Ein aus Verfolgungsgründen in den Ruhestand versetzter Beamter, der aus einer danach angetretenen Stellung im privaten Bienst gleichfalls aus Verfolgungsgründen verdrängt wurde, hat nur Anspruch auf eine Kapitalentschädigung entsprechend den Bestimmungen der §§ 102 bis 107 BEG, wenn er wogen der Schädigung in seinem Beamtenverhältnis nach den Bestimmungen des BWGoB entschädigt worden ist o März 1951 zustehende Entschädigung und auf eine Nachzahlung von VersorgungsheZügen für die Zeit vom 1o April 1951 bis zu dem 31» März 1953 verzichtete, während die Stadt Versorgung aus der Rechtsstellung eines Berufsschuldirek-toro gewährte* Der Kläger hat Berufung eingelegt und eine weitere Entschädigung wegen Entlassung im privaten Dienst aus Verfolgungsgründen für einen Entschädigungszeitraum vom 1. Bas Ende dieses zweiten EntschädigungsZeitraums hat das Berufungsgericht in Anwendung des § 99 BEG auf den 31 * März 1950 festgesetzt* Es hat auch im übrigen für diesen Zeitraum die Entschädigung nur nach den Vorschriften der §§ 99 bis 107 BEG bemessen* Bie Anwendbarkeit des § 113 BEG hat es mit der Erwägung verneint, daß der Kläger nur unselbständige Erwerbstätigkeiton ausgeübt habe* Bio Schädigung, die der Kläger in der Nutzung seiner Arbeitskraft durch die Entlassung aus dem privaten Bienst erlitten hat, hat es unberücksichtigt gelassen, weil der Klüger die Möglichkeit, seine Arbeitskraft im privaten Dienst zu nutzen, erst durch die Verfolgung erhalten habe und nur Entschädigung wegen der gegen ihn als Beamten gerichteten Schädigung beanspruchen könne. Es hat daher die von der Entschädigungsbehörde nach den Vorschriften der §§ 102 bis 107 BEG vorgenommene Berechnung der Kapitalentschädigung gebilligt und demgemäß einen Anspruch dos Klägers auf eine weitergehende Kapitalentschädigung verneint, a) Beinißt sich der Anspruch des Klägers auf eine Kapitalentschädigung nur nach den Bestimmungen der §§ 102 bis 107 BEG, so ergibt sich für den Kläger keine höhere Kapitalentschädigung als ihm bereits durch die Entschädigungsbehörde zugebilligt worden ist. richt nicht dem Kläger mit Rücksicht auf die durch die Entlassung bei der Firma Ende Februar 1944 erlittene Schädigung im privaten Dienst auch eine Kapitalentschädigung nach den Bestimmungen der Das Berufungsgericht hat sich für seine Auffassung, daß bei der Berechnung der Kapitalentschädigung eines entlassenen Beamten eine später im privaten Dienst erlittene Schädigung außer Betracht zu bleiben hat,' auf das Urteil des erkennenden Senats vom 24, Mai 1961 - IV ZR 291/60 RzW 1961, 448 Nr, 11, berufen. über die Frage der Bemessung der Kapitalentschädigung' eines zuerst aus dem Bienst entlassenen und später aus einer Aucwcichtütigkeit verdrängten Beamten entschieden, öondern über dessen Anspruch auf Wiedereingliederung in den Beruf nach § 67 BEG« Bie Entscheidung betrifft einen im Jahre 1953 aus politischen Gründen in den Ruhestand versetzten Beamten, der danach als Prozeßagent zugelassen worden ist, dem aber diese Zulassung später gleichfalls aus politischen Gründen Wieder entzogen worden isto Ber Senat hat hier ausgesprochen, daß ein Anspruch nach § 67 BEG auf Y/iederaufnähme der früheren Tätigkeit als Prozeßagent nicht besteht, wenn der Verfolgte wegen der Schädigung in seinem Beamtenverhältnis nach den Gesetzen voll entschädigt worden ist* Biese Entscheidung ist damit begründet, daß der Beamte mit der ihm für die Schädigung in seinem Bienstverhältnis zugebil-ligton Entschädigung nach dem Gesetz wieder in das Erwerbs-und Wirtschaftsleben so eingegliedert ist, wie er daran vor dor politischen Verfolgung teilgenommen hatte, der Beamte folglich keine weitergehenden, seine Eingliederung in das Erwerbsund Wirtschaftsleben betreffende Ansprüche haben kann« Weiter ist in der Entscheidung ausgeführt, daß der Anspruch auf Entschädigung für Schaden im beruflichen und wirtschaftlichen Portkommen ein im Rechtssinne einheitlicher Anspruch ist« Bei Bemessung dieses Anspruchs kann folglich nicht unberücksichtigt bleiben, daß der verfolgte Beamte die Möglichkeit, in einem Ausweichberuf (hier als Prozeßagent) tätig zu werden* erst durch das ihm in seinem Beamtenverhältnis zugefügte Unrecht erlangt hato Bafür, daß der Beamte diese Möglichkeit später infolge einer erneuten politischen Verfolgung wieder verloren und dadurch abermals.einen Schaden im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen erlitten hat, kann er jedenfalls dann keine Entschädigung beanspruchen, wenn Diese Erwägungen treffen in gleicher Weise auch dann zu, wenn der Verfolgte nicht, einen Anspruch auf Wiedereingliederung nach § 67 BEG geltend macht, sondern eine zusätzliche Kapitalentschädigung, die über die in den §§ 99 ff BEG vorgesehene Entschädigung hinausgeht, mit der Begründung begehrt, daß er nach der Schädigung im Beamtenverhältnis noch eine weitere Schädigung in einem nach der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis erg tiffenen Auswcich-beruf erlitten hato Bei Prüfung der Präge, ob ein verfolgter Beamter neben den für geschädigte Beamte vorgesehenen Wiedergutmachungs- und Entschädigungsansprüchen auch einen Anspruch wegen einer Schädigung geltend machen kann, die er in einem nach der Entlassung ergriffenen Auswoichberuf erlitten hat, darf seine mit dem Beamtenverhältnis verknüpfte Rechtsstellung nicht außer acht gelassen werden«, Ein Beamter kann und darf keiner anderen, seine Arbeitskraft voll in Anspruch nehmenden Erwerbstätigkeit nachgeheno Dies gilt zwar nicht für außer Dienst befindliche Beamte* Diesen ist die Ausübung oiner Erwcrbstätigkeit, und zwar auch einer solchen, die die ganze Arbeitskraft in Anspruch nimmt, nicht verwehrt* Es ist jedoch, was die Revision übersieht, 211 bedenken, daß bei der Bemessung des Y/iedcrgutmachungsanspruchs eines Beamten davon ausgegangen v/ird, daß der Beamte ununterbrochen im Bienst geblieben wäre» Bics lassen verschiedene Bestimmungen des BWGöD erkennen, nach denen der voraussichtliche Verlauf der Bienstlaufbahn nachzuzeichnen und demgemäß der Anspruch des Beamten festzusetzen ist» So ist nach § 9 Abs» 2 BWGöB einem geschädigten Beamten nach seiner V/iederanstellung .'die Rechtsstellung und die'Besoldung zu gewähren, die er im Verlauf seiner Bienstlaufbahn ohne Entlassung oder vorzeitige Versetzung in den Ruhestand voraussichtlich erreicht hätte» Hach diesen Grundsätzen ist auch das Ruhegehalt eines geschädigten Beamten zu bemessen (§§ 10,11 BWGöB)» Hat ein Verfolgter diese Ansprüche geltend gemacht und sugebiiligt erhalten, so muß er sich auch bei der Feststellung der ihm für die Zeit vor dem 1» April 1950 zustehenden Kapitalentschädigung so behandeln lassen, als wäre seine Bienstlaufbahn nicht durch eine Tätigkeit im privaten Bienst unterbrochen worden» Br kann Tnicht einerseits die Einräumung einer Rechtsstellung beanspruchen, die zur Voraussetzung hat, daß er ohne die Verfolgung ununterbrochen Beamter gewesen und als solcher sowohl im Bienstalter aufgerückt als auch befördert worden wäre, andererseits aber Ansprüche wegen der Verdrängung aus einer anderen Erwerbstätigkeit geltend machen, die ihm bei dem für die Bemessung der beamtenrechtlichen Wiedorgutmachungsan-sprücho zu seinen Gunsten unterstellten ungestörten Verlauf seiner Bienstlaufbahn aus beamtenrechtlichen Gründen unmöglich gewesen wäre» Ber vom Senat in der vorerwähnten Entscheidung ausgesprochene Grundsatz der Einheitlichkeit des Anspruchs auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen läßt es nicht zu, daß der Verfolgte bei der Durchsetzung der ihm nach dem BY/GöD anstehenden beamtenrechtlichen Y/iedergutmachungsansprüche al3 niemals aus dom öffentlichen Dienst ausgeschiedener Beamter behandelt worden will, zugleich aber bei der Bemessung der ihn nach dem BEG wegen Schadens im beruflichen Fortkommen zustehenden Kapitalentschädigung die Berücksichtigung einer nach der Entlassung aufgenommenen und erst durch diese Entlassung ermöglichten Erwerbstätigkeit in privaten Dienst und die Verdrängung aus ihr über den für Beamte in den Bestimmungen der §§ 99 ff DEG vorgesehenen Hahnen hinaus verlangt* Sr kann nicht sowohl die Vorteile aus der beamtenrechtlichen Wiedergutmachung als auch die Hechte in Anspruch nehmen, die ihm aus einer erst durch sein verfolgungsbedingtes Ausscheiden aus den öffentlichen Dienst möglich gewordenen anderweitigen ErWerbetätigkeit erwachsen sind» Entgegen der Auffassung der Revision kann darin nicht eilte Sohlechtorstellung des geschädigten Beamten erblickt werden. Er kann sich darauf beschränken, nur Ansprüche nach dem BEG geltend zu machen, wenn er glaubt, auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes wegen der Verdrängung aus der nach dem Ausscheiden aus dom öffentlichen Dienst ausgeübton Erwerbstatigkeit einen höheren Anspruch auf Kapitalentschädigung oder auf Rente su haben. Entschließt er sich aber zur Geltendmachung der im BWGöD vorgesehenen Ansprüche, dann muß er folgerichtig nicht nur für seine beamtenrechtliche ’Wiedergutmachung, sondern auch für die im BEG vorgesehenen Ansprüche auf Kapitalentschädigung von einem ungestörten Verlauf seiner Dienstlaufbahn ausgehen, sich also so behandeln lassen, als ob er immer Beamter gewesen wäre. vorgesehenen begrenzten Kapitalentschädigung begnügen« Dieses Ergebnis stellt keine Härte für den geschädigten Beamten dar« Denn nach den Bestimmungen des BWGÖD wird zu seinen Gunsten bei der Festsetzung seiner Besoldung und seines Ruhegehaltes wie auch bei der Nachzeichnung seiner Dienstlaufbahn die gesamte Zeit der Verdrängung aus den öffentlichen Dienst, und zwar auch die Zeit, in der er eine private, ihn wirtschaftlich günstiger stellende Erwerbstiitigkeit ausgeübt hat, angerochnet* Angesichts der Vorteiles, die diese Fiktion der ununterbrochenen Zugehörigkeit zun öffentlichen Dienst zur Folge hat, muß er es in Kauf nehmen, auch bei der Festsetzung der in BEG für Schaden im beruflichen Fortkommen vorgesehenen Ansprüche als Beamter betrachtet und daher nur nach den Bestimmungen der §§ .102 bis 107 BEG entschädigt zu werden. Diese Vorschriften des BEG sehen eine Kapital-entschädigung für die Zeit vor dem 1« April 1950 deshalb vor, weil die bcamtenrechtlichc Y/iedergutmachung erst von diesen Zeitpunkt an einsetzt* Dies ist aus der Bestimmung des § 112 Satz 2 BEG zu entnehmen* Die im BEG vorgesehene Regelung ist also der beamtenr.echtlichen Ein aus Vcrfolgungsgründen in den Ruhestand versetzter Beamter, der aus einer danach angetretenen Stellung im privaten Dienst gleichfalls aus Verfolgungs-gründen verdrängt wurde, hat somit nur Anspruch auf eine Kapitalentochädigung entsprechend den Bestimmungon der §§ 102 bis 107 BEG, wenn er wegen der Schädigung in seinen Beamtenverhältnis nach den Bestimmungen des BWGöD entschädigt worden ist. Dieser Auffassung steht die in § 102 Abs, 5 BEG getroffene Regelung nicht entgegen, Nach dieser auf § 75 Abs, 1 und 2 BEG verweisenden Vorschrift endet auch für geschädigte Beamte der Entschädigungszeiträum, sobald sie wieder eine ausreichende Lebensgrundlage, wenn auch durch die Ausübung einer privaten Erwerbstätigkeit, gefunden haben. Die hier gebotene Berücksichtigung einer solchen Erwerbstätigkeit führt nur dazu, bei geschädigten Beamten den Anspruch auf eine Kapitalentschädigung für diejenige Zeit auszuschließen, in der sie keinen Ausfall bei der Verwertung ihrer Arbeitskraft erlitten haben. Aus dieser seitlichen Begrenzung des Anspruchs auf Kapital-entochädigung kann für die Präge, ob im Hinblick auf eine auch in dem Ausweichberuf eingetretene Schädigung der Anspruch auf eine Kapitalentschädigung nicht allein nach den Bestimmungen der §§ 99 ff BEG, sondern auch nach den Vorschriften der §§ 92, 75 ff BEG festsusetzen ist, nichts entnommen werden. Entgegen der Meinung der Revision kann auch aus der Bestimmung des § 105 BEG nicht gefolgert werden, daß hier bei der Festsetzung der Kapitalentschädigung die im Ausweichberuf eingetretene Schädigung über die Bestimmungen der §§ 99 f BEG hinaus zu berücksichtigen ist. Der Umstand, daß er im Vergleichswege auf einen Teil dieser Ansprüche verzichtete, ändert nichts daran, daß seine sämtlichen ihm nach dem BWGöD zustehenden Y/iedcrgutmachungsansprüche ihre Erledigung gefunden haben« Der Kläger kann also hieraus keine Rechte auf eine höhere Kapitalentschädigung, als sie in den Bestimmungen der §§ 102 bis 107 BEG für verfolgte Beamte vorgesehen ist, herleiten. Bei einem solchen Sachverhalt ist es geboten, dem Verfolgten nicht nur dio für die Schädigung im Beamtenverhältnis im BWGÖD und im BEG vorgesehenen Ansprüche zusubilligen, sondern ihm auch wegen des Verlustes seines Einkommens aus der zusätzlich ausgeübten zulässigen privaten Nebentätigkeit Entschädigung zu gewähren. Der Kläger hat nicht von vornherein neben seinem Dienst als Beamter auch eine private Tätigkeit ausgeübt, sondern diese letztere Tätigkeit erst nach dem Ausscheiden aus Bei dieser Rechtslage bedarf es keiner Prüfung der Präge, ob das Berufungsgericht zu Hecht den Kläger als nur nominelles Mitglied der NSDAP betrachtet und einen Ausschluß des Klägers von der Entschädigung gemäß § 6 BEG verneint hat. Aus diesen Gründen muß die Revision des Klägers mit der sich aus den §§ 97 Abs«, 1 ZPO, § 225 Abs. 1 BEG ergebenden Kostenfolgc zurückgewiesen werden.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein 2434 081 BEG §§ 9, 102; EWGBD §§ 9, 10 Ein aus Verfolgungsgründen in den Ruhestand versetzter Beamter, der aus einer danach angetretenen Stellung im privaten Bienst gleichfalls aus Verfolgungsgründen verdrängt wurde, hat nur Anspruch auf eine Kapitalentschädigung entsprechend den Bestimmungen der §§ 102 bis 107 BEG, wenn er wogen der Schädigung in seinem Beamtenverhältnis nach den Bestimmungen des BWGoB entschädigt worden ist o BGH, Hrt» Vo 27. Juni 1962 - IV ZR 264/61 - OLG Hamm/Westf. LG Betmold IV_ZR_264/61 Verkündet am 27. Juni 1962 Becker, Justizangestellter ale Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Kamen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit des Berufsschuldirektors a.Do Adolf D Am Klägers und Revisionsklägers - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt in Kt gegen das land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Detmold, Beklagten und Revisionsbeklagten, hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Vci'handlung vom 20* Juni 1962 unter Mitwirkung der Bundeorichter Raske, Wüstenberg, Maaß, Wilden und Dr* Graf für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 13« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm/Westfo vom 14* Juli 1961 wird zurück-gev/iosen. Das Verfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen* Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt der Kläger* Von Rechts wegen Tatbestand: Der am 11, Februar 1894 geborene Kläger war Gewerbe-obcrlchrer der Stadt Er wurde durch Erlaß des Preußischen Ministers für Wirtschaft und Arbeit vom 25o September 1933 auf Grund des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 7. April 1933 aus dem öffentlichen Schuldienst entlassen» Bis zu dem 31» Dezember 1933 erhielt er seine vollen Dienstbezüge» Vom 1, Januar 1934 an bis zu dem 31« Dezember 1944 wurde ihm ein verkürztes Ruhegehalt gewährt» Vom 1, Januar 1945 an erhielt er die ungekürzten Ruhegehaltsbezüge» Der Kläger wurde im November 1939 Mitglied der NSDAP» Er übte in ihr seit 1943 die Tätigkeit eines Blockhelfors aus Nach -der Entlassung aus dem Schuldienst war der Kläger bis August 1935 arbeitslos» Vom 1» September 1935 bis Ende Februar 1944 war er bei der tätig. Nach vorangegangenen Differenzen polititscher Art wurde er im Februar 1944 entlassen. Anschließend war er bei der Firma Conrad Bald darauf erhielt er eine Stellung bei der R^m^-AG. Hier schied er zu dem 31« August ^945 aus. Am 1. Juni 1948 erhielt er eine Stelle bei den ehemaligen Reichswerken in wo er bis zu dem 31« März 1949 blieb. Vom 1. September 1953 an wurde er als Lehrer an einer gewerblichen Berufsschule beschäftigt. Der Kläger hat auf Grund des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes (BWGöD) Ansprüche geltend gemacht. Er hat sich am 13«/27. Mai 1958 dahin verglichen, daß er auf seinen Rechtsanspruch auf Einstellung - 3 ~ "bei der Stadtverwaltung E ferner auf die ihm gemäß § 19 BWOöB für die Zeit vom 1. April 1950 his zu dem 31. März 1951 zustehende Entschädigung und auf eine Nachzahlung von VersorgungsheZügen für die Zeit vom 1o April 1951 bis zu dem 31» März 1953 verzichtete, während die Stadt Versorgung aus der Rechtsstellung eines Berufsschuldirek-toro gewährte* Per Kläger hat ferner Entschädigungsansprüche wogen Schadens im berufliehen Fortkommen nach dem BEß geltend gemacht. Pie Entschädigungsbehörde hat ihm eine Entschädigung in Hoho von 2.900,02 PM zugebilligt. Sie hat als Ent-schädigungsZeiträume die Zeit vom 1. Januar 1934 bis zu dem 31. Pezenber 1935 und die Zeit vom 1. März 1944 bis zu dem 31. März 1950 zugrundegelegt und dem Kläger für diese Zeiträume den Untorschied zwischen 3/4 der Pienstbezüge zu Beginn der Verfolgung und den erhaltenen Versorgungsbezügen gewährt. Bei der Berechnung der Pienstbezüge vor Beginn der Verfolgung hat sie den WohnungsgeldZuschuß der Ortsklasse B zugrundegelegt« Per Kläger ha~b Klage erhoben und geltend gemacht, der Entochädigungszeitraum erstrecke.sich auf die Zeit vom 1. Januar 1934 bis zu dem 31* März 1950. Bei der Entscheidung, ob er eine ausreichende Lebensgrundlage erlangt habe, sei unter Außerachtlassung seiner Einnahmen im privaten Bienst allein von seinen Versorgungabe2ügen auszugehen. Auch sei zu berücksichtigen, daß er vor der Verfolgung den Wohnungsgeldzuschuß der Ortsklasse A erhalten habe. Er habe daher Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 7.776,81 PM. Hilfeweise hat der Kläger geltend ge-macht, daß bei der Feststellung der ihm zuletzt gewährten Pienstbezüge auch seine Beförderung zu dem Berufsschuldirok-tor, die ohne die Verfolgung spätestens 1935 eingetreten ihm vom 1. April 1953 an die beamtenrechtliche ware, berücksichtigt werden müsse . V/eiter hilfsweise hat er für die Zeit vom 26. Februar 1944 an eine Entschädigung unter Einstufung in den höheren Dienst begehrt, weil er an diesem Tage aus Verfolgungsgründen aus einer Stellung im privaten Dienst mit entsprechendem Einkommen entlassen worden sei. Der Kläger hat beantragt, das beklagte land zu verurteilen, ihm 7.776,81 DM abzüglich bereits gezahlter 2.900,02 DM zu zahlen, hilfsweise, ihm Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen durch fristlose Entlassung am 26. Februar 1944 bei zu gewähren unter Einstufung in den hilfsweisen höheren technischen Dienst (als Oberingenieur und Abteilungsleiter). Das beklagte land hat Klageabweisung beantragt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat den EntschädigungsZeitraum mit dem 31. Dezember 1935 für beendet angesehen und die Berechnung der Entschädigung für die Zeit vom 1. Januar 1934 bis zu dem 31. Dezember 1935 für zutreffend erachtet. Der Kläger hat Berufung eingelegt und eine weitere Entschädigung wegen Entlassung im privaten Dienst aus Verfolgungsgründen für einen Entschädigungszeitraum vom 1. März 1944 bis zu dem 31. März 1950 begehrt. Hilfsweise hat er geltend gemacht, er sei noch Uber den 31. März 1950 hinaus bis zu dem 31. März 1953 zu entschädigen, weil er bis zu diesem Zeitpunkt kein dem Einkommen bei der :K^| -AG entsprechendes Einkommen erzielt habe und erst vom 1. April 1953 an eine beamtenrechtliche Versorgung aus der Rechtsstellung eines Berufsschuldiroktoro erhalte« Der Kläger hat beantragt, unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils das beklagte Land zu verurteilen, an ihn weitere 23«179 EM zu zahlen« Bas Oberlandesgerieht hat die Berufung zurückgewieson« Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung von weiteren 20-228,85 EM« Bas beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen« Entscheidun'gsgründe 5 Bie Revision ist nicht begründet« 1« Nach der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Kläger nur nominelles Mitglied der NSBAP gewesen« Bas Berufungsgericht begründet diese Auffassung mit der Erwägung, daß ein Blockleiter nicht "Hoheitsträger1' gewesen sei, sondern vielfach Bezugsnachweiso für bezugsbeschränkte Erzeugnisse habe verteilen oder statistische Feststellungen habe treffen müssen, und daß der Kläger für eine aktive Mitarbeit in der NSBAP nie zu bewegen gewesen sei« Eies ergebe sich aus der im Verwaltungsgerichtsverfahren vor dem Oberverwaltungogericht /Münster durchgoführtcn Beweisaufnahme« Nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger während des Krieges den National- ~ 6 — Sozialismus aus Gründen des Glaubens durch Verteilung vervielfältigter Predigten des Bischofs von Graf von G^^^9 sowie durch mündliche Weitergabe des' Inhalts solcher Predigten aktiv unter Einsatz seiner Freiheit bekämpft und ist deshalb aus dem Bienst der AG entlassen worden«. Bas Berufungsgericht hat daher einen Ausschluß des Klägers von der Entschädigung gemäß § 6 BEG verneint«. Gleichwohl hat es dem Kläger einen Anspruch auf. eine weitergehendo Entschädigung nach dem BEG abgesprochen . Es ist in Übereinstimmung mit den Vorinotanzon davon ausgegangen, daß der Kläger aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus aus dem Bienst entlassen worden ist, daß ferner der Entschädigungszeitraum am Io Januar 1934 begonnen und am 1. Januar 1936 sein Bilde gefunden hat, da der Kläger in der Zeit vom Beginn des Jahres 1936 bis Ende des Jahres 1943 unter Berücksichtigung der ihm gezahlten Versorgungsbezüge Einkünfte zwischen 6,743,52 EM (1936) und 14«.776,92 EM (1943) erzielt hat« Mit dem verfolgungsbedingten Ausscheiden des Klägers aus den Biens ten der ? also vom 1» März 1944 an, hat nach der Auffassung des Berufungsgerichts ein weiterer Entschädigungszeitraum wegen des Fehlens einer nachhaltigen Bebensgrundlage begonnen* Bas Ende dieses zweiten EntschädigungsZeitraums hat das Berufungsgericht in Anwendung des § 99 BEG auf den 31 * März 1950 festgesetzt* Es hat auch im übrigen für diesen Zeitraum die Entschädigung nur nach den Vorschriften der §§ 99 bis 107 BEG bemessen* Bie Anwendbarkeit des § 113 BEG hat es mit der Erwägung verneint, daß der Kläger nur unselbständige Erwerbstätigkeiton ausgeübt habe* Bio Schädigung, die der Kläger in der Nutzung seiner Arbeitskraft durch die Entlassung aus dem privaten Bienst erlitten hat, hat es unberücksichtigt gelassen, weil der Klüger die Möglichkeit, seine Arbeitskraft im privaten Dienst zu nutzen, erst durch die Verfolgung erhalten habe und nur Entschädigung wegen der gegen ihn als Beamten gerichteten Schädigung beanspruchen könne. Es hat daher die von der Entschädigungsbehörde nach den Vorschriften der §§ 102 bis 107 BEG vorgenommene Berechnung der Kapitalentschädigung gebilligt und demgemäß einen Anspruch dos Klägers auf eine weitergehende Kapitalentschädigung verneint, 2, Die Angriffe der Revision gegen diese rechtliche Würdigung sind nicht begründet, a) Beinißt sich der Anspruch des Klägers auf eine Kapitalentschädigung nur nach den Bestimmungen der §§ 102 bis 107 BEG, so ergibt sich für den Kläger keine höhere Kapitalentschädigung als ihm bereits durch die Entschädigungsbehörde zugebilligt worden ist. Die Revision erhebt insoweit gegen die Berechnung auch keine Einwendungen, b) Die Revision rügt jedoch, daß das Berufungsge- richt nicht dem Kläger mit Rücksicht auf die durch die Entlassung bei der Firma Ende Februar 1944 erlittene Schädigung im privaten Dienst auch eine Kapitalentschädigung nach den Bestimmungen der §§ 87? 92 BEG zugebilligt hat. Diese Rüge ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat sich für seine Auffassung, daß bei der Berechnung der Kapitalentschädigung eines entlassenen Beamten eine später im privaten Dienst erlittene Schädigung außer Betracht zu bleiben hat,' auf das Urteil des erkennenden Senats vom 24, Mai 1961 - IV ZR 291/60 RzW 1961, 448 Nr, 11, berufen. In diesem Urteil ist nicht über die Frage der Bemessung der Kapitalentschädigung' eines zuerst aus dem Bienst entlassenen und später aus einer Aucwcichtütigkeit verdrängten Beamten entschieden, öondern über dessen Anspruch auf Wiedereingliederung in den Beruf nach § 67 BEG« Bie Entscheidung betrifft einen im Jahre 1953 aus politischen Gründen in den Ruhestand versetzten Beamten, der danach als Prozeßagent zugelassen worden ist, dem aber diese Zulassung später gleichfalls aus politischen Gründen Wieder entzogen worden isto Ber Senat hat hier ausgesprochen, daß ein Anspruch nach § 67 BEG auf Y/iederaufnähme der früheren Tätigkeit als Prozeßagent nicht besteht, wenn der Verfolgte wegen der Schädigung in seinem Beamtenverhältnis nach den Gesetzen voll entschädigt worden ist* Biese Entscheidung ist damit begründet, daß der Beamte mit der ihm für die Schädigung in seinem Bienstverhältnis zugebil-ligton Entschädigung nach dem Gesetz wieder in das Erwerbs-und Wirtschaftsleben so eingegliedert ist, wie er daran vor dor politischen Verfolgung teilgenommen hatte, der Beamte folglich keine weitergehenden, seine Eingliederung in das Erwerbsund Wirtschaftsleben betreffende Ansprüche haben kann« Weiter ist in der Entscheidung ausgeführt, daß der Anspruch auf Entschädigung für Schaden im beruflichen und wirtschaftlichen Portkommen ein im Rechtssinne einheitlicher Anspruch ist« Bei Bemessung dieses Anspruchs kann folglich nicht unberücksichtigt bleiben, daß der verfolgte Beamte die Möglichkeit, in einem Ausweichberuf (hier als Prozeßagent) tätig zu werden* erst durch das ihm in seinem Beamtenverhältnis zugefügte Unrecht erlangt hato Bafür, daß der Beamte diese Möglichkeit später infolge einer erneuten politischen Verfolgung wieder verloren und dadurch abermals.einen Schaden im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen erlitten hat, kann er jedenfalls dann keine Entschädigung beanspruchen, wenn er für den Berufsschäden in seinem öffentlichen Dienstverhältnis in dem vollen gesetzlich vorgesehenen Umfang entschädigt worden ist, und zwar auch für die Zeit, in der sich die Unmöglichkeit, weiter in einem Ausweichberuf tätig zu sein, schädigend ausgewirkt hato Es ist, wie der Senat abschließend dargelegt hat, zu berücksichtigen, daß der Beamte mit dem verfolgungsbedingten Entzug seiner früheren Zulassung nur die Möglichkeit wieder verloren hat, die er allein erlangt hatte, weil er zuvor von einer anderen, gegen seine wirtschaftliche Existenz gerichteten Verfolgungsmaßnahme, für die er in vollem Umfang entschädigt worden ist, betroffen wurde• Diese Erwägungen treffen in gleicher Weise auch dann zu, wenn der Verfolgte nicht, einen Anspruch auf Wiedereingliederung nach § 67 BEG geltend macht, sondern eine zusätzliche Kapitalentschädigung, die über die in den §§ 99 ff BEG vorgesehene Entschädigung hinausgeht, mit der Begründung begehrt, daß er nach der Schädigung im Beamtenverhältnis noch eine weitere Schädigung in einem nach der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis erg tiffenen Auswcich-beruf erlitten hato Bei Prüfung der Präge, ob ein verfolgter Beamter neben den für geschädigte Beamte vorgesehenen Wiedergutmachungs- und Entschädigungsansprüchen auch einen Anspruch wegen einer Schädigung geltend machen kann, die er in einem nach der Entlassung ergriffenen Auswoichberuf erlitten hat, darf seine mit dem Beamtenverhältnis verknüpfte Rechtsstellung nicht außer acht gelassen werden«, Ein Beamter kann und darf keiner anderen, seine Arbeitskraft voll in Anspruch nehmenden Erwerbstätigkeit nachgeheno Dies gilt zwar nicht für außer Dienst befindliche Beamte* Diesen ist die Ausübung oiner Erwcrbstätigkeit, und zwar auch einer solchen, die die ganze Arbeitskraft in Anspruch nimmt, nicht verwehrt* 10 - Es ist jedoch, was die Revision übersieht, 211 bedenken, daß bei der Bemessung des Y/iedcrgutmachungsanspruchs eines Beamten davon ausgegangen v/ird, daß der Beamte ununterbrochen im Bienst geblieben wäre» Bics lassen verschiedene Bestimmungen des BWGöD erkennen, nach denen der voraussichtliche Verlauf der Bienstlaufbahn nachzuzeichnen und demgemäß der Anspruch des Beamten festzusetzen ist» So ist nach § 9 Abs» 2 BWGöB einem geschädigten Beamten nach seiner V/iederanstellung .'die Rechtsstellung und die'Besoldung zu gewähren, die er im Verlauf seiner Bienstlaufbahn ohne Entlassung oder vorzeitige Versetzung in den Ruhestand voraussichtlich erreicht hätte» Hach diesen Grundsätzen ist auch das Ruhegehalt eines geschädigten Beamten zu bemessen (§§ 10,11 BWGöB)» Hat ein Verfolgter diese Ansprüche geltend gemacht und sugebiiligt erhalten, so muß er sich auch bei der Feststellung der ihm für die Zeit vor dem 1» April 1950 zustehenden Kapitalentschädigung so behandeln lassen, als wäre seine Bienstlaufbahn nicht durch eine Tätigkeit im privaten Bienst unterbrochen worden» Br kann Tnicht einerseits die Einräumung einer Rechtsstellung beanspruchen, die zur Voraussetzung hat, daß er ohne die Verfolgung ununterbrochen Beamter gewesen und als solcher sowohl im Bienstalter aufgerückt als auch befördert worden wäre, andererseits aber Ansprüche wegen der Verdrängung aus einer anderen Erwerbstätigkeit geltend machen, die ihm bei dem für die Bemessung der beamtenrechtlichen Wiedorgutmachungsan-sprücho zu seinen Gunsten unterstellten ungestörten Verlauf seiner Bienstlaufbahn aus beamtenrechtlichen Gründen unmöglich gewesen wäre» Ber vom Senat in der vorerwähnten Entscheidung ausgesprochene Grundsatz der Einheitlichkeit des Anspruchs auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen läßt es nicht zu, daß der 11 Verfolgte bei der Durchsetzung der ihm nach dem BY/GöD anstehenden beamtenrechtlichen Y/iedergutmachungsansprüche al3 niemals aus dom öffentlichen Dienst ausgeschiedener Beamter behandelt worden will, zugleich aber bei der Bemessung der ihn nach dem BEG wegen Schadens im beruflichen Fortkommen zustehenden Kapitalentschädigung die Berücksichtigung einer nach der Entlassung aufgenommenen und erst durch diese Entlassung ermöglichten Erwerbstätigkeit in privaten Dienst und die Verdrängung aus ihr über den für Beamte in den Bestimmungen der §§ 99 ff DEG vorgesehenen Hahnen hinaus verlangt* Sr kann nicht sowohl die Vorteile aus der beamtenrechtlichen Wiedergutmachung als auch die Hechte in Anspruch nehmen, die ihm aus einer erst durch sein verfolgungsbedingtes Ausscheiden aus den öffentlichen Dienst möglich gewordenen anderweitigen ErWerbetätigkeit erwachsen sind» Entgegen der Auffassung der Revision kann darin nicht eilte Sohlechtorstellung des geschädigten Beamten erblickt werden. Der Beamte muß sich entscheiden, welchen Weg er gehen will. Er kann sich darauf beschränken, nur Ansprüche nach dem BEG geltend zu machen, wenn er glaubt, auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes wegen der Verdrängung aus der nach dem Ausscheiden aus dom öffentlichen Dienst ausgeübton Erwerbstatigkeit einen höheren Anspruch auf Kapitalentschädigung oder auf Rente su haben. In einem solchen Falle kann ihm nicht entgegengehalten werden, daß er diese Tätigkeit erst auf Grund der Verfolgung ausgeübt hat. Entschließt er sich aber zur Geltendmachung der im BWGöD vorgesehenen Ansprüche, dann muß er folgerichtig nicht nur für seine beamtenrechtliche ’Wiedergutmachung, sondern auch für die im BEG vorgesehenen Ansprüche auf Kapitalentschädigung von einem ungestörten Verlauf seiner Dienstlaufbahn ausgehen, sich also so behandeln lassen, als ob er immer Beamter gewesen wäre. Er muß sich also mit der für Beamte in den §§ 99 ff BEG 12 vorgesehenen begrenzten Kapitalentschädigung begnügen« Dieses Ergebnis stellt keine Härte für den geschädigten Beamten dar« Denn nach den Bestimmungen des BWGÖD wird zu seinen Gunsten bei der Festsetzung seiner Besoldung und seines Ruhegehaltes wie auch bei der Nachzeichnung seiner Dienstlaufbahn die gesamte Zeit der Verdrängung aus den öffentlichen Dienst, und zwar auch die Zeit, in der er eine private, ihn wirtschaftlich günstiger stellende Erwerbstiitigkeit ausgeübt hat, angerochnet* Angesichts der Vorteiles, die diese Fiktion der ununterbrochenen Zugehörigkeit zun öffentlichen Dienst zur Folge hat, muß er es in Kauf nehmen, auch bei der Festsetzung der in BEG für Schaden im beruflichen Fortkommen vorgesehenen Ansprüche als Beamter betrachtet und daher nur nach den Bestimmungen der §§ .102 bis 107 BEG entschädigt zu werden. Diese Vorschriften des BEG sehen eine Kapital-entschädigung für die Zeit vor dem 1« April 1950 deshalb vor, weil die bcamtenrechtlichc Y/iedergutmachung erst von diesen Zeitpunkt an einsetzt* Dies ist aus der Bestimmung des § 112 Satz 2 BEG zu entnehmen* Die im BEG vorgesehene Regelung ist also der beamtenr.echtlichen Y/iedergutmachung nur vorgeschaltet* Der Beamte muß es daher hinnehmen, daß er auch für diese Vorschaltstufe nur als Beamter entschädigt wird und daß der Entschädigungszeitraum mit dem 1. April 1950 sein Endo findet« Ein aus Vcrfolgungsgründen in den Ruhestand versetzter Beamter, der aus einer danach angetretenen Stellung im privaten Dienst gleichfalls aus Verfolgungs-gründen verdrängt wurde, hat somit nur Anspruch auf eine Kapitalentochädigung entsprechend den Bestimmungon der §§ 102 bis 107 BEG, wenn er wegen der Schädigung in seinen Beamtenverhältnis nach den Bestimmungen des BWGöD entschädigt worden ist. Dieser Auffassung steht die in § 102 Abs, 5 BEG getroffene Regelung nicht entgegen, Nach dieser auf § 75 Abs, 1 und 2 BEG verweisenden Vorschrift endet auch für geschädigte Beamte der Entschädigungszeiträum, sobald sie wieder eine ausreichende Lebensgrundlage, wenn auch durch die Ausübung einer privaten Erwerbstätigkeit, gefunden haben. Die hier gebotene Berücksichtigung einer solchen Erwerbstätigkeit führt nur dazu, bei geschädigten Beamten den Anspruch auf eine Kapitalentschädigung für diejenige Zeit auszuschließen, in der sie keinen Ausfall bei der Verwertung ihrer Arbeitskraft erlitten haben. Aus dieser seitlichen Begrenzung des Anspruchs auf Kapital-entochädigung kann für die Präge, ob im Hinblick auf eine auch in dem Ausweichberuf eingetretene Schädigung der Anspruch auf eine Kapitalentschädigung nicht allein nach den Bestimmungen der §§ 99 ff BEG, sondern auch nach den Vorschriften der §§ 92, 75 ff BEG festsusetzen ist, nichts entnommen werden. Entgegen der Meinung der Revision kann auch aus der Bestimmung des § 105 BEG nicht gefolgert werden, daß hier bei der Festsetzung der Kapitalentschädigung die im Ausweichberuf eingetretene Schädigung über die Bestimmungen der §§ 99 f BEG hinaus zu berücksichtigen ist. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, regelt § 105 BEG nur den Fall mehrerer aufeinanderfolgender beamtenrechtlicher Verfolgungsmaßnahmen. Ein Fall dieser Art liegt aber hier nicht vor. Der Hinweis der Revision, der Kläger habe keine volle beamtenrechtliche Wiedergutmachung erhalten, sondern im Vergleich eine beamtenrechtliche Versorgung erst für die Z.eit ab 1. April 1953 zugebilligt bekommen, geht gleichfalls fehl. Der Kläger hat die im BWGöD vorgesehenen, mit dem 1. April 1950 (§ 19 dos Gesetzes) ein-setzenden V/iedergutmachungsansprüehe in vollem Umfang -14- geltend gemacht. Der Umstand, daß er im Vergleichswege auf einen Teil dieser Ansprüche verzichtete, ändert nichts daran, daß seine sämtlichen ihm nach dem BWGöD zustehenden Y/iedcrgutmachungsansprüche ihre Erledigung gefunden haben« Der Kläger kann also hieraus keine Rechte auf eine höhere Kapitalentschädigung, als sie in den Bestimmungen der §§ 102 bis 107 BEG für verfolgte Beamte vorgesehen ist, herleiten. Ohne Erfolg beruft sich schließlich die Revision auf das Urteil des erkennenden Senats vom 18. Mai I960 - XV ZR 165/59 MI Kr. 7 zu § 102 BEG 1956 = RzW I960, 595 Kr. 57). Der Senat hat zwar in dieser Entscheidung (vgl. auch die Urteile vom 27« Januar 1961 - IV ZR 204/60 -EM Kr. 5 zu § 115 BEG 1956 = RzW 1961, 518 Nr.' 26 und vom 8. November 1961 - IV ZR 91/61 RzW 1962, 151 Nr. 23) ausgesprochen, daß einem Verfolgten, der gleichzeitig in seinem Einkommen aus einem Beamtenverhältnis und aus einer privaten Tätigkeit geschädigt worden ist, auch wegen letzterer Schädigung Ansprüche zustehen. Diese Entscheidungen betreffen jedoch Fälle, in denen der Beamte die private Tätigkeit neben seiner Tätigkeit al3 Beamter hat aueüben können und in zwei vor der Verfolgung nebeneinander ausgeübten Erwerbstätigkeiten geschädigt worden ist. Bei einem solchen Sachverhalt ist es geboten, dem Verfolgten nicht nur dio für die Schädigung im Beamtenverhältnis im BWGÖD und im BEG vorgesehenen Ansprüche zusubilligen, sondern ihm auch wegen des Verlustes seines Einkommens aus der zusätzlich ausgeübten zulässigen privaten Nebentätigkeit Entschädigung zu gewähren. Im Falle des Klägers liegen aber die Dinge anders. Der Kläger hat nicht von vornherein neben seinem Dienst als Beamter auch eine private Tätigkeit ausgeübt, sondern diese letztere Tätigkeit erst nach dem Ausscheiden aus den Dienot als Ausweichbcruf ergreifen können. Hier ist, wie bereits dargelegt, eine zusätzliche Entschädigung nicht angebrachte 3o Nach allem kommen für die Berechnung der dem Kläger zustehenden KapitalentSchädigung nur die Bestimmungen der §§ 102 bis 107 BEG in Betracht» Der Kläger hat sonach keinen Anspruch auf eine weitergehende Kapitalentschädigungo Mit Recht hat folglich das Berufungsgericht das klageabv/eisende Urteil des Landgerichts bestätigt. Bei dieser Rechtslage bedarf es keiner Prüfung der Präge, ob das Berufungsgericht zu Hecht den Kläger als nur nominelles Mitglied der NSDAP betrachtet und einen Ausschluß des Klägers von der Entschädigung gemäß § 6 BEG verneint hat. Aus diesen Gründen muß die Revision des Klägers mit der sich aus den §§ 97 Abs«, 1 ZPO, § 225 Abs. 1 BEG ergebenden Kostenfolgc zurückgewiesen werden. Raske Wüstenberg Maaß Wilden Dr«, Graf