW i960, 22 Nr*. 9; vom 26* Oktober i960 - IV ZR.12o/6o RzW 1961, 62 Nr* 15 und vom 12* Juli 196t - IV ZR 47/61 RzW 19611, 546 Nr* IT). § 4 Abs* 1 Nr* 1 c BEG beschränkt aber die Anspruchsbörcchti-gung nicht auf ehemalige Bürger des Deutschen Reichs* Das Gesetz verlangt insoweit keine andere Beziehung zu dem Altrcichs-gobict als die zu irgendeiner Zeit vor dem 31« Dezember 1952 durch den Y/ohnsitz oder dauernden Aufenthalt begründete* Auf weitere Beziehungen zu dem Deutschen Reich, etwa auf die deutsche Staatsangehörigkeit, kommt es nicht an* Bo wird auch nicht vorausgesetzt, daß die durch den Wohnsitz oder den dauernden Aufenthalt geschaffenen räumlichen Beziehungen zun Altreichsgebiet schon zur Zeit der nationalsozialistischen Herrschaft bestanden haben* Der im Ausland Verfolgte,, der nach dem Zusammenbruch der nationalsozialistischen (Jewel therrscht im Altreichsgebiet seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt genommen hat, hat sich nach dem eindeutigen und in dieser Hinsicht keine andere x\uslegung zu-lassenden^Wortlaut des Gesetzes diejenige Bindung dorthin geschaffen, die dafür erforderlich ist, daß die Bundesrepublik bei einer vor dem 31* Dezember 1952 erfolgten Auswanderung nach Maßgabe der Vorschriften des BEG Entschädigung leistet* Bedeutungslos ist es, ob der Teil des Altreiehsge-biotes, in dem der Verfolgte seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt nahm, bereits zu der Zeit, als der Y/ohnsits oder Aufenthalt dort begründet wurde, unter fremder Verwaltung stand* Maßgebend ist allein, daß das Gebiet, während der Verfolgte dort wohnte, zu dem Deutschen Reich nach seinen Grenzen vom 31* Dezember 1957 gehört hat«. Auch bei einer Auswanderung aus diesem Teil des Altreichsgebietes hat der Verfolgte die in § 4 Abs* 1 Nr* 1 BEG vorausgesetzte Beziehung zu Gesamtdeutschland von außen her erlangt (vgl* BGH vom 24„ März 196" - IV ZR 274/6o RzW 1961, 3o9 Nr. 14)* 5® Allerdings besteht in diesem Falle nach § 185 Abs* 2 Ziff, 3 d BEC nicht die Zuständigkeit und damit auch die dos Passivlegitimation des beklagten Bandes, sondern die des Landes Rheinland-Pfalz* Hier kommen jedoch die vom erkennende» Sen'*t in der Entscheidung vom 80 Pebruar 1961- xv ZR 189/bo IlzW 1961, 227 Nr* 25 - entwickelten Grundsätze zu dem Tragen* Nachdem die Entochädigungsbehörde des beklagten Landes dem Kläger den von ihm erhobenen Anspruch wegen Preiheits-schadena suorkannt hat, kann der jetzt geltend gemachte Anspruch nicht mehr wegen mangelnder Passivlegitimation d<3G beklagten Landes abgewiecen werden* In dem weiteren Verfahren hat daher das Berufungsgericht nur noch über den jetzt streitigen Anspruch wegen des Gesundheitsschadcns sachlich zu entscheiden*.. Aochor Baske Johannsen Y/üstenberg Wilden